BVwG W101 2011223-1

W101 2011223-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015

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Regest

Beamter, Demonstration, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W101 2011223-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2011223.1.00

Spruch

W101 2011223-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zl. 1018317005 / 14616737, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 16.05.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.07.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 14.08.2014, Zl. 1018317005 / 14616737, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe Syrien von Damaskus aus legal mit seinem eigenen syrischen Reisepass gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verlassen und sei über den Libanon nach Istanbul geflogen. Nach ca. drei Monaten sei er schlepperunterstützt von der Türkei aus über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg. Dort gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.07.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Weiters sei er verheiratet und Vater von zwei Töchtern. Zuletzt habe er mit seiner Familie in XXXX, davor in Damaskus gelebt. In seiner Wohnung in Damaskus habe er noch immer während der Woche gewohnt, da er dort gearbeitet habe. Beruflich sei er in einem Ministerium für Öl und in einer Behörde, die für die Registrierung wissenschaftlicher Daten zuständig sei (= wissenschaftliche Datengemeinschaft), tätig gewesen.

Syrien habe er Ende November 2013 verlassen, da er sich Sorgen um seine Familie gemacht habe. Er habe auch Angst gehabt, dass er verhaftet werde. In seinem Wohngebiet habe es ständig Kämpfe zwischen bewaffneten Gruppen und dem syrischen Militär gegeben. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass in seiner Wohngegend Personen, die für die Behörden arbeiten würden, bedrängt worden seien, diese Arbeit aufzugeben. Er wolle weder für das syrische Militär noch für die bewaffneten Gruppen arbeiten. Diesbezüglich sei er zwar nie persönlich gefragt worden, aber man habe sich Derartiges erzählt.

Im Fall der Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werde oder im Gefängnis lande. Nichts sei so schlimm wie in Syrien in Haft zu kommen. Auf die Frage, worauf er seine Angst, verhaftet zu werden, gründe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Mitarbeiter von Ministerien immer für den Präsidenten [gemeint: Assad] demonstrieren hätten sollen. Dies habe er jedoch nicht getan. Es habe zwar niemand etwas zum Beschwerdeführer gesagt, aber er fürchte, bestraft zu werden, wenn er nach Syrien zurückkehre. Er nehme an, dass die "Detektive", die für die Regierung arbeiten würden, dies wüssten und ihn deswegen gemeldet hätten. Wenn er aus seinem Wohnort XXXX [in bzw. bei XXXX] gekommen sei, sei er öfter gefragt worden, was er hier tue und er habe sich ausweisen müssen. Als sie jedoch gesehen hätten, dass er in Damaskus arbeite, hätten sie ihn in Ruhe gelassen.

Eine staatlichen Verfolgung sei er in Syrien nicht ausgesetzt gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat auch legal verlassen können. Das wäre nicht möglich gewesen, wäre er verfolgt worden.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Führerschein (beide im Original) vor. Dem syrischen Reisepass ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX aus Syrien ausreiste und auf dem Landweg in den Libanon einreiste. Den Libanon verließ er am XXXX über den internationalen Flughafen (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung, OZ 12). Seinen eigenen Angaben zufolge legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde und zwei Dienstausweise vor, was jedoch mangels Übersetzung durch das Bundesamt keiner Überprüfung unterzogen werden konnte (vgl. AS 59). Ferner legte der Beschwerdeführer sein Graduation Certificate der Universität Damaskus vom 04.09.2005, drei weitere Zeugnisse bzw. Diplome betreffend seine berufliche Tätigkeit (alle in englischer Sprache) sowie ein weiters, in Arabisch gehaltenes, nicht übersetztes Dokument vor (vgl. AS 59).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 14.08.2014 im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger Syriens, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei moslemischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.

Festgestellt werde, dass er Syrien aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Lage verlassen habe.

Festgestellt werde weiters, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 6 bis 27 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der vorliegenden Dokumente fest.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall einer Rückkehr seien seine Angaben glaubhaft.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer berufe sich im Wesentlichen auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Die derzeitigen Verhältnisse in Syrien würden auch andere Staatsbürger des Herkunftsstaates treffen. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Verfolgung in Syrien behauptet.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von der realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien zu entnehmen sei. Aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 14.08.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 14.08.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.08.2017 verlängert worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.08.2014 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:

Er habe Angst um seine Familie, da in seinem Wohnort in der Nähe von XXXX täglich Massaker passieren würden und schon 21 Menschen getötet worden seien.

Als Mitarbeiter des Ministeriums für Öl und einer wissenschaftlichen Datengemeinschaft hätte er an regierungstreuen Demonstrationen teilnehmen müssen, was er nie getan habe. "Detektive", die für die Regierung arbeiten würden, hätten diese Demonstrationen beobachtet, um herauszufinden, wer nicht teilnehme. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, festgenommen zu werden.

Zwischen Damaskus und XXXX gebe es Gebietsbeschränkungen und sei der Beschwerdeführer mehrfach von Bewaffneten aufgehalten worden. Von Regierungsanhängern sei er verdächtigt worden, auf der Seite der Terrorgruppen zu stehen und umgekehrt.

Der Ort in der Nähe von Damaskus, wo sich sein Haus befinde, sei bombardiert worden und die Familie habe flüchten müssen. Er habe in der Einvernahme gesagt, dass er Angst vor einer Festnahme habe, da "wer in Syrien ins Gefängnis kommt, wird langsam sterben". Seine Familie sei derzeit in der Türkei.

Der Beschwerde beigelegt war ein handschriftliches Schreiben in arabischer Sprache, in welchem ergänzend ausgeführt worden war (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung, OZ 3), dass es in arabischen Ländern und zwar insbesondere in Syrien Pflicht sei, an den für den Präsidenten arrangierten Demonstrationen teilzunehmen. Da der Beschwerdeführer daran nicht teilgenommen habe, sei zu befürchten, dass er als Oppositioneller betrachtet werde. Er habe Angst verhaftet zu werden, da dies für ihn den Tod bedeuten würde. Ferner sei er von bewaffneten Banden an den Kontrollpunkten belästigt worden und hätten ihn diese beschuldigt, ein loyaler Regimeanhänger zu sein, da er Staatsbeamter sei. Auch habe er gehört, dass die IS in der Nähe von XXXX Menschen "abgeschlachtet" und getötet habe. Mehr als 170 Beamte seien getötet worden. Er hätte sich entscheiden müssen, entweder seine Stellung als Beamter zu kündigen, dann würde er als Abtrünniger betrachtet oder seine Stelle zu behalten, dann würden ihn die bewaffneten Banden als loyalen Regimeanhänger betrachten.

Im Wege seines nunmehrigen Vertreters legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2014 eine Kopie seines Arbeitsvertrages und eine Kopie des Kaufvertrages seiner Wohnung in der Nähe von Damaskus (beides in arabischer Sprache) sowie mit Schreiben vom 23.09.2015 vier Fotos von Zerstörungen aus seinem Wohnort und vier (Internet)berichte über die Taten des IS, unter anderem auch im Wohnort des Beschwerdeführer, vor. Ein inhaltliches Vorbringen war hierzu nicht erstattet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer mehrmals geäußerten Befürchtung, von Seiten des syrischen Regimes bestraft zu werden, da er als Staatsbeamter bzw. als Mitarbeiter in einem Ministerium und in einer Behörde nicht an den Demonstrationen für den syrischen Präsidenten Assad teilgenommen hat, unterlaufen ist.

Da es für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, ob dieser aufgrund seiner Nichtteilnahme an den "pro Assad" Demonstrationen eine Bestrafung von Seiten des syrischen Regimes zu erwarten hat bzw. wie die vom syrischen Regime in solchen Fällen gesetzten Konsequenzen ausfallen, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit Feststellungen zu Bestrafungen von syrischen Staatsbeamten bzw. Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst durch das syrische Regime wegen der Nichtteilnahme an Demonstrationen für Präsident Assad sowie zu den Folgen derartiger Bestrafungen bzw. Konsequenzen, bezogen auf die Person des Beschwerdeführers vor. Im gegenständlichen Fall wird auch die Tatsache in das Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen sein, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem eigenen syrischen Reisepass aus Syrien ausreisen hat können.

Darüber hinaus hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Unterlagen (Heiratsurkunde, zwei Dienstausweise und ein weiteres Dokument in arabischer Sprache, vgl. AS 59) ins Deutsche übersetzen zu lassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, zur wesentlichen Frage der drohenden bzw. der vom Beschwerdeführer befürchteten Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seiner Nichtteilnahme an "pro Assad" Demonstrationen sowie zu den Folgen derartiger Bestrafungen bzw. Konsequenzen ein Ermittlungsverfahren zu führen und auf der Basis der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet, hat es jedoch unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln bzw. festzustellen und sohin den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.07.2014 hat der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen (unter anderem) vorgebracht, dass er Angst habe, verhaftet zu werden. Er habe nämlich gehört, dass in seiner Wohngegend Personen, die für die Behörden arbeiten würden, bedrängt worden seien, dies nicht mehr zu tun (vgl. AS 51). Bei einer etwaigen Rückkehr nach Syrien habe er Angst, dass er getötet werde oder ins Gefängnis komme. Seine Angst verhaftet zu werden, begründe er dahingehend, dass die Mitarbeiter der Ministerien für den Präsidenten hätten demonstrieren sollen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Es habe zwar niemand etwas zu ihm gesagt, er fürchte jedoch, dafür bestraft zu werden, wenn er nach Syrien zurückkehre. Er nehme an, dass Privatdetektive, die für die Regierung arbeiten würden, dies gewusst und den Beschwerdeführer gemeldet hätten (vgl. AS 53). Vom syrischen Staat sei er nicht verfolgt worden und habe Syrien auch legal verlassen dürfen. Wäre er verfolgt worden, wäre dies nicht möglich gewesen (vgl. AS 55). Anstatt hier seiner Ermittlungsverpflichtung nachzukommen und - unter Umständen auch unter Heranziehung passender Länderberichte oder durch Befassung der Staatendokumentation - zu recherchieren, ob in Syrien tatsächlich Staatsbeamte bzw. Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind (Anm.: Seinen eigenen, vom Bundesamt für glaubhaft befundenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer sowohl in einem Ministerium als auch in einer Behörde gearbeitet), dazu aufgefordert werden, an Demonstrationen für Präsident Assad teilzunehmen, und die Konsequenzen einer Nichtteilnahme an diesen Demonstrationen zu eruieren, hat das Bundesamt im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Lage verlassen habe (vgl. Seite 6 des Bescheides).

Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung bzw. dieser Feststellungsmangel führt in weiterer Folge dazu, dass auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des hinsichtlich seines Spruchteiles I. angefochtenen Bescheides lediglich die Bürgerkriegssituation rechtlich gewürdigt (und für nicht asylrelevant befunden) worden war. Diesbezüglich war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung in Syrien nicht behauptet habe. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.07.2014 die Frage, ob es richtig sei, dass er in Syrien nie einer Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt gewesen sei, verneint hat und diese (noch) nicht stattgefunden habende Verfolgung durch seine legale Ausreise untermauert worden war. Jedoch hat es das Bundesamt unterlassen, auch Feststellungen betreffend die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer mehrfach geäußerten Befürchtungen hinsichtlich drohender Konsequenzen bzw. eine mögliche Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seiner Nichtteilnahme an "pro Assad" Demonstrationen zu treffen und diese einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Da jedoch für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nicht erforderlich ist, dass eine Verfolgung bereits stattgefunden hat, ist es unumgänglich Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen.

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere in Zusammenhang mit seinen Befürchtungen einer Bestrafung durch das syrische Regime ausgesetzt zu sein, da er als Staatsbeamter bzw. als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nicht an den Demonstrationen für den Präsidenten teilgenommen hat, abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob syrische Mitarbeiter im öffentlichen Dienst tatsächlich dazu aufgefordert werden, an diesen Demonstrationen teilzunehmen sowie, ob die diese Nichtteilnahme an "pro Assad" Demonstrationen Konsequenzen nach sich zieht und bejahendenfalls in welcher Art und Weise diese Konsequenzen bzw. Bestrafungen von Seiten des syrischen Regimes durchgeführt werden, wobei auch die Tatsache der legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien miteinzubeziehen ist. Nötigenfalls sind diese Ermittlungen unter Heranziehung passender Länderberichte oder durch Befassung der Staatendokumentation zu tätigen. Darüber hinaus sind auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten vier arabischsprachigen Dokumente übersetzen zu lassen. Erst wenn diese verfahrenswesentlichen Fragen geklärt sind, können diesbezügliche Feststellungen getroffen und auf dieser Basis der so festgestellte Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Asylrelevanz unterzogen werden. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung sämtlicher oben angeführter Fragen in Zusammenhang mit der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Staatsbeamter bzw. als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst an "pro Assad" Demonstrationen sowie der daher unter Umständen drohenden Bestrafung durch das syrische Regime ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit hinsichtlich des § 3 AsylG zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung sämtlicher Fragen in Zusammenhang mit der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Staatsbeamter bzw. als Mitarbeiter im öffentlichen Dienst an "pro Assad" Demonstrationen sowie der daher unter Umständen drohenden Bestrafung durch das syrische Regime vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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