BVwG G307 2108638-2

G307 2108638-2Tribunal Administrativo Federal15 de out. de 2015

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Beschwerde, mangelnde Beschwer, rechtliche Verhinderung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung

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BVwG G307 2108638-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2108638.2.00

Spruch

G307 2108638-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Wiedereinsetzungsantrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vom 01.07.2015, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 13570710706/140278969, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 18.05.2015, wurde diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Mit per Telefax am 12.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu bewilligen, sowie der BF eine Bescheinigung ihres Rechtes auf Daueraufenthalt im Bundesgebiet auszustellen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 19.06.2015, der BF zugestellt am 24.06.2015, wurde diese seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die vermutliche Verspätung ihrer Beschwerde in Kenntnis gesetzt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen eingeräumt.

5. Mittels Telefax am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz nahm die BF durch ihren RV dazu Stellung und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

Dabei brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihr RV habe von ihrem Schwiegersohn am 29.05.2015 erfahren, ihr sei soeben ein Schriftstück, dessen Inhalt er nicht verstehe, per Postboten überbracht worden. Nach Übersendung des in Rede stehenden Bescheides durch die BF habe der RV, im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Terminangaben eine Beschwerde verfasst und sich das Datum des 12.06.2015 als letzten Tag der Rechtsmittelfrist vermerkt.

Nach Erhalt der gegenständlichen Verständigung seitens des BVwG habe der RV der BF von der vermeintlichen Zustellung des Bescheides am 15.05.2015 erstmals erfahren und diesbezügliche Nachforschungen angestrengt. Dabei sei zu Tage getreten, dass die BF wie auch ihre Tochter und der Schwiegersohn im Zeitraum vom 13.05.2015 bis einschließlich 28.05.2015 in Bulgarien aufhältig gewesen und erst in der Nacht vom 28.05.2015 auf den 29.05.2015 an die Abgabestelle zurückgekehrt seien.

Aufgrund der Ortsabwesenheit der BF bis einschließlich 28.05.2015 sei die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst mit dem nächstfolgenden Tag, dem 29.05.2015, wirksam und die Beschwerde vom 12.06.2015 somit rechtzeitig eingebracht geworden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Mit dem oben angeführten, eine korrekte Rechtsmittelfrist in einer der BF verständlichen Sprache beinhaltenden Bescheid des BFA, Zl. XXXX, wurde die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dieser ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt.

Dieser Bescheid wurde der BF an ihrer Meldeadresse nachweislich durch Hinterlegung am 18.05.2015 rechtswirksam zugestellt.

1. 2 Die gegenständliche, sich gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes richtende und mit 12.06.2015 datierte Beschwerde wurde seitens des RV der BF mittels Telefax am selbigen Tag beim BFA eingebracht.

1. 3 Mit verfahrensleitenden Beschluss, der BF persönlich zugestellt am 24.06.2015, wurde diese seitens des Bundesverwaltungsgerichtes über die offensichtliche Verspätung ihrer Beschwerde und deren beabsichtigte Zurückweisung in Kenntnis gesetzt sowie ihr die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines zweiwöchigen Zeitraums - bemessen ab Zustellung - eingeräumt.

Mit 01.07.2015 datiertem und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax eingebrachtem Schriftsatz, nahm die BF Stellung und stellte in einem im Hinblick auf die versäumte Rechtsmittelfrist den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Vorbringen der BF:

Das Vorbringen der BF beruht auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme.

Wenn die BF ihre Ortsabwesenheit im Zeitraum zwischen 13.05.2015 bis einschließlich 28.05.2015, sowie dadurch die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides sohin mit 29.05.2015 als bewirkt behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Glaubhaftmachung dieses Umstandes nicht gelungen ist. Die bloße Behauptung ohne das Vorbringen von Beweisen genügt nicht hin, die Abwesenheit der BF im besagten Zeitraum glaubhaft zu vermitteln (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0049; 24.03.2004, 2004/04/0033; 28.05.2010, 2004/10/0082; 27.09.2013, 2013/05/0082).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.2. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

2.2.1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

§ 17 Zustellgesetz (ZustG) normiert, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 3) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Abs. 4)

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

2.2.2. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

2.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;

vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;

28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;

25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unanwendbaren) Ereignisses iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH 21.5.1992, 92/09/00009; 15.9.1994, 94/19/0393), das die Fristwahrung verhindert hat (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH 18.5.1994, 94/03/0096; 26.1.1998, 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 100). Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs 2 AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021; 21.9.2007, 2007/05/0208). Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 2.5.1995, 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH 3.7.1990, 90/03/0030). Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.3.1994, 94/01/0121; 29.9.2005, 2005/20/0088).

Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140); 26.7.2002, 99/02/0314; 30.3.2004, 2003/06/0070) .

2.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist:

2.2.4.1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der, eine Rechtmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache enthaltende, in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 18.05.2015 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 2 ZustG zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiiertem Entgegentretens seitens der BF, somit der Beweis für die ordnungsgemäße Hinterlegung als erbracht angesehen werden kann.

Die BF vermochte ihre, deren rechtzeitige Kenntnisnahme der Zustellung verhindern gekonnt habende, temporäre Ortsabwesenheit im besagten Zeitraum nicht glaubhaft zu machen bzw. zu beweisen, sodass gegenständlich die Regelung des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG keine Anwendung findet und der Bescheid mit Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 18.05.2015, als rechtswirksam und die Beschwerdefrist auslösend zugestellt gilt.

2.2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis, Zl. G171/2015 vom 24.06.2015, die Verfassungswidrigkeit des die Beschwerdefrist auf zwei Wochen verkürzenden § 16 Abs. 1 BFA-VG erklärt und gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG angeordnet, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Da eine Anwendung der besagten Norm auch auf in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte ausgeschlossen wird (vgl. VfGH B852/89), ist gegenständlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist iSd. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugehen.

Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422).

Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegenden Beschwerden anzuwenden.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am Montag den 18.05.2015 ist sohin als letzter Tag der Rechtsmittelfrist der Montag der 15.06.2015 und die von der BF gegen den Bescheid des BFA am 12.06.2015 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.

2.2.4.3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde, weshalb im Falle einer nicht erfolgten Versäumung einer solchen, einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben ist (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22).

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG ist die mit 12.06.2015 eingebrachte Beschwerde gegen den mit 18.05.2015 zugestellten Bescheid rechtzeitig innerhalb der in § 7 Abs. 4 VwGVG normierten Beschwerdefrist eingebracht, weshalb auch gegenständlicher Wiedereinsetzungsantrag vom 01.07.2015 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig ist.

Hinsichtlich der zu Gz.: G307 2108638-1 datierten (nunmehr rechtzeitigen) Beschwerde der BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wird eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da sich die Umstände, aufgrund derer der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war, schon aufgrund der Aktenlage als offenkundig erweisen, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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