W132 2015949-1•BVwG W132 2015949-1
W132 2015949-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2015949-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am 17.02.1936, bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.02.1998 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
1.1. Am 24.10.2006 hat die belangte Behörde den in Höhe von 70 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.
1.2. Mit dem Bescheid vom 21.11.2011 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2014 unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.
2.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
Mittlerer Rahmensatz, bei vorhandenen Hörresten beidseits.
Position 02.02.02., 40 vH, Oberer Rahmensatz, da mehrere Regionen betroffen sind, aber insgesamt nur eine mittelgradige Funktionsminderung vorliegt.
Unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion vorliegend.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liege nicht vor, da keine Gehbehinderung und keine wesentliche Einschränkung der Mobilität vorliegen und der Patient trotz kurz zurückliegender Darmoperation in erstaunlich gutem Allgemeinzustand ist.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 wurde von der bevollmächtigten Vertretung vorgebracht, dass die Begutachtung von einem Allgemeinmediziner durchgeführt worden sei, welcher sich nicht mit den individuellen Symptomen der einzelnen Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschäftigt habe. Im Gutachten sei nicht auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden. Auf Grund der schweren Hörbehinderung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er auf Grund seiner kognitiven Einschränkung die Gefahren des öffentlichen Raumes nicht ausreichend einschätzen könne. Der Beschwerdeführer habe einen 2fachen Bypass am Herzen und einen künstlichen Darmausgang (Colostoma). Da eine dichte Versorgung nicht garantiert werden könne, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 06.11.2014, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, Folgendes ausgeführt:
Nach eigenen Aussagen des Antragstellers kann er nun wieder gut gehen. Am Vortag der Untersuchung war er bereits am 2 km entfernten Friedhof. Er ist dorthin mit dem Fahrrad gefahren. Die seit 1996 bestehende Colostomie ist unauffällig und die Platte samt Beutel ist völlig dicht während der Untersuchung, obwohl der Patient gründlich durchbewegt wird, um alle Gelenke sowie die Wirbelsäule in ihrer Beweglichkeit zu testen. Außerdem ist ihm damit das Fahrradfahren möglich! Kardial ist die Leistungsfähigkeit nicht maßgeblich eingeschränkt. Es liegt sonographisch eine global gute Linksventrikelfunktion vor. Die anerkannte schwere Hörbehinderung per se verursacht entsprechend der maßgeblichen Verordnung keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegt. Eine maßgebliche kognitive Einschränkung konnte ich im Rahmen meiner Untersuchung nicht feststellen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Gangbild völlig normal ist. Einbein-, Zehen- und Fersenstand sind ohne Probleme durchführbar. Die Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten ist nicht eingeschränkt. Somit ergeben sich keine Probleme beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Auch der Transport und die Erreichbarkeit zu Fuß sind gewährleistet. Zusammenfassend müsse demnach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen werden.
Mit dem Schreiben vom 19.11.2014 hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass im Zuge einer Darmnotoperation ein weiteres 1/2m langes Darmstück habe entfernt werden müssen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde auszugsweise das eingeholte Sachverständigengutachten und die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begutachtung von einem Allgemeinmedizinischer durchgeführt worden sei, welcher sich nicht mit den individuellen Symptomen, der Art und Schwere der einzelnen Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschäftigt habe. Es werde die Begutachtung durch einen Facharzt gefordert. Es werde diesbezüglich auf den Beschluss des BVwG vom 28.04.2014 GZ L501 2003 429-1/8E verwiesen. Auch sei zu klären mit welchen Schmerzen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer verbunden wäre. Es werde diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032 verwiesen. Auf Grund der schweren Hörbehinderung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da auf Grund der kognitiven Einschränkung die Gefahren des öffentlichen Raumes nicht würden ausreichend eingeschätzt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine Herzoperation mit 2fachem Bypass gehabt. Er leide weiters an einem künstlichen Darmausgang (Colostoma). Da eine dichte Versorgung nicht garantiert werde könne, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Es werde hinsichtlich angeführter Gesundheitsschädigungen auf die Erläuterungen zur Ausstellung von Behindertenpässen zu § 1 Abs. 2 Z 3 verwiesen. Es werde beantragt den Bescheid vom 24.11.2014 aufzuheben, da die Erschwernisse bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und die Einschränkung der Lebensqualität sowie die daraus resultierenden Probleme bei der Teilhabe am sozialen Leben vom Gutachter nicht ausreichend erhoben und beachtet worden seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Älterer Herr in zufriedenstellendem Allgemein- und normalem Ernährungszustand, bekleidet mit Jeans, T-Shirt und Sportschuhen, betritt mit freiem und flüssig- harmonischem Gangbild den Untersuchungsraum.
Größe: 166 cm. Gewicht: 63 kg. Blutdruck: 115/80 mm HG. Atmung:
unauffällig. Haut: gut durchblutet. Sichtbare Schleimhäute:
unauffällig. Caput: Augen: Exophthalmus: nein. Nystagmus: nein.
Pupillen: rund und isocor reagieren prompt auf Licht. Sehen: normal - Lesehilfe erforderlich. Hören: Hörgerät wird links getragen.
Umgangssprache wird gut verstanden. Gebiss: saniert. Collum:
Arterien: keine Stenosegeräusche der Carotiden fassbar, keine
Einflussstauung. Schilddrüse: nicht vergrößert, gut schluckverschieblich.
Thorax: symmetrisch, blande Narbe nach medianer Thorakotomie. Cor:
normal konfiguriert, HA rh, Töne mittellaut und rein. Pulmo:
normaler KS, fragliche Dämpfung links basal, in diesem Bereich etwa handbreit. Pleurareiben auskultierbar, sonst verschärftes VA.
Abdomen: blande Narbe median verlaufend, im Oberbauch rechts gelagert fragliche Narbenhernie, Colostoma linker Oberbauch mit dichtem Sitz. Der Bauch ist weich, diffuser leichter DS. Keine
Defense oder Resistenz tastbar. Hepar und Lien: nicht tastbar.
WS: Leichter Rundrücken, kein Klopfschmerz im Verlauf der gesamten
WS.
FBA: 20 cm. Nierenlager bds.: frei. Kein Sacralödem.
OE: Faustschluss seitengleich kräftig (KG 4-5). Nackengriff:
beidseits frei. Schürzengriff: beidseits frei.
UE: Stützstrümpfe werden getragen, blande Narben nach Venenentnahme rechter US. Ödeme: mäßiges US-Ödem links, die Wade weich ohne DS.
Fußpulse: beidseits tastbar. Varicen: mäßig.
Neurologischer Status: Lasegue: bds. negativ. PSR: bds. unauffällig.
ASR: bds. unauffällig. Babinsky: bds. negativ. Sonstiges: Zehen- und Fersengang wie auch Einbeinstand möglich.
Psycho(patho)logischer Status: Stimmung euthym. Affekt unauffällig, keine kognitiven Defizite fassbar.
Diagnosen:
1. Koronare Mehrgefäßerkrankung mit Zustand nach 2fach Bypassversorgung 2003. Verschluss des Bypasses zur rechten Coronararterie mit zunehmender Belastungsangina sowie Bluthochdruck und Hyperlipididämie
2. Chronische Lungenschädigung mit Emphysem
3. Colostomieversorgung bei Zustand nach Rectumcarcinomoperation 1996 und subtotaler (großzügiger) Colektomie mit lleodescendostomie nach iatrogener Colonverletzung bei chronisch ischämischer Colitis 7/2014
4. Innenohrschwerhörigkeit - Hörgeräteversorgung
5. Gutartige Prostatavergrößerung
6. Glaucom beidseits und Zustand nach beidseitiger Cataractoperation
Ad 1 und 2) Bei coronarer Mehrgefäßerkrankung mit angiographisch verifiziertem teilweisem Bypassverschluss ist die Belastbarkeit durch Auftreten von pectanginösen Beschwerden bei bereits mäßiger körperlicher Tätigkeit erheblich herabgesetzt, wobei zusätzlich als erschwerende Komponente, eine fassbare Lungenschädigung, mit - aber für die abschließende Beurteilung nicht relevantem - weiterem Abklärungsbedarf, gegeben ist.
Ad 3) nach großzügiger Dickdarmresektion bei chronisch ulcerösischämischer Colitis des Restdickdarmes und lleodescendostomie 7/2014 nach bereits 1996 erfolgter Endarmresektion und Colostomaversorgung 1996, kommt es bei nur kurzem Dickdarmrest zu vorwiegend flüssig- schleimiger Stuhlbildung mit resultierendem gesteigertem Entleerungsbedarf des Stomabeutels.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten konnte bei freier und sicherer Mobilität im Zuge der Untersuchung nicht festgestellt werden.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar.
Begründung: Die vom Patienten in der Beschwerdevorbringung angegebenen Einwendungen lassen sich durch die unter lfd. Nummer 1, 2 und 3 im Begutachtungsergebnis angeführten Funktionseinschränkungen medizinisch nachvollziehen. Als relevante Co- Morbidität ergeben diese Einschränkungen in Zusammenschau - siehe Zusatz im Begutachtungsergebnis unter ad 1 bis 3 - eine maßgebliche Beeinträchtigung nicht nur der körperlichen sondern auch der psychischen Belastbarkeit mit deutlich erschwerter Alltagsbewältigung, sodass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Patienten nicht mehr zumutbar ist. Da seit dem Letztgutachten vom 26.8.2014 eine Leidensprogression insbesondere der cardiopulmonalen Situation gegeben ist, resultiert eine gegenüber dem Vorgutachten abgeänderte Beurteilung.
6. Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 25.09.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Aus fachärztlicher Sicht wird überzeugend ausgeführt, dass die körperliche und psychische Belastbarkeit nunmehr erheblich herabgesetzt ist. Die cardiopulmonale Situation des Beschwerdeführers hat sich maßgebend verschlechtert.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Die cardiopulmonale Situation des Beschwerdeführers ist durch das Auftreten von pectanginösen Beschwerden bei bereits mäßiger körperlicher Tätigkeit erheblich herabgesetzt, wobei als zusätzlich erschwerende Komponente eine fassbare Lungenschädigung gegeben ist, somit wird er beim Zurücklegen von üblichen Gehstrecken sowie beim Ein- und Aussteigen bzw. beim Überwinden von Niveauunterschieden maßgebend behindert. Auch ist der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr gegeben. Da die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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