BVwG L506 1421976-2

L506 1421976-2Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Nachfluchtgründe, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

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BVwG L506 1421976-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1421976.2.00

Spruch

L506 1421976-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.08.2015, Zl. 810215403-1338140 und 140281889, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals zusammen mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im wesentlichen damit begründete, dass sein Vater, seine Geschwister und er gegen die Regierung für die Grüne Bewegung gearbeitet und geworben hätten. Er selbst habe in der Schule für die Gruppierung geworben, weshalb er eine Gefängnisstrafe erwarten würde. Desweiteren habe er an drei Demonstrationen teilgenommen, wobei er einmal von Bassijis geschlagen worden sei Anlässlich der Hausdurchsuchung bei seinen Eltern sei ein kritischer Film über Khomeni gefunden worden, weshalb er im Rückkehrfall mit einer Hinrichtung zu rechnen habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung infolge eines politischen Engagements des Vaters und des ältesten Bruders aufgrund des unplausiblen Vorbringens im Hinblick auf die Rechercheergebnisse, welche das BAA durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Teheran erhalten hatte, für nicht glaubwürdig befinde. Die Angaben, wonach es Probleme mit dem Internet-Cafe, in dem der Bruder tätig gewesen sei, gegeben habe, seien zwar glaubhaft, aus den Erhebungen vor Ort würden sich daraus jedoch keinerlei Folgen für die Familie ergeben, zumal der Vater nach wie vor seinem Beruf nachgehe und er und der Bruder der BF immer noch an derselben Adresse leben würden. Darüber hinaus würden sämtliche Angehörige des BF ohne erhebliche Schwierigkeiten im Iran leben, obwohl aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran Familienangehörige von Oppositionellen häufig von staatlicher Seiten schikaniert, bedroht, kurzfristig festgenommen, misshandelt sowie inhaftiert werden würden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass auch keine Gefährdung des BF bestehe, anderenfalls ihre Familienangehörigen nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig wären.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Dem BF sei internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu sei lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt.

4. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 beantragt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Am 07.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF samt Vertretungsvollmacht ein. Darin wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Vater und der Bruder des BF Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten und viereinhalb Monate vor der Flucht bereits in Haft gewesen seien. Seit der Flucht des BF müssten sich die Verwandten des BF auch regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden. Im Folgenden wurde moniert, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien, wobei auf Berichte verwiesen wird, aus denen die aktuelle Sicherheitslage im Iran hervorgehe. Zudem würden die Erhebungsergebnisse die Angaben des BF bestätigen und sei die mittlerweile erfolgte Haftentlassung der Verwandten des BF nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus könne dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sein Vater und Bruder dem Vertrauensanwalt bereitwillig Auskunft erteilt haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbingen ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen als unglaubwürdig qualifiziert und seien die pauschal gehaltenen unbegründeten Ausführungen in der Beweiswürdigung vollkommen willkürlich und unzulässig. Verletzt sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs, zumal der BF in keiner der Einvernahmen damit konfrontiert worden sei, dass seinen politischen Aktivitäten kein Glauben geschenkt werde. Das BAA habe auch der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, zumal die Angaben zur Verhaftung seiner Angehörigen vom Vertrauensanwalt nicht geprüft worden seien. Versäumt wurde weiters, die vom Vater dem Vertrauensanwalt überreichten Beweismittel aufzulisten. Zudem habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen Maßstab angewandt, welcher es a priori unmöglich gemacht habe, die Angaben des BF positiv zu würdigen. In den Angaben des BF seien keine Widersprüche erkennbar und sei deshalb von einer wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen auszugehen. Auch der Schluss, dass die Angaben des BF aus Onlineforen und Internetseiten stammen, sei eine willkürliche Pauschalierung und daher unzulässig. In weiterer Folge wurde hinsichtlich der aufgezeigten mangelhaften Begründung auf Entscheidungen des VwGH verwiesen, woraus hervorgehe, dass in ähnlich gelagerten Fällen weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig gewesen seien, weshalb die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler erlassen worden und folglich unzulässig sei. Gleiches gelte auch für die Schlussfolgerungen zur Frage, ob dem BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal es nicht ausreiche diesbezüglich auszuführen, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Mangels entsprechender Länderfeststellungen sei das BAA auch nicht in der Lage, die Situation im Iran zu beurteilen. Zu Spruchpunkt III wurde angemerkt, dass der BF einen großen Integrationswillen habe und sehr gut Deutsch sprechen würde. Schließlich gefährde der Aufenthalt des BF weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl bzw. stünden auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.

7. Aufgrund der bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgten Erlassung des Bescheides des BAA, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 07.11.2013 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der BF binnen selbiger Frist um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert sämtliche gegen seine Ausweisung aus Österreich in den Iran sprechenden Gründe und integrationsbescheinigenden Umstände bekannt zu geben und zu bescheinigen sowie gleichzeitig dem Asylgerichtshof mitzuteilen, welche Familienangehörigen sich noch im Iran bzw. in Österreich befinden.

8. Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichthof eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass der BF den Präsenzdienst nicht gemacht habe, weshalb ihn eine dreimonatige Freiheitsstrafe erwarten würde. Generell würde die Familie aufgrund ihres Verhaltens eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe erwarten und würde der BF und seine Geschwister weder zu einem Studium noch zum öffentlichen Dienst zugelassen werden.

9. Mit Schreiben vom 04.06.2013 brachte die rechtsfreundliche Vertretung mehrere Dokumente zum Nachweis der Integration des BF und seiner Familie in Vorlage.

10. Am 19.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der BF erneut zu seinem ausreisekausalen Vorbringen befragt und diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus Angaben im Verfahren zu treffen.

11. Am 28.08.2014 langte hg. eine Stellungnahme des BF zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014,

XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 gem. §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.1Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen (I.) und gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (II.) Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens des BF nicht erhoben.

Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes folgte im Ergebnis sowohl der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach im Lichte der Rechercheergebnisse das Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sei als auch dessen Rechtsansicht und führte aus, weshalb weder die rechtliche Prüfung der Asylfrage noch die Non-Refoulementprüfung zu beanstanden sei. Insoweit der BF seinen Asylantrag auf die Ausreisgründe der Mutter gründete, wurde auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis der Mutter verwiesen, wonach deren Angaben im Lichte der Rechercheergebnisse der ÖB Teheran als unglaubwürdig qualifiziert wurden. Der Demonstrationsteilnahme, anlässlich derer der BF im Jahr 2009 geschlagen worden sei, mangle es an zeitlichem Konnex zur Ausreise des BF im Jahr 2011 und habe dieser Vorfall keine weiteren Konsequenzen für den BF gehabt.

Erstmals hatte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Abfall vom Islam behauptet, welcher als unglaubwürdig qualifiziert worden war, hatte der BF, welche im Zuge der Datenaufnahme angegeben hatte, er sei Moslem, zwar eingangs des Verfahrens bereits ein Desinteresse am Islam bekundet, doch in den weiteren drei Jahren des Asylverfahrens ein solches nicht mehr weiter erwähnt, woraus kein Abfall vom Islam geschlossen werden könne. Der BF hatte auch in der mündlichen Verhandlung zu seiner behaupteten religiösen Einstellung nur kurze und unsubstantiierte Antworten gegeben und hatte keine eigeninitiativen Ausführungen gemacht. Auch wird im Erkenntnis des BVwG ausgeführt, hatte der BF angegeben, trotz der Nichtausübung seiner Religion im Iran keine Probleme gehabt zu haben und sei nicht davon auszugehen, dass die behauptete antiislamische Haltung des BF den iranischen Behörden zur Kenntnis komme, da nicht ersichtlich sei, dass der BF bisher derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei, sodass dieser auch in Österreich unter Beobachtung stünde. Aus diesem Grund und mangels Öffentlichkeitswirksamkeit seiner Vorgehensweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF Probleme wegen der von ihm behaupteten religiösen Haltung bekomme.

13. Am 14.12.2014 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

14. Am 14.12.2014 erfolgte die Erstbefragung des BF und erklärte dieser als Grund für die neuerliche Asylantragstellung, er sei seit 02.11.2014 zum Christentum konvertiert und fürchte, im Rückkehrfall im Iran wegen seiner Religion verfolgt zu werden.

Sein Vater habe über Verwandte von seiner Konversion erfahren und sich von ihm und den Geschwistern abgewandt. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien habe die Schwester des BF angerufen und nachgefragt, ob es stimme, dass sie Christen seien und müssten sie den Austritt an die iranische Botschaft weiterleiten, damit der Austritt rechtskräftig werde.

15. Am 21.05.2015 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA und erklärte dieser, sein richtiger Name laute XXXX und sei er am XXXX geboren.

Als Grund für die neuerliche Asylantragstellung erklärte der BF, im Herbst des vergangenen Jahres sei er zum Christentum konvertiert, was den Austritt aus dem Islam bedeute. Er spreche auch mit Freunden im Iran über das Christentum.

Ende Sommer/Anfang Herbst sei er aus dem Islam ausgetreten.

Anfang Dezember 2014 habe seine Schwester einen Anruf erhalten und habe man angegeben, von der Islamischen Gemeinschaft zu sein. Sie sei zu ihrem Austritt vom Islam und zur Konversion zum Christentum gefragt worden und habe sie dies bestätigt. Man habe ihr mitgeteilt, dass dies an die iranische Botschaft weitergeleitet werden müsse, damit es rechtskräftig werde; sie habe Angst gehabt, habe jedoch zugestimmt.

Vor diesem Anruf habe es Kontakt mit seinem Vater, der in Afghanistan gewesen sei, gegeben und habe dieser von der Verwandtschaft im Iran bescheid gewusst, welche ihm dies mitgeteilt habe. Dieser sei sehr zornig gewesen und habe sich von ihnen abgewandt.

Nach dem Anruf der Islamischen Gemeinschaft hätten sie mit ihrem Anwalt darüber gesprochen und habe ihnen dieser gesagt, sie müssten dies bei ihren Asylgründen angeben.

Auch die alten Gründe seien noch aufrecht. Ende des Sommers des vergangenen Jahres seien sie zum christlichen Glauben gekommen. Es sei ihnen psychisch sehr schlecht gegangen und sei es nach dem zweiten Interview noch schlimmer geworden. Er sei immer müde und auch zweimal umgekippt und habe Überweisungen zum Facharzt.

Seine Schwestern seien in einem Park in XXXX gewesen und hätten dort einen Missionar getroffen, der mit ihnen über Religion gesprochen habe. Seine Schwestern hätten ihm darüber erzählt.

Der Freund seiner Schwester sei auch Christ. Sie hätten sich dann selbst über die Religion informiert. Man fühle sich in dieser Religion wirklich frei. Nachdem sie an Gottesdiensten teilgenommen und die Bibel gelesen hätten, hätten sie die Taufe empfangen.

Auf die Taufe habe es keine spezielle Vorbereitung gegeben; man müsse jedenfalls die Bibel lesen und habe Fragen an Frau XXXX richten können und habe diese alles genau erklärt.

Der BF führte ferner aus, er bete regelmäßig, nehme an Gottesdiensten teil und lese in der Bibel; er kenne das Glaubensbekenntnis und das "Vater unser".

Er habe seinem Cousin im Iran auch Bilder von der Taufe geschickt, woraufhin dieser sehr böse geworden sei und es allen anderen in der Familie weitererzählt habe.

Die Islamische Glaubensgemeinschaft habe bei seiner Schwester angerufen, nachdem sie aus dem Islam ausgetreten seien und hätte man ihr gesagt, dass man über den Austritt die iranische Botschaft informieren werde, woraufhin seine Schwester gesagt habe, dass dies kein Problem sei.

Der BF legte die Medikamentenpackungen der Medikamente, welche er einnehme, vor sowie einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, in dem ein depressives Syndrom im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert ist. Ferner brachte der BF, eine Stellungnahme der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 18.05.5015 sowie eine Stellungnahme der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 19.05.2015, ein Schreiben der Kirchenaustrittsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt XXXX vom 21.10.2014 an die Islamische Glaubensgemeinschaft, über den Austritt des BF aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, einen Taufschein, ausgestellt von der Pfarrgemeinde A.B. XXXX vom 02.11.2014 sowie Berichte zu Situation von Christen und Bahai im Iran vor.

16. Am 30.06.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF, seiner Mutter und Geschwister ein, in welcher Berichte über Christen, insbesonders, jene, die vom Islam abgefallen sind, im Iran verfolgt werden; in einem wurde auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 - C-71/11; C-99/11 verwiesen, wonach Verfolgung bei schwerem Eingriff in die öffentliche Glaubensführung bejaht wird.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2015, Zl: 810215403-1338140 und 140281889 hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG 2005 wurde gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.

Beweiswürdigend hielt das BFA mit weiteren Ausführungen fest, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Konversion zum christlichen Glauben kein glaubhafter Kern zukomme.

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA gem. § 63 Abs. 2 AVG vom 25.08.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde, welche in einem für den BF, seine Mutter und Geschwister eingebracht wurde, wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft sei, als die BF nachvollziehbar und detailliert vorgebracht hätten, dass neue Fluchtgründe hinzugekommen seien. Apostasie und Konversion werde im Iran streng bestraft und sei die Konversion der BF eindeutig durch den Taufschein, das Schreiben zum Religionsaustritt und die Bestätigung der Pfarrerin, welche auch bei der Einvernahme anwesend gewesen sei, bewiesen.

Die BF hätten auch eine Stellungnahme an das BAA abgegeben, in der die Gefährdung von Konvertiten im Iran nochmals bestätigt wurde; diese Stellungnahme sei nicht in den Akt aufgenommen worden, was eine grobe Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Der Organwalter der belangten Behörde habe keinesfalls eine Expertise, wann eine Konversion tatsächlich vollzogen sei und widerspreche sogar der Pfarrerin und den offensichtlichen Beweisen, wie dem Austrittsschreiben und dem Taufschein.

All diese formellen Voraussetzungen würden die BF im Iran einer Verfolgung aussetzen, was ausreichend für die Gewährung von internationalem Schutz sei.

Die belangte Behörde habe trotz dieser Beweise akten- und rechtswidrig das Verfahren als bereits entschieden zurückgewiesen, um sich nicht mit den Fluchtgründen auseinandersetzen zu müssen.

Die BF seien auch nicht vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt worden und habe die Behörde das Verfahren beendet und hätten die BF somit nicht die Gelegenheit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, womit deren Recht auf Parteiengehör verletzt sei.

Diese Vorgehensweise widerspreche eindeutig Art. 4 Abs. 1Satz 2 der RL 2004/83/EG und wurde dazu auf zwei Urteile des EuGH verwiesen.

Die belangte Behörde hätte den BF mitteilen müssen, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und hätte sie diesen Gelegenheit geben müssen, auf die verfehlte Beweiswürdigung hinsichtlich der Konversion zu reagieren.

Auch handle es sich bei der Begründung des BFA um eine falsche Beweiswürdigung, da die belangte Behörde nicht die Expertise habe, einen Religionswechsel aus innerster Überzeugung zu überprüfen, eine Pfarrerin habe diese jedoch schon. Würde die Pfarrerin einen solchen nicht annehmen, würde sie sich nicht um die BF kümmern und der Einvernahme beiwohnen.

Auch seien hinsichtlich der Konversion Beweismittel vorgelegt worden und machen es die Argumente der belangten Behörde offensichtlich, dass eine negative Beweiswürdigung antizipiert sei und verletze der Bescheid das Objektivitätsgebot und sei willkürlich und grob mangelhaft.

Das BFA sei kein vom Vatikan eingesetztes Inquisitionsgericht, welches über den Glauben eines Menschen entscheiden könne, sondern müsse nach der Aktenlage entscheiden.

Die vorgelegten Beweise würden die Konversion eindeutig bestätigen.

Ferner wurde in der Beschwerde beanstandet, dass eine falsche rechtliche Beurteilung seitens des BFA durchgeführt worden sei, da bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, der glaubhafte Kern eines Vorbringens maßgeblich sei. Die BF seien konvertiert und würden deswegen im Iran verfolgt werden, da von ihnen im Sinne des Urteils des EuGH vom 05.09.2012- C-71/11; C-99/11 eine versteckte Ausübung des Glaubens nicht verlangt werden könne.

Aufgrund eines mangelhaften und rechtswidrigen Ermittlungsverfahrens spreche die belangte Behörde den BF jedoch die Glaubwürdigkeit ab, um sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und der Situation vor Ort zu ersparen.

Letztlich beantragten die BF die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, welcher aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC beizugeben sei.

20. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 17.09.2015 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Da es sich bei der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung des BFA nicht um eine solche im Zulassungsverfahren handelt (das Verfahren wurde zugelassen und in einer Regionaldirektion des BFA geführt), ist in diesem Verfahren die Bestimmung des § 21 Abs.3 BFA-VG für das BVwG nicht mehr anwendbar, sondern kommt im gegebenen Fall eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs.3 VwGVG

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, welcher aufgrund der Zulassung des Verfahrens durch das BFA im gegebenen Verfahren zur Anwendung gelangt, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer brachte im anhängigen Asylverfahren vor, dass er nunmehr zum christlichen Glauben konvertiert sei, an Gottesdiensten teilnehme, bete und sich am 02.11.2014 habe taufen lassen, wozu er einen Taufschein, ausgestellt von der Pfarrgemeinde A.B. XXXX, die Mitteilung des Magistrates XXXX vom 21.10.2014 über den Religionsaustritt des BF an die Islamische Glaubensgemeinschaft, eine Stellungnahme der Pfarrerin Mag. XXXX vom 18.05.2015 über die Mitgliedschaft des BF und seiner Geschwister in der Evangelischen Kirche A.B in Österreich sowie eine Stellungnahme der Pfarrerin Mag. XXXX vom 19.05.2015 über die Kirchenmitgliedschaft und über die diesbezüglichen Aktivitäten des BF und seiner Geschwister, vorlegte.

Dieses Vorbringen im anhängigen Verfahren unterscheidet sich nun aber von jenem in seinem ersten Asylverfahren, in welchem der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der dieser vorausgehenden schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, sich für den Islam nicht zu interessieren, von diesem abgefallen und Atheist zu sein.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl.: XXXX, das diesbezügliche Vorbringen des BF mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert und begründet, dass insoweit keine Verfolgung im Sinne der GFK zu erwarten sei.

Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich jedoch vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er seit Herbst 2014, also nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes regelmäßig Gottesdienste besuche, an einer Taufvorbereitung teilgenommen habe und auch getauft worden sei und seinen neuen Glauben auch praktiziere und diesbezüglich auch Bestätigungen in Vorlage brachte.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.

Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.

Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall erachtet es die erkennende Richterin im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die oa. Bestätigungsschreiben zweier Pfarrerinnen über die Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und das Praktizieren des Glaubens, ein Bestätigungsschreiben des Magistrates XXXX über den Religionsaustritt sowie einen Taufschein vorlegen konnte, welches den behaupteten Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen lässt, in Verbindung mit der Tatsache, dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren ausreichend geprüft wurde, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden behaupteten Konversion des Beschwerdeführers um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig", dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der christlichen Gemeinde in Österreich engagiert und ernstlich zum Christentum konvertierte.

Dass die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers vor den Asylbehörden als unglaubwürdig qualifiziert wurden, was auch im hg. rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 festgehalten und bestätigt wurde, lässt keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers zu.

Den Beginn für die Hinwendung zum Christentum, die Teilnahme an einer Taufvorbereitung und die Taufe ordnet der Beschwerdeführer zeitlich nach Erhalt des hg. abweisenden Erkenntnisses ein, also einem Zeitraum, welcher eindeutig nach Rechtskraft des ersten rechtskräftigen Erkenntnisses, mit welchem inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, gelegen ist.

Bei jenem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher sich auf seine religiösen Aktivitäten bezieht, handelt es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erkenntnisses vom1 0.09.2014 umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta").

Der glaubhafte Kern kann diesem Vorbringen nach hg. Ansicht jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden.

Zu einem ähnlich gelagerten und vergleichbaren Sachverhalt ist im übrigen auf das diesbezügliche höchstgerichtliche Erkenntnis VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 zu verweisen.

Zur Asylrelevanz des neuen Vorbringens ist festzuhalten, dass eine solche im Lichte des hg. aufliegenden Länderdokumentationsmaterials zum Herkunftsstaat Iran keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Ein glaubhafter Kern des Vorbringens bezüglich des nunmehrigen verstärkten Interesses für das Christentum sowie der Taufe und des Praktizierens des Glaubens ist im gegebenen Fall jedenfalls nicht auszuschließen.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass an der Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum erhebliche Zweifel bestehen mögen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Desinteresse bzw. der Abfall vom Islam und das Vorbringen, Atheist zu sein erst relativ spät im Erstverfahren, nämlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vorgebracht und das Interesse am christlichen Glauben überhaupt erst im Folgeantragsverfahren geltend gemacht wurde, nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden worden war, jedoch bedarf die behauptete Konversion des Beschwerdeführers einer detaillierten Befragung beziehungsweise weiteren Klärung, weshalb sich die Erstinstanz vertiefend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben wird und werden jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Insbesonders die seitens des BF vorgelegte Bestätigung hinsichtlich seines Religionswechsels, vor allem die Mitteilung des Magistrates XXXX an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien und die seitens des BF behauptete Mitteilung an die iranische Botschaft in Österreich und die daraus resultierenden Konsequenzen werden (eventuell durch eine zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters der Islamischen Glaubensgemeinschaft, ob eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgte) zu überprüfen und in die Beweiswürdigung des BFA einzubeziehen sein, was bislang im angefochtenen Bescheid nicht geschehen ist.

In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers seitens des Bundesamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ansicht vertreten, dass ein neues Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft vorgebracht wurde, was bereits die Zurückweisung des Asylantrages gem. § 68 Abs. 1 AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, so übersieht es die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge auch nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu § 8).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Folgeanträgen erfolgte, welche zu dem Ergebnis führte, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden, können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit eine Gefährdung - dh selbst bei Annahme einer bloßen Scheinkonversion nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Das Bundesamt hat keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer gute Gründe für eine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermag, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob der BF mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich - sollten diese auch bloß zur Annahme einer Scheinkonversion führen - einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein wird.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

II.3.3. In ihrer Beschwerde stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberatung sei nicht als gleichwertig mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG zu betrachten, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde (anderes gelte etwa für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung).

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer zugleich mit der Bescheiderlassung durch das BFA gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, dies jedoch auf das gegenständliche Verfahren, ungeachtet der obigen Ausführungen, jedoch schon allein insoweit keine Auswirkung hat, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.

Insoweit in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs beanstandet wird, da dem BF die Absicht der Behörde, ihren Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen und damit das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht mitgeteilt worden sei, ist auszuführen wie folgt:

In casu wurde das Verfahren nach der Erstbefragung des BF in einer Regionaldirektion des BFA geführt und nicht in einer Erstaufnahmestelle. Die Sonderbestimmungen des § 29 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (Rechtsberater, Mitteilung an den BF, Parteiengehör) galten jedoch nur im Verfahren in der Erstaufnahmestelle und sind für die Einvernahmen in einer Regionaldirektion keine derartigen Spezifika durch den Gesetzgeber normiert (vgl. dazu § 19 AsylG).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass seitens der entscheidenden Regionaldirektion an die Erstaufnahmestelle mitgeteilt wurde, dass eine Zulassungserstbefragung nicht erforderlich sei und die Akte an die Regionaldirektion übermittelt werden sollten, nachdem seitens der EASt mitgeteilt worden war, dass eine Zulassung des Verfahrens beabsichtigt sei und die Anträge des BF an die Regionaldirektion weiterzuleiten, was auch so geschehen ist, weshalb in weiterer Folge von der Zulassung des Verfahrens und dessen Weiterführung durch die RD Kärnten auszugehen ist. Gem. § 28 Abs. 1 AsylG, letzter Satz steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Im Lichte dieser Gesetzeslage gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Absicht, den Folgeantrag zurückzuweisen, den BF hätte mitteilen müssen und diesen Gelegenheit hätte geben müssen, auf die verfehlte Beweiswürdigung zu reagieren, ins Leere.

Die Regionaldirektion des BFA war hingegen nicht dazu verpflichtet, den BF von seiner Beweiswürdigung oder von der beabsichtigten Entscheidung durch die Gewährung von Parteiengehör in Kenntnis zu setzen.

Der Asylgerichtshof - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängeln folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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