BVwG I406 1436807-1

I406 1436807-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, vage Mutmaßungen

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BVwG I406 1436807-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1436807.1.00

Spruch

I406 1436807-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 13 01.390-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am 08.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz vom 01.02.2013 als Namen XXXX an, geboren am XXXX, in Homs, Syrien, weiters ledig, syrischer Staatsbürgerschaft, arabischer Muttersprache, muslimisch (sunnitischer) Religionszugehörigkeit zu sein, gab seine letzte Anschrift im Herkunftsstaat in Homs an, weiters, von 2002 bis 2008 dort die Grundschule besucht zu haben sowie als ausgeübten Beruf Maler. Er bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, er vermute, sein Vater (52 Jahre) sowie seine Mutter (41 Jahre) seien in der Türkei, seine beiden Brüder sowie seine Schwester habe er zuletzt mit seinen Eltern zusammen gesehen, wisse jedoch nicht, wo sie seien. Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat oder Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus habe er nicht. Im Jänner 2012 habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vom Wohnort aus illegal, ohne Reisedokument - ein solches habe er nie besessen - über die Türkei, Griechenland, von dort nach sieben Monaten über Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien und Italien am 01.02.2013 nach Österreich gelangt. Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, es gäbe weder Essen, noch Arbeit oder Sicherheit. Sein Bruder und er seien 2012 von Soldaten aufgefordert worden, im Krieg zu kämpfen, das habe er nicht gewollt, daher hätten seine Familie und er sich entschlossen, Syrien zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 12.03.2013 stellte das Ludwig-Boltzmann-Institut für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 22.02.2013 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 21 bis 26 Jahren fest, unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03.2013 beantwortete der Beschwerdeführer die eingangs gestellte Frage, wie die Verständigung mit dem Dolmetscher sei, mit "sehr gut" und bejahte die Frage, ob er gesund und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Konfrontiert mit dem oben angeführten Gutachten gab der Beschwerdeführer an, im April 18 Jahre alt zu werden. Bei der Erstbefragung habe er aus Angst, ins Gefängnis zu kommen, etwas anderes angegeben, die Polizei sei dort gewesen. Dokumente, die sein Alter beweisen könnten, habe er zur Zeit nicht, sei jedoch in der Lage, solche zu besorgen und vorzulegen, bisher habe dies nicht gemacht, da alle Verwandten nach Algerien und seine Mutter in die Türkei gegangen seien, es gebe jedoch noch einige Verwandte in Syrien. Auf die Feststellung, aufgrund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung stelle das Bundesasylamt seine Volljährigkeit fest, erklärte der Beschwerdeführer, dies zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, wenn er ein Dokument betreffend sein Geburtsdatum bekomme.

Die Niederschrift hält fest, dass dem gesetzlichen Vertreter die Volljährigkeit zur Kenntnis gebracht und dieser von seiner Funktion entbunden wird, dieser dies zur Kenntnis nimmt und die Einvernahme verlässt.

Der Beschwerdeführer gab zum Fluchtgrund ergänzend an, er habe keine Familie mehr in Syrien, dort herrsche Krieg, was hätte er dort machen sollen, seine Verwandten seien in Algerien. Die Niederschrift hält dazu fest, dass der Dolmetscher bemerkt, dass der Beschwerdeführer einen algerischen Akzent aufweise. Dazu wird neuerlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, mit "Ja, einwandfrei" beantwortete. Der Beschwerdeführer bestätigte durch seine Unterschrift die Rückübersetzung, Vollständigkeit, Richtigkeit der Niederschrift sowie dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 15.07.2013 erklärte der Beschwerdeführer, sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können, sprachliche Probleme oder Verständnisschwierigkeiten lägen nicht vor, weiters sei er psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen und habe diesbezüglich keine Probleme. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt oder solche in Österreich habe, die er noch nicht vorgelegt habe. Er habe einen Führerschein in Algerien, weil sein Vater dort gearbeitet habe und er längere Zeit dort gewesen sei, und zwar von 2001 bis 2008. Auf die Frage, ob er sich an die Angaben in den Einvernahmen vom 01.02.2013 sowie vom 18.03.2013 erinnere, ob diese vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien sowie ob er diesen etwas hinzufügen wolle, erklärte er, sich nicht mehr genau an seine Angaben erinnern zu können, sehr aufgeregt gewesen zu sein, "die Wahrheit gesagt und nur ein wenig gelogen" zu haben, bezüglich des Reiseweges sowie ansonsten nicht alles angegeben zu haben. Er sei in Homs in Syrien geboren, seine Eltern lebten getrennt, er habe teils bei seiner Mutter und teils bei seinem Vater gelebt, dieser sei vor sieben Jahren verstorben. Er habe zwei Brüder, die Zwillinge seien sowie eine Schwester, welche in Algerien lebe, die Brüder in Brüssel, die Mutter derzeit in Istanbul, er habe keinen Kontakt zu ihr, jedoch zu seinen Geschwistern. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und könne arabisch lesen und schreiben. In Syrien habe er als Maler gearbeitet, sein Vater habe ihnen immer ein wenig Geld geschickt. Seine Mutter habe wieder geheiratet und kein Interesse mehr an den Kindern. Er habe die letzten zwei Jahre in Syrien alleine gelebt, sei Araber und Sunnit, ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 2011 habe er sich wegen dem Krieg entschlossen, die Heimat zu verlassen. Er sei ohne Papiere gereist und habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Befragt nach Personaldokumenten zuhause gab er an, in Homs sei alles zerstört worden, er habe keine Papiere mehr. Ausgereist sei er wegen dem Krieg und familiären Problemen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, "im Zentrum des Krieges" gewesen zu sein. Zur Absicht der Behörde, eine Sprachanalyse durchzuführen, erklärte der Beschwerdeführer, nicht wie jemand aus Syrien zu sprechen, sondern ein algerisches und marokkanisches Arabisch, vom ersten bis dritten Jahr habe er in Syrien bei den Eltern gelebt, dann ein Jahr bei der Großmutter in Syrien. Er sei 1996 geboren und mit vier Jahren mit dem Vater nach Algerien gekommen, habe dort von 2003 bis 2009 die Schule besucht, 2009 habe er sieben Monate lang in Syrien gelebt und dort als Maler gearbeitet, sei dann wieder zurück nach Algerien gegangen, dort bis 2011 geblieben, im August 2011 nach Syrien zurückgekehrt, habe dort zwei Monate gelebt und sei wieder von dort ausgereist. Befragt erklärte der Beschwerdeführer, zu Algerien keine Fluchtgründe vorbringen zu wollen. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seiner Heimat oder einem anderen Land vorbestraft sei, in der Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, in seiner Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen zu sein, in der Heimat von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei oder er im Fall der Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten habe. Befragt nach konkreten Befürchtungen im Fall der Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus, in Syrien herrsche Krieg, in Algerien habe er niemanden, seine Schwester sei verheiratet. Die Behörde legte dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien zur Einsichtnahme vor und erläuterte sie mit dem Beschwerdeführer, dieser verzichtete auf die ihm eingeräumte Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Er habe in Österreich weder nahe Verwandte noch Familienangehörige und in Österreich auch keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder eine besonders enge Beziehung. Er sei mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Abschließend befragt erklärte der Beschwerdeführer, während der Befragung keine Probleme gehabt zu haben, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben und der Vernehmung ohne Probleme folgen haben zu können und erklärte nach erfolgter Rückübersetzung, es sei alles korrekt gewesen, er habe nichts hinzuzufügen.

Mit Bescheid vom 18.07.2013, Zahl 13 01.390-BAI wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, mangels Bescheinigungsmitteln stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, dieser sei volljährig, nicht fest stehe, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stamme, dort geboren wurde und dieses wegen des Krieges verlassen habe. Der Beschwerdeführer wisse nichts über Syrien. Der Beschwerdeführer spreche einen algerischen Dialekt, stamme aus Algerien und habe diesbezüglich keine Fluchtgründe vorgebracht. Es stehe nicht fest, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei und wie lange er sich schon dort aufhalte. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist und habe am 01.02.2013 hier einen Asylantrag gestellt. Er sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch werde er dort von staatlichen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinen Verfolgungshandlungen wegen seiner Rasse, Religion, Volksgruppe, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen, dies sei auch im Fall einer Rückkehr nicht zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeute oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer leide weder an lebensbedrohenden physischen noch psychischen Beeinträchtigung noch stehe er in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit liege nicht vor, dem Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen, er sei arbeitsfähig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und sei in einem erwerbsfähigen Alter. Er verfüge in der Heimat über familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug sowie kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Die Behörde traf weiters umfangreiche Länderfeststellungen zu Algerien.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2013 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66

Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.07.2013, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werde, eine Ausweisung nach Algerien für auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und begründete dies im Wesentlichen mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei in Syrien geboren und habe ab dem 4. Lebensjahr mit dem Vater in Algerien gelebt und spreche deshalb arabisch mit algerischem Akzent. Das Bundesasylamt habe festgestellt, er stamme aus Algerien, dies lediglich aufgrund der Aussage des zur Einvernahme beigezogenen Dolmetschers und es unterlassen, aufgrund einer fachkundigen Sprachanalyse die Staatsangehörigkeit festzustellen. Da er viele Jahre in Algerien gelebt habe, habe sich der Sprachgebrauch diesem Aufenthaltsort angepasst, daheim hätten seine Eltern das syrische Arabisch gesprochen, die Eltern hätten sich getrennt. Durch den Tod des Vaters und der Wiederverheiratung der Mutter, die in der Türkei lebe, habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Algerien, er habe immer wieder in Syrien gelebt, das Land dann aber wegen der prekären Situation 2011 endgültig verlassen. Er verfüge nicht über genügend Wissen über Syrien, da er viele Jahre in Algerien gelebt habe, seine Eltern seien aber Syrer und er selbst sei in Homs geboren. Die Sicherheitslage in Algerien sei angespannt, es komme immer wieder zu Terroranschlägen und Demonstrationen. Betreffend die Ausführungen des Bundesasylamtes, er habe in Algerien Anknüpfungspunkte, da seine Schwester dort lebe, führte er aus, dass diese verheiratet sei und selbst Familie habe. Er habe somit kein soziales Netzwerk mehr in Algerien.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 übermittelte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers auf dessen Ersuchen Kopien des Ausweises, der ihn zum Verkauf der Straßenzeitung "20er" berechtigt, ein Empfehlungsschreiben seiner Deutschlehrerin in der Volkshochschule sowie einen Zeitungsartikel betreffend ein Deutschlernprogramm, an welchem der Beschwerdeführer teilgenommen habe.

Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu sowie zu seiner privaten Situation Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 01.12.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, in Algerien nur mehr eine Schwester zu haben, die mit ihrem Mann und ihrem Sohn in Constantine lebe und nicht für ihn aufkommen könne, ein Bruder lebe in Belgien, ein anderer in Frankreich, die Wohnanschriften kenne er nicht genau. Da der Vater früh verstorben sei, sei er bei der Großmutter aufgewachsen, die Mutter habe wieder geheiratet, er habe zu ihr keine gute Beziehung. In Algerien habe er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, auch die Großmutter sie mittlerweile verstorben. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und keine weitere Ausbildung. Er habe sich in Österreich ein Privatleben aufgebaut, versuche so gut wie möglich Deutsch zu lernen und sei an einer Integration interessiert und verkaufe seit einem Jahr und sechs Monaten die Straßenzeitung der "20er" und habe in diesem Zuge Kontakt zu älteren Personen, denen er beim Tragen der Einkäufe behilflich sei. Ansonsten treibe er Sport und habe in seinem Wohnort einige Freunde.

Mit Schreiben vom 03.12.2014 legte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Bestätigung seines Flüchtlingsheimes, eine Bestätigungen über den

Besuch eines Deutschkurses sowie dass er seit 11.11.2013 die Straßenzeitung "20er" auf selbstständiger Basis verkauft, weiters zwei private Empfehlungsschreiben vor.

Mit Mail vom 23.12.2014 übermittelte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers ein weiteres privates Empfehlungsschreiben.

Am 08.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentlichen Passagen lauten:

Beginn der Befragung:

Zum bisherigen Verfahren:

RI: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Ich hatte vor kurzem eine Operation aufgrund eines Badeunfalles.

RI: Haben Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?

BF: Nein, ich habe damals nicht die Wahrheit gesagt.

RI: Inwiefern haben Sie damals nicht die Wahrheit gesagt?

BF: Als ich den Asylantrag gestellt habe, habe ich einen falschen Namen und falsche Daten angegeben, weil ich Angst vor meiner Familie habe.

RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen?

BF: Ich habe ein paar Dokumente vom Militär und ein paar Fotos.

Der BF legt eine Reihe von Fotos, einen Ausweis in arabischer Sprache mit Foto sowie drei Dokumente vor.

BF: Das sind Dokumente vom Militär. Ich war ca. 6 Jahre beim Militär. Ich hatte dort einen Arbeitsvertrag.

RI: Wann sind Sie geboren?

BF: Am XXXX.

RI: Bis jetzt haben Sie angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind.

BF: Ich habe damals alles falsch erzählt. Ich hatte Probleme und Angst vor Terroristen. Normalerweise darf ich nicht nach Europa einreisen.

RI: Von wem ist dieser Ausweis ausgestellt?

BF: Das ist eine Bestätigung, dass ich sechs Jahre beim Militär war.

RI: Bie welchem Militär?

BF: Beim algerischen Militär.

RI: Also behaupten Sie jetzt nicht mehr, dass Sie die syrische Staatsbürgerschaft haben?

BF: Auf meiner Asylkarte steht, dass ich Algerier bin.

RI: Damals haben Sie behauptet, dass Sie syrischer Staatsbürger sind.

BF: Als ich um Asyl angesucht habe, habe ich das erzählt, weil ich nicht wollte, dass mich jemand findet.

RI: Ihr Herkunftsstaat ist also Algerien?

BF: Ja.

RI: Erzählen Sie mir bitte, wann Sie geboren sind, wie Sie aufgewachsen sind, was Ihre Probleme in Algerien waren und wie Sie hierher gekommen sind.

BF: Mein Name ist XXXX, geboren am XXXX in Kastina, Algerien. Ich bin bei meinen Großeltern aufgewachsen und zwar in der Provinz Skida im Ort XXXX. Ich habe die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX. Mein Vater ist gestorben, als meine Mutter mit mir und meinem Zwillingsbruder schwanger war. Ich habe zwei Brüder und eine Schwester. Mein Zwillingsbruder heißt Fouad, mein älterer Bruder heißt Mohammed und ich habe eine Schwester namens Fowziah, sie wurde 1981 geboren. Wir wurden vor viereinhalb Jahren von der österreichischen Polizei verständigt, dass mein Zwillingsbruder Fouad im Gefängnis ist, da er Suchtmittel verkauft hat. Er war zwei Jahr im Gefängnis. Er lebt momentan in Wien.

RI: Bitte schildern Sie mir noch weiter kurz, was Sie nach Ihrer Schulzeit gemacht haben, was Ihre Probleme in Algerien waren und wie Sie hierher gekommen sind.

BF: Ich habe sieben Jahre die Schule besucht. Die 7. Klasse habe ich zweimal wiederholt. Das war ca. bis ins Jahr 2000. Im Jahr 2002 habe ich eine Ausbildung als Maler gemacht, diese hat ungefähr 9 Monate gedauert. Dann habe ich als Straßenverkäufer gearbeitet. Im Jahr 2005 bin ich zum Militär, damals habe ich einen Vertrag für vier Jahre abgeschlossen und dann zwei Jahre verlängert. Beim Militär habe ich mit meiner Einheit oft auf die Terroristen in einem Ort gewartet und einmal ist es zu einer Kampfhandlung gekommen, alle anderen sind gestorben, nur einer nicht, der hat sein Bein verloren. Ich bin auf einen Berg geflüchtet, wo die "Station" war. Ich bekam drei Wochen Urlaub um mich zu erholen. Als ich nach drei Wochen zurückkam, wurde ich eingesperrt, weil sie dachten, dass ich geflohen sei. Der Arzt im Gefängnis hat bescheinigt, dass ich psychisch krank sei. An allen Grenzen war mein Name bekannt, weil es hieß, dass ich auf der Flucht vor dem Militär bin. In meinem Militärbuch steht, dass ich aus dem Wehrdienst entlassen wurde, weil ich psychisch krank bin. Das haben sie extra gemacht, damit ich beim Militär keine Rechte mehr habe und nicht mehr für die Regierung arbeiten darf. Jeden Monat musste ich zur militärischen Polizei gehen und mich melden, dass ich da bin. Wenn ich drei Monate nicht dorthin bin, kamen sie zu mir und fragten warum ich mich nicht gemeldet habe.

RI: Wo war das?

BF: In Kastina.

RI: Deswegen haben Sie Algerien verlassen?

BF: Ich habe keine Rechte dort, ich darf nicht arbeiten. Die militärische Polizei kam immer zu uns, sie haben meinen Bruder geschlagen. Ich darf mir keinen Pass ausstellen lassen. Ich bin dort bedroht. Die Offiziere haben Probleme gehabt. Auch ich als Soldat habe Probleme bekommen. In meinem Land gibt es Terroristen und wir haben sie bekämpft. Sie kennen mich und ich habe Angst vor ihnen.

RI: Was ist dann passiert?

BF: Ich bin mit dem Reisepass von meinem Zwillingsbruder in die Türkei geflogen und dann nach Griechenland, Montenegro, Kraotien, Slowenien und dann nach Österreich.

RI: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Algerien zurückkehren müssten?

BF: Die militärische Polizei kommt immer zu mir nach Hause. Ich darf Algerien normalerweise nicht verlassen. Ich darf nicht nach Europa kommen. Ich habe Angst, dass sie zu meiner Familie kommen und ihnen Probleme machen.

RI: Welche Probleme?

BF: Für mich ist es verboten, nach Europa zu reisen. Ich habe keine Rechte. Normalerweise muss ich zur militärischen Polizei gehen und ihnen Bescheid geben, dass ich nach Europa reise. Das habe ich aber nicht gemacht. Ich darf mir keinen Reisepass ausstellen lassen.

RI: Was war der ausschlaggebende Punkt dafür, dass Sie ausgereist sind?

BF: Ich habe keine Arbeit und jeden Monat musste ich auch ins Krankenhaus und bekam Medikamente, weil sie meinten, ich sei psychisch krank. Das bin ich aber nicht. Es gibt immer noch Probleme zwischen dem Militär und den Terroristen. Ich habe Angst, dass sie zu mir kommen und dass ich nochmal eingezogen werde.

RI: Beschreiben Sie mir bitte, wo Sie sich haben melden müssen.

BF: Bei der militärischen Polizei in Kastina. Das ist eine Kaserne für die militärische Polizei.

RI: Wie heißt die Kaserne?

BF: Ich war bei der fünften Einheit in Kastina. Die Kaserne heißt auch fünfte Einheit.

RI: Beschreiben Sie mir bitte den Ablauf, wie Sie sich haben melden müssen.

BF: Ich bin hingegangen und sie haben mein Militärbuch gesehen, ich habe unterschrieben und dann bin ich wieder nachhause gegangen.

RI: Bei wem haben Sie unterschrieben?

BF: Bei jeder Einheit, die zur militärischen Polizei gehört. Ich habe bei einem Soldat unterschrieben, er war Unteroffizier. Aber es war nicht immer der Unteroffizier sondern auch andere Soldaten.

RI: Wo genau haben Sie unterschrieben?

BF: In einem Buch. Dort stand mein Name und ich habe daneben unterschrieben. Ich habe gefragt, warum ich das tun muss und er sagt nur, dass es sein muss weil ich mich melden muss. Er hat mir nicht gesagt warum.

RI: Hätten Sie nicht als Straßenverkäufer oder Maler weiterarbeiten können?

BF: Ich hatte Angst davor festgenommen zu werden und ins Krankenhaus gebracht zu werden. Ich habe für sechs Jahre beim Militär unterschrieben. Es kam ein Arzt und hat mir jeden Tag Medikamente gegeben. Ich wurde dann zum Gericht gebracht und verurteilt und laut § 47 freigelassen werde. Dieser § 47 bedeutet, dass ich psychisch krank bin.

RI: Hat es eine Verurteilung gegeben?

BF: Ja.

RI: Weswegen?

BF: Dass ich psychisch krank bin. Und im algerischen System steht, dass ich geflohen bin. Ich wurde immer zur Polizei gebracht. Ich war bei der Gemeinde und wollte Dokumente ausstellen lassen. Dort wurde ich dann angehalten. Die Militärpolizei wurde verständigt und ist gekommen, ich habe dann der militärischen Polizei das Urteil gezeigt, dass ich freigelassen wurde und nicht fliehen wollte. Ich bin dann zum Hauptgebäude, weil ich wollte, dass nicht mehr aufscheint, dass ich auf der Flucht bin. Aber sie haben es nicht geändert.

Der BF legt ein Dokument vor, seinem Vorbringen nach ausgestellt von einer Stelle des Verteidigungsministeriums.

RI: Für wen ist dieses Dokument?

BF: Mein Name scheint überall im System auf. Ich habe beim Verteidigungsministerium einen Antrag gestellt, dass das geändert wird. Das ist der Antrag. Ich habe einundzwanzigmal so einen Antrag abgegeben.

RI: Wovon haben Sie in der Zeit gelebt, als Sie nicht mehr beim Militär waren?

BF: Ich habe im Handel gearbeitet und zwar mit Kleidern.

RI: Hier in Österreich waren Sie nicht in psychiatrischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Haben Sie jetzt psychische Probleme?

BF: Nein, mir geht es gut.

RI: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich habe immer Kontakt mit meiner Familie. Sie warnen mich immer davor, dass ich wieder zurückkehre, weil mich eine Strafe von 10 oder 20 Jahren erwartet. Und meine Familie bekommt vielleicht auch Probleme. Die kleinen Leute in Algerien haben keine Rechte.

RI: Warum sollten Sie eine Gefängnisstrafe bekommen?

BF: Weil ich das Land verlassen habe, was ich normalerweise nicht darf.

RI: Mit wem von Ihrer Familie haben Sie Kontakt gehabt?

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir auch die Dokumente geschickt.

RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

BF: Ja.

Schluss des Beweisverfahrens

Mit Mail vom 09.10.2015 übermittelte die Rechtsberatung des Beschwerdeführers weitere private Empfehlungsschreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest. Er stammt aus Algerien und ist algerischer Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer absolvierte in seinem Herkunftsstaat eine siebenjährige Schulausbildung und war dort mehrere Jahre berufstätig. Der Beschwerdeführer ist somit arbeits- und selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen. Im Fall einer Rückkehr hat er mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftigerweise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.

1.3. Zur Situation in Algerien:

Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.1.2015, Information der ÖB Algiers zu Beschwerdemöglichkeiten / Ombudsmann (relevant für Abschnitt 9/Ombudsmann)

Ein in Menschenrechtsfragen versierter lokaler Anwalt erklärt, dass im Justizministerium und auch im Innenministerium Inspektoren tätig sind, die regelmäßig Dienststellen überprüfen. Bürger können sich formlos an Regierungsstellen wenden, die Beschwerden intern weiterverfolgen. Durchaus werden in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen gesetzt. Ein Einreicher hat jedoch kein Recht auf eine Antwort. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Überprüfungen u.U. auch mit Repressalien seitens der untersuchten Behörde zu rechnen. Die Institution einer Ombudsmannstelle existiert in Algerien nicht (ÖB 5.1.2015).

Quellen:

ÖB Algiers (5.1.2015): Information der ÖB Algier, übermittelt per E-Mail vom 5.1.2015

2. Politische Lage

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 5.2014). Damit ist die Unabhängigkeit der Legislative zugunsten des Präsidenten eingeschränkt (BS 2014). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 5.2014).

Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Am 9.4.2009 wurde er für eine dritte Amtszeit wiedergewählt. Über 90 Prozent der Wähler stimmten für ihn; chancenreiche Gegenkandidaten gab es nicht. Die Wahlbeteiligung lag offiziellen Angaben zufolge bei fast 75 Prozent (AA 5.2014). Vom 27.4.2013 (Jeuneafrique 20.6.2013) bis 18.7.2013 (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013) befand sich Staatspräsident Bouteflika nach einem Schlaganfall zur medizinischen Behandlung in Paris (Jeuneafrique 20.6.2013). Am 29.8.2013 erfolgte die Wahl von Amar Saidani, der dem Präsidenten nahesteht, zum Generalsekretär der Regierungspartei FLN (Front de Libération National). Des Weiteren reduzierte Bouteflika den Einfluss des mächtigen Geheimdienstes DRS (Département de renseignements et de sécurité). Schließlich kündigte er am 11.9.2013 die Neubesetzung der Posten des Innenministers und des Justizministers mit zweien seiner Vertrauensleute an (Jeuneafrique 13.9.2013; vgl. Reuters 11.9.2013). Auch der Posten des Außenministers wurde neu besetzt. Der Bouteflika nahestehende Premierminister Abdelmalek Sellal, der den Präsidenten während seiner Abwesenheit unterstützt hatte, blieb im Amt (Reuters 11.9.2013). Bei den Präsidentschaftswahlen am 17.4.2014 wurde der

77-jährige gesundheitlich angeschlagene Bouteflika mit über 81 Prozent in seinem Amt bestätigt. Der einzig ernsthafte Gegenkandidat Ali Benflis erzielte etwas mehr als 12 Prozent. Die offizielle Wahlbeteiligung lag bei 50,7 Prozent (AA 5.2014; vgl. Standard 23.4.2014). Die Oppositionsparteien hatten zum Boykott der Wahl aufgerufen. In der am 6.5.2014 ernannten neuen Regierung blieben die Schlüsselpositionen (Innen-, Verteidigungs-, Außen-, Justiz- und Energieminister) unverändert (AA 5.2014). Im kürzlich von der Leitung der Wahlkampagne Ali Benflis herausgegebenen "Weißbuch zur Wahlfälschung" werden Dokumente präsentiert, die der Verwaltung Wahlbetrug zu Gunsten Bouteflikas nachweisen (El Watan 30.9.2014).

Das Parlament ist in die Gesetzgebung wenig eingebunden, die meisten Gesetze werden mittels Präsidialdekret beschlossen. Seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ist minimal. Die Veröffentlichung der Arbeit des Parlaments unterliegt staatlicher Kontrolle. Politische Parteien wurden erst 1988 zugelassen, die ersten Mehrparteienwahlen Ende 1991 aufgrund des sich abzeichnenden Wahlsiegs der radikal-integristischen Partei FIS von der Armee nach dem 1. Wahlgang abgebrochen. Algerien kennt in seiner Geschichte keinen freien Parlamentarismus. Politische Seilschaften und Machtkonstellationen äußern sich nicht vorrangig in Parteizugehörigkeit, sondern in regionalen, sozialen (v.a. Militärs/ Privatwirtschaft) und familiären Zugehörigkeiten (ÖB 2.2013).

Das Wahljahr 2012 brachte politische Reformen und eine klare politische Positionierung im demokratischen/laizistischen Lager. Die Parlamentswahlen am 10.5.2012, erstmals auch von der EU beobachtet, und die Gemeinderatswahlen am 29.11.2012 vergrößerten - entgegen dem Trend in der Region - die Zahl der Abgeordneten der Regierungsparteien FLN und RND (ÖB 2.2013). Islamistische Parteien überzeugten im Gegensatz zu anderen Ländern der Region nicht (BS 2014; vgl. ÖB 2.2013). Die Opposition sprach von Wahlbetrug (ÖB 2.2013).

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin am 23.2.2011 den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert (AA 5.2014; vgl. BS 2014). Eine Reform der Verfassung wurde ebenfalls angekündigt, bislang aber noch nicht umgesetzt (AA 5.2014). Neue Gesetze bezüglich politischer und ziviler Freiheiten wurden kritisiert, weil sie grundlegende Rechte nicht schützten (FH 23.1.2014).

Die zentrale Verwaltung und lokale gewählte Körperschaften sind seit langem für ihre Ineffizienz, Korruption und Patronage bekannt. Die Regierung hat den Ruf eine Politik der "geschlossenen Türen" zu praktizieren, die nur durch persönliche Verbindungen oder Gewalt geöffnet werden kann (BS 2014). Parlament und andere Institutionen sind bloß Fassade; die Macht liegt in der Hand einer obskuren Gruppe von Männern im Hintergrund. Parlament und Regierung sind eigentlich nur ausführende Organe. In Algerien trifft eine Gruppe der Mächtigen im Hintergrund, eine Gruppe aus verschiedenen Interessen, die Entscheidungen. Die algerische Verfassung, die nach dem Wahlsieg der Islamischen Heilsfront (FIS) und dem Militärputsch 1992 maßgeschneidert wurde, ermöglicht es dem Staatschef, eine Regierung trotz eines gegenteiligen Urnenganges im Amt zu lassen. Die Oppositionsparteien sind schwach. Zaghafte Ansätze zu einer Demokratiebewegung wie in den Nachbarländern Tunesien oder Marokko scheiterten kläglich an einem starken Polizeiaufgebot (Standard 3.7.2012).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Seit Beginn 2011 kommt es landesweit zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten (AA 1.10.2014). Landesweit kann es weiterhin zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 30.9.2014; vgl. BS 2014). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Bürgerkrieg in den 1990er Jahren dramatisch verbessert, aber der Terrorismus konnte nicht ausgemerzt werden. Die AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) und mit ihr in mehr oder minder engem Kontakt stehende Gruppen wie die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika) sind in Algerien und der Sahelregion aktiv. Die AQIM entstand durch den Anschluss der GSPC (Salafistische Gruppe für Predigt und Kampf) an Al-Qaida im Jahr 2006 und wurde im folgenden Jahr umbenannt. AQIM Attacken umfassten v.a. Angriffe auf Sicherheitskräfte, Bombenanschläge und Entführungen (CRS 18.11.2013). Seit die Sicherheitskräfte in den Städten nach einigen größeren Anschlägen in der Hauptstadt Algier im Jahr 2007 präsenter sind, operiert die AQIM v. a. in der nordöstlichen Region der Kabylei und im Süden an den Grenzen zur Sahelregion und in der Sahelregion außerhalb Algeriens (CRS 18.11.2013; vgl. AA 1.10.2014). Dort kommt es in den letzten Jahren immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen (AA 1.10.2014). Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen. Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQIM mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden (AA 31.1.2013).

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden (ÖB 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013 stellt eine ernsthafte Eskalation dar (ÖB 2.2013). Am 16.1.2013 kam es dort zu einer mehrtägigen Geiselnahme, bei der 37 Geiseln sowie

29 Angreifer bei der Befreiungsaktion der algerischen Armee einige Tage später zu Tode kamen. 700 Algerier und 100 ausländische Arbeiter überlebten. Beteiligt waren unter anderem Terroristen der MUJAO (Figaro 21.6.2013; vgl. Guardian 25.1.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Am 21.9.2014 wurde der französische Staatsbürger Hervé Gourdel von der Gruppe Dschund al Khilafa (Soldaten des Kalifats) entführt, die nach einer Aufforderung an die französische Regierung, die Luftschläge gegen die islamistische Terrorgruppe "Islamischer Staat" (IS) einzustellen [Video vom 23.9.2014], bereits am 24.9.2014 das Video seiner Enthauptung auf islamistischen Websites stellte. Dschund al Khilafa besteht aus ehemaligen Mitgliedern der AQIM, hatte sich zuletzt jedoch der IS zugewandt, die für ein "Kalifat" in Syrien und dem Irak kämpft (Tagesschau 24.9.2014; vgl. Euronews 30.9.2014).

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen (ÖB 2.2013). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist der Präsident oberstes Justizorgan (USDOS 27.2.2014) und die Exekutive schränkt die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). In der Praxis ist die Justiz nicht unabhängig sondern ist Beeinflussung und Korruption unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen. Der Präsident der Menschenrechtskommission, Farouk Ksentini, erklärte im Dezember 2012, dass die Unabhängigkeit der Justiz in Algerien nicht gewährleistet sei (BS 2014).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 27.2.2014).

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 31.1.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze liegt bei der 60.000 Mann starken Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht und Exekutivfunktionen außerhalb städtischer Gegenden versieht, sowie der 130.000 Mann starken nationalen Polizei, die dem Innenministerium untersteht. Der militärische Nachrichtendienst DRS untersteht dem Verteidigungsministerium, ist für die innere Sicherheit zuständig und übt in Fällen von Terrorismus und Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, polizeiähnliche Funktionen aus (USDOS 27.2.2014).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Präsident Bouteflika hält gutes Einvernehmen mit der Nationalen Volksarmee und dem militärischen Sicherheitsdienst (DRS). Diese bleiben unantastbar, ihre Position im Staat ist allgegenwärtig und unausgesprochen. Das Militär und der Sicherheitsapparat sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, zahlreiche interne Interessen scheinen dort zu liegen. Auch wichtige politische Weichenstellungen unterliegen deren Einfluss (ÖB 2.2013).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013).

Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu Folterungen in den Haftanstalten. Gemäß algerischem Gesetz muss bei Verdacht auf Folter der Fall medizinisch untersucht werden. Das Problem ist, dass die hinzugezogenen Ärzte vom Staat bezahlt sind und deshalb nicht eine unabhängige Untersuchung, sondern ein bezahltes Gutachten abliefern. Folter wird vor allem in der Untersuchungshaft angewendet. Die gefolterten Personen haben Angst, öffentlich zu bestätigen, dass sie gefoltert wurden. Wenn Menschenrechtsorganisationen eine Pressekonferenz veranstalten, bleiben die gefolterten Personen oft der Veranstaltung fern (BAA 2.2013).

Amnesty International hält die Aussage aufrecht, dass algerische Sicherheitskräfte inoffizielle Haftanstalten betreiben, in denen Insassen der Gefahr von Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 6.2014).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren, und einige Personen, jedoch keine Angehörigen der Sicherheitskräfte, wurden im Jahr 2013 angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

7. Korruption

Ein hohes Korruptionsniveau prägt Algeriens öffentlichen Sektor und die Wirtschaft (FH 23.1.2014). Gesetzlich sind bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen. Daten der Weltbank bestätigen, dass im Bereich der Korruption ein Problem besteht. Das dem Finanzministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption nahm im Mai 2013 seine Arbeit auf. Gesetzlich ist es gewählten Vertretern und hohen Beamten nicht vorgeschrieben, ihr Vermögen offenzulegen. Präsidentielle Dekrete aus dem Jahr 2006 verpflichten hochrangige Regierungsbeamte zu anderen finanziellen Offenlegungen (USDOS 27.2.2014). Die Dekrete regten auch die Schaffung einer Antikorruptionsbehörde an, die am Jahresende 2011 gebildet wurde (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Im September 2012 kündigte Premierminister Abdelmalek Sellal an, dass die Anti-Korruptionsbehörde verstärkt werde, um die Korruption zu reduzieren. Korruption bleibt dennoch ein massives Problem. Öffentlich Bedienstete und Politiker wurden in der Vergangenheit wegen Korruption nur selten zur Verantwortung gezogen (BS 2014). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2013 liegt Algerien auf Platz 94 von 175 (TI 2013).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren (USDOS 27.2.2014). Im Jahr 2012 waren in Algerien mehr als 93.000 Vereinigungen beim Innenministerium und bei lokalen Behörden offiziell registriert. Das ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region die bei weitem höchste Anzahl. Soziale Interessen werden immer mehr von Vereinigungen und NGOs denn von Parteien vertreten. Einige Organisationen und Netzwerke, wie etwa das Wassila Netzwerk (Frauenrechte), das Nada Netzwerk (Kinderrechte) und die Fédération Algérienne des Personnes Handicapés (FAPH) sind zur Mobilisierung und Lobbying auf nationalem Level fähig (BS 2014). Einige größere Organisationen, hier ist z.B. SOS Disparu zu nennen, wurden bis Jahresende 2013 von der Regierung nicht anerkannt, aber toleriert. Während des Jahres 2013 beschwerte sich keine Menschenrechtsorganisation über Überwachung seitens staatlicher Behörden oder Infiltration durch die Regierung. Die aktivste unabhängige Menschenrechtsgruppe ist die Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH), eine rechtmäßig anerkannte NGO mit Mitgliedern im ganzen Land und unabhängiger Finanzierung. Die kleinere Algerische Liga für Menschenrechte wurde anerkannt und Mitglieder im ganzen Land befassen sich mit Einzelfällen (USDOS 27.2.2014).

Der algerische Staat "klont" international anerkannte NGOs durch Gründung einer Organisation mit ähnlich lautendem Namen. Die so entstandenen Organisationen werden als "Organisations veritables gouvernementales" (OVG) bezeichnet. Ein Beispiel wäre die LADDH, die als "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme" (LADH) neu gegründet wurde. Allerdings ist nur die LADDH anerkanntes Mitglied der "Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme" (FIDH) (BAA 2.2013).

Quellen:

9. Ombudsmann

Das Strafgesetz stellt Mechanismen zur Verfügung, um Vergehen oder Korruption von Beamten zu untersuchen, aber die Regierung stellt keine öffentlichen Informationen bezüglich disziplinärer oder gerichtlicher Maßnahmen gegen Beamte aus dem Sicherheitssektor zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Wehrdienst

Die Armee (Armée Nationale Populaire, ANP) gliedert sich in die Landstreitkräfte (Forces Terrestres, FT), die Marine (Marine de la République Algérienne, MRA), die Luftwaffe

(Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jaza'eriya, QJJ) sowie die Luftabwehr. Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 -30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in 6 Monate Grundausbildung und 12 Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 23.6.2014). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).

Quellen:

10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht

(§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten. Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen. Polizisten, die keinen militärischen Status besitzen, können zwar ihre Entlassung aus dem Dienst beantragen, aber dem Gesuch wird regelmäßig erst nach Ende der Polizeidienstpflicht (je nach Anstellungsverhältnis) stattgegeben. Ein den Dienst verweigernder Polizist setzt sich Disziplinarmaßnahmen aus und kann nach Auskunft mehrerer Rechtsanwälte auch mit Haft bestraft werden. Hier existiert allerdings keine einheitliche Praxis (AA 31.1.2013).

Quellen:

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort. NGOs kritisieren insbesondere Einschränkungen bei der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Aufklärung des Schicksals der in den 1990er Jahren verschwundenen Personen bleibt ein Thema (AA 5.2014). Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014), mangelnde Unabhängigkeit der Justiz sowie übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Frauen sind Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt, und die Regierung hält Einschränkungen der Arbeiterrechte aufrecht. Straffreiheit bleibt ein Problem. Die Regierung stellt nicht immer öffentliche Informationen über die Maßnahmen gegen Polizeibeamte und Sicherheitskräfte zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein, etwa durch Anklagen wegen Verleumdung und informellen Druck auf Herausgeber und Journalisten. Einzelpersonen können die Regierung nicht öffentlich kritisieren, und in der Praxis praktizieren die Bürger Zurückhaltung bei der Äußerung öffentlicher Kritik. Viele politische Parteien, inklusive legaler islamischer Parteien, haben Zugang zur unabhängigen Presse und verwenden diese, um ihre Ansichten auszudrücken (USDOS 27.2.2014). Journalisten hingegen kritisieren Aktivitäten der Regierung scharf (FH 23.1.2014). Das neue Informationsgesetz vom Jänner 2012 eliminierte Gefängnisstrafen für von Journalisten begangene Delikte im Bereich der Meinungsfreiheit, inklusive Verleumdung des Präsidenten, staatlicher Institutionen oder Gerichte. Die Höhe von Geldstrafen wurde allerdings angehoben (HRW 21.1.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz erweiterte ebenfalls Restriktionen für Journalisten durch vage formulierte Konzepte wie nationale Einheit und Identität, öffentliche Ordnung und nationale ökonomische Interessen, die zu respektieren sind (HRW 21.1.2014). Das Strafgesetz sieht bis zu drei Jahre Haft vor für Abhandlungen, Mitteilungsblätter oder Flyer, die das nationale Interesse verletzen und bis zu ein Jahr für Verleumdung oder Beleidigung des Präsidenten, des Parlaments, der Armee oder staatlicher Institutionen (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Zeitungen im Privatbesitz existieren seit mehr als zwei Dekaden (FH 23.1.2014). Die Printmedien sind beim Druck und bei subventionierten Papierlieferungen von der Regierung abhängig. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle öffentlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Kontrolle über diese Ressourcen kann in Einzelfällen zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure führen. Auch hier wurden neue Gesetze angekündigt, deren Inhalt noch nicht bekannt ist. Problematisch im Kontext der Pressefreiheit sind die vielfach bestehenden Abhängigkeiten der Eigentümer bzw. Inhaber der Zeitungen gegenüber dem Staat sowie die weiterhin fehlende staatliche Kommunikationspolitik (AA 31.1.2013).

Die Regierung beendete ihr Rundfunkmonopol im September 2011 durch Verabschiedung eines Gesetzes, das privaten Medienfirmen Zugang zu Radio- und Fernsehkanälen gewährt. Im Juli 2013 wurden drei private Fernsehsender (Ennahar, el-Chourouk, und el-Djazairia) zugelassen (USDOS 27.2.2014). Der private Fernsehkanal Al Atlas-TV, der über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2014 berichtet hatte und in dem viele Regierungskritiker zu Wort kamen, musste am 12.3.2014 seine Sendungen einstellen. Private Fernsehstationen erhalten nur vorübergehende Genehmigungen, die jederzeit widerrufen werden können. Eine Ausnahme davon bilden lediglich Kanäle mit einem engen thematischen Fokus (AI 6.2014).

Quellen:

13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

13.1. Versammlungsfreiheit

Obwohl Versammlungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Der 19 Jahre andauernde Ausnahmezustand wurde im Februar 2011 bei gleichzeitiger Ausweitung und Anpassung der Dekrete über Terrorismus und Subversion aufgehoben. Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit insbesondere in Algier weiterhin eng begrenzt sind (ÖB 2.2013). Bürger und Organisationen bedürfen weiterhin für jede öffentliche Veranstaltung vorab der Zustimmung des örtlichen von der Regierung bestimmten Gouverneurs (USDOS 27.2.2014; vgl. BAA 2.2013; vgl. AA 31.1.2013). Diese bereits länger existierenden Vorschriften werden mit spürbarem Nachdruck von den algerischen Innenbehörden angewendet (AA 31.1.2013). Versammlungen sind nur in geschlossenen, oft gebührenpflichtigen Räumen zulässig (ÖB 2.2013). Oppositionelle Gruppierungen haben dennoch oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in solchen Räumen zu erhalten (AA 31.1.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).

In der Hauptstadt Algier werden öffentliche Proteste generell verboten (AI 6.2014; USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Auch in anderen Städten werden Demonstrationen trotz Aufhebung des Ausnahmezustands weiterhin regelmäßig nicht genehmigt (AA 31.1.2013). Wenn es darum geht, unerlaubte Demonstrationen zu verhindern, wird durch den Staat ein beachtliches Sicherheitsaufgebot eingesetzt. Insbesondere wird gezielt gegen engagierte Teilnehmer der Demonstration vorgegangen, diese werden dann herausgefiltert (BAA 2.2013). Im gesamten Land verhindern Sicherheitskräfte Protestaktionen im Vorfeld, indem sie Zufahrtswege sperren oder Menschen in Gewahrsam nehmen (HRW 21.1.2014). Dennoch stattfindende friedliche Demonstrationen werden im ganzen Land regelmäßig von den Sicherheitskräften aufgelöst (AI 6.2014). Bei von Organisationen für Arbeitslose organisierten friedvollen Demonstrationen im Süden des Landes verhaftete die Polizei im Verlauf des Jahres 2013 Demonstranten (HRW 21.1.2014).

Quellen:

13.2. Vereinigungsfreiheit

Obwohl Vereinigungsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird, schränkt die Regierung die Ausübung dieses Rechts in der Praxis stark ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Einmal registriert, müssen diese Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierung und Personalwechsel informieren (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich vorgeschrieben ist ebenso, dass aus dem Ausland stammende Finanzmittel explizit deklariert werden müssen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). Das Gesetz verbietet die Gründung politischer Parteien auf religiöser Grundlage (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014), dennoch gelten bestimmte Parteien als islamistisch (v.a. die MSP). Das Innenministerium kann die Registrierung von Gruppen verweigern oder bestehende auflösen, sofern diese als Bedrohung der Autorität der Regierung oder der öffentlichen Ordnung gesehen werden. Es verweigert gelegentlich die Anerkennung bestimmter NGOs, Vereinigungen, religiöser Gruppen und politischer Parteien (USDOS 27.2.2014).

2012 wurde das Gesetz 12-06 verabschiedet, das die Tätigkeiten von Vereinigungen der Zivilgesellschaft deutlich behindert. Es ermächtigt die Regierung, Vereinen, die angeblich "nationale Konstanten und Werte" oder die "Moral" bedrohen, die Registrierung zu verweigern. Mitgliedern von unregistrierten oder aufgelösten Vereinen werden mit einer Strafe von sechs Monaten Haft und bis zu 300.000 Algerische Dinar (ca. 2.700 Euro) bedroht. Zudem legt das Gesetz zahlreiche bürokratische, unnötige Hürden für die Registrierung eines Vereins fest. Viele Gruppen der Zivilgesellschaft können daher keinen legalen Status erlangen und werden in ihren Tätigkeiten stark eingeschränkt (AI 6.2014).

Quellen:

13.3. Opposition

Während der Zeit des Ausnahmezustandes durften keine neuen Parteien gegründet werden (BAA 2.2013). Das im Jahr 2012 verabschiedete neue Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 2014), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist (FH 23.1.2014). Seit die moderate islamistische Partei MSP die Regierungskoalition im Mai 2012 verlassen hat, befindet sie sich mit zwei anderen islamistischen Parteien im Rahmen der grünen Allianz in der Opposition. Dieser gehören auch die Arbeiterpartei und Berberparteien an (BS 2014). Vor den letzten Parlamentswahlen - also nach Aufhebung des Ausnahmezustandes - wurden 50 neue Parteien gegründet. Dies geschah jedoch primär, um das ganze Wahlprozedere zu verkomplizieren und intransparent zu machen. Die Glaubwürdigkeit der von oben eingeleiteten, demokratischen Reformen wurde damit nicht erhöht. Die Bevölkerung ist von der Politik desillusioniert. Deshalb haben gemäß einer befragten Quelle bei den Parlamentswahlen effektiv nur 18 Prozent der Bevölkerung gewählt und nicht wie offiziell verkündet 44 Prozent (BAA 2.2013).

Quellen:

14. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen üblicherweise nicht internationalen Standards (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 31.1.2013). In Gefängnissen werden Männer und Frauen getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling nur ca. 2qm Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 31.1.2013). Die Regierung erlaubt dem IKRK und der Gesellschaft des Roten Halbmondes den Besuch von normalen, nicht-militärischen Gefängnissen. Die Regierung verweigert den Beobachtern von internationalen Menschenrechtsorganisationen hingegen den Besuch von militärischen und Hochsicherheitsgefängnissen und Haftzentren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

15. Todesstrafe

Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen. Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014).

Quellen:

16. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, erklärt jedoch den Islam zur Staatsreligion und verbietet Institutionen, gegen islamische Moral zu verstoßen (USDOS 28.7.2014). Diskriminierung aus religiösen Gründen ist verboten (AA 31.1.2013). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 27.2.2014). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 28.7.2014). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BTI 2014). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen (AA 31.1.2013). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen (USDOS 28.7.2014). Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2013), die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Geldstrafe von max. einer Million Dinar und bis zu fünf Jahre Haft), dies wird aber nicht immer durchgesetzt (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/281822/412199_de.html, Zugriff 3.10.2014

16.1. Religiöse Gruppen

Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen und Juden (CIA 23.6.2014). Christen stellen somit eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 11.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 31.1.2013).

Quellen:

17. Ethnische Minderheiten

Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 31.1.2013).

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 23.1.2014); wiewohl keine "offizielle" Sprache, was von Berbervereinigungen kritisiert wird (BS 2014). Ein staatlicher Sender strahlt sein Programm in Amazigh aus (ÖB 2.2013). Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück (AA 31.1.2013). Das Vertrauen zwischen Polizei und Bevölkerung in der Kabylei bleibt erschüttert, die meisten Polizeistationen bleiben geschlossen, was die Region um Tizi Ouzou zu einem beinahe rechtlosen Raum macht. Es kommt häufig zu Entführungen und Erpressungen. Der Botschaft sind Zirkel von Anhängern der kabylischen Unabhängigkeitsbewegung bekannt, wie weit diese, abgesehen von Zensur, politischer Verfolgung ausgesetzt sind, ist nicht feststellbar. Sicherlich kann man solche politische Meinungen nicht frei äußern. Berber fühlen sich auch im Mzab unterdrückt (ÖB 2.2013).

Derzeit leidet die Region verstärkt unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Entführungen, Raubüberfälle und Lösegelderpressung) (AA 31.1.2013).

Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, haben aber ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden (AA 31.1.2013).

Quellen:

18. Frauen/Kinder

Die Verfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund von Geburt, Rasse, Geschlecht, Sprache und sozialem Status, und die Regierung setzt dies auch in der Praxis um (USDOS 27.2.2014), wiewohl Frauen weiterhin rechtlicher und sozialer Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 31.1.2013; vgl. FH 23.1.2014; vgl. BS 2014).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Derzeit gibt es eine Ministerin und zwei stellvertretende Ministerinnen, wenn auch alle nicht in Schlüsselministerien tätig sind. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchale Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Code de la famille, die die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde am 14.3.2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen faktisch in vieler Weise fort. So ist nun zwar Voraussetzung für die Ehelichung einer weiteren Frau, dass die Ehefrau formell zustimmt, dieser Schutzmechanismus wird aber häufig durch häuslichen oder wirtschaftlichen Druck ausgehebelt (AA 31.1.2013).

Zwangsheiraten sind gesetzlich nicht erlaubt. Aber Ehen werden oft arrangiert. In Algerien gibt es Eheverträge, bei denen die Frauen quasi alle Rechte abgeben. Darin können z.B. auch Vorschriften bezüglich der Kleidung der Frau enthalten sein. Die Heiratsformalitäten werden normalerweise von den Müttern ausgemacht (BAA 2.2013).

Vergewaltigung ist strafbar, für Vergewaltigung in der Ehe gibt es im Strafrecht keine Bestimmungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 2.2013). Für Vergewaltigung beträgt das Strafmaß ein bis fünf Jahre, und die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch. Anzeigen von Frauen wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sind juristischen Hindernissen ausgesetzt. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem Druck und bürokratischen Problemen, die einer Verurteilung im Wege stehen, nicht an (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung in der Ehe ist weiterhin nicht strafbar. Es gibt keinen staatlichen Schutz für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Frauen waren in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 Prozent der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen waren aber selten zu Aussagen bereit, da sie befürchteten, durch ihre Vergewaltigung Schande über ihren Mann und die Familie zu bringen und ausgeschlossen zu werden. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 31.1.2013).

Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt (ÖB 2.2013).

Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne (UNFA) organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der algerische Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB 2.2013).

Quellen:

18.1. Kinder

Zwar besteht eine allgemeine Schulpflicht für Kinder und Jugendliche und ist Bildung bis zum Universitätsabschluss kostenlos, dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der prekären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar fast sämtliche Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäufer oder in der Landwirtschaft kommt aber vor. Kinder unter 16 Jahren sind oft gezwungen, aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens arbeiten zu gehen, obgleich Algerien die internationalen Konventionen zum Schutz des Kindes im Jahr 1993 ratifiziert hat. Ein ausdrückliches Verbot von Kinderarbeit findet sich in der nationalen Verfassung nicht. Der Code du Travail (Loi 90/11, Art. 15) bestimmt jedoch, dass kein Arbeitsvertrag mit Personen unter 16 Jahren geschlossen werden darf (Ausnahme: Ausbildungsvertrag) und dass bis zur Volljährigkeit die Erlaubnis des Sorgeberechtigten vorliegen muss (AA 31.1.2013).

Zurzeit gibt es in Algerien ein SOS-Kinderdorf, eine SOS-Jugendeinrichtung, einen SOS-Kindergarten und vier SOS-Sozialzentren. SOS-Kinderdorf setzt sich für den Schutz und die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen des Landes ein. In Algerien leben ca. 550.000 Waisenkinder, die ein oder beide Elternteile verloren haben. Waisenkinder sind besonders stark von Ausbeutung jeglicher Art bedroht. Nach Angaben von Berichten ist der Kindesmissbrauch in Algerien nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Viele Fälle werden nicht gemeldet, und die gegen Kindesmissbrauch verabschiedeten Gesetze haben bislang nur in sehr wenigen Fällen zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt. Der Schulbesuch ist in Algerien im Allgemeinen unentgeltlich, und die offizielle Schulpflicht gilt für alle Kinder bis zu 16 Jahren. Die hohe Arbeitslosenrate und eine relativ hohe Schulabbrecherquote der Kinder und Jugendlichen in den Sekundärschulen Algeriens zählen zu den Gründen für die hohe Jugendkriminalität. Die meisten Kinder, die Zwangsarbeit verrichten, gehen nicht zur Schule und erhalten daher keine Grundausbildung (SOS ohne Datum). Kinder aus dem SOS-Kinderdorf sind bezüglich Bildung erfolgreicher als Kinder aus Heimen. Die Kinder im SOS-Kinderdorf stammen zu etwa je einem Drittel von unverheirateten, geschiedenen oder verwitweten Müttern und werden in einem Alter aufgenommen, das noch eine Integration eine SOS-Kinderdorf-Familie erlaubt (BAA 2.2013).

Das Thema "Straßenkinder" ist sehr sensibel in Algerien. Deren Zahl wird auf 3.000 geschätzt. Sie entstammen oft aus Inzest und Vergewaltigungen. Der Staat gibt sie in Heime/Krippen bis sie 18 Jahre alt sind. Es gibt Zentren für Straßenkinder, und die NGOs dürfen sich für diese Kinder einsetzen (BAA 2.2013).

Quellen:

19. Homosexuelle

Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als "unislamisch" empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. Hinzu kommen vereinzelt ausschließlich in arabophonen Zeitungen erscheinende Hassartikel. Betroffene berichteten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle dulde. Homosexuelle Handlungen sind nach Art. 338 des Code pénal strafbar. Daneben sieht Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar), insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen. Eine systematische Verfolgung (verdeckte Ermittlungen etc.) homosexueller Personen findet nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht statt; Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie offen ausgelebt wird (AA 31.1.2013). Die aktuelle Praxis der Behörden in Bezug auf Homosexuelle ist für alle Beteiligten klar: Solange die Kontakte im Geheimen gepflegt werden, stellt es für die Öffentlichkeit und den Staat kein Problem dar. Die Polizei schreitet jedenfalls nicht ein (BAA 2.2013).

Quellen:

20. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Während der Großteil der Bürger sowohl im Landesinneren als auch ins Ausland ohne größere Behinderungen durch die Regierung reisen können, so überwachen die Behörden die Bewegungen von Terrorverdächtigen strikt (FH 23.1.2014). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten (USDOS 27.2.2014). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperiert üblicherweise mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Gewährung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber und staatenlosen Personen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen mittlerweile unbefristet. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 31.1.2013).

Bestimmend für die algerische Wirtschaft sind Förderung und Export von Erdöl und Erdgas. Der Erlös aus dem Energieexport steht gegenwärtig für rund 98 Prozent der Deviseneinnahmen. Vor dem Hintergrund hoher Ölpreise verzeichnet Algerien seit Jahren gute makroökonomische Daten. Das Bruttoinlandsprodukt wächst seit Jahren kontinuierlich (AA 4.2014; vgl. CRS 18.11.2013), im Jahr 2012 um geschätzte 3,3 Prozent, die Schätzung des IWF (Internationaler Währungsfonds) für 2013 lautet 2,7 Prozent, für 2014 4,3 Prozent (AA 4.2014). Chronische sozioökonomische Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit, vor allem für Universitätsabsolventen, unangemessene Wohnsituation, mangelnde medizinische Versorgung und Infrastruktur, Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin. Diese Bedingungen haben zu Protesten, unter anderen auch gewerkschaftlichen, geführt und sind Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor (CRS 18.11.2013). Der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor trägt nur rund 3 Prozent zur Beschäftigung bei. Erklärtes Ziel der Regierung ist daher die Schaffung von Wachstum und Beschäftigung im Nicht-Öl-Bereich. Hierfür sind grundlegende Strukturreformen erforderlich (AA 4.2014). Die Arbeitslosenquote lag in den Jahren 2012 und 2013 bei schätzungsweise 10 Prozent und soll in diesem Jahr auf 9,8 Prozent absinken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2000, in welchem die Arbeitslosenquote bei 30 Prozent lag, scheint beachtlich, ist aber maßgeblich auf eine Reihe staatlicher Programme und die Schaffung von Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor zurückzuführen. Die Jugendarbeitslosigkeit betrug im Jahr 2013 nach offiziellen Angaben 24,8 Prozent (AA 4.2014).

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (zB http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft sind in staatlicher Hand. Der Botschaft ist ein Fall bekannt, in denen ein politisch nicht mehr genehmer Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz gedrängt wurde. Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich täglich, auch gewaltsam (z.B. Fußballspiele). Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind beträchtlich, insbesondere bei Wohnraumbeschaffung, Sozialversicherung und Preisstabilisierungen. Gegen die Perspektivenlosigkeit der Jugend hilft das wenig. 35 Prozent der Bevölkerung finden keine geregelte Arbeit, individuelle Freiheiten sind eingeschränkt, Europa ist nahe (ÖB 2.2013).

Laut einer befragten Quelle beträgt das Durchschnittsgehalt in Algerien 100 bis 150 Euro pro Monat. Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DA gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt laut Schätzung einer anderen Quelle 200 Euro oder ein wenig mehr. Laut einer anderen befragten Quelle zahlt der Staat ein Jahr lang das Gehalt von neuen Universitätsabsolventen. Aber da die Firmen so von kostenlosen Arbeitskräften profitieren, entlassen sie die Universitätsabsolventen nach Ende des kostenlosen Arbeitsjahres, um stattdessen die nächsten kostenlosen Jungakademiker für ein Jahr aufzunehmen (BAA 2.2013).

Quellen:

23. Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zu viele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Menschen private Behandlungen suchen. Die Patienten in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patienten haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler (BAA 2.2013).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 2.2013). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013).

Quellen:

24. Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, über den Seeweg ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis. 1 algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 2.2013; vgl. SGG k.D.). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG k.D.). In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. "Harraga" oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu (AA 31.1.2013).

Der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Die EU will das Problem der illegalen Migration an der Wurzel unterbinden. Deshalb hat Algerien das Harraga-Gesetz geschaffen und wendet es auch an: Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und Haftstrafen, laut einer anderen "stören" die "Harragas" zwar, aber der Quelle waren keine Fälle einer Umsetzung des Auswanderungsgesetzes bekannt. Das Gesetz dient eher zur Abschreckung. Eine andere Quelle betont jedoch, dass tatsächlich "Harragas" wegen illegaler Ausreise und aufgrund des Besitzes von Devisen verhaftet werden. Normalerweise werden die gefassten Emigranten zu sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilt (BAA 2.2013).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten, es ist aber durchaus möglich, dass unter den einigen 10.000 in Algerien angemeldeten Vereinen, die meisten davon Wohltätigkeitsvereine, solche Unterstützung geleistet wird. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000 Euro) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMeiA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit Algerien verankern, Algerien verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems. Die Frage wird derzeit nicht aktiv weiterbetrieben (ÖB 2.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen mangels geeigneter Dokumente nicht fest, soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 vorgelegte, im Akt auszugsweise in Kopie erliegende, angebliche Ausweisdokument der algerischen Streitkräfte ist insofern zweifelhaft, als es auf der ersten Seite keinerlei Emblem oder sonstiges Hoheitszeichen der Republik Algerien aufweist.

Die Feststellungen zu Herkunft, Nationalität, Volljährigkeit, Schulbildung, Berufstätigkeit, dem Nichtvorliegen schwerer physischer oder psychischer Beeinträchtigungen sowie dazu, dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers leitet sich aus der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers dadurch nachhaltig erschüttert wird, dass er im Behördenverfahren nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Alter machte sowie das ganze Behördenverfahren hindurch sowie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, syrischer Staatsbürgerschaft zu sein sowie als Fluchtgrund, er habe dort im Bürgerkrieg mitkämpfen sollen, im Gegensatz dazu jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 einräumte, bisher falsche Angaben erstattet zu haben, da er Angst gehabt habe, in seinen Herkunftsstaat zurückgeschickt zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zögert, der Wahrheit nicht entsprechende Angaben zu machen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und diesen daher Glaubhaftigkeit nicht zukommt. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist als gesteigertes Vorbringen anzusehen.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vorerst an, im bisherigen Verfahren nicht den Tatsachen entsprechende Angaben erstattet zu haben, da er Angst vor seiner Familie habe, nicht jedoch die später angeführten Gründe. Zu diesen ist festzuhalten, dass ein Verfahren wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Desertion aus einer freiwilligen Dienst bei Streitkräften, ein Verfahren wegen vermeintlicher psychischer Beeinträchtigung, eine regelmäßige Meldeverpflichtung bei staatlichen Stellen sowie der Umstand, dass die Behörden des Herkunftsstaates aus diesen Gründen einen Reisepass nicht ausstellen, keine asylrelevante Verfolgung darstellen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass als Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat anzusehen ist, dass er keine Arbeit hatte, wie er in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die darüber hinaus vorgebrachten Fluchtgründe jedoch angesichts ihrer Widersprüchlichkeit und Vagheit als um den zentralen Fluchtgrund der Arbeitslosigkeit herum aufgebaute Konstrukte anzusehen sind, denen auch im Fall des Zutreffens keine Asylrelevanz zukäme.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. Verfahrensgang ausgeführt, Stellung genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz,

BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Zur vorgebrachten Strafe wegen illegaler Ausreise ist auf die Länderberichte zu verweisen, die dazu festhalten, dass in diesem Fall zumeist Bewährungsstrafen verhängt werden, in einem als Präzedenzfall angesehenen Verfahren jedoch überhaupt ein Freispruch erfolgte.

Dem Beschwerdeführer ist es, wie oben unter 2.3. ausgeführt, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.

Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig war. Im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der weder an schweren physischen noch psychischen Krankheiten leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.

Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008,

B 2400/07 mwH).

Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt. Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefoch tenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß

§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiärem Schutz bestätigt.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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