BVwG W160 2100499-1

W160 2100499-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015

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Regest

Bescheidbegründung, besondere Schutzwürdigkeit, Duldung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W160 2100499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2100499.1.00

Spruch

W160 2100499-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015, Zl. 575909709-150074309, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2012, Zl. 11 15.682-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.06.2012, Zl. C10 426953-1/2012/3E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2012 rechtswirksam zugestellt. Gleichzeitig erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge 26.09.2012 vor der XXXX, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Asylverfahren am 11.07.2012, verbunden mit einer Ausweisung, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Auf Vorhalt von Möglichkeiten, auf freiwilliger Basis in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Afghanistan zurück, da er in seinem Heimatland Probleme habe. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in Afghanistan. In Österreich habe er keine Angehörigen, derzeit beziehe er Grundversorgung.

4. In weiterer Folge suchte des fremdenpolizeiliche Büro bei der afghanischen Botschaft in XXXX um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer an.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2012 langte eine "Anregung auf Ausstellung einer Karte für Geduldete" ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan reisen und auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats werde wohl, gänzlich ohne sein Verschulden, nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer sei aus faktischen Gründen, konkret wegen der Weigerung seiner Botschaft, Dokumente auszustellen, nicht abschiebbar.

6. Aus einem Aktenvermerk vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX zu dem vereinbarten Interview vor der afghanischen Botschaft kommen sei und dieses durchgeführt werden habe können. Im Zuge des Interviews habe die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Seitens der Botschaft sei eine Geburtsurkunde ausgestellt worden, welche dies bestätige. In weiterer Folge solle eine Abschiebung in Verbindung mit einem laissez-passer versucht werden.

7. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX geht hervor, dass er die afghanische Vertretungsbehörde aufgesucht habe, ihm dort allerdings mitgeteilt worden sei, dass ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Darüber sei ihm von der Botschaft keine schriftliche Bestätigung ausgestellt worden.

8. Aus einem Aktenvermerk vom 07.02.2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge der geplanten Abschiebung noch im PAZ diese verweigert habe, und angegeben habe, er würde unter keinen Umständen mit dem Arrestantenwagen mitfahren. Er verweigere die Flugabschiebung, da er hier zur Schule gehe.

9. Mit Schreiben vom 20.03.2013 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete.

10. Diesem Antrag entsprechend wurde dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit der Gültigkeit vom 24.04.2013 bis 24.04.2014 ausgestellt, die dieser am 13.05.2013 übernahm.

11. Am 25.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Ausstellung einer Karte für Geduldete.

12. In eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 25.03.2014 abzuweisen. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass sein Asylverfahren, verbunden mit einer Ausweisung, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Seine Identität sei von der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan bestätigt worden. Am 06.02.2013 sei die geplante Flug-Abschiebung von ihm verweigert worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ein Konvolut von Fragen zu den Einreisegründen und seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

13. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen (Empfehlungsschreiben des XXXX und der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers) übermittelt.

14. In einer "Stellungnahme und Urkundenvorlage" vom 20.06.2014 wurde zusammengefasst vorgebracht, mit der Ausfolgung der Karte für Geduldete am 24.04.2013 sei festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1a FPG als geduldet anzusehen sei. Dies habe sich daraus ergeben, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers aus Gründen, welche nicht in seiner Person gelegen seien, nicht möglich gewesen sei. Wie aus der Aktenlage hervorgehe, sei er stets seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, so sei er bei der afghanischen Botschaft vorstellig geworden, wobei er jedoch mitgeteilt habe, dass er einer freiwilligen Rückkehr nicht zustimme. Da die afghanische Botschaft bis dato keine Heimreisezertifikate für Personen ausstelle, welche unfreiwillig abgeschoben würden, und dieser de facto nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, sei seine Abschiebung am 06.02.2013 nicht möglich gewesen. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer von Amts wegen eine Duldungskarte ausgestellt worden. Diese entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich bis dato nicht geändert, so sei seit dem 06.02.2013 weiterhin zu keinen Abschiebungen von afghanischen Staatsbürgern gekommen. Hingewiesen werde darauf, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens massiv verändert habe, so dass eine Abschiebung nach Afghanistan aus Gründen des Art. 3 und 8 EMRK nicht zumutbar erscheine. Eine anders gelagerte Entscheidung, d.h. eine Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz i.V.m. einer Verlängerung des Duldungsstatus, sei im Sinne eines rechtsstaatlichen Verfahrens nur dann zulässig, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt verändert habe. Diese gegenständlich jedoch nicht gegeben, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. An den Hinderungsgründen, insbesondere der Weigerung der afghanischen Botschaft, ein Heimreisezertifikat auszustellen, habe sich bis dato nichts geändert, sodass der Aufenthalt auch weiterhin geduldet sei. Hinsichtlich der Fragen des Bundesamts wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er in seinem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Antragstellung sei unter dem Gesichtspunkt der sehr angespannten Situation in Afghanistan zu betrachten, auch wenn dem Beschwerdeführer kein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens habe er sich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufgehalten. Sein durchgängiger Aufenthalt in Österreich werde durch die vorgelegten Meldebestätigungen belegt. Der Beschwerdeführer absolviere derzeit einen Pflichtschul-Abschlusskurs welchen er voraussichtlich im Juni 2014 abschließen werde. Zudem habe er im XXXX die XXXX bestanden und diverse Deutschkurse absolviert. In Afghanistan habe er sechs Jahre Grundschule absolviert und danach als Hilfskoch gearbeitet. Diesbezüglich wurde ein Konvolut von Teilnahme- und Kursbesuchsbestätigungen sowie der Michelstettner Schule vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet, doch habe er in einer Wohngemeinschaft für junge Erwachsene mit Fluchthintergrund eine familienähnliche Gemeinschaft finden können, welche ihn unterstütze. Diesbezüglich wurden Schreiben der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers sowie ein Konvolut von Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer übermittelt. Die letzte Wohnanschrift des Beschwerdeführers sei in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan, gewesen; kurzfristig hab er sich in XXXX aufgehalten. Aufgrund der schwierigen aufenthaltsrechtlichen Situation sei es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, zu arbeiten. Er sei jedoch in diversen Organisationen ehrenamtlich beschäftigt. Besonders hervorzuheben sei seine Beschäftigung bei den XXXX, wo er durch seine ausgezeichneten Sprachkenntnisse in Deutsch und Dari die Betreuer unterstütze. Diese würden ihn noch umgehend nach Erhalt eine Arbeitserlaubnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden einstellen. Wie die beiliegenden Unterstützungsschreiben belegen würden, sei er zu dem ehrenamtlich im VereinXXXX tätig, wo er beim Kochen sowie bei Vorbereitungen für Charity Veranstaltungen mithelfe. Es sei auch beim Verein "XXXX" aktiv, die entsprechenden Bestätigungen wurden unter einem übermittelt. Nach Abschluss der Schule wolle er umgehend eine Lehrstelle als Koch antreten, so dass er selbst für seinen Erhalt aufkommen könne. Wie aus der im Schreiben angeschlossenen Korrespondenz zwischen einem näher bezeichneten Restaurant und einem Bekannten des Beschwerdeführers hervorgehe, hätten sich die Eigentümer des Restaurants bereits um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, welche dem Beschwerdeführer jedoch wegen Fehlens eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels verwehrt worden sei. Aufgrund der derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation sei der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abhängig und darüber hinaus krankenversichert. Vorgelegt wurde eine Grundversorgungsbestätigung, ausgestellt von der Caritas. Der Beschwerdeführer lebe derzeit im Rahmen eines Mietverhältnisses in einer quasi betreuten Wohngemeinschaft, für die ihm keine Kosten erwachsen würden. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit Abschluss seines Asylverfahrens massiv verändert, er habe zwar noch Kontakt zu seinen Eltern, jener zu den restlichen Familienangehörigen sei jedoch abgebrochen. Eine Unterstützung würde ihm von Seiten der Familie in XXXX ebenfalls nicht mehr zukommen, dies insbesondere aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit als auch der Verschlechterung des Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan. Er wird im Fall einer Rückkehr somit jedenfalls in eine menschenunwürdige Situation im Sinne des Art. 3 EMRK gelangen. Hingewiesen werde darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Operation (Befundbericht beigelegt, Diagnose verschleppte Fraktur im. Lenk, Fraktur Fragment Dislokation Re Cubita) unterziehen müsse, welchen Afghanistan nicht durchgeführt werden könne; auch aus diesem Grund seine Abschiebung unzumutbar. Seine in XXXX aufhältige Familie sei aufgrund der unsicheren Lage nicht zu erreichen, die vermeintlich in XXXX aufhältige ferne Verwandtschaft würde in nach der langen Abwesenheit und mangels Möglichkeiten nicht mehr unterstützen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren und durch seine Arbeit einen Beitrag zu österreichischen Gesellschaft leisten. Durch seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse sowie seiner Lern-und Hilfsbereitschaft habe sich ein soziales Netz, sohin ein schützenswertes Privatleben, aufgebaut. Auch werde auf die diversen beiliegenden Schreiben von Freunden und Unterstützern verwiesen, welche das Engagement, den ausgezeichneten Charakter sowie die Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft belegen würden. Wie durch diverse Bestätigungen und Ausführungen illustriert, verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, sodass ein von Amts wegen ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei. Am 27.06.2014 werde dem Beschwerdeführer das Deutschzertifikat auf Niveau A2 ausgefolgt, welches umgehend in Vorlage gebracht werde. In eventu sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mangels Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalt auch weiterhin als geduldet anzusehen sei und somit die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Absatz 1 Asylgesetz vorliegen würden (mehr als einjährige Duldung). Der Beschwerdeführer sei unbescholten, es sei ihm folglich jedenfalls die angeforderte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Ich

15. In einer Urkundenvorlage vom 17.10.2014 wurde zum weiteren Beweis des fortschreitenden Sprachniveaus und der fortschreitenden Integration des Beschwerdeführers das ÖSD Diplom über das Niveau A2 sowie die Anmeldebestätigung sowie die Antrittsmeldung über den aktuellen belegten B1 Intensivkurs an der Volkshochschule vorgelegt.

16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 25.03.2014 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, es sei "aktenkundig festgestellt" worden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ein soziales Netz zur Verfügung stehe, seine Familienangehörigen würden im Herkunftsland leben. Sein Asylverfahren sei am 11.07.2012, verbunden mit einer Ausweisung nach Afghanistan, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Eine für den 06.02.2013 geplante Flugabschiebung sei von ihm verweigert worden. Bereits in der Erzählung des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde außerdem fest, dass sie feststelle, der Beschwerdeführer nehme nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, obwohl sein Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen sei. Somit führe sein unrechtmäßiger Aufenthalt seiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft. Die Missachtung der Ausreiseverpflichtung stelle einen groben Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften dar. Sein Aufenthalt in Österreich sei lediglich vom 28.12.2011 bis zum 11.07.2012 aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen geregelt gewesen. Das in dieser Zeit enge Beziehungen entstanden seien und er Kontakte zu in Österreich lebenden Personen in seinem sozialen Umfeld geknüpft habe und er eventuell auch Sprachkenntnis erlangt habe, sei unbestritten und nachvollziehbar. Doch sei dieser Umstand nicht geeignet, eine tatsächliche Integration abzuleiten, zumal er nicht damit rechnen habe können, dass ihm tatsächlich in der Zukunft durch die Asylbehörde ein Aufenthaltsrecht erteilt werde. Zudem habe er seine Grundschulausbildung im Herkunftsland absolviert. Auch sei festgestellt worden, dass ihm in seinem Herkunftsland ein entsprechendes soziales Netz zur Verfügung stehe. Da sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, seien die öffentlichen Interessen an der gegen ihn gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahme, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten, als seine privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Beweiswürdigend wurde festgehalten, die Feststellungen zu seiner Person, zu seiner Situation im Falle der Rückkehr und zu seinem Aufenthalt in Österreich würden auf dem Inhalt des Verfahrensaktes (IFA 575909709) beruhen. Rechtlich führte das Bundesamt aus, im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung sei weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung werde auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlassen worden sei oder werden hätte können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sei. Weitere Erteilungsvoraussetzungen seien gemäß § 60 AsylG das Nichtvorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm 3 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG bzw. einer aufrechten Rückführung Entscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, sowie, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, also Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung vorliege oder der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG sei aus folgenden Gründen abzuweisen: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG sei, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55-57 abgewiesen werde, dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Absatz 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder damit für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Abschiebung -durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland- eine reale Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung drohe. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weder seinem Vorbringen noch aus der Amts bekannten allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergebe sich ein Hinweis darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme oder er diese begehren würde. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung existiere für Afghanistan nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei vorliegen der in § 46 Absatz 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da in seinem Fall keiner besonderen Umstände vorliegen würden, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sei er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er begehre die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel wegen sonstiger Verletzung des in § 57 AsylG begründeten Rechtes auf besonderen Schutz im Falle einer mehr als einjährigen Duldung im Bundesgebiet, in eventu die Behebung des Bescheides. Erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in seinen Rechten verletzt. Nach Wiedergabe des Inhalts des § 57 AsylG wurde dargetan, die belangte Behörde stellte hierzu fest, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unerlaubt aufhalte und dies seine finanziellen Belastungen Gebietskörperschaft führe. Die erworbenen Sprachkenntnisse und aufgebauten Kontakte sei nicht geeignet, eine tatsächliche Integration abzuleiten. Desweiteren sei von einem sozialen Netz des Beschwerdeführers im Herkunftsland ausgegangen worden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer sowohl in der Antragsbegründung als auch in der Stellungnahme vorgebracht, dass gegenständlich die Erlassung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG geboten sei. Die Beschwerde werde insbesondere damit begründet, dass es seit der Ausstellung der Karte für Geduldete gemäß § 46 Absatz 1a FPG zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte für Geduldete gekommen sei, eine Rückführung des Beschwerdeführers aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen seien, nicht möglich sei sowie die Integration des Beschwerdeführers in Österreich weit fortgeschritten sei. Dies sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit Ausfolgung der Karte für Gedulte am 24.04.2013 sei festgestellt worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers als geduldet anzusehen sei. Dies habe sich daraus ergeben, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen seien, nicht möglich gewesen sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass er stets seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Da die afghanische Botschaft bis dato keine Heimreisezertifikate für Personen ausstelle, welche unfreiwillig abgeschoben werden würden, und dies sei de facto nicht im Fall des Beschwerdeführers zuzurechnen, sei eine Abschiebung am 06.02.2013 nicht möglich gewesen. In der Folge sei vom Bundesamt eine Duldungskarte ausgefolgt worden. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich nicht geändert, so komme es seit 06.02.2013 weiterhin zu keinen Abschiebungen von afghanischen Staatsbürgern. Vollständigkeitshalber werde dort hingewiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens massiv verändert haben, so dass eine Abschiebung nach Afghanistan auch aus den Gründen des Art. 3 und 8 EMRK nicht zumutbar erscheine. Insbesondere habe sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers in den letzten Monaten massiv verändert. Seine Familie sei vor fünf Monaten nach Pakistan ausgewandert, da die Situation in Afghanistan sich nicht mehr tragbar gewesen sei, nunmehr habe der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen in seinem Herkunftsland. Mangels familiären Anschlusses hätte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur keine Unterstützung zu erwarten, sondern auch mit einer Situation zu rechnen, die sein Leben direkt bedrohe. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass diese weit fortgeschritten sei. Er belege derzeit einem Pflichtschulabschluss-Kurs, welcher voraussichtlichen Absolvierung der mittleren Reife im März 2015 abschließen werde. Zudem habe er die XXXX bestanden. Er habe diverse Deutschkurs absolviert, zuletzt habe am 02.02.2015 das ÖSD Diplom für das Niveau B1 erhalten. Die entsprechenden Unterlagen wurden unter einem vorgelegt. Der Beschwerdeführer lebe in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft, diesbezüglich wurde auf diverse Bestätigungsschreiben verließen. Ebenso wurde auf die bereits zu vor dargebrachten ehrenamtlichen Beschäftigungen des Beschwerdeführers verwiesen. Nach Schulabschluss wolle er Lehrstelle als Koch antreten, somit würde einen wichtigen Beitrag für den Arbeitsmarkt leisten (Verweis auf bereits vorgelegte Korrespondenz mit einem Restaurant). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner derzeitigen aufenthaltsrechtlichen Situation von der Grundversorgung abhängig und auch darüber krankenversichert. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer einer Operation unterziehen, welchen Afghanistan nicht durchgeführten werden könne. Wie bereits angeführt, habe seine Familie Afghanistan verlassen und hätte er keinerlei Unterstützung in seinem Herkunftsland zu erwarten. Verwiesen wurde wiederum auf die Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers und die entsprechenden Unterstützungsschreiben, die bereits im Verfahren vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe überdies seit September 2014 eine österreichische Lebensgefährtin, auch eine Integration in deren Familie habe bereits stattgefunden. Diesbezüglich wurde auf ein Schreiben der Lebensgefährtin verwiesen, die auch eine Zeugenaussage machen könne. Wie durch diverse Bestätigungen und Ausführungen dargelegt, verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, seine Integration in Österreich sei weit fortgeschritten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei somit - mangels Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts - auch weiterhin als geduldet anzusehen. Somit würden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Absatz 1 Asylgesetz (mehr als einjährige Duldung) vorliegen. Überdies stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit dar und sei er strafrechtlich unbescholten. Es seien folglich jedenfalls die eben angeführte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

18. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 01.04.2015 wurde hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ausgeführt, es sei unbestreitbar, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.04.2013 ist zum 24.04.2014 in Österreich geduldet gewesen sei, wie doch Ausstellung der Karte für Geduldete behördlicherseits festgestellt. Diese Feststellung sei in Rechtskraft erwachsen. Unter Verweisung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde festgehalten, das materielle Rechtskraft die Unabänderlichkeit und Unwiderrufbarkeit des Bescheids zur Folge habe. Der Bescheid könne von Amts wegen von der Behörde nicht mehr widerrufen, sohin nicht mehr aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Die Bestimmungen des § 68 Abs. 2 - Abs. 4 AVG würden Ausnahme von der materiellen Rechtskraft darstellen, jeder andere, davon nicht gedeckte Eingriff in den Bestand des Bescheides sei durch das positive Recht untersagt. Eine weitere Rechtswirkung der materiellen Rechtskraft des Bescheides sei dessen Unwiederholbarkeit, also der Grundsatz nie bis in idem. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bewirke. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bestehe der Rechtskraftwirkung gerade auch darin, dass die von der Behörde einmal untersuchten entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfte. Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheids fließe des weiteren auch dessen Verbindlichkeit bzw. Bindungswirkung. Bescheide haben als individuelle Verwaltungsakte rechtsgestaltende Funktionen in jenem Sinn, dass sie die Rechtssphäre des Adressaten verändern, indem sie Rechte und Pflichten verbindlich feststellen, begründen verändern oder aufheben. Diese Normativität werde als Verbindlichkeit des Bescheides bezeichnet. Die Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde habe sich im gegenständlichen Verfahren darin erschöpft, ob die Gründe für die Duldung weiterhin Vorliegen würden und ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle oder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde enthalte keinerlei Begründung dazu, welche Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Der angefochtene Bescheid sei ohne jedwede Begründung ergangen. So halte die belangte der Behörde auf Seite 5 des angefochtenen Bescheid im Anschluss der Wiedergabe der Rechtslage fest: "Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz war daher das folgenden Gründen abzuweisen:", in weiterer Folge sei jedoch lediglich festgehalten worden, dass seine Abweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Der Sachverhalt, der die Behörde seinerzeit zur Ausstellung einer Karte für Geduldete veranlasst habe, sei weiterhin unverändert aufrecht, so dass die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 57 Absatz 1 1 Asylgesetz erfüllt werde. Da der Beschwerdeführer weder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstelle, noch er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, seien auch die übrigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer bestehe keine aufrechte Rückkehrentscheidung, sein Aufenthalt widerstreite auch nicht den öffentlichen Interessen bzw. gefährde nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG. Der Versagungsgrund des § 60 Abs. 3 Z. 1 leg cit. sei nicht gegeben. Somit erweise sich der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids als rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers ziehe die Rechtswidrigkeit der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nach sich, dass ihnen dadurch an Tatbestandsvoraussetzungen mangle. Selbst wenn man von einer Rechtsrichtigkeit der Abweisung des Antrages ausginge, sei die Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Im Rahmen einer solchen Entscheidung sei § 9 BFA-VG zwingend zu beachten, um einen unzulässigen Eingriff in das Privat und Familienleben zu vermeiden, so dass die Behörde verpflichtet sei, eine rechtskonforme Interessenabwägung vorzunehmen. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, ob eine Interessenabwägung bzw. eine Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt vorgenommen worden sei. Die Rückkehrentscheidung werde ausschließlich damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werde und seine Abschiebung zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl anlässlich der Stellungnahme vom 16.06.2014 als auch anlässlich der Beschwerde aufgezeigt, welche Sachverhaltsänderungen seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingetreten seinen und ins Treffen geführt, warum dieser als maßgeblich zu betrachten seien. Die belangte Behörde jedoch unterlasse nicht mehr jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sondern auch eine rechtskonforme Interessenabwägung gänzlich. Damit belaste sie den angefochtenen Bescheid über die inhaltliche Rechtswidrigkeit hinaus auch Willkür. Aus den genannten Gründen sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen oder in eventu festzustellen, dass die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

§ 57 AsylG 2005, idF BGBl I 87/2012 (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 57 AsylG 2005, idF BGBl I 70/2015 (in Kraft seit 20.07.2015) lautet:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Es handelt sich bei der neuen Fassung des § 57 AsylG (Änderung betrifft Abs. 1 Z 1 leg. cit.) um eine Anpassung an die neue Systematik des § 46a FPG, da nun die Duldung aus tatsächlichen Gründen in Abs. 1 Z 3 geregelt ist. Aus der Neufassung geben sich ansonsten keine inhaltlichen Änderungen.

§ 57 normiert den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", der inhaltlich im Wesentlichen dem § 69a Abs 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Lediglich der Inhalt des § 69a Abs 1 Z 4 NAG (Schutzbedürftige Minderjährige) findet sich nach wie vor im NAG (siehe § 41a Abs 10 NAG). Die Bestimmungen des Abs. 1 regelt daher wie bisher die drei taxativ aufgelisteten Fälle, in denen im Inland aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG 2005 [Stand: 1.1.2015, rdb.at]).

Auf die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Anspruch (arg: "ist"). Der Behörde ist somit kein Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG 2005, Anm. 1 [Stand: 1.1.2015, rdb.at]).

§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

§ 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange


1. -deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. -deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. -deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. -die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er


1. -seine Identität verschleiert,

2. -einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. -an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn


1. -deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. -die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. -das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. -andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Der neugefasste § 46a Abs. 1 FPG gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:

vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen

BEGUTACHTUNG).

Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er seit einem Jahr im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG geduldet sei und die Voraussetzungen für eine Duldung weiterhin vorliegen würden.

Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob die Voraussetzungen der Duldung im konkreten Fall weiterhin vorliegen bzw. aus welchen Gründen nunmehr von einem Nichtvorliegen der Gründe für eine Duldung ausgegangen würde. Insbesondere hat das Bundesamt Ermittlungen dahingehend unterlassen, ob weiterhin im Sinne der zur Beurteilung heranzuziehenden Bestimmungen des § 46a FPG Voraussetzungen für eine Duldung vorlägen weil die "Abschiebung nicht möglich" (so ein Aktenvermerk auf AS 211 rückseitig) sei. Es fehlt mangels Ermittlung solcher an tragfähigen Sachverhaltsfeststellungen, die der rechtlichen Beurteilung nach § 57 AsylG zugrunde gelegt werden könnten. Die belangte Behörde wäre insbesondere angehalten gewesen, entsprechend konkrete Feststellungen zu treffen, die erst eine Beurteilung, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers (weiterhin) gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei oder (weiterhin) aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine, tragen könnten. So ist - nur beispielsweise - eine Ermittlung und Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. § 50 Abs. 1 FPG) oder etwa aktuellen Möglichkeiten der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Mitwirkung des Beschwerdeführers daran gänzlich unterblieben. Die im Bescheid (wenn auch teils disloziert im Rahmen des Verfahrensganges) getroffenen "Feststellungen" betreffen neben der Festhaltung, dass der Beschwerdeführer die Flugabschiebung im Jahr 2012 verweigert habe, und er über ein soziales Netz im Herkunftsstaat verfüge, überwiegend integrative bzw. auch gegen eine Integration sprechende Aspekte seines Aufenthalts sowie eine diesbezügliche Abwägung. Sie bieten jedoch keine ausreichend tragfähige Basis für die gegenständlich vorrangig vorzunehmende rechtliche Beurteilung bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Es fällt auch auf, dass im angefochtenen Bescheid lediglich der Inhalt des § 57 AsylG wiedergegeben wurde, jedoch darüber hinaus keinerlei rechtliche Begründung enthalten ist (vgl. AS 295 unten und 296 oben).

Soweit im angefochtenen Bescheid im weiteren auch eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, ist auch diesbezüglich die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterblieben. Der sich auf dieser Ebene wiederholenden Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. § 50 FPG mangelt es an (aktuellen) Sachverhalts- und Länderfeststellungen, die die nicht weiter begründete Beurteilung durch die Behörde, wonach im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen realen Gefahr bei einer Abschiebung auszugehen sei, tragen würden. Es wird vielmehr deutlich, dass das Bundesamt auch an diesem Punkt jegliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zur Gänze zu beheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdeausführungen zur aktuellen familiären Situation des Beschwerdeführers (Vorbringen zur Auswanderung seiner Familie nach Pakistan, AS 302) sowie die umfassenden (ergänzenden) Stellungnahmen hinzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wonach die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus.

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