BVwG W205 2115630-1

W205 2115630-1Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, familiäre Situation, Familieneinheit,<br/>Identität, Überstellungsfrist, Überstellungsrisiko, Verfahrensdauer,<br/>vulnerable Personengruppe, Zeitablauf, Zuständigkeit

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BVwG W205 2115630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2115630.1.00

Spruch

W205 2115627-1/3E

W205 2115630-1/3E

W205 2115625-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden 1.) des XXXX , 2.) der XXXX , und 3.) des XXXX , alle StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zlen. 1.) 1052687001/150219986, 2.) 1052686908/150219978, und 3.) 1080741700/150998136, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des am XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, dessen gesetzliche Vertreterin ist die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 01.03.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, der Drittbeschwerdeführer stellte am 30.07.2015 den gegenständlichen Antrag.

Zu Erst- und Zweitbeschwerdeführer liegt jeweils eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer illegalen Einreise in Italien vom 16.02.2015 vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.03.2015 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen übereinstimmend vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger, sie seien von Libyen nach Italien gereist und hätten dort zwei Wochen verbracht. Unterbringung, Verpflegung sowie medizinische Betreuung seien in Italien sehr schlecht gewesen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, wobei in dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Ersuchen ausdrücklich angeführt ist, dass diese in der 17. Woche schwanger sei und daher eine Zusicherung ergehen möge, dass diese, ihr Ehemann und das neugeborene Kind nach ihrer Ankunft in Italien eine adäquate Unterbringung, Versorgung und medizinische Betreuung erhalten würden.

Mit dem am selben Tag eingelangten Schreiben vom 08.04.2015 stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO - ohne Abgabe einer konkreten Einzelfallzusicherung - ausdrücklich zu.

3. Dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kurzarztbrief eines österreichischen Krankenhauses vom 10.4.2015 ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer Cervixinsuffizienz operiert (Cerclage) und ihr Schonung verordnet wurde.

4. Am 23.06.2015 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme brachten die Beschwerdeführer vor, sie würden mit ihrem Kind in Italien ohne Unterkunft und ohne medizinische Betreuung sein, die Zweitbeschwerdeführerin sei durch die Flucht stark belastet gewesen und habe in Österreich operiert werden müssen, um das Kind nicht zu verlieren. Die Zweitbeschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft immer wieder zu Kontrollen müsse. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX . Die Rechtsberaterin merkte ausdrücklich an, dass die erforderliche Einzelfallzusicherung bezüglich einer adäquaten Unterbringung in Italien noch ausständig sei und beantragte aufgrund der bekannt prekären Situation in Italien den Selbsteintritt und die Zulassung zum Verfahren in Österreich.

5. Am XXXX kam der Drittbeschwerdeführer in einem österreichischen Krankenhaus mittels Kaiserschnittes (vgl. vorläufiger Bericht des betreffenden Krankenhauses vom 03.08.2015, "Primäre Sectio caesarea nach Misgav-Ladach am 29.7.2015") zur Welt. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.08.2015 verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf ihre eigenen Fluchtgründe und führte aus, ihre Angaben würden auch für das Kind (den Drittbeschwerdeführer) gelten. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden am 12.8.2015 die Mitteilung über die Geburt des Kindes und wies darauf hin, dass im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO Verordnung die bereits erteilte Zustimmung Italiens vom 08.04.2015 nunmehr auch für das neugeborene Kind gelte.

6. Am 15.09.2015 wurden Erst- und Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vor dem BFA einvernommen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Länderinformationen über Italien vom 23.07.2015 zu geben. In dieser Einvernahme verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre bereits in der Erstbefragung getätigten Angaben zu Reiseweg und Fluchtgründen. Die Rechtsberatung stellte den "Antrag auf Selbsteintritt wegen der Tatsache, dass es sich um eine Familie mit Kleinkind handelt".

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß "Artikel 13(1)b" Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Bescheidbegründung wurde auf das Konsultationsverfahren und die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden vom 08.04.2015 sowie die Mitteilung an die italienischen Behörden betreffend den Drittbeschwerdeführer vom 12.08.2015 hingewiesen.

8. Gegen diese Bescheide richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 30.09.2015, in welcher im Wesentlichen systemische Mängel in Italien geltend gemacht werden. Weiters wird vorgebracht, dass die Zustimmung zur Rückübernahme seitens der italienischen Behörden am 07.04.2015 erteilt worden sei und eine Rücküberstellung nach Italien jedenfalls einen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen bedeuten würde. In ihren handschriftlichen Ergänzungen führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Italien bestünde keine ausreichende medizinische Versorgung, keine adäquate Unterkunft und es würde Rassismus vorherrschen.

9. Die Beschwerdevorlagen samt Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

[...]

Art 20

Einleitung des Verfahrens

.....

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

[...]

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO sind

"Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

......

2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. a) Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach die (erwachsenen) Beschwerdeführer über Libyen kommend zunächst die Landgrenze von Italien illegal überschritten haben, dort am 16.02.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurden und danach illegal nach Österreich weiterreisten, wo sie die gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, zunächst zu Recht davon ausging, dass grundsätzlich Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Aufnahme verpflichtet wäre. Die italienischen Behörden haben auch auf dieser Rechtsgrundlage der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem am 08.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben zugestimmt. Im Hinblick auf die Regelung des Art. 20 Abs. 3 letzter Satz Dublin III-VO, wonach die Situation jener Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation ihres Familienangehörigen verbunden ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss, ist Italien auch für den Drittbeschwerdeführer grundsätzlich zuständig.

Allerdings hat Italien der Aufnahme der Beschwerdeführer mit dem am 08.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben zugestimmt. Damit endete die sechsmonatige Frist für deren Überstellung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 08.10.2015. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist (Aussetzung wegen Haft oder Flüchtigkeit der Beschwerdeführer) geführt hätten, eine allfällige Erkrankung des zu Überstellenden hindert den Fristablauf nicht (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K10 zu Art. 29).

Es ist daher mit Ablauf des 08.10.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ex lege auf jenen Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführenden Parteien einen Asylantrag gestellt haben und in welchem sie sich aktuell aufhalten, übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.

[b) Der Vollständigkeit halber wird aber noch auf folgende Umstände hingewiesen, aufgrund derer der angefochtene Bescheid auch im Falle einer noch nicht verstrichener Überstellungsfrist so keinen Bestand gehabt hätte:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

aa) Bereits der Asylgerichtshof und daran anschließend auch das Bundesverwaltungsgericht haben unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Durchführung einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung) im Falle einer vorliegenden Schwangerschaft auf die Regelungsinhalte der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idgF hingewiesen und ausgeführt, dass die hinter diesen Bestimmungen liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, nach Ansicht des Gerichts auch auf Rückkehrentscheidungen im Asylrecht übertragbar seien (z.B. AsylG 23.02.2010, S13 306.762-4/2010/2E;

BVwG 28.04.2014, W212 2006959-1; 30.04.2014, L518 2006411-1;

30.06. 2015, W212 2107993-1).

§ 5 MSchG regelt das absolute Beschäftigungsverbot für Mütter nach der Entbindung und normiert folgendes:

"§ 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen."

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Drittbeschwerdeführer durch eine Kaiserschnittentbindung am XXXX zur Welt gebracht hat. Davon ausgehend würde im Beschwerdefall die Frist für ein absolutes Beschäftigungsverbot zumindest zwölf Wochen betragen, hier daher frühestens am XXXX enden. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist daher bei der Beschwerdeführerin und dem Neugeborenen derzeit jedenfalls von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs zum jetzigen Zeitpunkt entgegenstünde.

bb) Dazu käme weiters Folgendes: Bei der Familie handelt es sich um ein Elternpaar mit einem unmittelbar neugeborenen Kind nach einer Kaiserschnittentbindung, damit um eine vulnerable Personengruppe. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, zwar wiederholt, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen sei. Doch obliege es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für dessen Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.

Im dem hier zu beurteilenden Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar offenbar erkannt, dass eine solche Einzelfallzusicherung Italiens erforderlich werden würde, hat die Behörde doch im Aufnahmeersuchen der Zweitbeschwerdeführerin an Italien auf deren Schwangerschaft hingewiesen und eine solche Zusicherung angefordert. Dessen ungeachtet ist eine konkrete Zusicherung jedoch von Seiten Italiens im Antwortschreiben vom 08.04.2015 nicht enthalten und das Bundesamt hat es in der Folge - ungeachtet eines darauf abzielenden ausdrücklichen Antrages der Rechtsberaterin in den Einvernahmen vom 24.06.2015 - verabsäumt, eine solche Zusicherung einzuholen. Im Beschwerdefall hätte es daher auch an einer adäquaten Zusicherung Italiens gefehlt, die gewährleistet hätte, dass der speziellen Familiensituation der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung dorthin ausreichend Rechnung getragen worden wäre.]

Es war daher - schon aufgrund der eingetretenen Verfristung - spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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