BVwG W160 2108802-1

W160 2108802-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W160 2108802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2108802.1.00

Spruch

W160 2108802-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1025446007-14796174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Weiteren auch: BF 4), eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihren Eltern (Mutter BF 1 zu Zl. W160 2108792-1 und Vater BF 2 zu Zl. W160 2108794-1), ihrem minderjährigen Bruder (BF 5, Verfahren zu W160 2108798-1) sowie ihrer volljährigen Schwester (BF 3 zu Zl. W160 2108801-1) illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 16.07.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei sunnitische Muslimin und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie habe fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan und von 2006 bis 2010 die Hauptschule in XXXX besucht, wo sie auch von XXXX Medizin studiert habe. Sie habe bereits im 14. Lebensjahr Afghanistan verlassen, weil ihr Großvater sie jemandem zur Heirat versprochen hätte. Ihr Vater habe das nicht gewollt und sie und ihre Schwester nach XXXX geschickt, wo sie zur Schule und Universität gegangen seien. Aufgrund der Krankheit ihrer Mutter hätten sie und ihre Schwester beschlossen, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie seien durch unbekannte Länder schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, dass nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan Leute gekommen wären, die sie heiraten hätten sollen. Sie und ihr Familie hätten das nicht gewollt. Am nächsten Tag hätten Bewaffnete ihren Vater aufgefordert, sie ihnen auszuhändigen. Sie habe ich selbst verbrennen wollen, um der Heirat zu entgehen. Dann habe ihr Vater die Ausreise aus Afghanistan beschlossen.

3. Am 12.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihr Großvater habe sie dem Sohn eines Freundes versprochen. Sie habe davon erst im Alter von 14 Jahren erfahren. Sie sei nach Afghanistan zurückgereist, weil ihre Mutter krank gewesen sei. Sie hätten nicht gedacht, dass ihre Rückkehr so viel Aufmerksamkeit erregen würde. Auch ihre Eltern seien gegen die Ehe gewesen. Wenn sie die Ehe nicht annehmen, würden sie aus Rache umgebracht. Die Beschwerdeführerin legte diverse medizinische Unterlagen (Panikattacken mit Angstzuständen).

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015,

Zl. 1025446007-14796174, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen zur Zwangsverheiratung sei nicht glaubhaft gewesen, weshalb die Voraussetzung der Asylgewährung nicht vorliege. Da die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei, liege in ihrem Fall kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Die Behörde gehe von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 AsylG aus, weshalb eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zulässig und ihr eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gleichlautend auch ihre Eltern und Geschwister) fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil weder die Eltern noch die Töchter mit der Zwangsverheiratung einverstanden gewesen wären. Bei einer Rückkehr würden sie sich vor Rachehandlungen aufgrund der Nichteinhaltung des Eheversprechens, das der Großvater abgegeben hätte, fürchten. Zudem seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter nicht gewillt zurückzukehren, da die Situation für Frauen in Afghanistan prekär sei, sie dort keine Rechte hätten und unter massiven Einschränkungen leiden müssten. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Russland seien die Töchter nicht mit den religiösen Wertvorstellungen in Afghanistan vertraut, und hätte nichtkonformes Verhalten verheerende Folgen.

6. In der am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden die Beschwerdeführerin (BF 4) ihre Mutter (BF 1, ihr Vater(BF 2), ihre Schwester (BF 3) sowie der minderjährige Bruder (BF 5) insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.

Dabei brachten sie u.a. Folgendes vor:

"(...)

VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: Ich heiße XXXX in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX .

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Tadschikin.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin sunnitische Muslimin.

VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet, nur traditionell.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Die hier anwesenden, zwei Mädchen und ein Sohn sind meine Kinder.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe die 12. Klasse abgeschlossen in XXXX , ich wollte eigentlich studieren, konnte aber nicht aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Es wurde mir nicht verboten, ich hatte Angst weil die Sicherheitslage so schlecht war und Schulen und Universitäten angegriffen worden sind. Nach dem Einmarsch der Mujaheddin war es nicht möglich in XXXX in die Schule oder auf eine Universität zu gehen, es herrschte Krieg, vorallem Schulen und Universitäten sowie andere Bildungsstätten waren von diesem Krieg betroffen.

VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Nachdem ich geheiratet habe, hat mein Ehemann für mich gesorgt, er hatte ein Geschäft. Er hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft, einen Supermarkt. Wir waren Mittelstand.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF1: 1985.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF1: Ich habe keine Dokumente, auch keine Heiratsurkunde. Ich hatte in Afghanistan eine Tazkira, ich habe sie verloren, ich weiß es nicht. Wir sind illegal und schlepperunterstützt ausgereist. Ich weiß nicht, wie viel das gekostet hat.

VR: Wie sind Sie gereist?

BF1: Nach meiner Heirat bin ich nach Herat gezogen, ich habe mit meiner Familie in Herat gelebt und Afghanistan von Herat verlassen. Wir sind nicht mit dem Flugzeug ausgereist sondern mit unterschiedlichen Fahrzeugen. Einmal sind wir mit einem Zug gefahren.

VR: Von wo aus ganz genau haben Sie Herat verlassen?

BF1: Von XXXX (Dorf), das ist der XXXX der Stadt XXXX . Das war Mai/Juni 2014, an ein genaueres Datum kann ich mich nicht erinnern.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF1: Nein, überhaupt nicht.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Einen Cousin väterlicherseits lebt hier als anerkannter Flüchtling und lebt seit ca. 8 oder 9 Jahren in XXXX .

VR ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: diverse Fragen.

Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF1: Nein ich verstehe kein Deutsch.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF1: Ich habe mich nach einem Deutschkurs erkundigt, es gab keinen Platz für mich.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF1: Nein, ich habe keine Arbeit, weil ich noch nicht Deutsch kann.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF1: Nein.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF1: Meine Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX , meine Geschwister sind alle verheiratet.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF1: Ja, ich halte meine Aussagen aufrecht. Ich kann mich grundätzlich erinnern:

Ich habe Afghanistan verlassen weil das Leben meiner Kinder in Gefahr war, ich bin eine Frau und ein Mensch. Ich wurde aber nie wie ein Mensch behandelt, sie wissen selbst, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben. Meine Töchter und ich haben wie Gefangene gelebt, ich habe in Österreich erfahren, was es heißt, als Frau respektiert zu werden, in Afghanistan durfte ich nicht alleine aus dem Haus gehen, ich durfte nicht einkaufen gehen, ich durfte keine Entscheidungen treffen. Ich habe all das irgendwie überstanden, ich möchte nicht, dass meine Töchter ebenfalls so ein Leben führen wie ich einst geführt habe.

Ich bin nur selten einkaufen gegangen und wurde immer von meinem Ehemann begleitet. Ich habe auch versucht nicht oft zum Arzt zu gehen, wenn mein Mann Zeit hatte, dann hat er mich manchmal zum Arzt gebracht. Ich erlaubte auch meinen Kindern nicht alleine hinaus zu gehen, weil ich Angst hatte, dass sie entführt hätten werden können. Ich spreche in erster Linie von meinen Töchtern, aber ich konnte selbst auch nicht alleine aus dem Haus gehen. Ich musste immer eine Burka tragen, ich hätte in Afghanistan gern ein so ein kleines Kopftuch tragen, wie ich es heute trage.

VR: Was war mit dem Verwandten Ihres Mannes? Was ist da passiert?

BF1: Ein Freund meines Schwiegervaters hat um die Hände meiner Töchter angehalten, mein Schwiegervater hat sich einverstanden erklärt, ohne mich zu fragen, ich wollte nicht, dass meine Töchter so jung verheiratet werden. Meine Töchter hätten auch niemals eingewilligt.

Nachdem meine Familie und ich diese Heirat abgelehnt haben, wollte die Familie des Freundes meines Schwiegervaters meine Töchter zwangsverheiraten, meine Töchter haben mit Selbstmord gedroht, sie haben geweint und gesagt, dass sie sich selbst verbrennen werden. Ich hatte große Angst um sie, aus diesem Grund haben wir beschlossen von dort zu flüchten.

VR: Haben Ihre zwei Töchter die Schule in Afghanistan besucht?

BF1: Während des Talibanregimes haben meine Töchter zu Hause bekommen, später haben sie 2 Jahre die Schule besucht.

VR: Wer hat die Töchter unterrichtet?

BF1: An unserem Wohnort hat eine Lehrerin Mädchen in einem Raum versteckt unterrichtet.

VR: Von wann bis wann haben die Töchter Unterricht zu Hause bekommen?

BF1: Zwei Jahre haben sie in der Schule Bildung bekommen und ich schätze, dass sie drei Jahre zu Hause Unterricht bekommen haben.

VR: Wie alt waren die Töchter, als sie die Heiratsanträge bekommen haben?

BF1: Sie waren 9 und 10 Jahre alt, als sie versprochen wurden, mit 14 und 15 hätten sie verheiratet werden sollen.

VR: Wer war da dagegen?

BF1: Ich selbst und meine Ehemann. Die Familie, die um die Hände meiner Töchter angehalten hat, hat auf eine Hochzeit bestanden, sie fühlten sich in ihrer Ehre verletzt, weil wir uns gegen die Heirat ausgesprochen haben. Ich konnte einfach nicht verstehen, warum sich ein Großvater das Recht nimmt, kleine Mädchen gegen ihren Willen zu verheiraten.

VR: Wie hat der Mann geheißen, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat?

BF1: XXXX .

VR: Waren Ihre Töchter in Russland?

BF1: Ja, 8 Jahre in XXXX , von XXXX .

VR: Warum waren sie dort und was haben sie dort gemacht?

BF1: Ihr Leben war in Gefahr, XXXX wollte meine Töchter zwangsverheiraten, mein Ehemann hat meine Töchter nach Russland zu seinem Cousin väterlicherseits geschickt, damit sie dort in Sicherheit gelangen.

VR: Warum sind sie dann wieder zurückgekehrt?

BF1: Ich war schwer krank, sie machten sich große Sorgen um mich und wollten mich unbedingt sehen. Sie haben diese Entscheidung selbst getroffen.

VR: Was hat der XXXX gesagt, wie die Töchter weggewesen waren?

BF1: Zwei Monate nach der Flucht meiner Töchter nach Russland ist XXXX in das Geschäft meines Ehemannes gegangen und hat ihn in Form einer Warnung mitgeteilt, dass er unsere Töchter jederzeit zwanghaft mit seinen Söhnen verheiraten wird. Er ist insgesamt vier Mal gekommen.

VR: Hat er gedroht? Was war genau bei den weiteren Besuchen?

BF1: Er ist einmal im Geschäft und drei Mal bei uns zu Hause gewesen, die letzten zwei Male ist er nach der Rückkehr meiner Töchter aus Russland bei uns zu Hause gewesen. Bei seinem letzten Besuch bei uns war er bewaffnet.

VR: Wann war der erste Besuch?

BF1: Der erste Besuch war zwei Monate nach der Flucht meiner Töchter.

VR: Ihre Töchter tragen nie Kopftücher?

BF1: Nein, sie mögen keine Kopftücher. Wir haben in Afghanistan Kopftücher und die Burka getragen.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF1: In Afghanistan wartet der Tod auf uns. Ich würde niemals mit meinen Töchtern nach Afghanistan zurückkehren, wenn ich alleine zurückkehre, werde ich bestimmt getötet, weil ich meinen Töchtern zur Flucht verholfen habe und sollten meine Töcher dorthin zurückkehren, werden sie Selbstmord begehen.

VR gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Nein.

Es erscheinen um 10:00 Uhr die BF3 XXXX XXXX und BF4 XXXX XXXX [Anm.: richtig jeweils: XXXX ].

VR: Wann sind Sie genau geboren?

BF3: Ich bin geboren am XXXX .

VR: Haben Sie die Schule besucht in Afghanistan?

BF3: In XXXX habe ich zwei Jahre offiziell die Schule besucht, zuvor wurde ich in einer Mädchengruppe in einem Haus unterrichtet.

VR: Wer hat Sie beide unterrichtet?

BF3: Es war eine Lehrerin, die uns in Mathematik, Islam und Dari unterrichtet hat, dort haben wir Lesen und Schreiben gelernt. Wir können uns leider nicht erinnern, von wann bis wann wir unterrichtet wurden. Es ist lange her, wir können uns leider nicht mehr erinnern.

VR: Wo haben Sie die Grundschule besucht?

BF3: In XXXX die Schule XXXX .

VR: Wie alt waren Sie, wie Sie nach Russland gegangen sind.

BF3: 14 und 15.

VR: Wo waren Sie in Russland?

BF3: In XXXX , wir sind dort in die Schule gegangen. Es war eine Mittelschule.

VR: Warum sind Sie nach Russland gegangen?

BF3: Unser Leben war in Gefahr, mein Vater wollte uns in Sicherheit bringen und schickte uns daher nach Russland. Ein Mann wollte uns mit seinen Söhnen zwangsverheiraten.

VR an BF4: Sie Sind wann geboren?

BF4: Am XXXX .

VR: Sie haben mit Ihrer Schwester (BF3) gemeinsam die Schule in Afghanistan besucht und sind dann gemeinsam nach Russland. Wann sind Sie von Russland nach Afghanistan wieder zurückgekehrt?

BF4: Am 26.06.2014.

VR: Warum sind Sie beide zurückgekehrt?

BF4: Meine Mutter war krank, wir sind nach Afghanistan zurückgekehrt, um sie zu sehen.

VR: Und Sie haben keine Angst gehabt?

BF4: Wir hatten große Angst, aber es war uns wichtiger unsere Mutter zu sehen.

VR: Was hat Ihre Mutter gehabt?

BF4: Meine Mutter war Zucker krank und hatte Blutdruckbeschwerden, sie hat immer seltener mit uns gesprochen, am Telefon klang sie sehr schwach. Wir waren sehr besorgt, wir mussten zurück.

VR: Hat jemand aus Ihrer Familie den Heiratsvertrag mit dem weitschichtigen Verwandten abgeschlossen?

BF4: Mein Großvater väterlicherseits. Mein Großvater heißt XXXX .

VR: Wie heißt der Verwandte, dessen Söhne Sie heiraten hätten sollen?

BF4: XXXX .

VR: Wen hätten Sie denn heiraten sollen?

BF4: Mit den Söhnen von XXXX . Die Söhne heißen XXXX .

VR: Wen hätten Sie heiraten sollen?

BF4: XXXX .

VR: Ist die Familie bedroht worden von der Familie des XXXX ?

BF4: Die Familie von XXXX hat meine gesamte Familie bedroht, er wollte uns unbedingt mit seinen Söhnen zwangsverheiraten. Er hatte nicht vor uns gehen zu lassen.

VR: Hat er Sie persönlich auch bedroht?

BF4: Sie haben unserer ganzen Familie gedroht, als sie bei uns zu Hause waren und mit meinem Vater gesprochen haben, haben wir seine Drohungen mit angehört.

VR an BF3: Was würde passieren, wenn Sie in Afghanistan leben müssten?

BF3: Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, weil ich dort von der Zangsheirat bedroht bin, in Afghanistan wäre mein Leben in Gefahr. Abgesehen davon habe ich keine Chance als Mädchen und Frau ein erfolgreiches Leben aufzubauen. In Afghanistan haben Frauen keine Rechte, ich kann meine Ausbildung nicht fortsetzen und nicht in Freiheit leben. Wir könnten über unser Leben nicht selbstbestimmt entscheiden.

VR an BF4: Was würde passieren, wenn Sie in Afghanistan leben müssten?

BF4: Wie meine Schwester bereits ausgeführt hat, ist es auch für mich als Mädchen nicht möglich in Afghanistan zu leben. Frauen werden in Afghanistan wie Tiere behandelt und haben keinerlei Rechte, sie werden dort nicht respektiert, ich möchte auf keinen Fall in das Leben, das Frauen in Afghanistan zu führen haben, zurückkehren.

VR an BFV: Haben Sie noch weitere Fragen?

BFV: Nein.

Die Beschwerdeführerinnen BF3 und BF4 erscheinen ohne Kopfbedeckung mit Bluse und westlicher Bekleidung.

Die vom VR herbeigeschafften Berichte zur Situation zur Frau in Afghanistan werden erörtert und der Niederschrift (Mutter) angeschlossen.

Die BFV verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Berichten.

Es erscheint BF2 um 10:30 Uhr

VR: Sie sind wann und wo geboren?

BF2: Ich bin am XXXX in XXXX geboren.

VR: Was haben Sie für eine Ausbildung gehabt?

BF2: Ich habe keine Schulbildung, aber ich kann Lesen und Schreiben.

VR: Welche ethnischer, Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

VR: Sie sind verheiratet mit der hier anwesenden Frau?

BF2: Ja, ich habe am XXXX .

VR: Sind Sie traditionell oder auch staatlich verheiratet worden?

BF2: Unsere Ehe wurde traditionell geschlossen.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Herat bestritten?

BF2: Ich hatte ein Geschäft, ich war Verkäufer.

VR: War das Ihr eigenes Geschäft?

BF2: Ja, es war mein eigenes Geschäft.

VR: Warum haben Sie Ihre Töchter nach Russland geschickt?

BF2: Ein Machthaber wollte meine Töchter mit seinen Söhnen zwangsverheiraten, meine Ehefrau, Töchter und ich waren dagegen, ich musste meine Töchter nach Russland schicken, damit sie in Sicherheit gelangen konnten.

VR: Wer war der Machthaber?

BF2: XXXX .

VR: War das ein Verwandter von Ihnen?

BF2: Er war kein Verwandter, er war ein Freund meines Vaters.

VR: Sie haben angegeben, dass er ein weitschichtiger Verwandter sei?

BF2: Nein, das ist ein Irrtum, ich habe immer vom Freund meines Vaters gesprochen.

VR: Das was Sie vorgebracht haben, halten Sie aufrecht?

BF2: Ich halte alle meine Aussagen aufrecht, ich möchte lediglich auf die falsche Schreibweise meines Namens hinweisen und ersuche Sie um Richtigstellung. Mein Geburtsdatum ist ebenfalls nicht richtig angeführt. Ich verzichte auf weitere Beschwerdeausführungen.

Der richtige Name ist XXXX .

Der BF5 erscheint um 10:40 Uhr.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BF5: Ich heiße XXXX .

VR: Haben Sie Schulen besucht?

BF5: In Afghanistan bin ich bis zur 6. Klasse in die Schule gegangen, in XXXX . Ich bin der Sohn der hier answesenden Beschwerdeführer, die Mädchen sind meine Schwestern. Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem.

VR: Wissen Sie warum Ihre Eltern und die Töchter das Heimatland verlassen haben?

BF5: Ich weiß nur, dass jemand meine Schwestern zwangsverheiraten wollte, meine ganze Familie wurde bedroht. Unser aller Leben war in Gefahr, daher mussten wir Afghanistan verlassen. Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, aber ich wurde gemeinsam mit meiner Familie bedroht. Ich verzichte auf weiteres beschwerdevorbringen.

Die vom VR herbeigebrachten Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan werden erörtert. Die Beschwerdeführer erstatten dazu kein Vorbringen, die Vertreterin der Beschwerdeführer verzichtet auf ein Vorbringen.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan. Sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Glaubens. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108792-1) und XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108794-1) und XXXX (Verfahren zu W160 2108798-1) sowie XXXX (Verfahren zu Zl. W160 2108801-1).

Die persönliche Haltung der Beschwerdeführerin, die über eine langjährige Schul- und Universitätsausbildung verfügt, über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.

Der Beschwerdeführerin steht keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kann nicht festgestellt werden.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in XXXX attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in XXXX aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach XXXX holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in XXXX , zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in XXXX am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Wahlen 2014

Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).

Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).

Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von XXXX über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).

Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).

Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Herat

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Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand.

Quelle:

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:

Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q).

Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).

Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 31.3.2014).

Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 27.2.2014).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Zur Situation von Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.

Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Januar 2012

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen.

Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind.

Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).

Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt".

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699]

13. Mai 2014

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure: "Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.

...

Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen alsZahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.

UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung.

... (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)

Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des

Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:

"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.

Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."

(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28)

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in einem Glossar zu einem im Februar 2014 veröffentlichten Bericht folgende Begriffserklärungen im Zusammenhang mit afghanischen Sicherheitskräften

an:

"ABP: Afghan Border Police.

ALP: Afghan Local Police.

ANA: Afghan National Army.

ANP: Afghan National Police.

ANSF: Afghan National Security Forces; a blanket term that includes

ABP, ANA, ANP,

Afghan Special Forces and the National Directorate of Security. [...] " (UNAMA, 8. Februar 2014, S. iv-vii)

...

Weiters erläutert das USDOS in seinem Bericht vom Februar 2014 Folgendes zur Rolle der Polizei und der Sicherheitskräfte, zur Rechenschaftsplicht der Sicherheitskräfte, zu willkürlichen Festnahmen, zum Verhalten gegenüber Frauen und bei moralischen Vergehen:

"... NGOs and human rights activists noted that societal violence, especially against women, was widespread. In many cases police did not prevent or respond to the violence and in some cases arrested women who reported crimes committed against them, such as rape.

[...]

Arbitrary arrests were reported in most provinces. Incommunicado imprisonment remained a problem, and prompt access to a lawyer was rare. While prisoners were allowed access to their families, there were many cases in which such access was not prompt. Some detainees were subjected to torture and other mistreatment, including being whipped, exposed to extreme cold, and deprived of food. On September 15, a video on Facebook depicted individuals who appeared to be ANSF [Afghan National+ Security Forces] members whipping a detainee. UNAMA reported that police also detained individuals for moral crimes, breach of contract, family disputes, and to extract confessions. Observers reported that those detained for moral crimes were almost exclusively women. The criminal code prescribes penalties for some sexual behavior and contractual violations. There was little consistency in the length of time detainees were held before trial or arraignment. Detention after sentencing also was reportedly common.

[...]

'Zina' is the term in Afghan law for extramarital sexual relations. Police and legal officials often charged women with intent to commit zina to justify their arrest and incarceration for social offenses, such as running away from home, defying family choice of a spouse, fleeing domestic violence or rape, or eloping. Article 130 of the constitution provides courts with the discretion to use sharia (Islamic law) through the Hanafi school of Islamic jurisprudence to dispense justice in cases not covered by the constitution, penal code, or other laws. Observers reported that legal officials used this article to charge women and men with 'immorality' or 'running away from home.' Police often detained women for zina at the request of family members. Authorities imprisoned some women for reporting crimes perpetrated against them and some as proxies serving as substitutes for their husbands or male relatives convicted of crimes. The AIHRC [Afghanistan Independent+ Human Rights Commission] received reports of men being arrested in place of a male relative when a suspect could not be located, on the assumption that the suspect would turn himself in to free the family member. Authorities placed some women in protective+ custody to prevent violent retaliation by family members. Authorities also placed women who were victims of domestic violence in protective custody (including in a detention center) if there was no shelter facility available to protect them from further abuse. Under the 2009 Law on the Elimination of Violence against Women (EVAW), police have the obligation to arrest persons who abuse women. Implementation and awareness of the EVAW law was limited, however. Authorities frequently did not re-arrest defendants, even after an appellate court convicted them in absentia. There was no bond system, although a rudimentary personal recognizance system was utilized in some areas where international observers monitored cases. Authorities justified posttrial detention because defendants released pending appeal often disappeared." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1d)

Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-

election-power-struggles-in-kunduz

Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014 (S. 12-16)

http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2

014. pdf

Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013

http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.724.de.html?dram:article_id=266789

Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN) (S. 33-34)

http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf

Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung, 12. Dezember 2013

http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-

steinigung-a-938234.html

WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober 2013

http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5

Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht13/13

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Mai 2014)

Arte: Afghanistan: Armee laufen die Soldaten weg, 22. September 2013

http://videos.arte.tv/de/videos/afghanistan-armee-laufen-die-soldaten-weg--

7658088. html

Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power

struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-

election-power-struggles-in-kunduz

Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014

http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2

014. pdf

Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013

http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.

724. de.html?dram:article_id=266789

Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine

Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN)

http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-

WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf

Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,

12. Dezember 2013

http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-

steinigung-a-938234.html

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of

Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-fullreport-

eng.pdf

? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des

Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],

6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -

Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html

WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober

2013

http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5

Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013

http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise in Österreich, zu ihren familiären Verhältnissen und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörige betreffend.

Die Feststellung zu ihrer Überzeugung, an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild festzuhalten, beruht auf ihren glaubwürdigen Angaben und spiegelte sich in ihrem Auftreten und ihrer Kleidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Lebenswandel als westlich orientierte, selbstbewusste und weltoffene Frau anzusehen, was sich vor allem dadurch zeigt, dass sie diese als "westlich" zu bezeichnende Lebensweise für sich selbst in Anspruch nimmt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass sie sich vehement gegen Zwangsverheiratungen stellt und äußerte sie auch überzeugend ihre ablehnenden Haltung gegenüber dem Umgang mit Frauen in ihrem Herkunftsstaat, die jenen in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ihrer Wertehaltung ist die umfassende Bildung der Beschwerdeführerin (Schulbesuch und Studium) und der langjährige Aufenthalt außerhalb Afghanistans. Die Aussagen der Beschwerdeführerin finden insoweit in jenen ihrer übrigen Familienmitglieder Deckung.

Ausschlaggebend für die Flucht der BF 1-5 aus ihrem Herkunftsstaat waren die von ihnen geschilderten Lebensbedingungen und -umstände in Afghanistan und dabei insbesondere der Wunsch, den weiblichen Familienmitgliedern ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, sodass die Vorbringen zur konkret behaupteten Zwangsverheiratung (und allfällige diesbezügliche Ungereimtheiten) nicht weiter zu verfolgen waren.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (insb. der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen (so auch die Beschwerdeführerin) betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.

Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.

Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit persönlicher Wertehaltung westlicher Orientierung handelt, sie also eine im Gegensatz zu dem in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Rollenbild der Frau stehende Wertehaltung verkörpert, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).

Bei der Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung als einer überwiegend am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht") und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Auch sind Übergriffe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet zu erwarten.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG (Art 1 Abschnitt D und F der GFK) gesetzt. Es ist auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe hervorgekommen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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