BVwG G305 2107617-1

G305 2107617-1Tribunal Administrativo Federal14 de out. de 2015

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G305 2107617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2107617.1.00

Spruch

G305 2107617-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2015MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN, als Beisitzerin, über die gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark, Babenbergerstraße 35, 8020 Graz, vom 05.02.2015, Passnummer: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 aufgehoben und festgestellt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, Passnummer XXXX, gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1. 1 Mit am 13.05.1991 beim Landesinvalidenamt eingelangten Antrag begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 721/1988.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der ärztliche Sachverständige, Dr. XXXX, ein zum 07.06.1991 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Pos. Nr.

GdB %

1

Deg. Veränderung der unteren Beckenwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule

I/f-191

40

2

Beg. Hüftkopfnekrose rechts nach Beckenfr.

I/d-95

60

3

Pleuraschwarte links

III/a-304

20

4

Narbenhernie im Nabelbereich

I/n-222

20

5

Diverse Narben am Abdomen nach Op.

IX/c-702

20

Gesamtgrad der Behinderung

90

Begründend

führte der ärztliche Sachverständige, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF aus dem Gebrechen 2 gebildet werde und durch die übrigen Gebrechen um drei Stufen angehoben werde. Weiters empfahl er eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren.

1. 3 Mit Bescheid vom 12.06.1991, VN.: XXXX, stellte das Landesinvalidenamt den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 90 vH. fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Dieser dem Beschwerdeführer am 17.07.1991 zugestellte Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Zweitverfahren:

2. 1 Mit seinem am 27.03.1998 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde), eingelangten Anschreiben begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses und darin die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

2. 2 Mit Schreiben vom 03.06.1998 übermittelte die belangte Behörde den beantragten Behindertenpass.

2. 3 Mit Bescheid vom 27.05.1998 wies die belangte Behörde den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gerichteten Teil des Antrages gemäß § 42 Abs. 1 iVm. §§ 46 und 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.05.1998 die Eintragung des begehrten Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht möglich sei, da die Bewegungseinschränkung nur eine Hüfte betreffe und ihm aus ärztlicher Sicht trotz eines Grades der Behinderung von 90 vH. die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheine.

3. Drittverfahren:

3. 1 Mit seinem bei der belangten Behörde am 11.04.2014 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer einerseits die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und andererseits die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Gleichzeitig brachte er nachstehende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • einen zum 04.04.2013 datierten Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen St.

p. Rückkürzung mediale LISS-Platte nach perforierter Plattenspitze mittl. Tibiadrittel bei St. p. Plattenverbundosteosynthese März 2009 bei NCC-Metastase; St. p. chron. Erysipel Unterschenkel re.; St. p. Tumornephrektomie Aug. 1988 re. bei NCC; St. p. Exstirpation NCC-Metastase Oberbauch li. 2011; NIDMM; St. p. abszed. Parodontitis Ober- und Unterkiefer Juli 2012 und

  • einen zum 20.03.2014 datierten Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen chron. Fistel bei St. p. Doppelplattenverbundosteostese Tibia re. März 2009 bei Nierenzell-Karzinommetastase; chron. Erysipel Unterschenkel re.; St. p. Rückkürzung LISS-Platte bei Perforation 06.02.2013.

3. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin,

Dr. XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 01.07.2014 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbehinderten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB%

1

Sekundäres Aufbrauchzeichen rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach Beckenfraktur, Folgezustand nach Entfernung einer Knochenmetastase rechtes Schienbein (Eine Stufe über dem untere Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit Fistelbildung und chronisch rezidivierender Infektion)

02.03. 04

60

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Lumbalisation S1 (Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mittelgradiger Funktion ohne Nervenwurzelreizzustände oder motorischer Ausfallsymptomatik)

02.01. 02

40

3

Zustand nach Nierenentfernung rechts bei Nierenzellkarzinom (Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert entsprechend dem Verlust einer Niere)

05.04. 01

30

4

Pleuraschwarte links (Unterer Rahmensatzwert, da blande Narbenbildung)

06.01. 01

20

5

Diverse Narben im Bauchbereich (Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der blanden Narbenbildung)

01.01. 02

20

6

Nichtinsulinpflichtiger Diabetes Mellitus (Mittlerer Rahmensatzwert, da Blutzuckereinstellung mit oralen Antidiabetikern)

09.02. 01

20

7

Narbenhernie im Nabelbereich (Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß ohne wesentliche Beschwerdesymptomatik)

07.08. 01

20

8

Gutartige Prostatavergrößerung (Unterer Rahmensatzwert, da nur geringe Beschwerdesymptomatik unter laufender medikamentöser Dauertherapie)

08.01. 06

10

9

Zustand nach Gallenblasenentfernung (Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Verdauungsstörung)

07.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

90

Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus der Gesundheitsschädigung GS 1 als führendem Leiden gebildet werde, das auf Grund der wechselseitigen Beeinflussung durch die Gesundheitsstörungen GS 2, und GS 3 um drei Stufen angehoben würden. Die Beschwerdesymptomatik der Leiden GS 4, GS 5, GS 6, GS 7, GS 8 und GS 9 seien für eine Erhöhung des führenden Leidens GS 1 zu geringfügig. Den Gesamtgrad der Behinderung bewertete der Sachverständige als Dauerzustand.

Zur begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die hiefür erforderlichen medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen, da das Gehen unter Verwendung einer Gehhilfe ausreichend sicher und weit möglich sei. Der operativ versorgte Bruch rechter Unterschenkel sei mittels Osteosynthese versorgt und stabil. Die Funktion sei mäßig- bis mittelgradig eingeschränkt. Schwere Schmerzzustände seien aus der vorliegenden Medikamentendosierung und Anamnese nicht feststellbar. Stiegensteigen gelinge ausreichend sicher mit Anhalten. Die körperliche Belastbarkeit sei gut vorhanden.

3. 3 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des ärztlichen Sachverständigengutachtens über den Stand des behördlichen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung gegeben.

Mit gleicher Post wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Eintragung des gewünschten Zusatzes nicht möglich sei, da auf Grund des eingeholten Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen.

3. 4 Mit Eingabe vom 17.11.2014 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass inzwischen eine Verschlimmerung der Schmerzen eingetreten sei. Eine Fortbewegung sei derzeit nur mit seinem eigenen PKW möglich. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm deshalb nicht möglich und zumutbar, da wegen der bei Bussen oder am Zug hoch angebrachten Trittbretter eine Gefahr für ihn verbunden sei. Solle er ausrutschen, könnte, sein operiertes Knie zerschmettert werden und eine Amputation die Folge sein. Außerdem habe er vor Jahren einen schweren Unfall gehabt und habe er "viele Krankheitskosten selbst berappen müssen und daher wäre ein steuerlicher Absetzbetrag für Gehbehinderung etwas ein Ausgleich."

Mit seiner Stellungnahme brachte er nachstehende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:

  • einen zum 20.03.2014 datierten Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums XXXX mit den darin dargestellten Diagnosen chron. Fistel bei St. p. Doppelplattenverbundosteostese Tibia re. März 2009 bei Nierenzell-Karzinommetastase; chron. Erysipel Unterschenkel re., St. p. Rückkürzung LISS-Platte bei Perforation 06.02.2013;

  • eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX;

  • einen zum 11.11.2014 datierten Befundbericht des Facharztes für Orthopädie, Dr. XXXX, mit den darin dargestellten Diagnosen Gonarthrose li.; Ulcus cruris re. US; Z. n. Mestastasen OP re Tibiakopf 2009 und

  • einen zum 27.08.2014 datierten Befund des Facharztes für Radiologie, Dr. XXXX.

3. 5 Über Veranlassung durch die belangte Behörde erging auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Unterlagen eine ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, Dr. XXXX, in der es zusammengefasst heißt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin nicht vorliege, da das Geh- und Stehvermögen trotz Aufbrauchzeichen des rechten Hüftgelenks und des Zustandes nach Entfernung einer Knochenmetastase ausreichend sicher und weit unter Verwendung von Unterarmstützkrücken möglich sei. Im Ordinationsbereich sei das Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel möglich. Das Gehvermögen liege weit über 300 m. Der BF könne auch unter Anhalten sicher Treppen steigen. Eine Sturzgefahr sei nicht erkennbar. Auch ließen sich schwere Schmerzzustände auf Grund der Anamnese und Befundvorlage nicht erkennen.

3. 6 Mit Bescheid vom 05.02.2015, Passnummer: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 vH. betrage und sprach aus, dass der am 11.04.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen werde.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Kern aus, dass bereits am 03.06.1998 ein Behindertenpass ausgestellt worden sei, in dem der Grad der Behinderung mit 90 vH. eingetragen wurde. Das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 vH betrage.

3. 7 Mit einem weiteren, zum 05.02.2015 datierten Bescheid, Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde auch den am 11.04.2014 bei ihr eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen gesetzlichen Bestimmungen im Kern aus, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

3. 8 Gegen den, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2015 richtete sich die Beschwerde vom 03.03.2015, die nachstehende wörtlich wiedergegebene Beschwerderklärung enthält: "Angefochten wird die Abweisung des Antrages und meine Stellungnahme hiezu auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."

Inhaltlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwischenzeitig eine derartige Verschlimmerung der Schmerzen und Gehbehinderung aufgetreten sei. Er habe im Urlaub vor vier Wochen einen Sturz auf den Unterschenkel gehabt. Durch den Sturz sei er nur mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken für wenige Meter mobil. Die Mobilität sei stark eingeschränkt, weshalb er sich nur mit seinem PKW fortbewegen könne. Weiters verwies er auf den Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.02.2015, den er mit seiner Beschwerdeschrift zur Vorlage brachte und in dem sich eine ärztliche Empfehlung auf eine teilweise Umstellung auf Rollator bzw. Rollstuhl finde. Da er bei Schmerzen, Fieber, Blutungen oder Sekretionen aus dem Wundbereich sofort die Ambulanz des Landeskrankenhauses XXXX aufsuchen müsse, stelle die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Risiko dar. Derzeit könne er sein Haus ohne Stützkrücken fast nicht mehr verlassen. Er habe Schmerzen rund um die Uhr. Seine Ehefrau müsse vier bis fünfmal pro Tag den Verband wechseln.

Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, dieser im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung in den Behindertenpass stattzugeben, in eventu ihn durch einen Facharzt für Orthopädie untersuchen zu lassen und erklärte, dass er den Bescheid gleichen Datums hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung zur Kenntnis nehme.

3. 9 Am 26.05.2015 legte die belangte Behörde die vorgenannte Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

3. 10 Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, nach einer am 23.07.2015 durchgeführten eingehenden Untersuchung des BF ein zum 31.07.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen beim BF erstellte:

i. Chronische Knochenerweiterung nach operiertem Bruch des rechten Unterschenkels bei Absiedelung eines Nierenkrebses (2009, Revision 2013), Hüftgelenksabnützung rechts nach Verrenkungsbruch (1989), Pos. Nr. 02.03.04;

ii. degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Pos. Nr. 02.01.02;

iii. Folgezustand nach Nierenentfernung rechts 1988 bei bösartigem Geschwür, Pos. Nr. 05.04.01;

iv. Pleuraschwarte links, Pos. Nr. 06.01.01;

v. Narben im Bauchbereich mit Narbenhernienbildung, Pos. Nr. 01.01.02, und

vi. Zuckerkrankheit, Pos. Nr. 09.02.01.

Weiter führte er aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktion der rechten unteren Extremität vorliege. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung sei gegeben. Es liege jedoch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen. Auch läge keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

ii. Depressive Verstimmung, medikamentös behandelt, Pos. 03.06.01, eine Stufe über dem untersten Rahmensatzwert bei stabilem Verlauf und medikamentöser Therapie, GdB 20 vH

iii. Kniegelenksabnützung rechts, Kreuzbandoperation (1995) ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, Pos. 02.05.18, oberer Rahmensatzwert bei radiologischen Veränderungen und geringen Funktionseinschränkungen, GdB 20 vH

Der ärztliche Sachverständige führte abschließend aus, dass er im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten keine Änderung habe feststellen können.

Es liege keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liege keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es bestünde keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es bestünde keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Den Spontangang beschrieb der ärztliche Sachverständige für Orthopädie mit einem äußerst unsicheren hinkenden Gangbild und verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz. Weiter heißt es, dass der Beschwerdeführer zwei Unterarmstützkrücken verwendet habe und Zehenspitzen-, Fersengang und der Einbeinstand nicht vorführbar gewesen seien.

3. 11 Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015 wurde dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm überdies die Gelegenheit gegeben, sich dazu äußern.

3. 12 In seiner am 26.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass er höchstens 20 bis 30 m mit Krücken gehen könne und inzwischen immer eine Sitzgelegenheit suche, da er nicht lange stehen könne. Auch zu Hause müsse er für den Weg auf die Toilette oder ins Badezimmer zwei Unterarmstützkrücken verwenden. Überdies rügte er die Beschreibung des ärztlichen Sachverständigen, wonach er ein 75-jähriger Mann in gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand sei und dass er sich selbständig habe aus- und wieder anziehen können. Letzteres sei unrichtig, da ihm seine Frau beim Aus- und Anziehen geholfen habe. In der linken Hand habe er einen Druckschmerz, worauf in der Untersuchung wenig geachtet worden sei. Überdies sei die Hocke nicht geprüft worden. Ein allfälliger Sturz in einem öffentlichen Verkehrsmittel hätte für ihn gravierende Folgen. Auch liege sein Wohnort am Land in einer äußerst ungünstigen Verkehrslage.

Mit seiner Stellungnahme legte er weiters einen Kurzarztbrief des LKH XXXX vor mit den darin dargestellten Diagnosen Lymphadenopathie Hals, st. Nierencellcarcinom, st. p. metastase Tibia.

3. 13 Zu der am 13.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der ärztliche Sachverständige und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, beigezogen. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten und medizinischen Befunde zusammenzufassen und eine Einschätzung dahingehend abzugeben, ob die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt.

Er ist Pensionist.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF im Ausmaß von 90 von Hundert setzt sich wie folgt zusammen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

GdB %

1

Chronische Knocheneiterung nach operiertem Bruch des rechten Unterschenkels bei Absiedelung eines Nierenkrebses (2009, Revision 2013), Hüftgelenksabnützung rechts nach Verrenkungsbruch (1989) (Pos. 02.03.04)

60

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (Pos. 02.01.02)

40

3

Folgezustand nach Nierenentfernung rechts 1988 bei bösartigem Geschwür (Pos. 05.04.01)

30

4

Pleuraschwarte links (Pos. 06.01.01)

20

5

Narben im Bauchbereich mit Narbenhernienbildung (Pos. 01.01.02)

20

Zuckerkrankheit (Pos. 09.02.01)

20

Gesamtgrad der Behinderung 90

Der Gesamtgrad der Behinderung

wird aus der Gesundheitsstörung GS 1 gebildet und wird durch die Gesundheitsstörungen GS 2 bis GS 6 um drei Stufen angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Diese Leiden führen nicht zu dem Umstand, dass kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede, wie sie beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden müssten, nicht umgesetzt werden können.

Beim Beschwerdeführer liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der rechten unteren Extremität vor. Es ist bei ihm eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung gegeben. Er weist ein unsicheres hinkendes Gangbild mit zwei Unterarmstützkrücken und verkürzter Schrittlänge, erhöhter Spurbreite und Kadenz auf. Der Zehenspitzen-, Fersengang und der Einbeinstand sind nicht vorführbar.

Beim Beschwerdeführer liegt eine deutliche Beeinträchtigung der rechten unteren Extremität vor. Tatsächlich zeigt sich bei ihm eine Gehbehinderung mit einer Funktionseinschränkung vorwiegend des rechten Beines. Der Gang ist nur mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken möglich und dies eher schleppend und unsicher. Aus medizinischer Sicht folgt daraus, dass eine ausreichende Wegstrecke (ca. 300 Meter), das sichere Überwinden von Niveauunterschieden und vor allem der sichere Transport in einem öffentlichen Transportmittel nicht gewährleistet sind. Beim Beschwerdeführer sind weiters weder ein sicherer Stand, noch eine relevante Anhaltefunktion gegeben, was sich auch auf die Platzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel nachteilig auswirkt.

Damit liegen die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Behinderung" in den Behindertenpass vor.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.

Beweis wurde erhoben durch die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunde und Arztberichte, weiters durch die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, vom 31.07.2015 und auf Grund der mündlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX.

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung erstattete allgemeinmedizinische Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, der im Wesentlichen damit beauftragt war, sämtliche von der BF vorgelegten Arztbefunde und die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zusammen zu führen, erweist sich als vollständig, da er sämtliche, von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, sowie die von der BF vorgelegten Arztbefunde seiner Einschätzung vollumfänglich zu Grunde legte.

Die gezogenen Schlussfolgerungen betreffend das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erweisen sich darüber hinaus als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnten diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die BF ist den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht entgegen getreten und hat auch nicht versucht, diese in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:

"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist im Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, idF. BGBl. II Nr. 495/2013, jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensjahr vollendet ist und

• erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Gegenständlich hat der BF am 11.04.2014 einen Antrag 1) auf Neufestsetzung des Grad seiner Behinderung im Behindertenpass und 2) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde eingebracht, die beide Anträge des BF, gestützt auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr.XXXX, vom 01.07.2014 und dessen ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 28.01.2015 mit Bescheid selben Datums (05.02.2015) abgewiesen hat. Dabei betraf einer der beiden Bescheide den auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gerichteten Antragsteil und der zweite Bescheid den auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gerichteten Antragsteil.

Beschwerdegegenständlich ist ausschließlich jener Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde.

Dagegen blieb der über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung absprechende Bescheid unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.

3.1. 2 Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 [...]

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."

Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).

Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. XXXX, und für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, zogen in ihren ärztlichen Sachverständigengutachten bzw. in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste im Wesentlichen zusammengefasst die Schlussfolgerung, dass beim BF eine deutliche Beeinträchtigung der rechten unteren Extremität vorliegt und dass sich hier eine Gehbehinderung mit einer Funktionseinschränkung vorwiegend des rechten Beins zeigt. Der Gang ist nur mit zwei Unterarmstützkrücken möglich und dies eher schleppend und unsicher. Daraus resultiert, dass eine ausreichende Wegstrecke, das sichere Überwinden von Niveauunterschieden und vor allem der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sind, dies nicht zuletzt deshalb, da auch der Stand nur mit zwei Unterarmstützkrücken möglich ist. Neben dem unsicheren Stand ist auch eine relevante Anhaltefunktion nicht gegeben, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Platzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel hat.

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als berechtigt und begründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wie schon ausgeführt, sind ausgehend von den bisherigen, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

In Anbetracht der von den ärztlichen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ist beim BF von einer erheblichen funktionellen Einschränkung auszugehen, die das selbständige Fortbewegen im öffentlichen Raum, sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen würde.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; VwGH vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; VwGH vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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