W107 2109468-1•BVwG W107 2109468-1
W107 2109468-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W107 2109468-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 22.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almbewirtschafter der "XXXX" (BNr. XXXX), für die er mit einem entsprechenden Antrag für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 29,83 ha beantragte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.536,04 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten Fläche im Ausmaß von 53,47 ha (davon 29,83 ha Almfutterfläche) ausgegangen.
3. Am 26.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der "XXXX" durch mündliche Vorsprache verbunden mit dem Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung eine letztgültige Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass der Alm anstatt der ursprünglich angegebenen Almfutterfläche im Ausmaß von 29,83 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 25,13 ha zugrunde zu legen sei.
4. Am 14.08.2013 fand daher auf der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Alm eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Kontrollbericht betreffend das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 28.08.2013 übermittelt.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nun mehr EUR 5.076,31 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 459,73 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 25,09 ha ausgegangen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass im Zuge eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen ("Flächenabgleich 2008 - 2011") bei zwei Feldstücken Abweichungen im Ausmaß von 0,06 ha bzw. 0,04 ha festgestellt worden seien, hielt zugleich jedoch fest, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen der durchgeführten internen Überprüfungen festgestellte Flächenabweichungen keine Auswirkungen auf die Prämienberechnung gehabt hätten, da diese innerhalb der Toleranz gelegen seien. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert 18.11.2013, eingelangt bei der AMA am 27.11.2103, Berufung und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, schließlich
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die beihilfenfähige Fläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden sei. Die VOK habe offensichtlich andere Ergebnisse gebracht, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen moniere.
An einer allfälligen Falschbeantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden und gegenständlich liege vielmehr ein Irrtum der Behörde vor. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 (bis 2009) und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 (ab 2010) bestehe jedoch keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können. Im vorliegenden Fall liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor und allein dadurch habe sich eine Änderung der maßgeblichen Futterfläche ergeben. Zudem sei ein Irrtum der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen zu beanstanden und die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Beschwerdeführers sei diesem etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne ihm daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Ein Verschulden seiner Person sei auch deshalb auszuschließen, da die Änderung der Flächen durch den zuständigen Almbewirtschafter selbst beantragt worden sei.
Weiter werde moniert, dass der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für das Jahr 2009 von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben sei.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen zudem eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei aber erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Es bestehe somit gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei außerdem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG hätten rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Im angefochtenen Bescheid werde die aufschiebende Wirkung jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig sei. Weiters sei der vorzeitige Vollzug auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Diese Ausführungen seien aber unrichtig und die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt.
Der Beschwerde wurde ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben vom 19.09.2013 (offensichtlich die Stellungnahme zum Kontrollbericht) beigefügt, in welchem dieser auf die Vorgangsweise der Futterflächenfeststellung auf der verfahrensgegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000 Bezug nimmt.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit 22.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag - Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") und beantragte für diese für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 29,83 ha. Dabei gab er für
das Feldstück 1 (in Folge: FS 1) eine Fläche von 26,02 ha und für
das Feldstück 2 (in Folge: FS 2) eine Fläche von 3,81 ha an.
Mit Schreiben vom 30.10.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der relevanten Alm eine Korrektur der Almfutterfläche von 29,83 ha auf 27,60 ha. Das FS 1 wurde dabei mit einer Größe von 23,57 ha, das FS 2 mit einer Größe von 4,03 ha bewertet.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 erfolgte eine weitere Korrektur der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer. Er korrigierte dabei das Gesamtausmaß der Almfutterfläche auf 25,13 ha, wobei er für das FS 1 eine Fläche von nunmehr 21,28 ha und für das FS 2 eine solche im Ausmaß von 3,85 ha beantragte.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde nur noch von einer beantragten Almfutterfläche von 25,09 ha ausgegangen. Die Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten Almfutterflächen um insgesamt 4,74 ha. Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers blieb im angefochtenen Abänderungsbescheid im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2009 unverändert.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37- Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11- Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 - Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22- Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der relevanten Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Der Beschwerdeführer korrigierte seinen Antrag hinsichtlich der relevanten Flächenausmaße aus dem Jahr 2009 betreffend die gegenständliche Alm mit Schreiben vom 26.04.2013 letztlich von 29,83 ha auf 25,13 ha. Dabei nahm er eine Reduzierung des FS 1 von 26,02 ha auf 21,28 ha vor, beantragte für das FS 2 - im Vergleich zu den Angaben im Antrag aus dem Jahr 2009 - jedoch eine um 0,04 ha größere Fläche (Erhöhung des Flächenausmaßes von 3,81 ha auf 3,85 ha).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 ein Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 21 Abs. 1 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen kann (Busse, Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 25,09 ha zu Grunde. Diese setzte sich aus der vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der "XXXX" reduzierten Fläche des FS 1 (21,28 ha) und der ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragten Fläche für das FS 2 im Ausmaß von 3,81 ha zusammen. Die Feststellungen zum Ausmaß der relevanten Almfutterfläche im angefochtenen Abänderungsbescheid beruhten somit ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers.
Eine Berücksichtigung der Änderung (Erhöhung) des Flächenausmaßes durch den Beschwerdeführer um 0,04 ha betreffend das FS 2 ist von der belangten Behörde im Einklang mit den obigen Bestimmungen zu Recht nicht erfolgt und hätte für den Beschwerdeführer finanziell zudem auch nur äußerst geringe Auswirkungen gehabt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass seitens der Behörde anlässlich einer durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen eines "Flächenabgleichs 2008 - 2011" für das Antragsjahr 2009 weitere Flächenabweichungen festgestellt wurden, diese - wie der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist - jedoch keine Berücksichtigung gefunden haben, da die Abweichungen innerhalb der Toleranz gelegen sind.
Da der Beschwerdeführer selbst Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm war und als solcher die Beantragung der Almfutterflächen selbst vorgenommen hat, das im angefochtenen Bescheid herangezogene Flächenausmaß somit ausschließlich auf seinen Angaben fußte, gehen auch seine Ausführungen, ihn treffe an einer überhöhten Beantragung der Almfutterflächen kein Verschulden, da diese den Aktivitäten des Almbewirtschafters zuzurechnen sei, vollkommen ins Leere.
Auch der Einwand der Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf seinen eigenen Antrag zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, die ein geringes Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm festgestellt haben, blieben zudem unberücksichtigt, weswegen auch Beanstandungen gegen diese Kontrolle in der vorliegenden Beschwerde nicht zu berücksichtigen waren.
Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass dem Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Dass eine Änderung des (Sammel)antrags (nach oben) nach Art. 21 und 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 nicht uneingeschränkt möglich ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen.
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