L516 2017280-1•BVwG L516 2017280-1
L516 2017280-1Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2015
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L516 2017280-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zahl XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 09.09.2013 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen.
1. 1 Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 1388 (2009) als Anhänger der Grünen Bewegung gegen das herrschende Regime im Iran an politischen Demonstrationen teilgenommen und sei in der Folge von der Polizei festgenommen, gefesselt und geschlagen wurden. Er sei unter der Auflage freigelassen worden, an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Im Jahr 1391 (2012) habe er Flugblätter verteilt und wenig später eine Vorladung erhalten, welcher zufolge er drei Tage nach Erhalt der Vorladung vor dem Allgemein- und Revolutionsgericht zu erscheinen habe. Aus Angst vor Verhaftung habe er sein Heimatland verlassen. Nach seiner Flucht habe er von seiner Frau erfahren, dass die gesamte Wohnung von Beamten in Zivil durchsucht und der Reisepass sowie Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Vorbringen im Verfahren vor dem BAA mehrere Dokumente in Vorlage, insbesondere eine Gerichtsvorladung sowie Führerscheindokumente (jeweils im Original) sowie eine Heiratsurkunde (in Kopie).
1.3. Mit Schreiben vom 24.03.2014 ersuchte das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs um Bekanntgabe allfälliger Änderungen hinsichtlich seines Vorbringens. In der Folge langten beim BFA Unterlagen zum Nachweis der Integration des Beschwerdeführers vor (Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs Stufe II, zwei Unterstützungserklärungen von Privatpersonen, Blutbefund zur Blutspende vom 28.03.2013 und Bestätigung einer österreichischen Gemeinde über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers).
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte insbesondere aus, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen im Jahr 2009 in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2011 stehen würde und bei der von ihm vorgelegten Gerichtsvorladung würden weder Datum noch Zustelladresse dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechen. Zudem deute der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer einen ausländischen Führerschein habe ausstellen lassen, auf die Absicht einer längeren Auslandsreise und es sei auszuschließen, dass eine verfolgte Person ein solches Dokument bei den Behörden seines Landes beantragen würde.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 09.12.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 23.12.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages vorgebracht, eine Vorladung zum Revolutionsgericht erhalten zu haben und dieser Vorladung aus Furcht keine Folge geleistet zu haben. Der Beschwerdeführer hat dazu dem BFA ein Dokument vorgelegt, das von ihm als das Original jener gerichtlichen Vorladung bezeichnet wurde (AS 87, 91), wobei das BFA die Überprüfung jenes Dokumentes in weiterer Folge unterlassen hat.
2.10.2. Soweit das BFA im Zuge der Beweiswürdigung ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei der Übersetzung jenes Dokumentes nicht bestätigt werden hätten können, und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass am unteren Rand des Formulars handschriftlich "am Dienstag, den 27.04.2012 um 09:00" notiert worden sei (AS 263), erweist sich dies jedoch insofern als vom Akteninhalt abweichend, als jenes Datum tatsächlich mit 27.04.1391 persischer Zeitrechnung übersetzt wurde, vom Übersetzer mit 17.07.2012 umgerechnet wurde (AS 263) und jenes Datum mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Einklang steht (vgl AS 19). Eine - mögliche - Divergenz in Bezug auf die einerseits vom Beschwerdeführer und andererseits auf dem Dokument ausgewiesene Wohnadresse reicht allein für den Befund einer unrichtigen bzw ge- oder verfälschten Urkunde nicht aus.
2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das BFA mit der Authentizität und Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten und von diesem als Gerichtsladung bezeichneten Dokuments auseinanderzusetzen zu haben und dieses über einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft - nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführers - an Hand der angegebenen Daten des Gerichts und der Geschäftszahl - auf deren Richtigkeit zu überprüfen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, da die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus dem Iran von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Die nun nachzuholenden Ermittlungen sind im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der Authentizität der Dokumente ein wesentlicher Kernbereich des Vorbringens des Beschwerdeführers gestützt und belegt wäre und die Beurteilung einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls individuellere Feststellungen hinsichtlich der Situation im Iran erfordern wird. Das diesbezüglich bisherige Versäumnis des BFA muss vor dem Hintergrund der hier getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Die hier dargestellten Ermittlungsschritte und anschließend darauf basierende Feststellungen werden daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.10.4. Schließlich bleibt, soweit vom BFA bei seiner Beweiswürdigung auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Internationalen Führerschein Bezug nimmt (AS 264), noch anzumerken, dass dieser - zumindest der im Akt einliegenden Kopie zufolge - nicht von iranischen staatlichen Behörden sondern von einem Automobilklub ("Touring and Automobile Club of the Islamic Republic of Iran") ausgestellt wurde (AS 43).
2.10.5. Insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran kann ohne Nachholung der für eine seriöse Prüfung notwendigen und hier aufgezeigten Tatsachenerhebungen (insbesondere durch eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente durch Experten) nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller - entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben; die Entscheidung selbst ist in schlüssiger, nachvollziehbarer Weise zu begründen.
2.10.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.7. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.10.8. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.