L517 2114288-1•BVwG L517 2114288-1
L517 2114288-1Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L517 2114288-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzender und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom 13.08.2015, BP: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
26.08. 2003 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
15.09. 2003 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40% (Pos. Nr. 1:
Zustand nach Discusprolaps L5/S1, Zustand nach Disc- und Sequester Ektomie)
22.09. 2003 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Feststellung, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt werden
24.10. 2003 - Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB
20.11. 2003 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40% (Pos.
Nr. 1: degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Pos. Nr. 2: Zustand nach Ulcus duodendi Operation)
26.01. 2004 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Feststellung, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt werden
17.03. 2009 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei der bB
22.04. 2009 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (Pos. Nr. 1:
Zustand nach Bandscheibenvorfall, Pos. Nr. 2: Narbe nach
Magengeschwür, Pos. Nr. 3: Depressionen)
18.06. 2009 - Übermittlung des Behindertenpasses durch die bB an die bP, Befristungsklausel Ende April 2012
18.11. 2010 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei der bB
17.01. 2011 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (Pos. Nr. 1:
degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Pos. Nr. 2: reaktive depressive Störung, Narbe)
24.02. 2011 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 18.11.2010 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, Grad der Behinderung weiterhin 50 v. H., Ersuchen der bB um kurzfristige Übermittlung bzw. Vorlage des Behindertenpasses zur Streichung der Befristung
05.04. 2012 - Antrag der bP auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der bB
10.04. 2012 - Ersuchen der bB um kurzfristige Übermittlung bzw. Vorlage des Behindertenpasses zur Streichung der Befristung, beim Wunsch nach Neufestsetzung des Grades der Behinderung Ersuchen der bB um telefonische Kontaktaufnahme
13.04. 2012 - Bestätigung über die Ausfolgung des Behindertenpasses an die bP durch die bB nach Streichung der Befristung April 2012
16.03. 2015 - Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass bei der bB
04.05. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (Pos. Nr. 1: degenerative Wirbelsäulenveränderungen)
13.08. 2015 - Bescheid der bB, Einziehung des Behindertenpasses, Feststellung, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt werden
09.09. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 13.08.2015
15.09. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen, XXXX Adresse wohnhaft.
Am 26.08.2003 und am 24.10.2003 stellte die bP jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. Beide Anträge wurden mit Bescheid der bB abgewiesen, weil mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt wurden.
Am 17.03.2009 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Diesbezüglich wurde von der bP ein Befund der Fachärzte für Radiologie vom 12.03.2009 beigebracht.
Im Auftrag der bB erfolgte am 22.04.2009 eine Begutachtung der bP durch einen ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) in der Landesstelle der bB. Ein diesbezügliches Gutachten nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, vom 22.04.2009, weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Vorgeschichte: Siehe auch ärztliches Vorgutachten Aktenblatt 21 bis 22 mit Gesamtgrad der Behinderung 40%
Ulcus duodeni mit Operation im 19. Lj., Discektomie und Sequesterektomie L IV/L V und L V/S I Aug. 1997.
Zwischenzeitlich: Depressionen seit ca. 1 Jahr.
Jetzige Beschwerden:
Der Antragsteller kommt selbständig gehend zur Untersuchung.
Ich habe immer wieder Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, diese sind oft so schlimm, dass ich meine Schuhe nicht anziehen kann. Dies tritt besonders bei Wetterwechsel auf, im Bereich der rechten Zehen treten immer wieder Gefühlsstörungen auf. Durch meine Arbeitslosigkeit bin ich depressiv geworden. Die Schmerzen tragen dazu bei. Ich bin seit einem Jahr beim Facharzt.
Derzeitige Behandlung/en: Keine
Medikamente:
Citalopram, Harmomed.
Psyche:
wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, Gedankenduktus kohärent, keine sicheren Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit: Stimmungslage situationsangepasst
BEURTEILUNG nach § 14 Abs, 2 BEinstG. § 41 Abs. 1 BBG:
Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern:
01)Zustand nach Bandscheibenvorfall
Pos. Nr. der RS: 191
GdB: 40% 02)Narbe nach Magengeschwür-OP Pos. Nr. der RS: 702
GdB: 10%
03)Depressionen
Pos. Nr. der RS: 585
GdB: 30%
GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG: 50% v.H.
BEGRÜNDUNG:
01: Unveränderte Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten Aktenblatt 22 bei bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden mit Zustand nach Bandscheiben-OP, in der Untersuchungssituation keine sensomotorischen Ausfälle, mittelgradige Bewegungseinschränkung.
02: Unverändert zu Vorgutachten Aktenblatt 22.
03: Neu hinzugekommene Erkrankung, die Depressionen durch die bestehende Arbeitslosigkeit und die dauerhaften Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule, fachärztliche Betreuung, keine stationären Aufenthalte, die Alltagsstrukturierung selbständig gut möglich.
Gesamt MdE: 50%
Als führendes Leiden gelten weiterhin die Wirbelsäulenbeschwerden unter Laufnummer 1, die Depressionen unter Laufnummer 3 wirken sich aufgrund der bestehenden schlechten Schmerzverarbeitung zusätzlich negativ auf das Gesamtbild aus und steigern um eine Stufe auf 50%.
Bei der Nachuntersuchung wurde vom Sachverständigen Dauerzustand angekreuzt.
Unter Sichtvermerk des leitenden Arztes der bB wird das Gutachten genehmigt und handschriftlich ergänzt, dass eine Nachuntersuchung in 3 Jahren stattfinden soll.
..."
Mit Schreiben vom 18.06.2009 übermittelte die bB den Behindertenpass an die bP. Da ärztlicherseits eine Änderung des Gesundheitszustandes der bP nicht auszuschließen war, wurde der Behindertenpass bis Ende April 2012 befristet.
Am 18.11.2010 stellte die bP bei der bB neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Diesbezüglich wurden von der bP folgende Befunde bzw. Unterlagen beigebracht:
Am 17.01.2011 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung der bP durch einen ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) in der Landesstelle der bB. Ein diesbezügliches Gutachten nach der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, vom 17.01.2011 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese und Sozialanamnese:
10/2010 XXXX , 2 Tage stationär, Diagnose: Wurzelläsion S1 links bei mediolateralem DF L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 links, Tonsillitis actua und Z. n. Hemilaminektomie L4/L5 und L5/S1 links (1998).
XXXX 11/2010, 12 Tage stationär, Diagnose: Rezidivdiscusprolaps L5/S1, es wurde eine mikrochirurgische Sequesterektomie L5/S1 links am 11.11. durchgeführt; er stammt aus Bosnien, lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich, ist verheiratet, hat 2 Kinder und hat bis 11/2010 als Schlosser gearbeitet, seitdem ist er im Krankenstand, nach dem Krankenstand wird er sich arbeitslos melden.
Derzeitige Beschwerden:
1. : "Ich habe noch ein schlechtes Gefühl (spüre weniger) am seitlichen Fußrand links und habe auch nicht so richtige Kraft unten beim Fuß. Dort, wo das taube Gefühl ist, kommen am Abend tausende
Ameisen raus ... Manchmal fühlt es sich auch so an wie Strom..."
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
Bewegungsübungen zu Hause/ Novalgin Tropfen b.B.; einige Bier am Wochenende, 20 Zigaretten pro Tag;
Status - Fachstatus:
38jähriger Mann, unauffälliger AZ, gering adipös; Status psychicus:
allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent bis subdepressiv, Antrieb unauffällig, Ductus einsilbig, Affizierbarkeit eingeschränkt.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 17. Jänner 2011:
1)Degenerative Wirbelsäulenerkrankung
Pos. Nr.: 191
GdB: 40%
2)Reaktive depressive Störung
Pos. Nr.: g.Z.585
GdB: 30%
3)Narbe
Pos. Nr.: 702, 1.K.,2.K.
GdB: 10% Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1-POS 191: Einschätzung entsprechend der verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Z.n.2maliger Bandscheibenoperation (L4/L5 und L5/S1 -97 und L5/S1 2010) und geringem sensiblen Defizit am linken Fuß
2 und 3 : keine wesentliche Änderung seit dem Letztgutachten
das führende Leiden unter POS 191 wird durch die psychische Befindlichkeitseinschränkung um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
s. o.
..."
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die bP mit Schreiben vom 03.02.2011 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert dazu Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Am 24.02.2011 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 18.11.2010 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wird. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v. H. Des Weiteren ersuchte die bB die bP, den Behindertenpass zur Streichung der Befristung kurzfristig zu übermitteln bzw. vorzulegen. Ein derartiges Vorgehen der bP ist aus den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit 05.04.2012 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der bB und legte dazu folgende Befunde bzw. Unterlagen bei:
Mit Schreiben vom 10.04.2012 ersuchte die bB die bP im Hinblick auf den Antrag vom 05.04.2012 auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer, den Behindertenpass zur Streichung der Befristung zu übermitteln bzw. vorzulegen. Sollte die bP aber die Neufestsetzung des Grades der Behinderung wünschen, ersuchte die bB die bP um telefonische Kontaktaufnahme.
Am 13.04.2012 erhielt die bP den Behindertenpass nach Streichung der Befristung April 2012 von der bB wieder retour.
Am 16.03.2015 beantragte die bP erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte dazu einen Ergebnisbericht des Berufs Diagnostischen Zentrums vom BBRZ vom 27.02.2015 bei. Die medizinische Begutachtung ergab folgende Diagnosen: Adipositas, belastungsabhängige Lumbalgie, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 li. und L4/L5 links 1997, Zustand nach Operation Rezidivprolaps L5/S1 li. 11.11.2010 und GdB vom Sozialministerium Service 50%.
Im Auftrag der bB erfolgte am 04.05.2015 eine Begutachtung der bP durch einen ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) in der Landesstelle der bB. Ein diesbezügliches Gutachten nach Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010), vom 04.05.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Derzeitige Beschwerden:
1. : "Wenn ich länger sitze oder gehe, bekomme ich Kreuzschmerzen."
2. : "Außerdem habe ich ein taubes Gefühl am linken Fuß seitlich und am Unterschenkel links seitlich."
Behandiung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mexalen b. B., 1-mal pro Monat trinkt er am Wochenende einige Bier, Nikotin: bis 20 Zigaretten pro Tag;
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
UKH XXXX 03/2012, 4 Tage stationär, Diagnose: Distorsio columnae vertebralis lumbal, Z. n. Bandscheiben-Op. L4/L5 und L5/S1;
Psycho(patho)logischer Status:
Allseits orientiert, kontaktfähig, Stimmung indifferent, Antrieb unauffällig;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze: 1)degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Einschätzung entsprechend der belastungsabhängigen Kreuzschmerzen, sensibles Defizit am linken Bein nach Bandscheibenop.L4/L5 und L5/S1) Pos. Nr.: 02.01.02 GdB: 30%
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
siehe oben
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Narbe wie im Vorgutachten und reaktive Depression (keine medikamentöse Behandlung): wurde vom leitenden Arzt der bB handschriftlich ergänzt am 01.07.2015.
..."
Im Schreiben vom 01.07.2015 informierte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die bP auf, hierzu Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 13.08.2015 forderte die bB von der bP unverzüglich die Rücksendung des Behindertenpasses zur Einziehung, da die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. nicht mehr erfüllt sind.
Gegen den Bescheid der bB vom 13.08.2015 erhob die bP per Mail Beschwerde am 09.09.2015 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich nicht im Geringsten verbessert, im Gegenteil sie sei dauerhaft körperlich nicht mehr belastbar sei (aufgrund einer Stellungnahme von Frau Dr. XXXX und aufgrund der Überprüfung am BBRZ bei der Arbeitsmedizin).
Die bP habe kein Verständnis für die Entscheidung, sie von 50% auf 30% Behinderung abzustufen. Sie habe kein Verständnis, dass so viele Ärzte auswärts das anders beurteilen würden als Sie. Mit dem Verlust des Behindertenpasses würde sie in der Firma nicht wenigstens ein bisschen verschont werden. Die bP arbeite leider als Lagerarbeiter und nicht in einem Büro und sei sehr auf diesen "Arbeitsschutz" angewiesen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 des Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) in Verbindung mit den Ergänzungen des leitenden Arztes der bB vom 01.07.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht bei der bP aufgrund einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung (Einschätzung entsprechend der belastungsabhängigen Kreuzschmerzen, sensibles Defizit am linken Bein nach Bandscheibenoperation L4/L5 und L5/S19) ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Narbe und die reaktive Depression erreichen laut leitendem Arzt der bB im Gegensatz zum Vorgutachten keinen Grad der Behinderung mehr.
Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht im Geringsten verbessert hätte, dass sie im Gegenteil dauerhaft körperlich nicht mehr belastbar sei (aufgrund einer Stellungnahme von Frau Dr. XXXX und aufgrund der Überprüfung am BBRZ bei der Arbeitsmedizin), dass sie kein Verständnis für die Entscheidung habe, sie von 50% auf 30% Behinderung abzustufen, das so viele Ärzte auswärts das anders beurteilen würden, trat die bP dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. vorliegt, zu entkräften.
Die bP hat weder bei der persönlichen Untersuchung am 04.05.2015 noch im Rahmen des Parteiengehörs vom 01.07.2015 oder der Beschwerde vom 09.09.2015 aktuelle medizinische Befunde vorgelegt, insbesondere auch nicht zur Narbe oder zur Depression, die zudem weder Inhalt des Vorbringens vom 04.05.2015 waren, noch gab es Anhaltspunkte, dass wegen dieser Beeinträchtigungen Medikamente genommen oder Therapien beansprucht wurden.
Der Ergebnisbericht des BBRZ vom 27.02.2015, den die bP im Zuge der Antragstellung beigebracht hat, führt bei der medizinischen Begutachtung Diagnosen an, die alle schon im Erstverfahren bzw. in den darauffolgenden Verfahren vorgelegt wurden. Auch eine Stellungnahme von Frau Dr. XXXX , auf die sich die bP in ihrer Beschwerde ausdrücklich berufen hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Im Gegensatz zu den Gutachten vom 22.04.2009 und vom 17.01.2011 erreichen nach handschriftlicher Ergänzung durch den leitenden Arzt der bB vom 01.07.2015 sowohl die Narbe als auch die Depression im Gutachten vom 04.05.2015 keinen Grad der Behinderung mehr.
Dieser Unterschied in der Einschätzung ergibt sich zusätzlich noch daraus, dass dass seit dem 1.9.2010 nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung maßgeblich ist. Diese legt bei der Beurteilung des Grades der Behinderung offenkundig strengere Maßstäbe an und bewirkt daher die Änderung der medizinischen Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung im Gutachten vom 04.05.2015 in der Weise, dass Narbe und Depression keinen Grad der Behinderung mehr erreichen.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten ist vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 04.05.2015 war daher zu folgen.
Das Sachverständigengutachten und das Vorbringen der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten vom 04.05.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.
Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger
Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des
Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der
Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen
Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Funktionen oder
oder d vorliegen.
Gemäß Abs. 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten vom 04.05.2015 erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 09.09.2015 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Auch unter Heranziehung der jüngsten Judikatur des VwGH zu § 24 VwGVG hinsichtlich Verhandlungspflicht kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass eine mündliche Erörterung keine weiteren sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse bringen würde. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten, da seitens des Gerichts das Gutachten des Allgemeinmediziners in Verbindung mit der Ergänzung des leitenden Arztes der bB berücksichtigt wurde und darüber hinaus kein substantielles Vorbringen seitens der bP vorliegt (VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019, VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0152, VwGH vom 23.06.2015, Ra 2014/01/0074, VwGH vom 29.06.2015, Ra 2015/18/0031-0032, 0015-0018 und Ra 2015/18/0071, VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich für das erkennende Gericht aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich.
Unter Heranziehung der dementsprechenden Judikatur zu § 24 Abs. 4 VwGVG ist auszuführen, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts, von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte steht.
Gegenständlich erwies sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Schlussfolgernd steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC und mit § 24 Abs. 4 VwGVG, weswegen kein Widerspruch zur Spruchpraxis des VwGH besteht.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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