W162 2015399-1•BVwG W162 2015399-1
W162 2015399-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015
Fristversäumung, Geltendmachung, Notstandshilfe
W162 2015399-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmünd, XXXX vom XXXX2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde zu GZ XXXX, vom XXXX2014, betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 17 Abs. 1, 46 Abs. 1, 56 Abs. 2 und 58 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war vom XXXX2009 bis zum XXXX2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Darauf anschließend bezog er Krankengeld und es erfolgte ein Urlaubsersatzzeitraum. Seit XXXX2012 bezog der Beschwerdeführer schließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und ab XXXX2013 Notstandshilfe).
2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Gmünd (in der Folge: AMS) vom XXXX2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dessen Anspruch auf Notstandshilfe mit XXXX2013 beginnt und voraussichtlich am XXXX2014 enden werde.
3. Laut Mitteilung des Hauptverbandes vom XXXX2014 war der -+Beschwerdeführer am XXXX2014 für einen Tag bei Frau XXXX beschäftigt. Dessen Leistungsbezug wurde demnach für diesen einen Tag unterbrochen.
4. Aufgrund dieser Unterbrechung verschob sich das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges auf den XXXX2014. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom XXXX2014 mitgeteilt.
5. Frau XXXX meldete am XXXX2014 dem AMS die fixe Einstellung des Beschwerdeführers per XXXX2014. Diese Beschäftigung dauerte bis XXXX2014 und wurde durch Kündigung seitens des Dienstnehmers beendet.
6. Am XXXX2014 teilte der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch seine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX am selben Tag mit.
Niederschriftlich beim AMS einvernommen erklärte der Beschwerdeführer am XXXX2014, dass er sein Dienstverhältnis bei Frau XXXX gelöst habe, da er am XXXX2014 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe.
7. Am XXXX2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS, wonach sein Leistungsbezug aufgrund der Unterbrechung durch das Dienstverhältnis bei Frau XXXX am XXXX2014 geendet hatte.
8. Am XXXX2014 meldete sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX per XXXX2014 beim AMS. Als nächster Vorsprachetermin wurde der XXXX2014 vereinbart.
9. Nach der Wiedermeldung und EDV-mäßigen Verarbeitung des Unterbrechungszeitraumes wegen des Dienstverhältnisses erging am XXXX2014 die Mitteilung des AMS, wonach der Anspruch auf Notstandshilfe voraussichtlich am XXXX2014 enden werde, und die Weitergewährung der Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne.
Dieses Schreiben wurde per Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt.
10. Der Beschwerdeführer erschien nicht am XXXX2014 beim AMS.
11. Am XXXX2014 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und beantragte die Weitergewährung der Notstandshilfe.
12. Am XXXX2014 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Leistungsbezuges.
Mit Bescheid vom XXXX2014 stellte das AMS Gmünd fest, dass gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem XXXX2014 gebührt, da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am XXXX2014, eingebracht hatte.
13. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am XXXX2014 (eingelangt am XXXX2014) eine Beschwerde ein. In seiner Beschwerde führte er im Wesentlichen aus, dass er vom XXXX2014 bis zum XXXX2014 eine Beschäftigung als Busfahrer gehabt hätte. Am XXXX2014 sei der Beschwerdeführer zum AMS gegangen, um einen neuen Antrag auf Notstandshilfe zu stellen. Bei der Anmeldung wäre dem Beschwerdeführer ein Termin für den XXXX2014 gegeben worden. Von der Beraterin wäre ihm gesagt worden, dass er keinen neuen Antrag stellen müsse, da der laufende Bezug nur unterbrochen worden sei. Bei der Vorsprache am XXXX2014 wäre der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass er am XXXX2014 einen neuen Antrag hätte stellen müssen. Bei der neuen Antragstellung hätte ihm seine Betreuerin gesagt, dass es ihr Fehler gewesen wäre, da sie übersehen hätte, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX2014 einen neuen Antrag stellen hätte müssen. Sie hätte ihm weiters gesagt, dass sie ein Schreiben an die Geschäftsstelle schicken werde, wonach es ihr Fehler gewesen sei, damit der Beschwerdeführer auch das Notstandsgeld vom XXXX2014 bis XXXX2014 bekomme. Am XXXX2014 habe die Betreuerin den Beschwerdeführer schließlich telefonisch darüber informiert, dass ihr Schreiben abgelehnt worden wäre, da der Beschwerdeführer angeblich einen Brief erhalten habe. Der Beschwerdeführer hätte nie eine schriftliche oder mündliche Information erhalten, dass am XXXX2014 ein neuer Antrag gestellt hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Stattgabe der Beschwerde.
14. Laut Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Betreuerin vom XXXX2014 wurde die Betreuerin zu dem Vorbringen, sie hätte dem Beschwerdeführer am XXXX2014 gesagt, dass er "keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern, dass der laufende Antrag nur unterbrochen worden sei", um Stellungnahme ersucht. Frau XXXX erklärte dazu, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX2014 nach dem Ende seiner Beschäftigung lediglich bei ihr wiedergemeldet habe. Von einer Antragstellung auf Weitergewährung der Notstandshilfe sei bei diesem Gespräch jedoch keine Rede gewesen. Weiters erklärte sie, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache und Antragstellung am XXXX2014 gemeint habe, dass er bereits am XXXX2014 an die Antragstellung am XXXX2014 erinnert hätte werden müssen.
15. Dieses ergänzende Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX2014 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom XXXX2014 dahingehend, dass bei seinem Gespräch mit Frau XXXX sehr wohl die Rede von der Antragstellung gewesen wäre. Die Betreuerin hätte laut Beschwerdeführer gesagt, dass er keinen Antrag stellen müsse, weil die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gewesen sei, und sie nur seinen Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer bekräftigte nochmals, dass er weder schriftlich noch mündlich über eine neue Antragstellung informiert worden wäre. Er hätte erst am XXXX2014 erfahren, dass am XXXX2014 ein Antrag auf Weitergewährung gestellt hätte werden müssen. Laut Abfrage des Hauptverbandes vom 14.10.2014 sei der Beschwerdeführer seit XXXX2014 beim XXXX vollversichert beschäftigt gewesen.
16. Mit Bescheid des AMS Gmünd vom XXXX2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Gmünd vom XXXX2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.
Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden können, wenn sie beantragt wurden. Die Geltendmachung des Anspruches habe persönlich und schriftlich unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlichen aufgelegten und vorgesehenen Antragsformulars zu erfolgen. Sie gelte als vollzogen, wenn der Antrag der regionalen Geschäftsstelle ausgefüllt übergeben werde. Mit Mitteilungen vom XXXX sei dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Ende des Leistungsanspruches jeweils bekanntgegeben worden. Aus diesen Mitteilungen sei nachvollziehbar und für den Beschwerdeführer erkennbar, dass sich das Höchstausmaß mit den Unterbrechungen wegen Beschäftigungen jeweils um die Tage der Beschäftigung verlängert habe. Der Beschwerdeführer habe somit gewusst, dass sich das zuletzt bekannte Höchstausmaß - der XXXX2014 - um die Tage der Beschäftigung bei der Firma XXXX - 50 Tage - verlängert. Dies ergebe das Höchstausmaß, den XXXX2014. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung vom XXXX2014 mit dem Höchstausmaß tatsächlich nicht erhalten haben sollte, wäre dem Beschwerdeführer das Höchstausmaß vom XXXX2014 - verschoben auf den XXXX2014 - sohin bekannt gewesen. Am XXXX2014 habe sich der Beschwerdeführer nach Ende seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX wieder beim AMS arbeitslos gemeldet. Die Beraterin habe ausgesagt, dass bei der Vorsprache keine Rede von einer Antragstellung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass dies sehr wohl der Fall gewesen sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung folgte die belangte Behörde den Angaben der Betreuerin, da diese schlüssig und nachvollziehbar seien. Wäre bei der Vorsprache am XXXX2014 von einer Antragstellung die Rede gewesen, wäre der Betreuerin aufgefallen, dass das Höchstausmaß per XXXX2014 erreicht werde. Darüber hinaus habe die Betreuerin erklärt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2014 angegeben habe, dass er am XXXX2014 an die Antragstellung erinnert hätte werden müssen. Dies deute wiederum darauf hin, dass tatsächlich von keiner Antragstellung die Rede gewesen sei. Die Mitteilung sei am XXXX2014 verschickt worden und somit - gerechnet mit drei Tagen Postlauf - am XXXX2014 zugestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer nach Ende des Leistungsanspruches am XXXX2014 erst am XXXX2014 beim AMS gemeldet habe, habe als Tag der Geltendmachung daher nur der XXXX2014, also der Tag, an dem der Beschwerdeführer die Gewährung der Notstandshilfe beim AMS beantragt hatte, festgestellt werden können.
17. Im gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. In seiner Beschwerde und Stellungnahme habe der Beschwerdeführer bereits angeführt, dass Inhalt des Gesprächs mit Frau XXXX die Weitergewährung der Notstandshilfe gewesen sei. Die Betreuerin habe den Beschwerdeführer bei dem Gespräch am XXXX2014 noch darauf hingewiesen, dass er keinen neuen Antrag stellen müsse, weil die Unterbrechung des Leistungsbezuges (durch die kurzfristige Beschäftigung) nicht über 62 Tage gewesen sei und der Beschwerdeführer daher keinen neuen Antrag stellen hätte müssen, sondern der Beschwerdeführer nur den bestehenden Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer wolle nochmals festhalten, dass er weder schriftlich noch mündlich informiert worden sei, dass ein neuer Antrag auf Notstandshilfe zu stellen sei. Erst am XXXX2014 bei seinem Termin bei einem anderen Betreuer, Herr XXXX, sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass am XXXX2014 ein Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt hätte werden müssen. Des Weiteren sei das Ganze so abgelaufen, wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben vom XXXX2014 (Berufung gegen die AMS-Sperre) geschildert habe.
18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 10.12.2014). Die Zuteilung zu der für die Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung erfolgte am selben Tag.
19. Am 03.02.2015 langte eine Vollmachtbekanntgabe seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ein.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015 (W162 2015399-1/3E) wurde beschlossen, dass der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben vom XXXX2014 tatsächlich korrekt zugestellt worden wäre, durchgeführt hätte.
21. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2015 wurde von der belangten Behörde eine außerordentliche Revision erhoben. Diese wurde unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Die belangte Behörde brachte in ihrer außerordentlichen Revision vor, dass seitens des AMS alle nötigen Schritte im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens gesetzt worden wären. Ausgeführt wurde, dass die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, selbst im Falle des Fehlens eines Verschulden des Arbeitslosen nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen werde. Ausgeführt wurde, dass § 17 Abs 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar ermögliche, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches Amtswege zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigung bestehe jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, ZI. 2010/08/0156).
Nach jeder Unterbrechung seines Leistungsbezuges sei eine automationsunterstützte Mitteilung an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis des voraussichtlichen "neuen" Endes seines Anspruches ergangen, somit habe er mehrere Mitteilungen über das "verschobene" neue voraussichtliche Höchstausmaß seines Anspruches erhalten. Es liege nicht in der Sphäre des AMS, den Leistungsempfänger gegen Ende seines Leistungsanspruches wiederholt auf eine rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen, um eine lückenlose Weitergewährung der Leistung zu gewähren, sondern in der Sphäre des Leistungsempfängers und in seiner persönlichen Verantwortung, sich um die lückenlose Weitergewährung zu kümmern. Die belangte Behörde treffe keine "Verpflichtung" den Leistungsempfänger über das schlussendlich tatsächliche Ende über die ergangenen Zuerkennungsmitteilungen hinaus - zu informieren. Nicht entscheidungsrelevant sei nach Ansicht des AMS in diesem Zusammenhang, ob dem Leistungsempfänger diese letzte Mitteilung vom XXXX2014 (dies als Kundeninformation/Serviceleistung) auch zugestellt wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass die abschließende Normierung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, und somit selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung all fälliger Amtshaftungsansprüche verweisen sei.
22. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision als zulässig und berechtigt befunden (VwGH vom 09.07.2015, Zl. Ra 2015/08/0037) und näher ausgeführt, dass § 46 AlVG nach ständiger Rechtsprechung eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstelle. Infolge dieser abschließenden Normierung sei der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden könne, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, ZI. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermögliche es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis bestehe jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, ZI. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lasse erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstelle und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richte. Insofern sei § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich sei, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, ZI. 2009/08/0290, mwN). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe in ihrem zeitlichen Ausmaß davon abhänge, ob dem Beschwerdeführer eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre, finde keine Stütze (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX2012 Arbeitslosengeld und ab XXXX2013 Notstandshilfe.
Mit Schreiben des AMS Gmünd vom XXXX2013 wurde mitgeteilt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit XXXX2013 beginnt und voraussichtlich am XXXX2014 endet.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes vom XXXX2014 war er am XXXX2014 einen Tag bei Frau XXXX beschäftigt, der Leistungsbezug wurde für diesen einen Tag unterbrochen. Aufgrund dieser Unterbrechung verschob sich das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges auf den XXXX2014. Dies wurde mit Schreiben des AMS Gmünd vom XXXX2014 mitgeteilt.
Frau XXXX meldete am XXXX2014 dem AMS Gmünd die fixe Einstellung des Beschwerdeführers mit XXXX2014. Diese Beschäftigung dauerte bis XXXX2014 und wurde durch Kündigung durch den Dienstnehmer beendet. Am XXXX2014 teilte der Beschwerdeführer dem AMS Gmünd telefonisch die Arbeitsaufnahme mit 08.05.2015 bei der Firma XXXX mit.
Niederschriftlich einvernommen erklärte der Beschwerdeführer am XXXX2014 beim AMS Gmünd, dass er das Dienstverhältnis bei Frau XXXX gelöst hätte, da er am XXXX2014 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe. Am XXXX2014 erhielt er nochmals eine Mitteilung vom AMS Gmünd, dass der Leistungsbezug nun aufgrund der Unterbrechung durch das Dienstverhältnis bei Frau XXXX am XXXX2014 endete.
Am XXXX2014 meldete er sich nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX am XXXX2014 bei seiner Betreuerin beim AMS Gmünd. Als nächster Vorsprachetermin wurde der XXXX2014 vereinbart.
Nach dieser Wiedermeldung und EDV-mäßigen Verarbeitung des Unterbrechungszeitraumes wegen des Dienstverhältnisses erging am XXXX2014 die Mitteilung, dass der Anspruch auf Notstandshilfe nun voraussichtlich am XXXX2014 ende und die Weitergewährung der Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Dieses Schreiben wurde an die Adresse in XXXX, XXXX per Post übermittelt.
Erst am XXXX2014 sprach der Beschwerdeführer vor und beantragte die Weitergewährung der Notstandshilfe.
Am XXXX2014 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung des Leistungsbezuges und in der Folge erging der nun bekämpfte Bescheid.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am XXXX2014 eingebracht hat. Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer mehrfach in an ihn ergangenen Mitteilungen über den Höchstausmaß seines Leistungsanspruches sowie über die Modalitäten für die Weitergewährung belehrt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde die Weitergewährung von Notstandshilfe zu Recht ab dem Tag der Geltendmachung zuerkannt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am XXXX2015 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt und somit seinen Anspruch ab diesem Tag geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin ab XXXX2014 Notstandshilfe zuerkannt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, erst am XXXX2014 den Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt zu haben, vermeint aber, dass ihm seine AMS-Betreuerin bei dem Gespräch am XXXX2014 noch darauf hingewiesen hätte, dass er keinen neuen Antrag stellen müsse, da die Unterbrechung des Leistungsbezuges (durch die kurzfristige Beschäftigung) nicht über 62 Tage gewesen wäre und der Beschwerdeführer daher keinen neuen Antrag stellen müsse, sondern nur den bestehenden Antrag verlängern müsse. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er weder schriftlich noch mündlich informiert worden wäre, dass ein neuer Antrag auf Notstandshilfe zu stellen sei. Erst am XXXX2014 bei seinem Termin bei einem anderen Betreuer sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass am XXXX2014 ein Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt hätte werden müssen.
Dazu ist auszuführen, dass eine Mitteilung des AMS an den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beantragung der Notstandshilfe am XXXX2013 (galt für XXXX2013) erging. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer mehrere Mitteilungen über das "verschobene" neue voraussichtliche Höchstausmaß seines Anspruches, d.h. am XXXX2013 nach der Beantragung der Notstandshilfe, am XXXX2014 nach der Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen einem Tag Beschäftigung (DV am XXXX2014), am XXXX2014 nach Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen einer 16 Tage dauernden Beschäftigung (von XXXX) und zuletzt am XXXX2014 nach Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen einer 50 Tage dauernden Beschäftigung (vom XXXX). Den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach in den an ihn ergangenen Mitteilungen über den Höchstausmaß seines Leistungsanspruches sowie über die Modalitäten für die Weitergewährung belehrt wurde. So ist den vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformularen jeweils zu entnehmen, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen worden sein - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Gleichfalls findet sich dieser Hinweis jeweils in den Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch (im konkreten Fall insbesondere relevant hinsichtlich der Hinweise bzgl. der Bezugsunterbrechung und dem Erfordernis der neuerlichen Beantragung binnen einer Woche).
Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, über diese ihn treffenden Verpflichtungen vom AMS im Zuge der Leistungsgewährung belehrt worden zu sein (vgl. die diesbezüglichen Mitteilungen des AMS). Er bestreitet auch nicht, sich erst am XXXX2014 und somit nicht innerhalb einer Woche, beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben.
Es liegt des Weiteren in der Sphäre des Leistungsempfängers und in seiner persönlichen Verantwortung, sich um die lückenlose Weitergewährung der Notstandshilfe zu kümmern. Die belangte Behörde trifft keine "Verpflichtung" den Leistungsempfänger über das schlussendlich tatsächliche Ende über die ergangenen Zuerkennungsmitteilungen hinaus zu informieren. Damit traf den Beschwerdeführer jedoch die rechtliche Verpflichtung, die Beendigung der Unterbrechung binnen einer Woche der belangten Behörde bekannt zu geben, d.h. eine Wiedermeldung durchzuführen, welche telefonisch oder elektronisch erfolgen hätte können.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der sich bereits mehrfach in Unterbrechungen während der Zeit seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden hat, schon aufgrund dieses Umstandes sowie der Hinweise in den von ihm eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformularen für die Beantragung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen und den Belehrungen ("WICHTIGE HINWEISE!") in den mehrfach an ihn übermittelten Mitteilungen über den Leistungsanspruch klar sein musste, dass eine persönliche Wiedermeldung zu erfolgen hat. Dies bestreitet der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - ohnedies nicht.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm die Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung vom AMS nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Fall erkannt hat, dass die (neuerliche) Zuerkennung der Notstandshilfe in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Beschwerdeführer eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre, da dies keine Stütze findet (vgl. VwGH vom 09.07.2015, Zl. 2015/08/0037; auch VwGH vom 9. Oktober 2013, ZI. 2013/08/0186). § 46 AlVG stellt in diesem Zusammenhang eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar, wodurch der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen wird.
Die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (7) (...)"
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
In ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0017 u.a.) hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.
Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Weitergewährung von Notstandhilfe erst am XXXX2014 geltend. Daher wurde der Bezug ab diesem Tag gewährt.
Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im konkreten Fall erkannt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, ZI. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 A1VG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftssteile unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, ZI. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Der Verwaltungsgerichtshof räumte in der Folge ein, dass § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt wurde, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entstehe dadurch jedoch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, ZI. 2009/08/0290, mwN). Festgestellt wurde, dass die neuerliche Zuerkennung der Notstandshilfe in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht davon abhängt, ob dem Beschwerdeführer eine Änderung des Anspruchszeitraumes durch Unterbrechung (durch ein zwischenzeitig eingegangenes Dienstverhältnis) vom AMS ordnungsgemäß mitgeteilt worden wäre - dies finde in § 47 AlVG keine Stütze (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2013, ZI. 2013/08/0186).
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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