I401 2012364-1•BVwG I401 2012364-1
I401 2012364-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
I401 2012364-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (richtig: XXXX, geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 19.08.2014, ohne Geschäftszahl (Passnummer: XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX), betreffend "Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX, geb. am XXXXXXXX, deren Vorname(n) nach einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.10.2015 auf
XXXX lautet (bzw. lauten) (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), wurde am 21.06.2012 ein Behindertenpass, in dem ein Grad der Behinderung von 60 % eingetragen wurde, ausgestellt. Als Ergebnis der persönlichen Untersuchung hielt der ärztliche Sachverständige Dr. W. N., Arzt für Allgemeinmedizin, in dem zuvor erstellten Gutachten vom 11.06.2012 folgende Funktionseinschränkungen fest:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Ausgebrannter Morbus Meniere rechts, Taubheit am rechten Ohr, 12.02.01 30
Rauschen und Schwindel, Dauermedikation + 12.03.01 2 Zustand nach (Z. n.) Femurkopfnekrose und Hüftgelenksendo- 02.05.09 30
Prothese rechts, Beinlängendifferenz (analog)
3 Deformierende Knochenerkrankung der Vorfüße rechts mehr als 02.05.36 30
links mit eingeschränkter Belastbarkeit und Gehstrecke,
chronisches Schmerzsyndrom
4 Z. n. Bandscheibenvorfall L5/S1, mit chronischem 02.01.01 20
Schmerzsyndrom der LWS, bei Beckenschiefstand und gestörter
Statik des Achsenskelettes
5 Z n 5-facher tiefer Beinvenenthrombose, postthrombotisches 05.08.01 20
Syndrom 6 Kolophonium- und Pflasterallergie mit rezidivierendem 01.01.01 10
Kontaktekzem
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung laufende Nr. 2 - 5 um 3 Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 - 5 besteht."
2. Mit formularmäßigem Vordruck der belangten Behörde vom 03.03.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigung führte sie "Fibromyalgie-Syndrom mit multilokulären, großfl. Schmerzen" an.
2.1. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Brief einer in S. (Deutschland) etablierten "Internistischen Gemeinschaftspraxis" vom 24.02.2014 bei. Als Diagnosen wurden in diesem Schreiben angeführt:
"Fibromyalgie Syndrom mit multilokulären, großfl. Schmerzen, Handschmerzen, Schlafstg. Hörstürze
chron. Rückenschmerzen bei Bandscheiben Vorfall
Hüftkopfnekrose re
...
Beurteilung: Hochgradiger Verdacht auf funktionelle Stg bei Fibromyalgie Syndroms mit chron. generalisierten Schmerzen wechselnder Lokalisation, aktuell im Bereich der Hand re und Schlfstg., Müdigkeit und sensiblen Stg. Hinweis auf eine rheumat. Systemerkrankung ergibt sich nach Analyse der klinischen Befunde und der Laborserologie nicht.
Ein multimodales Therapiekonzept ist indiziert, z. B. mit Wärmetherapie, KG am Gerät, Entspannungsübungen nach Jakobsen oder autogenes Training und selbstst. durchgef. aerobes Ausdauertraining. Evt. wäre die Einleitung einer zunächst niedrig dosierten Amitriptylin Therapie zur Schlafbahnung mit coanlagetisch, myotonolytischem Effekt sinnvoll. Neurologisch-psychiatrische Mitbehandlung bei H.a. depressive - somatoforme Stg. zu empfehlen."
3. Der von der belangten Behörde mit der Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragte Facharzt für Orthopädie Dr. M. F. führte unter Berücksichtigung des ärztlichen Befundes vom 24.02.2014 und nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem Sachverständigengutachten vom 14.05.2014 folgende Funktionseinschränkungen an, wobei durch den ärztlichen Leiter der belangten Behörde eine weitere Gesundheitsschädigung (vgl. lfd. Nr. 8) hinzugefügt wurde:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Fibromyalgie mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 02.02.01 20
2 Z n Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts nach 02.05.07 20
Hüftkopfnekrose, geringgradige Funktionseinschränkung
3 Spreizfuß rechts, Z n Kleinzehenoperation rechts 02.05.35 20
4 Z n Diskushernie L5/S1, chronische rezidivierende 02.01.01 20
Schmerzsymptomatik
5 Ausgebrannter Morbus Meniere rechts, Taubheit rechtes Ohr 12.02.01 20
6 Rauschen rechtes Ohr und Schwindel, Dauermedikation 12.03.01 10
erforderlich
7 Z n 5-facher tiefer Beinvenenthrombose 05.08.01 20
8 Kolophonium- und Pflasterallergie mit rezidivierendem 01.01.01 10
Kontaktekzem
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
...
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Im Vorgutachten wurden einzelne Krankheitsbilder aktenmäßig (richtig: nach persönlicher Untersuchung) höher bewertet, insgesamt ergibt sich keine Änderung der Einschätzung, da es wechselseitig zu einer ungünstigen Beeinflussung und teilweise Überschneidungen kommt."
4. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde und begründete sie damit, sie habe nicht gewusst, dass sich ein Krankenzustand, der dauerhaft und durch viele Krankenakte und Krankenhausaufenthalte belegt sei, von heute auf morgen ändern könne. Wem solle man mehr Glauben, einem Arzt, der sie vielleicht 20 Minuten gesehen habe, oder den Fachärzten, die sie schon über 20 Jahre betreuten. Sie verstehe nicht, dass ihr Beckenschiefstand, ihre Beinlängendifferenz und ihre Wirbelsäule nach zwei Jahren wieder gerade sein sollen und die Knochenerkrankung ihrer Vorfüße (ohne Röntgen) nicht berücksichtigt worden sei. Warum werde im ersten Gutachten vom 21.06.2012 festgestellt, dass es sich um einen Dauerzustand handle, hingegen in jenem vom 2014 nicht mehr. Sie wolle auch wissen, warum der österreichische Behindertenpass in Deutschland keine Gültigkeit habe. Sie könne deshalb in Deutschland keine Arbeit suchen. Im Kleinwalsertal finde sie keine Arbeitsstelle.
7. Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Ergänzung seines erstellten Gutachtens vom 14.05.2014 beauftragte ärztliche Sachverständige hielt in seiner Stellungnahme vom 15.01.2015 Folgendes fest:
"...
Position 1: Fibromyalgie mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, durch die Beschreibung in der Diagnose, dass die funktionellen Auswirkungen nur geringgradig sind, mit dem daraus resultierenden GdB von 20 % zu begründen.
Position 2: Ebenfalls nur geringgradige Funktionseinschränkung bei Z n Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts, weswegen ein GdB von 20 % einzuschätzen ist.
Position 3: Eine Spreizfußdeformität einseitig ist mit einer GdB von 20 % einzuschätzen.
Position 4: Bei Z n Bandscheibenvorfall und chronisch rezidivierender Schmerzsymptomatik ist die Position 02.01.01. vorgesehen, keine Dauermedikation, GdB 20 %
Position 5: Vom Vorgutachten übernommen
Position 6: Vom Vorgutachten übernommen
Position 7: Vom Vorgutachten übernommen
Position 5 und 6 ergeben gemeinsam d[en] am 11.06.2012 festgestellten GdB von 30%, der Position 1 entsprechend. Es ergibt sich also hiermit keine Änderung, sondern es wurden - wie es eigentlich schon im damaligen Gutachten hätte sein sollen - die Positionen einzeln angeführt.
...
Gutachten 2012 und 2014: Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde keine Beinlängendifferenz festgestellt, die Funktionseinschränkung gering, weswegen ein geringerer Wert als beim Gutachten 2012 einzuschätzen ist.
Position 3: Entsprechend der klinischen Untersuchung festgestellter GdB
Position 4: Entspricht der Situation aus dem Jahre 2012.
Position 7 2014 (Position 5 2012): Von Vorgutachten übernommen.
...
Als einzige Diagnose hinzugekommen ist die Fibromyalgie, Position 5 und 6 entsprechen im Vorgutachten aus dem Jahre 2012 der Position 1.
Da die Fibromyalgie nur funktionelle Auswirkungen geringen Grades hat und es zu massiven Überschneidungen mit den anderen angeführten orthopädischen Diagnosen kommt, war der Gesamtgrad der Behinderung nicht zu erhöhen."
8. Der Beschwerdeführerin wurden diese "Ergänzungen zum Gutachten vom 14.05.2014" zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Das Recht auf Parteiengehör nahm sie nicht wahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und hat einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin (gestützt auf den Bescheid vom 21.06.2012) am selben Tag einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH. aus.
1.3. Mit dem Antrag vom 03.03.2014 beantragte sie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
1.4. Bei der Beschwerdeführerin liegt unverändert ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. II. 1.1.) und auch zu dem/den Vornamen (vgl. Pkt. I. 1.) ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts und einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 07.10.2015.
2.2. Die Feststellungen zum bereits ausgestellten Behindertenpass und dem dort eingetragenen Grad der Behinderung von 60 % ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.
2.3. Der Grad der Behinderung von unverändert 60 vH. (Pkt. 1.4.) ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 14.05.2014 sowie der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den ärztlichen Sachverständigen erfolgten Ergänzung. Das (ergänzende) Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie zu den einzelnen Funktionseinschränkungen, Richtsatzpositionen und dem Gesamtgrad der Behinderung, nimmt ausführlich Bezug auf die Leiden der Beschwerdeführerin, wie sie auch in dem von ihr vorgelegten ärztlichen Brief der "Internistischen Gemeinschaftspraxis" vom 24.02.2014 (Fibromyalgie-Syndrom mit multilokulären, großfl. Schmerzen, Handschmerzen, Schlafstg, Hörstürze, chron. Rückenschmerzen bei Bandscheiben Vorfall, Hüftkopfnekrose re) angemerkt wurden. Der Gutachter setzte sich bei der Erstellung seines Sachverständigengutachtens umfassend und nachvollziehbar sowohl mit diesem vorgelegten ärztlichen Brief bzw. Befund als auch mit dem Vorgutachten vom 11.06.2012 auseinander. So führte er beispielsweise aus, dass - im Gegensatz zu dem Beschwerdevorbringen, es bestehe weiterhin eine Beinlängendifferenz, - im Rahmen der klinischen Untersuchung keine solche festgestellt wurde und die Funktionseinschränkung gering ist, weswegen ein geringerer Wert als beim Gutachten 2012 einzuschätzen ist, sowie als einzige Diagnose die Fibromyalgie hinzugekommen ist, die nur funktionelle Auswirkungen geringen Grades hat, sodass der Gesamtgrad der Behinderung, weil es zu massiven Überschneidungen mit den anderen angeführten orthopädischen Diagnosen kommt, nicht zu erhöhen ist.
Das (ergänzende) Gutachten des Sachverständigen ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterließ.
Es besteht im gegenständlichen Fall kein Anlass zur Annahme, dass das ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % vom Bundessozialamt ein Behindertenpass unter näher festgelegten Voraussetzungen auszustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 %. Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im angefochtenen - den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abweisenden - Bescheid festgestellte Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60 vH.
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).
3.2.2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
3.2.3.1. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen war.
3.2.3.2. Die in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten relevanten Positionen haben folgenden Wortlaut:
"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
Hüftgelenke
02.05. 07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 - 20 %
Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
Fußdeformitäten nicht kompensiert
Fußdeformitäten und Restzustand nach operativer Sanierung je nach Funktionsstörung.
Kompensierbare Fehlstellungen, beispielsweise durch Schuheinlagen und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen, sind nicht im Sinne einer Behinderung einzuschätzen (Senk-Spreiz-Hohlfuß).
02.05. 35 Je nach Funktionseinschränkung einseitig 10 - 40 %
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle
Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.
Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.
Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.
Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.
...
Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren)
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
12.03. 01 Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen 10 - 40 %
Einschätzungsrelevant ist immer der klinische Befund. Normabweichungen in apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungen alleine ergeben keine Einschätzung
10 %: Beschwerdefrei, Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen wie Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, bei leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
Leichte Unsicherheit, geringer Schwindel bei höheren Belastungen wie Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegung
Stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinung (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen wie Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit rascher Körperbewegung
Morbus Meniere mit ein bis zwei Anfällen pro Jahr
20 %: Leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinung wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritt bei alltäglichen Belastungen
Stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinung bei höheren Belastungen
Leichte Abweichung bei den Geh- und Stehversuchen erst bei höherer Belastungsstufe
30 - 40 %: Stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinung mit
Fallneigung bei alltäglichen Belastungen
Heftiger Schwindel mit vegetativen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen
Deutliches Abweichen bei den Geh- und Stehversuchen bereits bei niedriger Belastungsstufe
Morbus Meniere häufigere Anfälle, je nach Schweregrad
05. 08 Venöses und lymphatisches System:
Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB
05.08. 01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 %
10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden
20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung
Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
30 %: Postthrombotisches Syndrom
40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze
Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
01.01. Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
3.3.1.1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209, u. v.a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.3.1.2. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem (ersten) Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2012 zugrunde gelegt wurde, tritt im gegenständlichen Verfahren bei der Beschwerdeführerin zwar eine zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung, nämlich die Fibromyalgie, hinzu, jedoch (nur) mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades (mit 20 vH.). Basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den im Beschwerdeverfahren herangezogenen ärztlichen Sachverständigen bewirkte diese zusätzlich festgestellte körperliche Beschwerde in Verbindung mit den anderen bereits bekannten Leidenszuständen keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
In der erhobenen Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht konkret, dass die von ihr vorgelegten medizinischen Befunde der "Internistischen Gemeinschaftspraxis" vom 24.02.2014 unrichtig oder unzureichend berücksichtigt worden wären. Sie hatte außerdem im Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahren mehrmals die Gelegenheit, die vom ärztlichen Sachverständigen ausführlich begründeten gutachterlichen Erklärungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ihre (oben wiedergegebenen) Ausführungen in der Beschwerde entkräften das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie nicht. In dessen (ergänzenden) Gutachten wurde auf die Leidensgeschichte bzw. die Vorbefunde und auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, auch was die von ihr vorgebrachte "Verschlechterung" ihres Gesundheitszustandes betrifft, eingehend Bedacht genommen. Dies gilt insbesondere für die Fibromyalgie.
Der Sachverständige führte im "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" und in der Ergänzung des Gutachtens aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt bzw. es zu keiner Veränderung der Einschätzung gekommen ist. Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Unverständlichkeit, dass es einen Beckenschiefstand und eine Beinlängendifferenz bei ihr nicht mehr geben und ihre Wirbelsäule (nach zwei Jahren) wieder gerade sein sowie die Knochenerkrankung der Vorfüße (ohne Röntgen) nicht mehr vorliegen soll, lässt nicht erkennen, aus welchem konkreten Grund das (ergänzende) Gutachten des ärztlichen Sachverständigen mangelhaft sein sollte. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 14.05.2014 unter dem Punkt "Untersuchungsbefund" unter anderem festhielt, "Becken horizontal", "Wirbelsäule gerade und im Lot" sowie "Rechte Hüfte - Bei Z n Implantation einer Hüftgelenksendoprothese kein pathologischer Befund erhebbar, insbesondere keine Beinlängendifferenz". Diese Feststellungen und die zugrunde gelegten Einschätzungen des GdB, die den einzelnen Leiden zukommen, bestreitet sie mit keinem konkreten Vorbringen. Sie zeigt auch nicht substantiiert auf, warum die einzelnen Leiden mit einem höheren Grad der Behinderung zu bewerten gewesen wären und inwieweit sich die bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen so ungünstig wechselseitig beeinflussen, dass es zu einer Erhöhung des GdB von 60 vH. kommen müsse.
Zudem legte sie mit der Beschwerde auch keine entsprechenden neuen Befunde vor, die eine Verschlechterung der Leiden zumindest für möglich erachten lassen.
Da ein Grad der Behinderung von 60 vH. unverändert vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der "österreichische Behindertenpass in Deutschland keine Gültigkeit" habe und auf darauf zurückzuführende Probleme hinweist, ist festzuhalten, dass diese Frage den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Es kann im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz nicht beurteilt werden, welche (rechtlichen) Wirkungen ein in Österreich ausgestellter Behindertenpass in anderen (Mitglieds) Staaten hat oder haben müsste; dafür wäre vielmehr der Rechtsweg in diesen Staaten zu beschreiten.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für den gegenständlichen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf dem medizinischen Sachverständigengutachten gestützten Grades der Behinderung betrifft, von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiell bestritten bzw. tritt sie dem (ergänzten) ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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