BVwG G303 2011973-1

G303 2011973-1Tribunal Administrativo Federal16 de out. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G303 2011973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2011973.1.00

Spruch

G303 2011973-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 01.08.2014, Passnummer:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie gemäß § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1998) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass" ein.

Der BF übermittelte eine Kopie seines Reisepasses sowie nachstehende medizinische Beweismittel:

? Arztbrief des Klinikums XXXX, Medizinische Abteilung, vom 24.10.2012

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 25.09.2012

? Arztbrief von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 24.09.2012

? Arztbrief von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 15.10.2012

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 12.11.2012

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 22.11.2012

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 19.11.2012

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 28.11.2012

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 24.09.2013

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX vom 04.02.2013

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 06.06.2013

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 29.08.2013

? Dekurs des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 19.09.2013

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 11.12.2013

? Zwei molekularpathologische Befunde des Instituts für Pathologie, XXXX vom 20.12.2013

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 06.02.2014

? Arztbrief des XXXX, Medizinische Abteilung, vom 22.05.2014

? Histopathologischer Befund des Instituts für Pathologie, XXXX, vom 06.05.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Prim. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 17.06.2014 zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Entfernte Malignome ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit (Unterer Rahmensatz, da derzeit bei kompletter Remission keine Beschwerden bestehen)

13.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

10 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass durch die kurative Primärtherapie (Eradikationstherapie 2012) das Malignom als beseitigt angesehen werden könne.

Zusätzlich wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes eingeholt. Nach dieser Stellungnahme wurde folgende Gesundheitsschädigung des BF eingeschätzt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hyperopie, Anisometrie mit Amblyopie linkes Auge bei Augenmuskelstörung

110103

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Augenstörung führend sei. Die GS 1 des Gutachtens von XXXX steigere nicht weiter.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2014 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahmen im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von Hundert nicht gegeben sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern und eine begründete Stellungnahme abzugeben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage. Damit erfülle der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht und der oben angeführte Antrag wurde abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme.

5. Mit Schreiben vom 01.09.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass die Gesundheitsschädigung "Entfernte Malignome ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit" mit einem Grad der Behinderung in Höhe von mindestens 20 % zu bewerten sei. Er begründet dies damit, dass eine histologische Untersuchung ein MALT-Lymphom der Magenschleimhaut ergeben habe. Er müsse in kurzen Abständen (3 -6 Monate) laufend zu Gastroskopie-Untersuchungen gehen. Da das MALT-Lymphom eine Tumorart sei, die sehr langsam wachsen würde, sei auch eine lange Beobachtungszeit möglich. Diese oftmaligen Gastroskopie-Untersuchungen würden für den BF und seine Familie auch eine große psychische Belastung darstellen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 17.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.05.2015 im Wesentlichen folgendes festgehalten.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Marginalzonenlymphom des Magens (MALT-Lymphom), Erstdiagnose 2012, derzeit in kompletter Remission

13.01. 01

20

2

Arterielle Hypertonie mit global guter Funktion der linken Herzkammer ohne Hinweis auf das Vorliegen von Spätschäden

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 nicht weiter gesteigert werde.

8. Das erkennende Gericht holte ein weiteres aktenmäßiges medizinisches Sachverständigengutachten der Sachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.06.2015, ein.

Im Sachverständigengutachten von XXXX wird aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung des internen ärztlichen Gutachtens von XXXX im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;

Pos. Nr.

GdB %

1

Praktische Einäugigkeit linkes Auge. Rahmensatz entsprechend der aktenmäßigen Beurteilung XXXX am 27.06.2014 bei bekannter Hyperopie, Anisometropie und Amblyopie bei Augenmuskelstörung.

11/01/03

30

2

Z.n Marginalzonenlymphom des Magens (Malt- Lymphom) ED 2012, derzeit in kompletter Remission. Laut GA XXXX vom 30.05.2015 vergebener Rahmensatz bei Malt- Lymphom des Magens welcher im Rahmen einer Routineendoskopie im Bereich des oberen Gastrointestinaltraktes diagnostiziert wurde. Der Tumor ist ausschließlich im Magen aufgetreten, diese primären Lymphome des Magens werden schmerzfrei und in aggressive Formen eingeteilt. Die gutartigen Stellen (etwa 40 % der Magenlymphome) sind fast ausschließlich Malt- Tumore die durch die langjährige Infektion der Magenschleimhaut durch den Erreger Helicobacter Pylori verursacht werden. Eine Eradikation hat bereits stattgefunden (Eliminierung des Keimes). Sämtliche Nachuntersuchungen im Laufe des Jahres 2015 gaben keinen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen eines Rezidivs (Neubildung). Der ATS ist subjektiv weitgehend beschwerdefrei.

13/01/01

20

3

Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) mit global guter Funktion der linken Herzkammer und ohne Hinweis auf das Vorliegen von Spätschäden. Vorgegebener Rahmensatz bei bestehenden Bluthochdruck, welcher medikamentös behandelt wird.

05/01/02

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass führend die Pos. Nr. 1 mit 30 % sei, die Pos. 2 und 3 würden nicht steigern, da keine gegenseitige Wechselbeziehung/Leidenspotenzierung bestehe

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten internen ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX sowie des zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX festgestellt. Diese sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wurde der Inhalt der Gutachten dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten von XXXXvom 30.05.2015 und von XXXX vom 19.06.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 03.07.2015 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein internes fachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich zwar, dass das Leiden "Zustand nach Marginalzonenlymphom des Magens (MALT-Lymphom)", wie in der Beschwerde vorgebracht, mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20% eingeschätzt und die Gesundheitsschädigung "Arterielle Hypertonie" zusätzlich neu berücksichtigt wurde; der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert ist jedoch gleich geblieben, da zwischen diesen Leiden und dem Hauptleiden "Hyperopie, Anisometrie mit Amblyopie linkes Auge bei Augenmuskelstörung" keine gegenseitige Wechselwirkung/Leidenspotenzierung besteht.

Obwohl den Beschwerdevorbringen insofern entsprochen wurde, dass das Leiden "Zustand nach Marginalzonenlymphom des Magens (MALT-Lymphom)" mit 20 von Hundert eingeschätzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden, da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Gesamtgrad der Behinderung festzustellen ist und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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