BVwG W189 2101950-1

W189 2101950-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Krankengeschichte,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung,<br/>psychische Störung, Rückkehrentscheidung, Verfahrensführung,<br/>Zulassung

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BVwG W189 2101950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2101950.1.01

Spruch

W189 2101950-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 811512402/14996114, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG iVm § 68 AVG behoben.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides behoben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 15.12.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Staatsangehörige von Weißrussland zu sein, der weißrussischen Volksgruppe anzugehören und sich zur Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten zu bekennen. Sie habe in der Russischen Föderation gelebt, ihre Eltern seien im Jahr 2001 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sie habe seit Mai 2011 Drohbriefe erhalten, darin sei sie wegen ihres Religionsbekenntnisses beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Im August 2011 seien Molotow Cocktails in ihre Wohnung geworfen worden, dabei sei die gesamte Wohnung abgebrannt. Danach habe sie bei ihrer Freundin gewohnt, wo Anfang Dezember 2011 drei Männer in die Wohnung der Freundin gekommen seien und sie geschlagen hätten, weshalb sie sich entschlossen habe das Heimatland zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2012, Zl. 11 15.124-BAL, wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte in diesem Bescheid die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest, stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Staatsangehörige von Weißrussland sondern vielmehr Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und sich zur Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten bekenne. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt sei. Angehörige der Siebenten-Tags-Adventisten seien keiner wie immer gearteten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Anfrage an die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Wien nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu diesem Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. D19 424851-1/2012/5E, wurde in Erledigung der Beschwerde vom 20.02.2012 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 15.124-BAL, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. D19 424851-2/2013/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 sowie § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 15.11.2013 in Rechtskraft.

4. Dem Bundesamt wurde am 11.09.2014 schließlich zur Kenntnis gebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Wahrheit nicht um XXXX, russische Staatsangehörige, handle. Sie sei inXXXX geboren, ledig und kinderlos. Sie habe in der Heimat einen Freund mit dem Familiennamen XXXX gehabt. Von dem habe sie sich getrennt. Ihr Bruder und ihre Mutter würden in ihrem Geburtsort leben. Sie verfüge über einen Hauptschulabschluss. Ihr Beruf sei nicht bekannt. Sie sei mit tschechischem Visum über Prag nach Österreich gelangt und habe in Österreich unerlaubt gearbeitet. Ihre psychische Erkrankung gebe sie nur vor.

Am 17.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Verbindung mit einer umfassenden Datenbefragung unterzogen.

Auf Vorhalt, dass dem Bundesamt die Kopie des russischen Inlandspasses der Beschwerdeführerin vorliege, aus dem hervorgehe, dass sie XXXX heiße und am

XXXX geboren worden sei, meinte sie, dass ihr dieser echte Pass gestohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass es sich bei ihr tatsächlich um XXXX handle und sie am XXXX geboren worden sei.

Die Beschwerdeführerin meinte schließlich, sie werde einen neuen Asylantrag stellen. Sie wurde darauf verwiesen, sich zur Antragstellung zur Erstaufnahmestelle zu begeben.

5. Am 22.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Die Beschwerdeführerin gab dazu an, bei der Erstantragstellung nicht die richtigen Gründe angegeben zu haben. Die Änderungen ihrer Situation/Fluchtgründe seien ihr seit dem 30.07.2013 bekannt. Sie habe an diesem Tag während eines Telefonates mit der Freundin gesehen, wie diese von einem gewissen XXXX, der die Beschwerdeführerin und deren Freundin zur Prostitution gezwungen habe, ermordet worden sei. In der Heimat habe XXXX die Beschwerdeführerin vergewaltigt, weshalb sie weggelaufen sei und ein schweres Trauma erlitten habe. Sie habe auch einen Suizidversuch gemacht. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass sich die Gewalt wiederhole. Sie fürchte um ihr Leben.

Davon habe sie bislang nur den Ärzten erzählt. Sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und einen Suizidversuch unternommen und habe sich in Spitalsbehandlung begeben.

Sie habe in Österreich unter falschen Personalien gelebt, ihr Pass sei ihr gestohlen worden. Die Behörden hätten schließlich ihre richtigen Personaldaten erfahren und ein Abschiebeverfahren eingeleitet, weshalb sie nunmehr einen neuen Antrag stellen müsse.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 811512402/14996114, vom 18.02.2015, wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Das BFA traf im Rahmen dieses Bescheides die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag ausschließlich auf Umstände gestützt hätte, die von ihr im ersten Verfahren bereits vorgebracht worden seien bzw. welche ihr im ersten Verfahren bekannt gewesen seien, welche sie aber verschwiegen hätte. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liege daher nicht vor, zumal es sich bei der im gegenständlichen Antrag vorgetragenen Bedrohung um einen unglaubwürdigen Sachverhalt handle, der keinen glaubhaften Kern aufweise.

Im Ergebnis sei gegenständlichem Vorbringen kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen und für das Bundesamt somit auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Weder sei in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe; es stünde die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013,

Zl.: D19 424851-2/2013/4E, ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an einer leichtgradigen depressiven Episode leide und sei die im Verfahren vorgebrachte psychische Erkrankung, welche sich verschlimmert hätte, bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. D19 424851-2/2013/4E, berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Mit der Beschwerde wurde auch ein Vollmachtsverhältnis zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bekanntgegeben.

Das Bundesamt habe ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt.

So habe die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung zum zweiten Antrag am 22.09.2014 erklärt, in der Heimat vergewaltigt worden zu sein. Am 30.07.2013 (hier handle es sich um einen Irrtum - die Ermordung der Freundin sei am 30.06.2013 gewesen) sei ihre Freundin ermordet worden, woraufhin sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.

Am 29.01.2015 habe sie weiters angegeben, als Prostituierte missbraucht worden zu sein und keine Möglichkeit zur Flucht gehabt zu haben. Auch habe sie geschildert, im Herkunftsstaat Probleme mit einem Bordellbetreiber gehabt zu haben, der wolle, dass sie wieder für diesen arbeite. Sie habe auch Probleme mit Gewalt gehabt.

Aus diesen Angaben hätte die belangte Behörde leicht schließen können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer der Zwangsprostitution handle und nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - sie die Idee gehabt habe, als Prostituierte zu arbeiten.

Dadurch, dass ihre Identität nun bekannt gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, über ihre traumatischen Erlebnisse in der Heimat zu berichten, von denen sie vorher nichts erzählt habe.

Die Beschwerdeführerin sei von den Erlebnissen in ihrer Heimat massiv traumatisiert. Sie habe auch in der Einvernahme angeführt, Psychopharmaka zu nehmen, ebenso dass sie aufgrund eines Suizidversuchs in der Nervenklinik gewesen sei.

Aktuell sei die Beschwerdeführerin wiederum seit dem 23.02.2015 aufgrund eines Suizidversuchs in der Nervenklinik aufhältig. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, es würde lediglich eine leichtgradige Depression vorliegen bzw. stütze sich diese Feststellung wohl auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 30.08.2013, obwohl seither eineinhalb Jahre vergangen seien. Das Bundesamt hätte sich demnach genauer mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen und ein entsprechendes Gutachten einer auf Traumatisierung spezialisierten Fachärztin für Psychiatrie einholen müssen.

Die belangte Behörde hätte aufgrund des verstrichenen Zeitraumes seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.11.2013 von über einem Jahr auf jeden Fall noch weitere Ermittlungen tätigen müssen, ob nunmehr neue Tatsachen vorliegen würden. Hier wäre insbesondere zu ermitteln gewesen, inwieweit sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verändert/verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wiederholt. Schließlich hätte hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin - nachdem überhaupt einmal der aktuelle Gesundheitszustand festzustellen sei - diesbezüglich eine Gegenüberstellung der Möglichkeiten der medizinischen Behandlung zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens und der nunmehrigen Bescheiderlassung vorgenommen werden müssen.

6. Ein mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 11 15.124-BAL und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 11 15.124-BAL bezeichnetes Schreiben der Vertretung langte am 10.03.2015 beim Bundesamt und am 11.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wird insbesondere festgehalten, dass dadurch, dass ihre Identität bekannt geworden sei, sie sich gezwungen gesehen habe, über ihre traumatischen Erlebnisse in der Heimat zu berichten, von denen sie vorher nichts erzählen habe können. Die Beschwerdeführerin sei von den Erlebnissen in der Heimat und dem Mitansehen der Ermordung ihrer Freundin derart traumatisiert und habe sich geschämt, weshalb es ihr im ersten Asylverfahren nicht möglich gewesen sei, ihre wahren Fluchtgründe anzugeben.

Dem Schreiben wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz (Arztbriefe Psychiatrie 2 vom 14.08.2013, 19.12.2013, 06.05.2014, 04.06.2014 und 28.10.2014 Aufenthaltsbestätigung über den stationären Aufenthalt vom XXXX beigefügt. (Über diesen Antrag wird in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen.

7. Mit E-Mail vom 04.03.2015 wurden weitere medizinische Unterlagen übermittelt. Von der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz wurden eine Aufenthaltsbestätigung vom 03.03.2015, sowie die soeben erwähnten Arztbriefe übermittelt.

Laut Kurzarztbrief Psychiatrie 2, der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz vom 09.03.2015 war die Beschwerdeführerin dort vom 23.02. bis 26.02.2015 stationär aufhältig. Diagnosen: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, Opioid-Missbrauch, PTSD. Darin wird die Notwendigkeit einer Medikation mit Sertralin, Trittico, Pantoloc und Seroquel dargelegt sowie der Weiterführung ihrer Psychotherapie dringend empfohlen.

Laut Bericht der PI HELLMONSÖDT vom 08.03.2015 hat sich die Beschwerdeführerin leichte Schnittwunden an den Unterarmen zugefügt und wurde sie vom diensthabenden Arzt versorgt und anschließend in die Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz zur weiteren Behandlung überwiesen. Als Motiv habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Freundin am Telefon angegeben, dass sie beim Asylverfahren Probleme habe.

8. Mit Faxeingabe vom XXXX wurde der dringliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dies wurde mit der geplanten Abschiebung der Beschwerdeführerin begründet.

Aufgrund der bereits im Verfahren vorgelegten Dokumente: Arztbrief Psychiatrie 2, Nervenklinik Linz vom 08.08.2013, vom 09.12.2013, vom 11.04.2014, vom 27.05.2014 sowie 10.10.2014 sowie die Aufenthaltsbestätigung Nervenklinik Linz vom XXXX und des Vorbringens in der Beschwerde, dass bei der Beschwerdeführerin eine PTBS, Suizidalität und andere psychische Krankheiten vorliegen würden, würde ihre Verbringung in die Russische Föderation eine derartige Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.

Laut hg. Aktenvermerk vom 21.05.2015 wurde nach Rücksprache mit dem Bundesamt in Erfahrung gebracht, dass die geplante Abschiebung der Beschwerdeführerin am 22.05.2015 abgesagt worden sei, da sich diese in der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg aufhalte. Ihre Entlassung sei für Freitag, 22.05.2015, geplant.

Aus der Psychiatrischen Stellungnahme der Psychiatrie 1 der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am XXXX stationär aufgenommen worden sei. Die Entlassung der Beschwerdeführerin, die sich im Unterbringungsbereich befinde, sei noch nicht geplant. Grund für die Aufnahme sei eine aktuelle Selbstmordgefährdung der Beschwerdeführerin gewesen, die von ihr derzeit noch wiederholt werde.

Bezüglich der Frage nach Opium-Missbrauch (Morphin-Missbrauch) sei keine Harnuntersuchung durchgeführt worden, sodass die Frage nicht beantwortet werden könne.

Laut hg. Aktenvermerk vom 12.06.2015 teilte ein Mitarbeiter der ARGE-OÖ mit, dass die Beschwerdeführerin am 01.06.2015 aus dem geschlossenen Bereich der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz entlassen worden sei. Sie werde am XXXX entlassen.

Die Vertretung übermittelte mit E-Mail vom 15.06.2015 das psychiatrische Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin, dass offensichtlich vom BG Linz hinsichtlich der Unterbringungskriterien veranlasst worden sei. Im Hinblick auf die nach wie vor drohende Abschiebung wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung als dringend notwendig erachtet.

Aus dem vorgelegten psychiatrischen Befund und Gutachten vom 30.05.2015 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin beim Letztaufenthalt neben der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch eine PTBS festgestellt worden sei.

Die Aufnahme sei wegen Suizidgefahr bei negativem Asylbescheid und drohender Abschiebung nach Russland erfolgt.

Es finde sich bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine erhöhte Suizidalität und eine recht große Verzweiflung mit Angst.

Es würden daher die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen.

Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin jedoch mit dem Krankenhausaufenthalt hier einverstanden und wäre auch bereit, im offenen Bereich zu verbleiben.

Der freiwillige Aufenthalt im offenen Bereich über den 03.06.2015 hinaus sollte durchaus eine taugliche Alternative sein.

Die Vertretung übermittelte am XXXX einen Kurzarztbrief der Psychiatrie 2 der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz vom XXXX. Die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, Opioid-Missbrauch und einer PTSD.

Sie werde am XXXX entlassen.

Neben der notwendigen Medikation von Sertralin, Trittico, Seroquel, Zoldem und Temesta wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Entlassungszeitpunkt in psychovegetativ stabilem Zustand sei, allerdings sei im Falle einer Abschiebung mit sofortigem Wiederaufflackern von Suizidalität mit aktiven Handlungen zu rechnen.

Das Bezirksgericht Linz teilte mit Schreiben vom 17.06.2015 mit, dass die letzte Unterbringung der Beschwerdeführerin am XXXX stattgefunden habe. Es sei ein Unterbringungszeugnis der Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz übermittelt worden, in der Selbst- bzw. Fremdgefährdung festgehalten worden sei. Mit dieser Unterbringungsmeldung sei ein Akt angelegt und eine Erstanhörung ausgeschrieben worden. Diese habe am 21.05.2015 stattgefunden, bei der dann eine Verhandlung für den 03.06.2015 anberaumt worden sei. Zu dieser Verhandlung sei es aber nicht mehr gekommen, da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit offengelegt worden sei.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2015, Zl. W189 2101950-1/19Z wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. § 21 Abs. 3 BFA-VG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 3 AsylG zweiter und dritter Satz AsylG 2005 idF vor BGBl 2012/87 und handelt es sich um eine lex specialis für zurückweisende Entscheidungen. Die Anwendbarkeit des § 66 AVG im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen (§ 17 VwGVG). Eine stattgebende Entscheidung des BVwG im Zulassungsverfahren hat damit ex lege zur Folge, dass das Verfahren zugelassen wird. Diese Entscheidung steht jedoch einer späteren (und somit nochmaligen) Zurückweisungsentscheidung des BFA nicht entgegen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014), § 21 BFA-VG, Anm 5.).

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest:

"Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom 21. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."

Hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Sachlage in Bezug auf einen im Erstverfahren getätigten negativen Ausspruch gemäß § 8 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.02.2009, 2008/01/0344, aus, dass für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, da nur diese dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

3.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus Folgendes:

Wie aus der o.zit. Rechtssprechung hervorgeht ist bei Prüfung der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, nicht nur auf das Asylvorbringen einzugehen sondern auch zu prüfen, ob nicht (etwa zwischenzeitlich eingetretene) Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Verfahrens u.a. vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, sie sei von den Erlebnissen in ihrer Heimat massiv traumatisiert. Sie nehme derzeit Psychopharmaka, ebenso sei sie aufgrund eines Suizidversuchs in der Nervenklinik gewesen und befinde sie sich aktuell in therapeutischer Behandlung.

Soweit das BFA zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der Feststellungen ausführte, dass bereits aufgrund der Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.11.2013, Zl. D19 424851-2/2013/4E, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die im damaligen Verfahren festgestellte depressive Episode im Heimatland behandelbar und sich keine Hinweise ergeben hätten, dass sie an einer Krankheit leiden würde, welche ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat im Wege stehen würde, so erweist sich diese Annahme des BFA als verfehlt. Damit wurden keine aktuellen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen, auch fehlen daher gänzlich Feststellungen zur Nachbehandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Solche und in weiterer Folge allenfalls Feststellungen zur Möglichkeit von Nachbehandlungen in der Russischen Föderation wären aber notwendig gewesen, um die Feststellung treffen können, ob die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet, welche ihrer Überstellung in die Russische Föderation im Wege steht.

Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Überdies sind im angefochtenen Bescheid vom 18.02.2015 zwar allgemeine Länderfeststellungen zum Gesundheitswesen in der Russischen Föderation enthalten, konkrete Feststellungen aber, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen betreffend, fehlen. Insoweit kann auch ihre Rückkehrsituation nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass das BFA im Rahmen der Länderfeststellungen den Berichten zur Teilrepublik Tschetschenien breiten Raum gelassen hat, obwohl die Beschwerdeführerin sich weder in Tschetschenien aufgehalten hat noch der Volksgruppe der Tschetschenen angehörig ist.

Das BFA hat sich demnach nicht ausreichend mit der Situation und dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen, was vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als grober Ermittlungsmangel zu qualifizieren ist.

Die gegen den verfahrensgegenständlichen Beschied erhobene Beschwerde zeigt daher zu Recht auf, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ein neues Vorbringen erstattet wurde. Daher liegt entgegen der Beurteilung durch die Erstbehörde im Sinne der dargelegten Sach-und Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache nicht vor und war die zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG nicht rechtmäßig.

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden der Beschwerdeführerin vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass sich aus den Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 einerseits ergibt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG im gegenständlichen Verfahren nur dann relevant wäre, wenn sie die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, andererseits ist es zur Beurteilung der entschiedenen Sache im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG nicht relevant, ob der nunmehrige Sachverhalt bereits im Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde vorgebracht wurde oder nicht. Relevant ist lediglich die Frage, ob sich der Sachverhalt bereits vor oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde, ereignete. Auch ein Sachverhalt, der im Erstverfahren nicht und nunmehr erstmals vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0684, auch Erk. des AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

3.4. Zu Spruchpunkt II. :

Unabhängig von der nunmehrigen Behebung des Spruchpunktes I ist Folgendes auszuführen:

In Zusammenschau von § 10 AsylG und § 52 FPG ergibt sich, dass zurückweisende Entscheidungen gemäß § 68 AVG betreffend Anträge auf internationalen Schutz nach der nunmehr geltenden Rechtslage grundsätzlich mit keiner Rückkehrentscheidung zu verbinden sind. Die seitens der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG knüpft zudem lediglich an den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Entscheidungen an, weshalb ihre Heranziehung als rechtliche Basis für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung fallgegenständlich auszuschließen ist.

Sofern eine frühere Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs 6 AsylG bzw. eine Ausweisung nach alter Rechtslage gemäß § 75 Abs 23 AsylG weiterhin aufrecht ist, wie es gegenständlich mangels erfolgter Ausreise der Beschwerdeführerin der Fall ist, müsste es jedoch als geboten angesehen werden, eine (im Sinne des Art. 8 EMRK) aktuelle Zulässigkeit dieser Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 68 AVG mitzuprüfen, um derart allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei Rechnung tragen zu können (vgl. auch die dahingehende Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen zur mit dem FRÄG 2015 erfolgten Novellierung des § 58 AsylG: "Auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG können mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 verbunden werden, sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist." )

Da jedoch fallgegenständlich davon unabhängig mit einer Behebung des Spruchpunktes I hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorzugehen gewesen ist und hierdurch eine Zulassung des Verfahrens der Beschwerdeführerin erfolgt, können weitergehende Ausführungen dahingehend unterbleiben.

3.5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage mit der sich das ho. Gericht in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche -und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte- Judikatur des VwGH, von welcher das ho. Gericht nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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