BVwG W191 1423831-2

W191 1423831-2Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage

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BVwG W191 1423831-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1423831.2.00

Spruch

W191 1423831-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 811326908-1424245, über den Antrag auf internationalen Schutz von Herrn XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , MigrantInnenverein St. Marx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 03.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 03.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 03.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Mazar-e Sharif (Provinz Balkh), gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und ledig.

Der BF gab an, er sei vor etwa zwei Jahren [sohin Ende 2009] von Afghanistan aus in den Iran gereist, wo er sich bis drei Monate vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten habe. Er sei dann über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er zu einer sehr religiösen Familie gehöre. Der Vater, der Großvater und sein Onkel seien Mullahs gewesen. Nach dem Tod seiner Eltern habe ein Onkel väterlicherseits die Obhut übernommen. Er habe keine normale Schule besuchen und nicht Englisch lernen dürfen. Er sei gezwungen worden, in eine Koranschule zu gehen, und sei einer sehr strengen Erziehung unterworfen worden; er sei oft von seinem Onkel und den Mullahs der Koranschule geschlagen worden. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von seinem Onkel schikaniert und geschlagen zu werden, der Onkel wolle ihn umbringen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.12.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe außerhalb der Stadt Mazar-e Sharif bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt, da seine Eltern vor etwa zwölf Jahren bei einem Verkehrsunfall verstorben seien. Er könne weder Lesen noch Schreiben, da er lediglich ein Jahr eine Madrassa (= Koranschule) besucht habe. Im Iran habe er sich von 2009 bis 2011 aufgehalten. In Afghanistan würden noch seine jüngeren Brüder leben, ein Bruder sei in Griechenland aufhältig. Weiters habe er noch mehrere Verwandte sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits in Afghanistan, insbesondere im Raum Mazar-e Sharif. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe auch keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Er stelle einen Asylantrag, da er familiäre Probleme habe.

Er sei von seinem Onkel, einem Mullah, unterdrückt worden; dieser habe ihm nicht erlaubt, die Schule zu besuchen. Er sei oft geschlagen worden. Der Onkel habe gewollt, dass auch er Mullah werde, und ihn als Elfjährigen in die Moschee geschickt, um zu lernen. Auf die Frage, warum der Onkel als Mullah ihn nicht in eine Madrassa geschickt hätte, antwortete der BF, dass es in seiner Gegend keine Madrassa, sondern lediglich eine Moschee, wo man unterrichtet werde, gegeben habe. Er sei nur ein Jahr unterrichtet worden. Auf den Vorhalt, dass seine Angaben unglaubhaft seien, wie es ein Elfjähriger schaffen solle, über zehn Jahre beim Mullah nicht in den speziellen Unterricht zu gehen, antwortete der BF, dass er auch Englisch habe lernen wollen und daher nur ein Jahr zur Moschee gegangen sei. Er sei immer wieder von der Moschee weggelaufen und sei dann gezwungen worden, Hausarbeiten zu machen.

Nachdem der BF Fragen über den Islam und den Koran kaum beantwortet hatte und ihm vorgehalten worden war, warum er derartig wenig über seinen Glauben wisse, antwortete er, dass er sich täglich mit dem Onkel gestritten habe. Er lüge nicht, sage die Wahrheit; er sei misshandelt und unterdrückt worden. Auf neuerlich konkretes Nachfragen gab er an, er habe einen Englischkurs besuchen wollen, er habe kein Geld vom Onkel bekommen und sei geschlagen worden. Insgesamt sei er fünfmal geschlagen worden, das letzte Mal, als er etwa 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage, warum er nicht bereits früher vor seinem Onkel geflüchtet sei, antwortete der BF, dass ihn dieser überall gefunden hätte, der Onkel hätte ihn sicher getötet. Man hätte ihn gesucht, gefunden, verfolgt und dann noch verschleppt.

Schließlich wurden dem BF allgemeine Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er keine Stellungnahme abgab.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 19.12.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf das BAA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der BF sein Vorbringen ausschließlich auf eine allfällige allgemeine Verfolgung durch seinen Onkel gestützt hätte, von welchem er Bedrohung befürchte. Er habe daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen gemacht. Somit liege auch bei dessen Wahrheitsunterstellung keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung vor. Er habe glaubhaft dargelegt, dass für ihn in seinem Heimatland eine andere örtliche Lebensalternative zu seinem Heimatdorf - nämlich Kabul - bestehe, wohin er sich jedenfalls wenden könne, um sich auch dort als erwachsener, arbeitsfähiger junger Mann mit ausreichender Unterstützung der Familie eine Existenz sichern zu können. Nach Wiedergabe mehrerer konkreter Widersprüche wurde das Vorbringen seitens der belangten Behörde als nicht glaubhaft gewertet.

Betreffend die Feststellung der Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei und über eine konkrete Berufsausbildung verfüge. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben zur Familie sei davon auszugehen, dass er Familienangehörige im Heimatland habe. Der BF habe sich durch seine Berufserfahrung als Schweißer und durch seine eigene Arbeitsleistung erhebliche finanzielle Mittel für seine Reise ersparen können. Er habe sich selbst durch seine Tätigkeit auch seine Existenz sichern können. Er sei lern- und anpassungsfähig. Der BF habe erklärt, jegliche körperliche Tätigkeit durchführen zu können und sich so seine Grundbedürfnisse sichern zu können. Er sei in der Lage, in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren, wo er auch bereits aufhältig gewesen sei. Ihm drohe kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen. Auch sei er in der Lage, im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er sich auch entsprechend den afghanischen Traditionen auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde verlassen könne.

Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 30.12.2011, eingelangt am 02.01.2012, per Telefax am 02.01.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn beratenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte,

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl gewährt werde,

2. oder, falls das Asylgericht die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nicht als gegeben erachte, ihm subsidiären Schutz zu gewähren und

3. die Ausweisung nach § 10 AsylG aufzuheben.

Als Begründung war der Beschwerde ein handschriftliches Schreiben in Sprache und Schrift in Dari beigelegt. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung zufolge wiederholte der BF darin sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich der Probleme mit seinem Onkel, da ihm dieser verboten habe, einen Fremdsprachenkurs zu besuchen, und verlangt habe, dass er - ebenso wie sein Großvater, sein Vater und der Onkel - Mullah werde. Erstmals darin gab der BF an, dass sein Onkel gewollt habe, dass er - wie sein Onkel - mit Hilfe der Taliban Ausländer und Regierungsbehörden vernichten müsse. In den neun Jahren, die er bei seinem Onkel verbracht habe, habe er versucht, weder gegen Menschen noch gegen die Regierung zu arbeiten. Gegen Ende dieser Zeit habe er eine Konfrontation mit einem Kommandanten seines Onkels gehabt. Dieser sei sowohl ein Mullah als auch ein Fanatiker als auch ein rachesüchtiger Taliban gewesen. Der BF sei der Meinung gewesen, dass für alles, was er durchgemacht habe, dieser Mullah verantwortlich sei. Er habe die Polizei über diesen Mullah informieren wollen, doch habe dieser von seinem Vorhaben erfahren und sei geflohen. Nach dessen Flucht habe der Onkel dem BF gesagt, dass, wer auch immer diesen verraten habe, ein Spion sei und ermordet werden müsse, auch wenn es der eigene Sohn oder der Sohn seines Bruders gewesen sei. Aus diesem Grund sei der BF gezwungen gewesen, aus seiner Heimat zu fliehen. Taliban gebe es in ganz Afghanistan. Aus Angst sei er deshalb in den Iran gegangen, wo er zwei Jahre verbracht habe.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit Schreiben vom 13.12.2012 (wie später noch einmal am 20.09.2013) teilte das Präsidium des Asylgerichtshofes der damals zuständigen Gerichtsabteilung mit, dass zum Beschwerdeverfahren ein Volksanwaltschaftsschreiben hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer eingelangt sei.

1.8. Mit Telefax einer Hilfsorganisation übermittelte der BF am 22.05.2013 einen Kurzbericht der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX , wonach der BF dort wegen akuter Gastritis stationär von 11.05. bis 14.05.2013 behandelt worden war.

1.9. Mit Schreiben vom 15.07.2013 teilte das Bundesministerium für Finanzen, Finanzpolizei, dem BAA (und dieses dem Asylgerichtshof) mit, dass ein Strafantrag gegen einen Dienstgeber des BF wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erstattet worden sei.

1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

1.11. Am 31.03.2014 berichtete das ebenfalls mit 01.01.2014 neu eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), dass der BF am 29.03.2014 in einem Zug an einer verbalen Auseinandersetzung und anschließendem Raufhandel von drei tschetschenischen und drei afghanischen Asylwerbern beteiligt gewesen sei.

1.12. Seitens des BF wurden im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen vorgelegt:

  • chirurgischer Kurzbericht vom 14.05.2013, aus welchem hervorging, dass beim BF eine Gastritis diagnostiziert worden war;

  • medizinischer Befund vom 24.03.2014, aus welchem hervorging, dass bei dem BF eine Gastritis sowie eine Hiatushernie (Zwerchfellbruch) diagnostiziert worden war;

  • Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom Juni 2013 bis August 2013.

1.13. Mit Erkenntnis vom 24.06.2014, Zahl W127 1423831-1/12E, wies das BVwG in Spruchpunkt A) I. die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des BAA vom 19.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab.

In Spruchpunkt A) II. dieser Entscheidung wurden die Spruchpunkte

II. und III. des Bescheides des BAA vom 19.12.2011 gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesen Punkten an das BFA zurückverwiesen.

In der Erkenntnisbegründung wurden Feststellungen (Sachverhalt) zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat getroffen. Der BF habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.

Beweiswürdigend wurde dazu unter anderem ausgeführt:

" [...] Wie auch die belangte Behörde aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt. Er hat lediglich vorgebracht, dass er aufgrund familiärer Probleme mit seinem Onkel sein Heimatland verlassen habe. Alleine aus der Weigerung, in der Moschee zu lernen, bzw. dem Wunsch, Englisch lernen zu wollen, kann kein Hinweis dafür entnommen werden, dass es sich um einen Ausdruck der politischen oder religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers gehandelt hat oder ihm ein solcher unterstellt wurde. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die erstmals in der Beschwerde aufgezeigte Befürchtung, als Spion, der einen Kommandanten bzw. Mullah verraten habe, verdächtigt und getötet zu werden, ist nicht geeignet, eine Verfolgung wegen einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat dieses Bedrohungsszenario weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch nur ansatzweise erwähnt, noch hat er in seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen hiezu ein konkretes Vorbringen erstattet.

Ohne auf die zu Recht in dem angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche, denen der Beschwerdeführer auch in den Beschwerdeausführungen nicht entgegengetreten ist, einzugehen, ist dem gesamten Vorbringen sohin nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter asylrechtlich relevanter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. [...]"

Rechtlich beurteilend wurde unter anderem ausgeführt:

" [...] Der Beschwerdeführer hat seine Flucht aus Afghanistan allgemein mit familiären Problemen begründet. Weitere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Allein aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten jedoch nicht herleiten, zumal eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zahl 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zahl 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht, noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. [...]"

Zu Spruchpunkt II des damals angefochtenen Bescheides (§ 8 Abs. 1 AsylG, subsidiärer Schutz) legte das BVwG die Rechtslage dar und führte dann dazu aus:

" [...] Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts zu der Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes unterlassen, und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; [...] alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle (BGBl. I Nr. 51/2012) sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Zur Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen, und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

  • An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

  • Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde weder Feststellungen zu der Heimatprovinz noch konkret zum Heimatgebiet des Beschwerdeführers getroffen, sondern wurde lediglich überblicksmäßig auf die Sicherheitslage im Norden Afghanistans allgemein eingegangen.

Hinsichtlich einer allfälligen ‚Lebensalternative' ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Informationen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits in Kabul aufhältig war; aus dem Einvernahmeprotokoll geht lediglich hervor, dass er im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul war, nähere Details über Länge und Art des Aufenthaltes waren jedoch nicht erkennbar.

Dessen ungeachtet hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales oder familiäres Netz in Kabul verfügt (siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 12.09.2013, Zahl U 1842/2012 und 13.09.2013, Zahl U 1513/2012-18).

Aufgrund der dargestellten Mängel sind jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern. Der Umfang des erforderlichen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden."

1.14. Der BF hat gegen diese Entscheidung des BVwG kein Rechtsmittel eingebracht, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich § 3 AsylG (Asyl) ist in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (§ 8 AsylG) bzw. der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung hatte das BFA das Verfahren fortzusetzen.

1.15. Mit Telefax vom 08.03.2015 gab der nunmehrige Vertreter des BF seine Vertretungsvollmacht bekannt und erhob mit Telefax vom 10.03.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG).

Der Antrag des BF vom 03.11.2011 sei hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA vom 19.12.2011 mit Entscheidung vom 24.06.2014 an das Bundesamt zurückverwiesen worden. Die Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt sei somit schon vor mehr als acht Monaten erfolgt.

Der BF beantragte, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden oder andernfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen.

1.16. Das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, führte am 16.04.2015 eine Einvernahme des BF, laut Niederschrift im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch, durch und befragte den BF zu seinen Angaben über die Lebensbedingungen und Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat und im Iran.

Der BF legte einige Deutschkursbestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben von Freunden, dass er Hilfeleistungen für Hochwasseropfer in Niederösterreich erbracht habe, vor, die dem Akt einliegen.

Dem Akt liegen weiters Länderfeststellungen (ohne jeglichen Vermerk) ein, die dem BF offenbar (laut Niederschrift) zur allfälligen Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt wurden.

1.17. Mit Schreiben vom 20.04.2015 legte das BFA - ohne die Möglichkeit der Nachholung des Bescheides zu nutzen - die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt ohne weitere Begründung dem BVwG vor, die der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

1.18. Mit Schreiben vom 27.04.2015 rückübermittelte das BVwG dem BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt wieder unter Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG, den Bescheid nachzuholen.

1.19. Mit Schreiben seines Vertreters vom 28.04.2015 an das BFA nahm der BF zu seiner Situation und zu den Länderfeststellungen Stellung. Seine Situation werde seit langem aufgrund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt. Die Stellungnahme des BFA "vom 12.03.2015" werde "komplett abgelehnt". Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich von Tag zu Tag. Zum Beleg dafür wurde auf ca. 20 Seiten aus diversen Berichten zitiert und schließlich moniert, dass der BF "als Frau" aufgrund der instabilen Verhältnisse bzw. Kriegszustände in seinem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sei.

1.20. Mit Schreiben vom 24.06.2015 rief das BVwG beim BFA den gegenständlichen Akt in Erinnerung und ersuchte für den Fall, dass kein Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist erlassen worden sei, um Mitteilung der Gründe hiefür sowie um Stellungnahme, ob die Verzögerung auf ein Verhalten des BF zurückzuführen sei, oder aber eine Verletzung der Entscheidungspflicht wegen überwiegendem Verschulden der Behörde (§ 8 Abs. 1 VwGVG) vorliege.

1.21. Mit Schreiben vom 26.06.2015 legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG - ohne Angabe jeglicher Gründe und ohne Beantwortung der oben gestellten Fragen - wieder vor.

1.22. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 05.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari. Ich spreche inzwischen auch schon ein bisschen Deutsch.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich bin derzeit vollkommen gesund. Ich hatte früher Magenbeschwerden. Ich wurde ärztlich behandelt.

[...]

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen.

[...]

Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Ich habe keine Kinder.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe drei Jahre die Koranschule besucht und habe im Iran als Schweißer gearbeitet.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Ich weiß es nicht mehr so genau. Es dürfte vor ca. sechs Jahren gewesen sein, weil ich zwei Jahre im Iran verbracht habe und seit ca. vier Jahren in Österreich bin.

RI: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt, als Sie in Afghanistan ohne Ihre Eltern gelebt haben?

BF: Ich habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet.

RI: In der familieneigenen Landwirtschaft?

BF: Nein, die Grundstücke gehörten anderen Leuten.

RI: Sind Sie nicht von Ihrem Onkel unterhalten worden?

BF: Nein, ich wurde nie von meinem Onkel unterstützt.

RI: Wenn Ihr Onkel Sie nie unterstützt hat, wieso hätte er Sie dann zwingen können, Mullah zu werden?

BF: Er hat von mir verlangt, Lernen zu gehen, damit ich Mullah werde. Wenn ich mich geweigert habe, zum Unterricht zu gehen, hat er mich geschlagen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, ich habe niemanden in Österreich.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?

BF: Ich habe Sie verstehen können, tue mich aber schwer damit, die Fragen auf Deutsch zu beantworten.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Ich habe Deutschkurse der Diakonie besucht. Derzeit besuche ich jedoch keinen Deutschkurs, weil ich nicht ausreichend Geld bekomme, um einen Kurs zu finanzieren.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich bin einmal Arbeiten gegangen, ich wurde jedoch dabei erwischt. Meine Daten wurden aufgenommen. Seitdem habe ich keine Arbeit mehr verrichtet. Ich habe nämlich keine Arbeitserlaubnis.

RI: Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten würden, haben Sie vor zu arbeiten, und was beabsichtigen Sie zu arbeiten?

BF: Ich habe jedenfalls vor zu arbeiten. Ich würde aber vorher gerne eine Ausbildung als Schweißer absolvieren.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Sowohl für den Besuch eines Kurses als auch für eine Arbeit muss ich Aufenthaltsdokumente vorlegen. Ich bin auch in keinem anderen Verein angemeldet. Ich warte lediglich auf eine positive Entscheidung.

RI: Machen Sie keinen Sport?

BF: Ich mache Sport, kann aber nicht in einem Fitnesscenter trainieren, weil ich kein Geld dafür habe. Es gibt einen Sportplatz der Caritas, wo ich Sport treiben kann.

RI: Basketball, Fußball?

BF: Ich spiele Fußball, ich bin Tormann.

RI: Da hat Sie noch kein Verein gefragt, ob Sie in einem Verein spielen wollen?

BF: Bisher nicht.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Ich hatte eine Auseinandersetzung mit einigen Tschetschenen. Wir waren alle betrunken. Sie haben mich angegriffen. Ich habe mich verteidigt. Als wir bei der Verhandlung zu Gericht erschienen sind, hat der Richter gesagt, ich kann wieder nach Hause gehen. Ich sei unschuldig.

RI: Sie haben einen Bruder XXXX , Sie haben früher angegeben, er sei in Griechenland. Wissen Sie, wo er jetzt ist?

BF: Er ist noch immer in Griechenland, diese Rassisten haben ihn zusammengeschlagen. Er ist jetzt körperlich behindert. Sein rechtes Bein ist verletzt.

RI: Sie haben Gastritis gehabt, haben Sie diese besiegt?

BF: Ja.

RI: Sie haben einmal gesagt, dass Sie Englisch-Kenntnisse haben. Können Sie Englisch sprechen?

BF: Ich habe leider nicht viel Englisch lernen können.

RI ersucht D, die handschriftliche Beilage zu seiner Beschwerde vom 02.01.2012 (AS 195, eine A4-Seite) zu übersetzen. Daraus geht hervor, dass der BF darin im Wesentlichen seine in seinen Einvernahmen vorgebrachten Fluchtgründe geschildert hat.

RI: Wann hat Ihnen das BFA das Länderinformationsblatt ausgefolgt?

BF: Das war am 16.04.2015 bei meiner Einvernahme.

RI: Sie haben einmal beim Hochwasserschutz mitgeholfen. Haben Sie sonst noch bei ähnlichen Aktivitäten mitgemacht?

BF: Ich habe gemeinnützige Arbeit geleistet, u.a. schickte mich mein Heimleiter zwei Mal in eine Kirche in Lilienfeld, um dort mitzuarbeiten. Ich habe einmal meine Tasche samt meinen Unterlagen und Dokumenten verloren. Meine weiße Karte habe ich erst nach zwei Jahren erneut ausgestellt bekommen.

RI: Ihr Vater war auch Mullah?

BF: Ja.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

RI: Wie haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Mit meinem Bruder bin ich telefonisch in Kontakt.

Zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der RI bringt einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage) vom 13.09.2015 in das Verfahren ein. Daraus geht hervor, dass sich die Lage in der Heimatprovinz des BF sehr verschlechtert hat (Seite 10: ‚Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert.')

Der RI folgt dem BF den Bericht in Kopie aus, erteilt die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Mein Heimatdistrikt Kholm grenzt an Kunduz, es ist allgemein bekannt, dass in Kunduz die Taliban an Macht gewonnen haben. Mein Heimatdistrikt ist ebenfalls von der unsicheren Lage betroffen.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BFV [Vertreter des BF], ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]".

Das BFA beantragte "aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde".

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 03.11.2011 und der Einvernahme vor dem BAA am 15.12.2011 und vor dem BFA am 16.04.2015 sowie die Beschwerde vom 30.12.2011 und die undatierte Säumnisbeschwerde, eingebracht per Telefax am 10.03.2015

  • Einsicht in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (eingebracht in der Einvernahme des BF am 16.04.2015, offenbar Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015) sowie in die vom BvWG im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 in das Verfahren eingebrachten zusätzlichen Erkenntnisquellen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015, Update zu Afghanistan, insbesondere betreffend die Heimatregion des BF im Norden Afghanistans)

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.10.2015.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Die Frage der Gewährung von Asyl ist nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde gegen den diesbezüglich abweisenden Bescheid des BAA nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

3.1.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes soziales Netz, Familiensituation) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren zusätzlich eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die vom BFA in der Einvernahme des BF am 16.04.2015 in das Verfahren eingebrachten und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Der BF hat diese Feststellungen - insbesondere die vom BVwG am 05.10.2015 in das Verfahren eingebrachten Feststellungen bezüglich seiner Herkunftsregion - letztlich nicht bestritten.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit

5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Provinz Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

Auszug aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2015, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Seite 10:

"Norden.

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähigkeit in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlaufe 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer ‚überwiegend nicht kontrollierbaren' Sicherheitslage geführt hat.

(43) Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft, und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schliessen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüsst wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. (44) In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Die Infiltration durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist massiv. Neben den Taliban sollen das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Al Qaida, IMU, die Turkistan Is-lamic Party sowie eine erhebliche Zahl ausländischer Kämpfer aktiv sein, darunter auch Angehörige der IS. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam. (45)

(43 Die Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan 2014, S. 20; EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 34.

44 Deutsche Welle, Kundus weiter unter Druck der Taliban, 8. Juni 2015; Die Welt, Taliban rufen landesweite Frühjahrsoffensive aus, 22. April 2015; Der Tagesspiegel, Ex-Bundeswehr-Standort Kundus droht an Taliban zu fallen, 22. April 2015:

www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan-ex-bundeswehr-standort-kundus-droht-an-taliban-zu-fallen/11671542.html; Der Tagesspiegel, Taliban rücken vor - aber die Regierung behauptet sich, 26. April 2015:

www.tagesspiegel.de/politik/afghanistan-taliban-ruecken-vor-aber-die-regierung-behauptet-sich/11691518.html.

45 EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 109-124, 125-144; Die Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan 2014, S. 20; Deutsche Welle, Kundus weiter unter Druck der Taliban, 8. Juni 2015; UNODC, Opium Survey 2014, November 2014, S. 1.)"

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Feststellungen sowie beweiswürdigende Ausführungen zu den vom BF im Verfahren angegebenen Fluchtgründen zur Frage der Gewährung von Asyl waren nach rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt des seinerzeit angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Feststellungen zur Frage, ob es glaubhaft ist, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, und ob ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht, beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF zu seiner individuellen Situation (mangelndes soziales Netz, Familiensituation) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion (Länderberichte).

Wenn der BF auch im Zuge des Verfahrens (rechtskräftig) nicht glaubhaft machen konnte, dass er der von ihm angegebenen asylrelevanten Verfolgung unterliegt, so ist doch in einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren einzuräumen, dass die von ihm angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint und daher bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war. Die Feststellungen gründen sich dabei auf den gesamten Akteninhalt (Eingaben etc.), der in Zusammenhalt mit dem vom BF in der mündlichen Verhandlung bewirkten persönlichen Eindruck und den aktuell eingebrachten Länderfeststellungen zur Lage in seiner Herkunftsregion glaubhaft war.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Übergangsbestimmungen:

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des BAA,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - (Säumnis-) Beschwerde ist am 22.04.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Zur Frage der Säumnis (Säumnisbeschwerde):

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).

Im konkreten Fall hat der BF am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, er wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren wurde mit 07.11.2011 zugelassen. Das BAA wies mit Bescheid vom 19.12.2011 den Antrag des BF ab und wies ihn nach Afghanistan aus.

Das BVwG (als Nachfolger des Asylgerichtshofes) bestätigte mit Entscheidung vom 24.06.2014 die Abweisung der beantragten Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.), behob jedoch die Abweisung der Gewährung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung des BF und verwies das Verfahren diesbezüglich an das BFA (als Nachfolger des BAA) zurück.

Mit Schriftsatz ohne Datum, eingebracht per Telefax am 10.03.2015, erhob der Vertreter des BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 in Verbindung mit § 16 VwGVG.

Da das BFA nach Zurückverweisung des Verfahrens in den gegenständlichen Punkten (subsidiärer Schutz, Ausweisung) am 24.06.2014 innerhalb der nun wieder neu zu laufen begonnenen Frist von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hat, war die Säumnisbeschwerde vom 10.03.2015 an das BVwG berechtigt, zumal den BF an der Verzögerung offensichtlich kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt. Das BFA begründete die Übersendung des Aktes an das BVwG mit Schreiben vom 20.04.2015 nicht, ebensowenig die neuerliche Vorlage mit Schreiben vom 26.06.2015 und beantwortete darin auch nicht die vom BVwG gestellten Fragen zum Verschulden für die Säumnis.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen. Nachdem das BFA auch die dreimonatige Nachfrist ungenützt verstreichen ließ, erweist sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig.

Zur Prüfung, ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist, ist festzuhalten, dass das BFA außer einer vorgenommenen Einvernahme keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt und auch die fehlende Erledigung weder durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen behauptet hat, noch dies dem Akt entnommen werden kann. Damit hat die belangte Behörde keine Umstände dargelegt, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht worden wäre.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrentscheidung auf das BVwG übergegangen ist.

5.2.3. Das BVwG hält weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren - abgesehen von der Säumnis - in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere Verfahrensmängel aufgefallen sind (so wurde der im Akt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Bescheid handschriftlich mit " - E - " - wohl für Entwurf - bezeichnet; die Einvernahmesprache in der Niederschrift vom 16.04.2015 wurde als "Arabisch" - anstatt wohl richtig: "Dari" - bezeichnet; auf den im Akt einliegenden Länderfeststellungen - wobei der gesamte Akt unnummeriert vorgelegt wurde, was die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt - war keinerlei Vermerk angebracht, woher der Inhalt dieser Länderberichte stammt - etwa mit einer Überschrift "Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom ..." - und auch kein Vermerk darüber angebracht, wann diese Aktenteile dem BF ausgefolgt worden wären).

5.2.4. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war, da tatsächlich Säumnis vorlag, Erfolg beschieden. Im Inhalt war die Beschwerde des BF gegen die Abweisung der Gewährung von Asyl bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2014 rechtskräftig negativ erledigt worden. Dem Begehren des BF auf Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war aufgrund des Vorliegens der Voraussetzung dafür Erfolg beschieden.

5.2.5. Zu den Spruchpunkten des seinerzeit angefochtenen Bescheides des BAA vom 19.12.2011:

5.2.5.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des seinerzeit angefochtenen Bescheides, Asyl):

Die Prüfung der Frage der Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG war nach rechtskräftiger Abweisung der Beschwerde dagegen mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2014 nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des seinerzeit angefochtenen Bescheides, subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14), wie dies auch die weitere Entwicklung seit dieser Einschätzung bestätigt hat.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Balkh geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

5.2.5.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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