W121 2017213-1•BVwG W121 2017213-1
W121 2017213-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung
W121 2017213-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom XXXX , XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX ,
GZ: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Antrag vom 28.03.2012 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, den er in der Folge aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ab 28.03.2012 in Höhe von €
27,16 täglich zuerkannt erhielt.
Am 02.05.2012 hatte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice eine Einstellungsbestätigung vorgelegt, wonach er mit 01.06.2012 bei der Firma XXXX im Lokal XXXX als Kellner eingestellt werde. Unterzeichnet wurde diese Bestätigung von XXXX (laut Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Firma).
Am 24.05.2012 hatte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice anlässlich einer persönlichen Vorsprache die Krankenkassenanmeldung seines geringfügigen Dienstverhältnisses ab 07.05.2012 bei der Firma XXXX GmbH betreffend vorgelegt.
Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.01.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice in der Folge bekannt, dass der Beschwerdeführer wegen zweier geringfügig entlohnter Dienstverhältnisse im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 von der Wiener Gebietskrankenkasse pensionspflichtversichert worden ist.
Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.01.2014 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, von beiden Firmen, bei denen er im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 geringfügig beschäftigt war, dem Schreiben beiliegende Lohnbescheinigungen bis 28.02.2014 dem Arbeitsmarktservice XXXX zu übermitteln.
In der Folge legte der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung der Firma XXXX vor. Demnach verdiente er vom 07.05.2012 bis 31.05.2012 €
XXXX brutto, vom 01.06.2012 bis 30.06.2012 € XXXX brutto und vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 € XXXX brutto.
Eine Lohnbescheinigung von der Firma XXXX hatte der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Am 03.04.2014 langte beim Arbeitsmarktservice XXXX eine Niederschrift vom 03.04.2014, aufgenommen bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ein. Demnach war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX KG vom 20.04.2012 bis 14.07.2012 als XXXX kellner beschäftigt. Er sei vom Chef Herrn XXXX aufgenommen worden. Bei der Aufnahme wäre ein Stundenlohn von € 8,70 netto vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seinen gesamten Lohn erhalten. seine Arbeitszeit wäre von Freitag bis Sonntag, maximal 8 Stunden, gewesen. Herr XXXX und der Beschwerdeführer hätten sich einvernehmlich am 14.07.2012 getrennt. Aufgrund seiner Kontrolle hätte der Beschwerdeführer festgestellt, dass er erst mit 30.11.2012 von der Sozialversicherung abgemeldet worden wäre.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.06.2014 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 (Anmerkung: korrekt eigentlich vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und von 22.05.2012 bis 31.07.2012-, da er vom 18.05.2012 bis 21.05.2012 Krankengeld erhielt) widerrufen und in Höhe von €° XXXX (richtig: € XXXX ; das waren insgesamt 88 Tagsätze zu je €° XXXX ) zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, weil er im angeführten Zeitraum laut Wiener Gebietskrankenkasse zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX KG sei vom Beschwerdeführer nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet worden.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, es wären offenkundig keinerlei Erhebungen hinsichtlich der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bezüge durchgeführt worden. Es werde dem Beschwerdeführer angelastet, Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen zu haben, ohne allerdings das von ihm insgesamt erzielte Einkommen, welches angeblich "über der Geringfügigkeitsgrenze" gelegen sein soll, festzustellen. Wäre ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das erzielte Einkommen konkret festgestellt worden, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Vorgehen gemäß den §§ 24 f AlVG jedweder tatsächlichen sowie rechtlichen Grundlage entbehren würde. Es würde zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen gehabt hätte, allerdings hätte er aus einer, nämlich jener bei der Firma XXXX , praktisch kein Einkommen erzielt. Selbst die Addition der aus beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte hätte deshalb kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge gehabt.
Die laut Einschätzung des AMS getätigten Ermittlungsschritte und die deshalb vom AMS angenommene Sach- und Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2014 mit der Gelegenheit, bis spätestens 02.10.2014 Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin hingewiesen, dass nach der Aktenlage entschieden werde, wenn er diesen Termin nicht einhalte.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalt der Frist langte nicht ein.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 27.06.2014 wurde betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € XXXX gemäß § 25
Abs. 1 AlVG in geltender Fassung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2014 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG wie folgt abgeändert: "Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 widerrufen. Das vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € XXXX zum Rückersatz vorgeschrieben."
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Antrag vom 28.03.2012 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe, aufgrund welchen er in der Folge wegen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ab 28.03.2012 in Höhe von € XXXX täglich zuerkannt erhielt. Mit Unterfertigung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 28.03.2012 habe er unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet sei, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden. Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.01.2014 sei dem Arbeitsmarktservice sodann bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer wegen zweier geringfügig entlohnter Dienstverhältnisse im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 von der Wiener Gebietskrankenkasse pensionspflichtversichert worden sei. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.01.2014 sei der Beschwerdeführer daher aufgefordert worden, von beiden Firmen, bei denen er im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 geringfügig beschäftigt gewesen sei, dem Schreiben beiliegende Lohnbescheinigungen bis 28.02.2014 dem Arbeitsmarktservice XXXX zu übermitteln. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung der Firma XXXX vorgelegt. Eine Lohnbescheinigung von der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Am 03.04.2014 langte beim Arbeitsmarktservice XXXX eine Niederschrift vom 03.04.2014, aufgenommen bei der Wiener Gebietskrankenkasse, ein. Demnach sei der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX KG vom 20.04.2012 bis 14.07.2012 als XXXX kellner beschäftigt gewesen. Aufgenommen worden wäre er von Herrn XXXX der laut Angabe des Beschwerdeführers der Chef der Firma sei. Bei der Aufnahme wäre ein Stundenlohn von
€ 8,70 netto vereinbart gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seinen gesamten Lohn erhalten, seine Arbeitszeit wäre von Freitag bis Sonntag, maximal acht Stunden, gewesen. Herr XXXX und der Beschwerdeführer hätten sich einvernehmlich am 14.07.2012 getrennt. Aufgrund der Kontrolle hätte der Beschwerdeführer festgestellt, dass er erst mit 30.11.2012 von der Sozialversicherung abgemeldet worden wäre. Nach Ansicht des Arbeitsmarktservice könnten die Angaben des Beschwerdeführers in der bei der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift nicht stimmen, da es sich bei der Firma Austrotrans um eine Reinigungsfirma handle, bei der der Beschwerdeführer als Kellner gearbeitet haben soll. Zudem sei der Beschwerdeführer laut seinen Angaben vom "Chef XXXX " aufgenommen worden, dieser Herr sei laut AMS allerdings Chef der Firma XXXX XXXX und nicht der Firma XXXX . Am 27.06.2014 habe der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice XXXX niederschriftlich angegeben, dass er das zweite Dienstverhältnis bei der Firma XXXX nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet habe, weil er nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer jedes geringfügige Dienstverhältnis melden müsste. Der Beschwerdeführer sei dort als XXXX kellner bzw. Aushilfskraft beschäftigt gewesen. Er hätte netto einen Stundenlohn von € 8,70 erhalten und hätte dort maximal zwei Stunden pro Woche gearbeitet. Einen Lohnzettel, einen Arbeitsvertrag oder eine Anmeldung hätte er nie erhalten. Den Lohn hätte es bar auf die Hand gegeben. Die Trennung wäre einvernehmlich im Juli 2012 erfolgt, von der Firma wäre er bis November 2012 angemeldet worden, obwohl er keine Tätigkeit mehr ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals versucht, dies mit dem Dienstgeber zu klären, wäre aber immer vertröstet worden. Laut der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten sei der Beschwerdeführer vom 20.04.2012 bis 30.11.2012 bei der Firma XXXX und vom 07.05.2012 bis 31.07.2012 bei der Firma XXXX GmbH geringfügig beschäftigt gewesen. Das Arbeitsmarktservice sei grundsätzlich an die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten gebunden. Laut Auskunft von Herrn XXXX , dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma XXXX , habe der Beschwerdeführer Lohnbescheinigungen für den Beschäftigungszeitraum im Jahr 2012 erhalten. In der Folge sei Herr XXXX nicht mehr auffindbar gewesen. Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.09.2014 seien seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für die Berechnung der Jahresvorschreibung folgende Beträge herangezogen worden: Firma XXXX : € XXXX monatlich, Firma XXXX : € XXXX monatlich, wobei die Überprüfung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse aber noch nicht abgeschlossen wäre. Mittlerweile sei seitens der Wiener Gebietskrankenkasse der endgültige Erhebungsbericht übermittelt worden. Demnach bleibe für den Beschwerdeführer die Versicherungszeit vom 20.04.2012 bis 30.11.2012 jedenfalls aufrecht. Seitens der Steuerberatung der Firma XXXX XXXX KG sei das Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 übermittelt worden. Demnach erhalte er im beschwerderelevanten Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 € XXXX brutto, vom 01.06.2012 bis 30.06.2012 € XXXX brutto und vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 €
XXXX brutto. Somit würden sich für den beschwerderelevanten Zeitraum insgesamt folgende Bruttoeinkommen ergeben:
01.05. 2012 bis 31.05.2012: € XXXX
01.06. 2012 bis 30.06.2012: € XXXX
01.07. 2012 bis 31.07.2012: € XXXX
Diese Beträge würden jeweils über der für das Jahr 2012 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von €° XXXX brutto liegen. Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe unter anderem nur derjenige, der arbeitslos sei, wobei derjenige nicht als arbeitslos gelte, der der Pensionspflichtversicherung unterliege. Der Beschwerdeführer sei vom 20.04.2012 bis 30.11.2012 bei der Firma XXXX KG in einem geringfügigen Dienstverhältnis und vom 07.05.2012 bis 31.07.2012 in einem weiteren geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX XXXX GmbH gestanden. Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet werden und das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus diesen beiden Dienstverhältnissen nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, sei der Beschwerdeführer vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung versichert und sei daher nicht als arbeitslos anzusehen. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer, wie er selbst auch am 27.06.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX eingestanden habe, entgegen seiner Meldeverpflichtung nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Das vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld sei daher zu widerrufen und zum Rückersatz vorzuschreiben. Das AMS verwies darauf, dass die vorzitierte Sach- und Rechtslage, welche vom AMS aufgrund der Ermittlungsschritte angenommen wurde, dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 18.09.2014 nachweislich mit der Gelegenheit, bis spätestens 02.10.2014 Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer in diesem Schreiben daraufhin hingewiesen worden, dass nach der Aktenlage entschieden werden müsste, wenn er diesen Termin nicht einhalte. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben und sich auch nicht in dieser Angelegenheit mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung gesetzt.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom AMS im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG nur derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe habe, der arbeitslos sei, wobei unter anderem derjenige nicht als arbeitslos gelte, der der Pensionspflichtversicherung unterliege. Der Beschwerdeführer sei vom 20.04.2012 bis 30.11.2012 bei der Firma XXXX KG in einem geringfügigen Dienstverhältnis und vom 07.05.2012 bis 31.07.2012 sei er in einem weiteren geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH gestanden. Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet würden und das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus diesen beiden Dienstverhältnissen nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, sei der Beschwerdeführer vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung versichert und daher nicht als arbeitslos anzusehen. Somit habe der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG zu widerrufen war. Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer, wie er selbst auch am 27.06.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX eingestanden habe, entgegen seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Das vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX (das waren insgesamt 88 Tagsätze zu je €° XXXX ) sei daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben.
Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
In der mit 15.01.2015 datierten Beschwerdevorlage wurde insbesondere ergänzend zur Beschwerdevorentscheidung wie folgt von der belangten Behörde ausgeführt:
"(...)
Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH v. 23.04.2003, Zl 2002/08/0284).
Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH v. 03.10.2002, Zl 97/08/0611).
Die Verwirklichung des Tatbestandes erfordert zumindest mittelbaren Vorsatz (VwGH v. 19.12.2003, Zl. 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH v. 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).
Überschreitet bei einem/r DienstnehmerIn das Entgelt aus allen seinen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG in einem Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze, so hat er gemäß den Bestimmungen des § 53a Abs. 3 und § 471 f ASVG auch von seinen geringfügigen Dienstverhältnissen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu leisten. Von der GKK werden daher jährlich alle Fälle mit zwei oder mehr geringfügigen Dienstverhältnissen überprüft, bei denen die Summe der Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Sollte das Gesamteinkommen im jeweiligen Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, so erfolgt eine Anmeldung zur Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unter der Qualifikation B8 (Arbeiter) oder B9 (Angestellter). Die Anmeldung beginnt in der Regel mit dem Monatsersten, ausgenommen alle überprüften Dienstverhältnisse beginnen zu einem späteren Zeitpunkt. Die Abmeldung erfolgt immer mit dem letzten Tag des jeweiligen Monats. Die Prüfung der Geringfügigkeit mehrfacher Beschäftigung wird seitens der Kassa in zwei zeitlich auseinander liegenden Prüfschritten vorgenommen. Im ersten Prüfschritt wird auf die tägliche bzw. monatliche Geringfügigkeitsgrenze abgestimmt. Dauert ein Beschäftigungsverhältnis kürzer als einen Kalendermonat, ist es geringfügig, wenn für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 28,89 (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens €
376,26 (Wert 2012) gebührt. Ist ein Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart, dann ist es geringfügig, wenn für einen Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 376,26 (Wert 2012) zusteht. Im darauffolgenden Kalenderjahr erfolgt nach Vorliegen der Lohnzettelmeldungen durch die Dienstgeber die endgültige Beurteilung der Kassa in einem zweiten Prüfschritt - erst dann steht fest, ob Geringfügigkeit oder Vollversicherung (KV/PV) bei den Beschäftigungsverhältnissen vorliegt. Diese Prüfung wird nur in denjenigen Fällen vorgenommen, in denen Überschneidungen der Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten: Nur wenn sich die mehreren Beschäftigungsverhältnisse zumindest um einen Tag überschneiden, wird diese Prüfung vorgenommen. Die Entgelte der Beschäftigungsverhältnisse, die sich in diesem Kalendermonat überschneiden, werden zusammengerechnet und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt. Entgelte aus einer weiteren Beschäftigung im relevanten Kalendermonat, mit der es keine Überschneidungen gibt, werden nicht in die Zusammenrechnung miteinbezogen. Überschneiden sich die Beschäftigungsverhältnisse und wird durch die Zusammenrechnung der Entgelte in diesem Kalendermonat die Versicherungsgrenze (mtl. GFG) überschritten, kommt es zu einer nachträglichen Vorschreibung (KV/PV) an den Versicherten. Gemäß §§ 53a Abs. 3 und 471f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) haben DienstnehmerInnen auch von einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte oder Teilversicherte zu leisten, wenn das Entgelt aus allen Beschäftigungsverhältnissen in einem Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet. Das Arbeitsmarktservice bedauert die längere Zeitspanne zwischen Eingang des Vorlageantrages und Vorlage an das BVwG, bedingt dadurch, dass der Leistungsakt für eine Zeit in Verstoß geraten ist."
Es war für den 02.07.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer über seinen Vertreter um eine "Vertagung der Verhandlung" ersucht hatte, kam der erkennende Senat nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt.
Mit Antrag vom 28.03.2012 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, den er in der Folge aufgrund des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ab 28.03.2012 in Höhe von €
XXXX täglich zuerkannt erhielt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2012 bis zum 31.07.2012 zwei geringfügige Beschäftigungen nachgegangen ist (im Detail: vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 XXXX vom 18.05.2012 bis 21.05.2012 hatte er Krankengeld bezogen). Aus diesen zwei Beschäftigungen hat er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und hatte der Beschwerdeführer diesen Umstand trotz Meldeverpflichtung nicht dem AMS gemeldet.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom 06.10.2014 für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes sowie die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes.
Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer vermochte durch seine nicht substantiierten Einwendungen keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen.
Das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX hatte der Beschwerdeführer, wie er selbst auch am 27.06.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX eingestanden hatte, entgegen seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde ausdrücklich bestätigte, im relevanten Zeitraum zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen zu sein, behauptete weiters in der Beschwerde, er hätte aus einer der beiden Anstellungen, nämlich jener bei der Firma XXXX , praktisch kein Einkommen erzielt und es hätte laut Beschwerdeführer selbst die Addition der aus beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte kein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diese Behauptung näher zu konkretisieren. Dieser Behauptung ist klar entgegenzuhalten, dass in der ausführlichen und schlüssigen Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Berechnung der Beträge dargelegt wurde. Aufgrund eines endgültigen Erhebungsberichts der Wiener Gebietskrankenkasse bleiben die festgestellten Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vom 20.04.2012 bis 30.11.2012 jedenfalls aufrecht. Seitens der Steuerberatung der Firma XXXX KG wurde in diesem Zusammenhang auch das Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 übermittelt. Aus den festgestellten Einkommen für den gegenständlichen beschwerderelevanten Zeitraum ergeben sich jeweils Bruttobeträge, welche jeweils über der für das Jahr 2012 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Hinsichtlich der Beträge im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2014 verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
Zu A):
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
(§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Dabei können gemäß § 25 Abs. 4 und Abs. 7 AlVG Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).
Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).
Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.03.2012 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe, aufgrund welchen er in der Folge wegen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen ab 28.03.2012 in Höhe von € XXXX täglich Arbeitslosengeld zuerkannt erhielt. Mit Unterfertigung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 28.03.2012 hatte er nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen, dass er gemäß § 50 AlVG dazu verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden.
Gemäß § 50 AlVG besteht die Verpflichtung des Arbeitslosen, unverzüglich bzw. spätestens binnen einer Woche das AMS unter anderem jede Änderung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, um der regionalen Geschäftsstelle aufgrund dieser Angaben die Beurteilung des Leistungsanspruches zu ermöglichen. Im gegenständlichen Fall war es die Pflicht des Beschwerdeführers dem AMS zu melden, dass er im entscheidungsrelevanten Zeitraum zwei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nachgegangen ist. Durch eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.01.2014 ist dem Arbeitsmarktservice sodann bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer wegen zweier geringfügig entlohnter Dienstverhältnisse im Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 (Anmerkung: vom 18.05.2012 bis 21.05.2012 erhielt er Krankengeld) von der Wiener Gebietskrankenkasse pensionspflichtversichert wurde.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX niederschriftlich angegeben hatte, er habe das zweite Dienstverhältnis bei der Firma XXXX nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet, weil er nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer jedes geringfügige Dienstverhältnis melden müsste. Durch diese Aussage räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass er seiner im § 50 AlVG normierten Meldeverpflichtung dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht nachgekommen war, welche ausdrücklich in seinem Antragsformular dargelegt und von ihm nachweislich zur Kenntnis genommen wurde.
Da Entgelte aus mehreren Dienstverhältnissen innerhalb eines Kalendermonats zusammen gerechnet werden und das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus diesen beiden Dienstverhältnissen nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen bzw. Lohnkonten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hatte, ist der Beschwerdeführer vom 01.05.2012 bis 31.07.2012 in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung versichert und sei daher nicht als arbeitslos anzusehen. Das vom 01.05.2012 bis 17.05.2012 und vom 22.05.2012 bis 31.07.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit den §§ 7 und 12 AlVG zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld ist daher zu widerrufen und zum Rückersatz vorzuschreiben.
Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Behörde haben sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben und ist ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug bei Verwirklichung des vorzitierten Tatbestandes überdies ohne Belang. Auch auf das Motiv für die Unterlassung (VwGH vom 23.04.2003, ZI 2002/08/0284) oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, komme es nicht an.
Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 21.11.2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des VwGH vom 05.05.2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Der Beschwerdeführer ist somit im gegenständlichen Fall auch nach Einschätzung des erkennenden Senates seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher unzweifelhaft den Rückforderungstatbestand "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" des § 25 Abs. 1 AlVG und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zurückzuerstatten.
Sein Einwand, er hätte aus einem der Dienstverhältnisse kaum ein Entgelt bezogen, ist unsubstantiiert geblieben und konnte daher keine andere Entscheidung herbeiführen. Es wäre bei dieser Sachlage an ihm gelegen, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise für die Höhe des Einkommens anzubieten.
Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Ursprünglich war für den 02.07.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer anberaumt worden. Nachdem der Beschwerdeführer über seinen Vertreter um eine "Vertagung der Verhandlung" ersucht hatte, kam der erkennende Senat nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.