BVwG W132 2008110-1

W132 2008110-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W132 2008110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2008110.1.00

Spruch

W132 2008110-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Höhergradige Varikositas beider unterer Extremitäten Oberer Rahmensatz bei Zustand nach mehrfachen Varicenoperationen und narbig abgeheiltem Ulcus

05.08. 01

40 vH

02

Geringe Coxarthrose beidseits Unterer Rahmensatz bei Zustand nach Exostosenab-meisselung, beidseits mit gutem Funktionsergebnis

02.05. 08

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen ohne neurologisches Defizit

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 2 und 3 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einstufung des unter der lfd. Nr. 2 angeführten Leidens "Coxarthrose beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH im Hinblick auf das vorliegende Zustandsbild nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Trotz der im Jahr 2013 durchgeführten operativen Eingriffe im Hüftbereich, leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich beider Hüften, mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Bei Bewegung und Belastung komme es zu Schmerzspitzen, sodass der Beschwerdeführer teilweise nur unter Benützung von Stützkrücken mobil sei. Auch sei das unter der lfd. Nr. 3 angeführte Leiden "Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von nur 20 vH zu gering eingestuft worden. Im Übrigen liege im Zusammenwirken der Leiden 1 bis 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Gesamteinstufung in Höhe von 50 vH rechtfertige. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2014 bzw. 13.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

115 kg schwerer und 180 cm großer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

Handgelenke und Ellbogengelenke seitengleich frei beweglich. Schultern passiv frei, aktiv wird nur 2/3 Bewegungsumfang gezeigt.

Wirbelsäule im Lot, äußerlich unauffällig. Normale Brustkyphose und Lendenlordose, HWS unauffällig. Beugung bis FKBA 30 cm, Schober Zeichen 10/14. Seitneigung bis 10cm ober Kniescheibe, Drehung 40-0-40. Zehenspitzenstand und Fersenstand möglich.

Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits 0-0-110, Spreizen 30-0-25, Drehung 30-0¬15

Obere Sprunggelenke 15-0-45. Keine Störung der Sensomotorik der Extremitäten.

Deutliche Varicositas beidseits der unteren Extremitäten, derzeit geringe Rötung linker Unterschenkel wie abklingendes Erysipel. Narben nach Veneneingriffen beide Beine, bland. Abgeheiltes Ulcus.

Gangbild/Mobilität: Gang ohne Krücke gut möglich, Gang zur Untersuchungsliege flüssig, kein nennenswertes Hinken. Beim Verlassen des Untersuchungszimmers verwenden der Krücke, Hinken wird demonstriert.

Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig;

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- Seitabduktion wegen Schmerzen in Schulter nur bis zur Horizontalen durchgeführt, unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft: soweit beurteilbar unauffällig, Trophik: Varicositas , Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, dabei Schmerzen angegeben, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen, Zehenstand:

unauffällig, Fersenstand wegen Schmerzen nicht durchgeführt.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Höhergradige Varicositas beide untere Extremitäten Wahl der Position, da keine Beeinträchtigung der Gelenksfunktion und narbig abgeheiltes Ulcus, oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehreren Eingriffen und abgeheiltem Ulcus und tiefer Beinvenenthrombose

05.08. 01

40 vH

02

Geringe Coxarthrose beidseits Wahl der Position, da Zustand nach Exostosenab-meisselung, unterer Rahmensatz, da beidseits gute Beweglichkeit

02.05. 08

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik und geringe radiologische Veränderungen, oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Verdacht auf somatoforme Störung, Anpassungsstörung, Schlafstörung Unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen, keine regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung, aber Polypharmazie und hoher Schmerzmittelgebrauch, includiert auch die angegebene Schlafstörung

03.05. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Ausführungen Dris. XXXX:

Gesamteindruck- Gangbild: AW kommt mit einer UA Stützkrücke gehend zur Untersuchung. Er wird vom Sohn begleitet. Führerschein vorhanden. Kommt selbst mit dem Privat PKW zur Untersuchung Während der Untersuchung keine Myoklonien, Zuckungen oder unwillkürliche Bewegungen auffallend, Hantieren mit Befunden und gestische Ausdruckweise unauffällig.

AW steht ohne Probleme auf, legt sich ohne Hilfe auf die Liege und steht auch auf. Das Gehen im Untersuchungsraum ohne Stützkrücke gut möglich.

Nach längerem Vorhalten der Arme fällt ein funktionell aggraviert wirkendes grobschlägiges Wackeln der rechten Hand auf. Diese sistiert völlig bei Ablenkung. Beim Aufstehen / Niederlegen werden Schmerzen angegeben. Deutlich funktionell aggraviert wirkende Standunsicherheit, nach Ablenkung und Motivation sicherer Tretversuch und Stand.

Der einzige nervenärztliche Befund vom 02.04.2014 wurde eingesehen und entsprechend diesem und dem klinischen Bild unter 4) bewertet.

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Leiden unter 4) neu aufgenommen.

Das dort unter 3) geführte Wirbelsäulenleiden erreicht aus nervenfachärztlicher Sicht keine andere Einschätzung, da keine Hinweise für neurologische Ausfälle im Sinne einer Wurzelreizsymptomatik vorliegen. Aus neurologischer Sicht keine erhöhende Wirkung Leiden unter 1) und Leiden 3) des Vorgutachtens, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Ausführungen Dris. XXXX:

Zum Beschwerdevorbringen: Die bestehende Schmerzproblematik nach den Eingriffen wurde korrekt berücksichtigt, es besteht nur eine geringe Bewegungseinschränkung, die auch im Befund des Landesklinikum Neunkirchen vom 15.01.2014 dokumentiert ist, die eigene klinische Untersuchung ergab keine andere Beweglichkeit. Das Wirbelsäulenleiden wurde korrekt eingestuft, es bestehen keine neurologischen Defizite und nur geringe radiologische Veränderungen.

Es liegt keine wechselseitige Leidensbeeinflussung zur Erhöhung des Leidens 1 vor, Leiden 2 und 3 ergäben auf Grund einer Wechselseitigkeit eine Erhöhung auf 30 vH, das Hauptleiden bleibt aber das Leiden Nummer 1.

Zu den Beweismitteln: Sämtliche vorgelegte Befunde wurden berücksichtigt.

Relevantes Röntgen: Lendenwirbelsäule mit Funktionsaufnahmen

Beckenübersicht aus 7/2013: regelrechte Achsenstellung, beginnende Spondylose lumbal, Spondylarthrose und geringe Interspinosalarthrose. Cranial betonte Coxarthrosezeichen beidseits, sonst regelrechter Beckenbefund.

Arztbrief Ortho/Unfall Intern vom 15.1.2014: Gangbild flüssig, Einbeinstand sicher, Zehen-und Fersengang sicher. Kein Trendelenburg. Hüfte in S 0/120 bds., Rotation 40-0-20, blande Op-narben. Lasegue negativ. Zarter Klopfschmerz untere Lendenwirbelsäule.

MRT LWS 12/2013: gering ausgeprägte Vorwölbungen L3-S1 ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Sonst regulärer Befund.

Zum Vorgutachten: die Befunde ergeben bis auf die Aufnahme des Leidens 4) keine Änderung der Beurteilung.

5. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 23.10.2014 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 18.09.2014 nachstehende Beweismittel vorgelegt:

XXXX Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat mit dem am 20.10.2014 eingelangten Schreiben unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Zuckungen verschiedenster Körperteile leide. Als Kind habe er einen Krampfanfall, mehrere Gehirnerschütterungen und auch Hirnhautentzündungen erlitten. Trotz Einnahme von Medikamenten seien die Zuckungen am Körper weiterhin vorhanden. Seit Jahren leide der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, die die Zuckungen im Körper verstärken würden. Dadurch sei er im Alltagsleben, in seiner Beweglichkeit und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Es liege bei Leiden 4 daher nicht bloß eine Störung leichten Grades vor. Zusätzlich sei eine ungünstige Wechselwirkung zwischen dem unregelmäßigen Tremor und dem Leiden 1 und die dadurch bedingte Einschränkung der Gehfähigkeit gegeben. Die Einschränkungen der Varicositas beider unteren Extremitäten seien jedenfalls höher einzuschätzen. Der Beschwerdeführer leide an rezidiven ausgeprägten Erysipelen an den Unterschenkeln. Es bestünden nach wie vor die ödematösen Veränderungen im linken Unterschenkel. Er habe sich mehreren Venenoperationen unterziehen müssen, es lägen ein Zustand nach Thrombose links und narbig abgeheilte Ulcera vor. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auf den Gebrauch einer Krücke angewiesen und weise ein hinkendes Gangbild auf. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 4 vor, welche die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertige.

6. In den zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage sowie von Dr. XXXX, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf er persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.04.2015 im Wesentlichen

Folgendes festgestellt:

Ausführungen Dris. XXXX, datiert mit 22.02.2015:

Zu den Einwendungen: BF hat bei der gegenständlichen Untersuchung am 06.08.2014 angegeben, dass es wegen Schwierigkeiten mit den Nachbarn und deswegen auch vorliegender Verhandlungen bei Gericht zu Belastungen gekommen sei. Schlafstörungen lägen schon jahrelang vor. Deswegen habe er am 02.04.2014 einen NervenFA aufgesucht, davor lag keine regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung vor. In dem Befund des NervenFA Dr. XXXX vom 02.04.2014 wird ein unregelmäßiger feinschlägiger Haltetremor der Hand rechts betont beschrieben. Das EEG war unauffällig. Es wurde beschrieben, dass der Patient keine Befunde bei sich habe, insgesamt wurde beschrieben, dass die Ereignisse aus den verfügbaren Daten nicht zuordenbar sind. Es wurde die Möglichkeit einer Inderal Therapie angeführt. Bei der gegenständlichen Untersuchung vom 06.08.2014 konnten keine unwillkürlichen Zuckungen etc. der Extremitäten festgestellt werden. Lediglich beim längeren Vorhalten der Arme fand sich ein grobschlägiges "Wackeln" der rechten Hand. Eine damit verbundene Einschränkung der Handmotorik und Verwendbarkeit lag nicht vor.

Zu den Beweismitteln. Es werden teilweise neue Befunde vorgelegt:

-) Befund LK Neunkirchen Interne 12.04 - 17.05.2014: keine nervenfachärztlich relevanten Befunde. Die Polypharmazie bzw. der hohe Schmerzmittelgebrauch wurde im Gutachten vom 06.08.2014 bewertet.

-) Befund Dris. XXXX, FA f. Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2014: wurde bereits beim gegenständlichen Gutachten vom 06.08.2014 berücksichtigt.

-) Befund Dris. XXXX FÄ für Neurologie vom 03.09.2014: Kurzbrief-Dg: schweres chronisches Schmerzsyndrom, rez. depressive Störung

Ergibt keine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung, da die chronische Schmerzstörung und Anpassungsstörung bereits unter 4) bewertet wurde.

Ausführungen Dris. XXXX:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Höhergradige Varicositas beide untere Extremitäten Wahl dieser Position, da keine wesentliche Beein-trächtigung der Gelenksfunktion, oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehreren Venenoperationen, abgeheiltem Erysipel und abgeheiltem Ulcus mit postthrombotischem Syndrom.

05.08. 01

40 vH

02

Geringe Coxarthrose beidseits Wahl der Position, da keine höhergradige Funktions-beeinträchtigung, unterer Rahmensatz, da Zustand nach Exostosenabmeißelung mit chronischer Schmerz-symptomatik

02.05. 08

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl der Position, da keine höhergradige Funktions-einschränkung, oberer Rahmensatz inkludiert die mäßiggradigen radiologischen Veränderungen mit rezidivierenden Beschwerden ohne neurologische Defizite

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Folgende

Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

04

Verdacht auf somatoforme Störung, Anpassungsstörung, Schlafstörung Unterer Rahmensatz, da keine kognitiven Einbußen, keine regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung, aber Polypharmazie und hoher Schmerzmittelgebrauch, includiert auch die angegebene Schlafstörung

03.05. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Adipositas permagna, Steatosis hepatis, anamnestische Epilepsie, Thrombopenie, sowie der Zustand nach Appendektomie erreichen keinen Grad der Behinderung.

Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zu den Einwendungen: Die bestehende Schmerzsymptomatik nach Hüfteingriffen beidseits wurde korrekt berücksichtigt, es besteht nur eine geringe Bewegungseinschränkung laut orthopädischem Sachverständigengutachten, die auch im Befund des Landesklinikum Neunkirchen vom 15.01.2014 dokumentiert ist, die eigene klinische Untersuchung ergab keine Änderung. Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden ebenfalls ausreichend bewertet, da geringe radiologische Veränderungen beschrieben sind, mit rezidivierenden Beschwerden ohne sensible bzw. motorische Ausfälle und keine ausreichenden Therapiemaßnahmen.

Das Hauptleiden ist das führende Leiden, in diesem Fall Leiden 1 mit 40 vH. Leiden 2, 3, und 4 führen zu keiner wechselseitigen Leidensbeeinflussung, da sich diese nicht nachteilig auf die funktionelle Beeinträchtigung von Leiden 1 auswirken. Die Varizen an beiden Unterschenkeln wurden mit dem oberen Rahmensatz ebenfalls ausreichend bewertet, da die funktionelle Einschränkung anhand der klinischen Untersuchung und der vorgelegten Befunde beurteilt wird. Die rezidivierend ablaufenden Entzündungen (Erysipel) sind gut therapierbar und werden im abgeheilten Zustand beurteilt. Das narbig abgeheilte Ulcus und das postthrombotische Syndrom sind in diesem Rahmensatz inkludiert. Aufgrund dieser abgeheilten Krankheiten und dem Zustand nach mehreren Venenoperationen besteht keine Einschränkung der Gehleistung.

Gegenüber dem in erster Instanz erstellten Sachverständigengutachten wird Leiden 4 zusätzlich aufgenommen. Gegenüber den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

7. Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.07.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 24.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 29.01.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem mit Stichtag 13.10.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2014, 13.08.2014 und 10.04.2015 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die befassten Sachverständigen stimmen darin überein, dass lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die vorgelegten nervenfachärztlichen Beweismittel wurden insofern in die Beurteilung einbezogen, als der Verdacht auf somatoforme Störung sowie die Anpassungs- und Schlafstörung nunmehr zusammengefasst unter der lfd. Nr. 4 bewertet worden sind. Aufgrund des geringen Ausmaßes und mangels ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die behaupteten Zuckungen sowie die vorgebrachte eingeschränkte Beweglichkeit der unteren Extremitäten, finden in den aktuell durchgeführten Untersuchungen kein klinisches Korrelat. Während der Untersuchung fielen keine Myoklonien, Zuckungen oder unwillkürliche Bewegungen auf, das Hantieren mit Befunden und die gestische Ausdruckweise waren unauffällig. Es konnte nur eine geringe Bewegungseinschränkung objektiviert werden.

Das Beschwerdevorbringen und der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand waren demnach nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des zweiten verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.01.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 24.01.2014 gestellt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)

Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).

Das führende Leiden, weil dafür der höchste Wert festgestellt wurde, ist die höhergradige Varicositas beider unteren Extremitäten, wodurch eine Mobilitätseinschränkung bewirkt wird. Da weder die Funktion der Wirbelsäule noch die der Hüften höhergradig eingeschränkt ist, wird durch diese Leiden die gesamte Funktionalität des Bewegungsapparates nicht maßgeblich zusätzlich beeinträchtigt. Eine Anhebung des für das unter der laufenden Nummer 1 angeführte Leiden festgestellten Wertes, ist daher nicht gerechtfertigt. Die negativen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 auf den Gesamtbewegungsumfang und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werden durch die Leiden unter Punkt 2 bis 4 nicht in einschätzungsrelevantem Ausmaß verstärkt. Das Leiden unter Punkt 4 ist vom Ausmaß her gering und bewirkt auch im Zusammenwirken keine zusätzliche relevante Funktionseinschränkung im Alltag.

Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund der Einwendungen wurde auch das Beweisverfahren durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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