BVwG W110 2013779-1

W110 2013779-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Grenzwert, Nettoeinkommen, Rezeptgebühr, Rundfunkgebührenbefreiung

Texto completo

BVwG W110 2013779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2013779.1.00

Spruch

W110 2013779-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.08.2014, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 25.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag hatte die Beschwer-deführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen begehrt.

2. Mit Schreiben vom 04.07.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sie einerseits mangels Bezuges einer entsprechenden sozialen Leistung nicht anspruchsberechtigt sei und sie die deshalb gesetzlichen Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenbefreiung nicht erfülle, und dass andererseits ihr Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze überschreite. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung geeigneter Nachweise eingeräumt.

3. Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dem Schreiben nicht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies damit, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe. Außerdem übersteige das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung die Rezeptgebührenbefreiung der Steiermärkischen GKK vorlegte.

6. Am 03.11.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Aus Anlass dieses Verfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die näher zitierten "Durchführungsbestimmungen" zur Fernmeldegebührenordnung als Verordnung (in Teilen oder zur Gänze) als gesetzwidrig aufzuheben sowie Teile der Fernmeldegebührenordnung als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014, hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge des § 48 Abs. 5 der Fernmeldegebührenordnung unter Setzung einer Frist als verfassungswidrig auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit ihrem Antrag vom 25.06.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin zwei Lohn/Gehaltsabrech-nungen und zwei Pflegschaftsbeschlüsse auf Unterhaltsvorschüsse vor.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 04.07.2014 datiertes Schreiben mit dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 25.06.2015 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."

1. 5 Die Beschwerdeführerin gab keine Äußerung dazu ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]"

3.4. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3. 5 Gemäß den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweisen und von der belangten Behörde erstellten Berechnungsgrundlage überschreitet das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches monatlich netto € 2.388,47 beträgt, die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze im vorliegenden Fall beträchtlich. Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht (im Übrigen sind solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden [vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN]).

Soweit mit der Beschwerde als Anspruchsgrundlage die Rezeptgebührenbefreiung nachge-wiesen wurde, ist zu bemerken, dass dieser Umstand nichts an der rechnerischen Richtsatzüberschreitung ändert. Des Weiteren ist zu bemerken, dass der Verfas-sungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014, die Ansicht vertreten hat, dass eine "Eigenheimpauschale" als Abzugsposten nicht in Betracht kommt.

Da somit eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG nicht in Frage kommt und eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.