BVwG G308 2110839-1

G308 2110839-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG G308 2110839-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2110839.1.00

Spruch

G308 2110839-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und

Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, rechtlich vertreten durch XXXX, vom 26.06.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.06.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz BF) wurde nach Stellung eines Antrages Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis XXXX seitens des AMS (im Folgenden: belangte Behörde) zuerkannt und ausbezahlt.

1.1. In der zwischen der belangte Behörde und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 22.01.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF nach Beendigung seiner Beschäftigung bei der XXXX sowie der Teilnahme an XXXX, keine neue Beschäftigung mehr habe finden können. Zuletzt habe sich der BF aufgrund eines Zehenbruches und einer starken Verkühlung 4 Wochen im Krankenstand befunden, sei gegenwärtig jedoch wieder arbeitsfähig und vermittelbar. Der BF habe Berufserfahrung als Klimaanlagentechniker, Kraftfahrer, Forstgartenarbeiter und Instandhaltungstechniker, jedoch werde die Vermittlung durch zu geringe Praxis und sein Alter erschwert.

Es werde vereinbart, dass die belangte Behörde den BF bei der Arbeitssuche für eine Vollzeitstelle als Facharbeiter in der Forstwirtschaft, Zimmererhelfer, LKW-Lenker oder im Bereich einer zumutbaren Tätigkeit gemäß AlVG, im Bezirk XXXX, wobei der neue Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW oder sonstigen Möglichkeiten erreicht werden können müsse, behilflich sei.

Über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung von Vereinbarungen mit dem AMS wurde der BF aufgeklärt.

1.2. Einem Aktenvermerk vom 29.01.2015, kann entnommen werden, dass Herr XXXX als möglicher Dienstgeber (im Folgenden: DG) der belangten Behörde gemeldet hätte, vom BF zur Unterschriftsleistung im Rahmen seines Vorstellungsgespräches genötigt worden zu sein. Dabei hätte dieser den DG am Arm ergriffen und vorgebracht, kein Interesse an der Arbeit zu haben und nur eine Unterschrift zu benötigen.

1.3. Mit einem dem DG vom AMS übersendeten Formular, nahm dieser am 04.02.2015 zum genannten Sachverhalt Stellung und führte aus, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Arbeit gezeigt und versucht habe, den DG mit Gewalt zur Unterschriftsleistung zu zwingen.

Näher ausführend brachte der DG vor, dass der BF diesen am Oberarm festgehalten und aufgefordert hätte den "Zettel des AMS" zu unterschreiben, woraufhin der DG bei der Serviceline des AMS angerufen habe. Dabei sei er aufgefordert worden, die Adresse und GZ des BF bekannt zu geben. In weiterer Folge sei es am Nachmittag des besagten Tages zu anonymen Anrufen beim DG gekommen und vermute dieser, dass es sich beim Anrufer um den BF handle, ohne jedoch einen Beweis dafür erbringen zu können.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG festgestellt, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX den Anspruch auf Leistung von Notstandshilfe verloren habe.

Die Entscheidung begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF eine ihm angebotene und zumutbare Stelle als Forstarbeiter ab dem XXXX nicht angenommen und beim Vorstellungsgespräch vermeint habe, kein Interesse an der Stelle zu haben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In einem wurde einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Mit am 08.04.2015 bei der belangten Behörde eingegangenem Schreiben vom 07.04.2015, erhob der BF, mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und stellte den Antrag auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem BF im besagten Zeitraum Notstandshilfe zuerkannt werde.

Dazu näher ausführend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, sich am XXXX beim DG vorstellen gewollt, jedoch auf dem Weg zu diesem Schneeketten an seinem KFZ anbringen gemusst zu haben, wobei ihm der DG in weiterer Folge begegnet sei. Im Zuge der Begegnung habe der BF den DG darüber in Kenntnis gesetzt, auf dem Weg zu ihm wegen eines Vorstellungsgespräches zu sein, woraufhin dieser vermeinte, dass der BF für die in Rede stehende Anstellung zu schwach und daher ungeeignet sei. In Folge der Verweigerung des DG die vom BF in Vorlage gebrachten AMS "Papiere" zu unterzeichnen, sei es zwischen diesen zu einer Diskussion gekommen. Als der BF sich auf dem Weg nach Hause befunden habe, habe der DG diesen angerufen und ihn in ein Geschäftslokal in XXXX bestellt, wo er die genannten Papiere unterzeichnet und hinzugefügt habe, dass der BF arbeitsunwillig sei. In Folge dessen, dass der BF den DG darauf hingewiesen habe, sehr wohl arbeitswillig zu sein, es aber am Einstellungswillen des DG mangle, sei es erneut zu einer Diskussion zwischen den Genannten gekommen.

Es entspreche keinesfalls der Wahrheit, dass der BF, wie vom DG vor dem AMS angegeben, diesen beleidigt oder bedroht habe. Vielmehr sei der BF in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten und sei als Dolmetscher bei der Polizei tätig. Tatsache sei, dass der DG den BF von Vornherein nicht habe einstellen wollen.

4. Einem, hinsichtlich des am 29.01.2015 mit dem DG seitens der belangten Behörde geführten Telefongespräches, am 29.01.2015 angefertigten Aktenvermerkes, kann entnommen werden, dass der DG angegeben habe, vom BF wegen eines Vorstellungsgespräches kontaktiert worden zu sein. Dabei habe er diesen auf die Notwendigkeit eines Allradfahrzeuges bzw. das Anlegen von Schneeketten in Bezug auf die Erreichbarkeit des Firmensitzes hingewiesen. Nachdem der BF den DG eine Stunde nach dem vereinbarten Termin angerufen habe, habe der DG den BF auf offener Straße getroffen, wobei der BF gerade dabei gewesen sei, Schneeketten an seinem Auto anzulegen. Der DG habe den BF darüber in Kenntnis gesetzt, diesen Weg immer hinter sich bringen zu müssen, was dem BF offensichtlich nicht gefallen hätte. Daraufhin habe der BF gemeint, einen Staplerschein zu besitzen. Vom DG darauf hingewiesen, keine Arbeit für einen Staplerfahrer zu haben, habe der BF seinen Kofferraum geöffnet und eine Forstarbeiterausrüstung vorgezeigt, was den DG dazu veranlasst habe, ihm die sofortige Einstellung zuzusichern. Der BF habe jedoch den "AMS Zettel" hervorgeholt, diesen ausgefüllt und unter Vorhalt für die Arbeit mangels Erfahrung ungeeignet zu sein, dem DG zur Unterschrift vorgelegt. Als der DG seine Unterschrift verweigert habe, habe der BF diesen festgehalten, wobei der DG dennoch im Beisein seines Sohnes und eines weiteren Arbeiters, die im Auto warteten, die Örtlichkeit verlassen habe können.

Der DG habe vermeint, dass der BF bei ihm sofort zu arbeiten beginnen hätte können, jedoch habe er, wie vom BF vorgeschlagen, diesen nicht "schwarz" beschäftigen wollen. Um die zur Meldung an das AMS notwendigen Daten des BF zu erlangen, habe der DG diesen erneut angerufen und ihm den Erhalt seiner Unterschrift in Aussicht gestellt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch zu lauten habe, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom XXXX bis

XXXX verloren habe. In einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie unter Verweis darauf, den BF in der Sache am 23.02.2015 gehört zu haben, wurde seitens der belangten Behörde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der BF sei am 01.10.2013 zum wiederholten Male arbeitslos geworden und habe ein tägliches Arbeitslosengeld von EUR 27,41 zuerkannt bekommen. Ab XXXX habe er Notstandshilfe im Höhe EUR 26,04 täglich bezogen, welche durch ein ca. 1 1/2 monatiges Dienstverhältnis im Sommer 2014 unterbrochen worden sei. Dadurch habe der BF wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Am 21.08.2014 sei dem BF aufgetragen worden, monatlich fünf Bewerbungen als Forstarbeiter, Zimmererhelfer, LKW-Lenker oder Hilfsarbeiter vorzulegen und habe der BF das Vorbereitungsmodul für das XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX besucht.

Vom XXXX bis XXXX habe sich der BF wegen eines Zehenbruches und einer starken Verkühlung im Krankenstand befunden und sei ihm als erster Kontrolltermin nach dem Krankenstand der 22.01.2015 vorgeschrieben worden. Weiters sei am 22.01.2015 eine Betreuungsvereinbarung erstellt worden und dem BF nicht nur die Unterstützung bei der Arbeitssuche sondern auch die Zahlung einer Entfernungsbeihilfe oder Vorstellungsbeihilfe bei Vorstellungen außerhalb des Bezirkes XXXX zugesichert worden.

Im Zuge des Beratungsgespräches habe der BF einen Vermittlungsvorschlag der XXXX, wonach ein Forstarbeiter mit Motorsägenkenntnissen, Vollzeit bei einer Bruttoentlohnung von EUR 1491,25 gesucht worden sei, erhalten. In einem sei dem BF eine Meldung über das Ergebnis der Bewerbung bis zum 28.01.2015 angeordnet worden.

Im Akt befände sich ein handschriftlich ausgefüllter Vermittlungsvorschlag auf dem neben der Schilderung des Vorstellungsgespräches, mit Kugelschreiber vermerkt worden sei, dass der BF nicht arbeiten wolle.

Unstrittig sei daher, dass der BF sich mit der besagten Firma telefonisch wegen eines Vorstellungsgespräches in Kontakt gesetzt habe und als Termin der 29.01.2015 vereinbart worden sei. Das Vorstellungsgespräch habe nicht in den Räumlichkeiten des Betriebes, sondern auf offener Straße stattgefunden, da sich der BF und der DG während des Anlegens von Schneeketten seitens des BF getroffen hätten. Tatsache sei auch, dass der BF die Unterschrift auf dem Vermittlungsprotokoll verlangt, diese anfangs aber nicht erhalten habe. Erst nach einem weiteren Anruf durch den Dienstgeber bzw. einem weiteren Treffen mit diesem am selben Tag, habe der BF den ausgefüllten Vermittlungsvorschlag erhalten.

Unstrittig sei, das der Dienstgeber laut den EDV-Einträgen am 29.01.2015 zweimal bei der "Serviceline" des AMS angerufen habe, wobei zuerst vermerkt worden sei, dass der Dienstgeber ein Vorstellungsgespräch zurückmelde. In weiterer Folge sei jedoch vermerkt worden, dass der DG gemeldet habe, dass der BF soeben bei ihm gewesen sei und ihn genötigt hätte, eine Unterschrift zu leisten, wodurch bestätigt werde, dass der BF sich vorgestellt habe. Dabei habe der BF den Dienstgeber bei der Hand festgehalten und vermeint, nicht arbeiten zu wollen aber eine Unterschrift zu benötigen.

Den Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung unterziehend wird ausgeführt, dass die in Rede stehende Stelle nicht unzumutbar gewesen und kollektivvertraglich entlohnt worden wäre. Grundsätzlich hätte der DG großes Interesse an der Arbeitskraft des BF gehabt, was dieser durch sein einstündiges zuwarten nach Verspätung des BF und anschließender Gesprächsführung mit dem BF auf offener Straße zum Ausdruck gebracht habe. Dies habe der DG auch gegenüber dem AMS kommuniziert und dabei glaubhaft ausgeführt, dass der BF in Reaktion auf das spontane Einstellungsangebot des DG lediglich eine Bestätigung seiner Vorstellung verlangt hätte. Im Lichte der Gesamtsituation würden sich die Angaben des Dienstgebers, wonach der BF den Vermittlungsvorschlag selbst ausgefüllt und vermeint habe ungeeignet zu sein, als weit glaubwürdiger erweisen, als die vom BF in dessen Beschwerde vorgebrachten dem widerstreitenden Angaben. Der DG hätte nämlich keinen Grund gehabt den BF abzulehnen, zumal der BF diesem gegenüber durch das Vorzeigen der mitgeführten Ausrüstung den Anschein einer erfahrenen Arbeitskraft vermittelt habe.

Darauf verweisend, dass es lediglich auf die objektive Eignung des Verhaltens des Arbeitslosen ankomme, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten, bzw. darauf, ob der Arbeitslose durch die von ihm eingeräumten Äußerungen seine Arbeitswilligkeit in einer Weise in Frage gestellt habe, die für die Nichteinstellung kausal gewesen sei und der Arbeitslose diese Folge zumindest billigend in Kauf genommen habe, werde dem BF vorgeworfen, Schuld am Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses derart zu tragen, dass eine bedingt vorsätzlich Handlungsweise angenommen werden könne. Die Firma hätte nachweislich, sofort nach dem Vorstellungsgespräch, im AMS angerufen und den Vorfall geschildert. Die nun Monate später gemachten Angaben würden sich mit den im Akt verzeichneten decken und spreche dies für die Glaubwürdigkeit des DG.

Die Frage ob der DG vom BF tatsächlich angegriffen worden sei, könne aufgrund der bereits zuvor gesetzten Vereitelungshandlung des BF gegenständlich unüberprüft gelassen bleiben. Aufgrund des Reagierens des BF auf eine sofortige Einstellungszusage nach Vorzeigen einer vollständigen Forstarbeiterausrüstung, mit der Vorlage einer Vermittlungsbestätigung und der Forderung diese zu unterschreiben, sei davon auszugehen, dass dieser schon vor dem Vorstellungstermin an einer Beschäftigung kein Interesse gehegt habe.

Mangels einer anderwärtigen, nachhaltigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Ausschlussfrist, habe keine Nachsicht geübt werden können.

6. Mit per Post am 26.06.2015 eingebrachtem Vorlageantrag vom selbigen Tag, beantragte der BF, vermittels seines RV, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Den Vorlageantrag näher ausführend bringt der BF vor, dass die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage des DG, wonach dieser das Auto des BF als ungeeignet bezeichnet habe, im Einklang mit dem Vorbringen des BF, wonach der potenzielle Arbeitsgeber im Rahmen des Vorstellungsgespräches vermeint habe, dass der BF ungeeignet sei, stünde. Das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses sei somit offensichtlich vom potenziellen Dienstgeber ausgegangen bzw. sei die vermittelte Stelle mangels Möglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, für den BF nicht zumutbar gewesen.

7. Am 17.07.2015 legte das AMS den Vorlageantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Die belangte Behörde führte in einem Vorlagebericht aus, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund der telefonischen Kontaktaufnahme des Dienstgebers, worin dieser sich über das Verhalten des BF beschwert habe, mit der belangten Behörde eingeleitet worden sei. Der BF vermeine jedoch, dass das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber verursacht worden sei, zumal dieser ihm die Untauglichkeit seines Fahrzeugens vorgehalten habe. Tatsächlich müssten bei Schneefall Schneeketten montiert werden um die Betriebstätte des DG erreichen zu können. Von dort könnten jedoch alle weiteren Fahrten mit dem Firmen-PKW erfolgen.

Der Dienstgeber habe den BF, in Reaktion auf das Vorzeigen seiner Arbeitsausrüstung, eine Chance geben wollen. Nachdem dieser aber die Einstellung des BF in Aussicht gestellt habe, habe der BF "sein wahres Gesicht" gezeigt, indem er sagte, lediglich eine Unterschrift als Nachweis seiner Bewerbung zu benötigen.

Darauf verweisend, dass nicht ersichtlich sei, wann der DG gesagt haben solle, dass der BF ungeeignet sei, wird angemerkt, dass bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle auf die Erreichbarkeit dieser mit PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln geachtet, jedoch der dabei verwendeten Automarke kein Augenmerk geschenkt werde. Der BF wäre nach Anlegen von Schneeketten in der Lage gewesen den Firmensitz zu erreichen und sei, da es sich bei der in Rede stehenden Arbeitsstelle um einen Vollzeitstelle handle, davon auszugehen, dass nicht immer winterliche Bedingungen vorherrschen würden.

Es werde daher um Abweisung der Beschwerde ersucht.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei ist der Beschwerdeführer selbst nicht erschienen, er wurde aber durch seinen Bevollmächtigten vertreten. DG und sein Sohn wurden als Zeugen gehört.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe, er war am 01.10.2013 zum wiederholten Male arbeitslos geworden. Ab XXXX wurde Notstandshilfe bezogen, welche durch ein ca. eineinhalb Monate dauerndes Dienstverhältnis im Sommer 2014 unterbrochen wurde.

Am 29.01.2015 fand ein Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX außerhalb des Betriebes an der Forststraße statt, im Zuge dessen der BF erklärte an der ausgeschriebenen Arbeit selbst nicht interessiert zu sein, und den DG sogar zu Unterschriftsleistung auf der AMS Bestätigung nötigen wollte, indem er ihn am Oberarm packte.

Der DG wollte daraufhin diesem Vorfall und den Verlauf des Vorstellungsgesprächs dem AMS melden, da er jedoch von diesem erfuhr, dass er die Sozialversicherungsnummer benötige, rief er den BF an, um ein neuerliches Treffen mit ihm zu vereinbaren. Im Verlauf dessen schrieb er in die Bestätigung des AMS über das Vorstellungsgespräch "der Herr will nicht arbeiten".

DG wollte den BF als Forstarbeiter einstellen, wurde jedoch durch dessen Verhalten davon abgebracht.

Der BF hat durch sein Verhalten klar zu erkennen gegeben, an der Beschäftigung nicht interessiert zu sein.

Die angebotene Beschäftigung hätte seine Arbeitslosigkeit sofort beendet. Er hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der am 16.10.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, anlässlich der der DG und dessen Sohn zum Sachverhalt vernommen wurden, aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der BF selbst ist nicht erschienen, jedoch sein Vertreter.

Seitens des Beschwerdeführers wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Beschäftigung Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht die seine Arbeitswilligkeit bestätigen würden.

Der Sachverhalt vor dem Vorstellungsgespräch sowie das Vorstellungsgespräch selbst wurde in der mündlichen Verhandlung seitens des präsumtiven Arbeitgebers und dessen Sohn logisch nachvollziehbar detailliert dargestellt.

So weit möglich wurden auch alle Angaben des DG durch Protokolle des AMS bestätigt. Die Angaben erfolgten logisch nachvollziehbar und detailliert. Es ergeben sich für den erkennenden Senat keine Hinweise an der Richtigkeit der Protokolls sowie der Zeugenaussagen zu zweifeln.

Das Verhalten des BF war zweifellos geeignet eine Anstellung durch DG zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit massiv in Zweifel gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung bei DG zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und wurde von BF auch nicht vorgebracht.

Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens des BF keinerlei Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegen stehen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

3.4. Nachsicht

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch in der durchgeführten Verhandlung gelangte der erkennende Senat zu diesem Schluss.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen zu Recht ausgesprochen.

3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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