BVwG I403 1424578-1

I403 1424578-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, private Verfolgung, vage Mutmaßungen

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BVwG I403 1424578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1424578.1.00

Spruch

I403 1424578-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 11 03.185-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

II. Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides werden in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leona, christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Limba zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der Polizei auf der PI Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er XXXX heiße und am XXXX in Agbor in Nigeria geboren sei. Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und habe sein Heimatland illegal mit einem Bus im Dezember 2009 in Richtung Nigeria verlassen. Im Jänner 2010 sei er von Lagos schlepperunterstützt nach Istanbul geflogen und von dort weiter nach Griechenland gelangt. In Athen habe er ein Jahr gelebt, ohne einen Asylantrag zu stellen. Ende März 2011 habe er mit einem Schiff Griechenland in Richtung Italien verlassen. Am 02.04.2011 sei er von Mailand mit dem Zug nach Wien gefahren. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er in Nigeria von Mitgliedern einer Gang aus ihm unbekannten Gründen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er die Schule abbrechen und sich nach Sierra Leone begeben müssen. Dort habe es eine andere Gang gegeben, welche ihn auch bedroht habe. Er sei geschlagen und gebissen worden, und man habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe er fliehen müssen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. (AS 13 - 25)

3. Das am 09.05.2011 aufgrund eines Eurodac-Treffers mit Griechenland eingeleitete Konsultationsverfahren nach der Dublin II-VO ergab, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland als XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia ausgeben hatte. (AS 29-35, 47, 61)

4. Das am 07.04.2011 eingeleitete Ausweisungsverfahren nach Griechenland wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 4 leg. cit. wieder eingestellt. (AS 65)

5. Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2011 beim Verkauf von Suchtmittel (Kokain) von Kriminalbeamten in XXXX festgenommen, in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX Josefstadt eingeliefert und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen und Verbrechen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, (§ 15 StGB) Suchtmittelgesetz und §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

6. Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, und er brachte dabei vor, dass er gesund sei und nie einen Reisepass oder andere Dokumente besessen habe.

Sein voller Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren. In Griechenland sei der Dolmetscher Araber und sein Englisch schwer verständlich gewesen. Deshalb sei es zu Verständigungsproblemen bzw. Übersetzungsfehlern gekommen. Aus Angst zurückgeschickt zu werden, habe er sich als somalischer Staatsbürger ausgegeben und sei dabei geblieben. Dann wieder meinte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr XXXX geboren.

Tatsächlich stamme er aus Sierra Leone, und er habe eine jüngere Schwester, die in Agbor in Nigeria lebe. Er selbst sei in Agbor geboren und sein Vater hieße XXXX und seine Mutter XXXX. Sein Vater sei tot und er wisse nichts über seine Mutter, weil diese ihn verlassen habe, als er noch sehr klein gewesen sei. Wann sein Vater gestorben sei, wisse er nicht. Er sei jedenfalls noch sehr klein gewesen. Seine Schwester habe einen anderen Vater.

Auf den Vorhalt, dass er nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone, aber in Nigeria (Agbor) geboren sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter aus Sierra Leone stammen würden.

Im Jahr 2007 sei er das erste Mal in Sierra Leone gewesen und habe sich dort zwei Jahre aufgehalten. Er gehöre - wie seine Eltern auch - der Volksgruppe der Limba an. Er sei ledig, führe keine Beziehung und habe keine Kinder. Er habe keine Verwandten in Österreich, sondern nur einen Onkel väterlicherseits, der XXXX heiße und seit 2009 in Lagos lebe.

Er habe keine besondere Bindung zu Österreich und er kenne hier niemanden. Er habe keine Arbeit und habe in Nigeria auch keinen Beruf gelernt. Er besuche keine Schulen, Kurse oder eine Universität. Aufgewachsen sei er bei dem Bruder seines Vaters, der XXXX heiße, aus Sierra Leona stamme und ebenso wie der Vater des Beschwerdeführers nach Nigeria ausgewandert sei. XXXX habe in Agbor eine Landwirtschaft betrieben und sei oft nach Lagos gefahren, um dort einzukaufen. Auf Nachfrage, was auf seiner Farm angebaut worden sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass er das nicht wisse und er die Farm nie gesehen habe.

2007, als er ungefähr 17 gewesen sei, sei er von Agbor nach Lagos gegangen, um dort Motorradtaxi zu fahren. In Agbor habe er in der XXXX gewohnt.

Er wisse nicht, wer sich auf der Farm um ihn bzw. seine Schwester gekümmert habe.

Er habe neun Jahre lang die Schule in Agbor besucht, und es habe viele Leute in der Nachbarschaft gegeben. Er habe Agbo und manchmal Krio mit XXXX gesprochen. Er sei alleine nach Lagos gezogen und habe dort ein Apartment von XXXX bewohnt. Im Jahr 2007 habe es Probleme in Agbor gegeben, und er sei nach Sierra Leone zurückgekehrt. 2009 sei er wieder nach Agbor zurückgekehrt. In Sierra Leone habe er in der XXXX, die in einem Vorort von XXXX liege, mit Burschen zusammengelebt.

Er habe keine Verwandten in Sierra Leone und sei aufs Geradewohl nach Sierra Leone gezogen. In Nigeria sei er angegriffen worden, weil er aus Sierra Leone stamme. Er habe keinen Kontakt mehr zu Personen in Nigeria. Seinem Onkel habe er nicht gesagt, dass er Nigeria verlasse werde. Sein Onkel habe gewollt, dass er in Nigeria bleibe und bei ihm lebe.

Auf die Frage, warum er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er in Nigeria von einer Gruppe Burschen angegriffen worden sei, die er zunächst für Räuber gehalten habe. Später habe er realisiert, dass es sich um Angehörige eines geheimen Kultes gehandelt habe. Diese hätten versucht, ihm den kleinen Finger der linken Hand abzuschneiden. Das sei im August 2007 passiert. Der Beschwerdeführer wies laut Anmerkung in der Niederschrift dabei einen verkrümmten Finger vor.

In Sierra Leone sei er wieder angegriffen worden und dabei sei ihm ein Teil des linken Ohres abgeschnitten worden. Laut Anmerkung in der Niederschrift fehlt ein Teil des äußeren Randes der Ohrmuschel.

Auf entsprechende Fragestellungen zu den Angriffen in Nigeria brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorfälle auf einer Straße in Agbor ereignet haben würden. Er habe keinen dieser Burschen gekannt und der Vorfall habe sich zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr am Abend, gerade als es dunkel geworden sei, ereignet. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei gepackt und mit einer Axt auf den Kopf geschlagen worden. Man habe versucht ihm den Finger abzutrennen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital erwacht. Sein Finger sei fast abgetrennt gewesen. Nachdem er sich erholt gehabt habe, sei er nach Sierra Leone gegangen. Es habe damals mehrere Angriffe von Kultmitgliedern gegeben und er habe von diesen Angriffen gehört. Deshalb wisse er, dass er es mit einem Geheimkult zu tun gehabt habe. Er sei nicht zu Polizei gegangen, weil man in Afrika Angst vor der Polizei habe. In Sierra Leone sei er deshalb nicht geblieben, weil er auch dort ein ähnliches Problem mit einem Kult gehabt habe, und er sei auch nicht nach Nigeria zurückgegangen, um dort zu bleiben, sondern um nach einer Möglichkeit zur Weiterreise zu suchen.

In Lagos habe er nach seiner Rückkehr nach Nigeria rund drei Monate gelebt und dort als Taxifahrer gearbeitet. Weil er immer noch Angst gehabt und nicht gewusst habe, was als nächstes passieren könne, sei er nicht länger in Lagos geblieben. Vielleicht wäre er schon tot, wenn er länger geblieben wäre. Weitere Asylgründe habe er nicht. Er wisse nicht, zu welchem Kult diese Burschen gehören würden. Es gebe nur Vermutungen und Gerüchte. Kurz darauf sei jemand erschossen worden, und er könne sich denken, dass es sich um die "Black Axe" gehandelt habe. Er habe dem Ganzen nichts hinzuzufügen, und er habe alle seine Probleme in Nigeria und Sierra Leone geschildert. (AS 137-155)

7. Der Sprachgutachter XXXX wurde vom Bundesasylamt mit der Erstellung eines Sprachgutachtens beauftragt. Aus der Zusammenfassung des am 12.12.2011 erstellten Gutachtens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Auf den vom Probanden angegebenen zwei Jahre dauernde Aufenthalt in XXXX, Sierra Leone, oder auf seine Sozialisierung innerhalb einer aus Sierra Leone stammenden Familie gebe es keine positiven Hinweise. Ein zwei Jahre langer Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX sei unwahrscheinlich. (AS 161- 219)

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012, Zl. 11 03.185-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Im Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG Sierra Leona als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde.

Im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

8.1. Im bezeichneten Bescheid stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sierra Leone als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszuschließen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig und es liege in Ermangelung entsprechender Dokumente nur eine Verfahrensidentität vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat - bei dem es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Nigeria handle - der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria dort der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer laboriere an keinen Krankheiten und verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert. Er besuche keine Schulen, keine Universitäten, keine Vereine und keine sonstigen Bildungseinrichtungen. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über Sprachkenntnisse in Deutsch. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl, zur Gewährung von subsidiärem Schutz oder zum Absehen von der Ausweisung führen würden, ergeben.

Auf den Seiten 10 bis 17 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Nigeria.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei aufgrund der Verwendung von verschiedener Identitäten und Nationalitäten in Europa dramatisch reduziert. Die Erklärung dazu, der Dolmetscher habe falsch übersetzt, sei fadenscheinig. Vielmehr sei offensichtlich, dass der Beschwerde-führer bewusst falsche Angaben gemacht habe, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. diese zu erschweren. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Nigeria geboren zu sein, dort die meiste Zeit seines Lebens verbracht zu haben und dass die Eltern aus Sierra Leone stammen würden. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, dass beide Eltern schon lange tot seien und er sie praktisch nicht gekannt habe. Er sei deshalb bei seinem Onkel XXXX aufgewachsen, welcher ebenfalls aus Sierra Leone stammen würde.

Dass es diesen Onkel gegeben habe, dürfe entschieden bezweifelt werden, ebenso wie die gesamten Angaben zur Biografie. Es erscheine realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer über die Ehefrau des XXXX, mit welcher dieser ein Kind gehabt habe, überhaupt nichts wisse. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, dass XXXX eine Landwirtschaft betreibe, dennoch habe er nicht einmal gewusst, was auf dieser Landwirtschaft angebaut worden sei und er habe sodann behauptet, nie auf dieser Farm gewesen zu sein. Er habe auch behauptet, sich nicht erinnern zu können, wer sich all die Jahre während der Abwesenheit von XXXX auf der Farm um ihn und um seine Schwester gekümmert habe.

Die Fluchtgründe würden sich auf behauptete Probleme in Bezug auf einen Überfall im Jahr 2007 und auf eine Straßengang in Sierra Leone stützen, und es sei pauschal in den Raum gestellt worden, dass es sich um Angehörige eines Geheimkults gehandelt habe. Die Nachfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer darüber bloß spekuliert habe, nachdem er von anderen ähnlichen Angriffen erfahren habe und ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass diese Übergriffe mit einem Geheimkult zu tun gehabt haben könnten. Mehr habe er dazu nicht vorzubringen vermocht. Die Angaben seien durchwegs stereotyp erfolgt. Er habe weder Emotionen gezeigt noch habe das Vorbringen Details oder Interaktionen aufgewiesen. Die Geschichte, die der Beschwerdeführer in Sierra Leone erlebt habe, sei im selben Ausmaß detail- und interaktionsarm gewesen wie die Version aus Nigeria.

Dass der Beschwerdeführer dann aus Sierra Leone ausgerechnet wieder in seine Heimatregion zurückgereist wäre, ehe er Nigeria endgültig verlassen habe, spreche auch nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der von ihm reklamierten Angst, nämlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria getötet werde.

Das Ergebnis des umfangreichen und präzise nachvollziehbaren Sprachgutachtens sei eindeutig und widerspreche den Behauptungen des Beschwerdeführers völlig. Das Gutachten sei zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auf den vom Beschwerdeführer angegebenen zwei Jahre langen Aufenthalt in Freetown, Sierra Leone, oder auf die Sozialisierung innerhalb einer aus Sierra Leone stammenden Familie habe es keinen positiven Hinweis gegeben. Eine Erörterung der Ermittlungsergebnisse habe nicht erfolgen können, weil der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 04.01.2012 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Die Behörde gelange zur Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit "Sierra Leone" und die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die durchwegs unbewiesene Fluchtgeschichte Nigeria betreffend werde als offensichtlich unglaubhaft erachtet. Für die Behörde bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität, insbesondere über sein wahres Herkunftsland, bis zuletzt zu täuschen versucht habe. Dem Beschwerdeführer sei als Person jede persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es handle sich um einen klaren Fall von Asylmissbrauch. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Asylantrag ausschließlich deshalb eingebracht worden sei, um den ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern. Im Falle der Rückkehr in das Heimatland Nigeria seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK bestehe. Der Beschwerdeführer sei männlich und gesund und er werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich sein Auskommen zu sichern. Es gebe zahlreiche Hilfsorganisationen und keinen objektivierbaren Grund zur Annahme, dass er keine Unterstützung durch seine im Verfahren verschwiegene Familie finden werde. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme und dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er dort einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Die behaupteten Fluchtgründe würden einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können und weil auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hinweisen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen und sohin auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Angaben hinsichtlich einer eventuellen Verfolgung gemacht habe, sei auch nicht anzunehmen, dass er dort etwa Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein. Die behauptete Staatszugehörigkeit "Sierra Leone" sei nicht glaubhaft, sodass die im Spruch geführte Entscheidung zu treffen gewesen sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass kein Eingriff in ein Familienleben vorliege könne, zumal der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Nigeria verbracht. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht verständlich machen und er könne daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum über ausreichende Mittel, um seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Der bisherige Aufenthalt in Österreich basiere auf einem missbräuchlich gestellten Asylantrag. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein andere, als ein auf das Asylrecht gestützter Aufenthaltstitel habe niemals vorgelegen. Besonders berücksichtigungswürdige, integrationsverfestigende Maßnahmen oder Tätigkeiten in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, seien nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch und gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Wille, die Werte, Tradition und Rechtsordnung der Republik Österreich zu akzeptieren, zu respektieren und übernehmen zu wollen, könne aus diesem Verhalten keineswegs abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation in Österreich sei insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festzustellen. (AS 241-275)

9. Der bezeichnete Bescheid wurde mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Verfahrensanordnung vom 24.01.2012, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 25.01.2012 zur Abholung bei der Behörde bereitgehalten und die Zustellung durch Anschlag auf der Amtstafel gemäß § 25 Zustellgesetz öffentlich bekannt gemacht. Schließlich wurde der bezeichnete Bescheid dem Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Amtshandlung am 05.02.2012 persönlich ausgefolgt.

10. Mit dem per Fax am 08.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

10.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge 1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; 2. den Bescheid ersatzlos beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 3. in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 4. in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen;

5. die ausgesprochene Ausweisung aufheben.

In der Beschwerdebegründung wurde neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen ausgeführt, dass die Behörde in Hinblick darauf, dass sie aufgrund von stereotypen und nicht emotionalisierten Angaben auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geschlossen habe, dies nicht ausreichend begründet habe und insofern ein Begründungsmangel vorliege. Die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert. Daher sei zum Nachweis der persönlichen Glaubwürdigkeit eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorzunehmen. Es bestehe kein Grund, das Vorbringen anders als äußerst glaubwürdig zu beurteilen. In der Einvernahme sei geschildert worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Sierra Leone und auch in Nigeria von einer Sekte überfallen und verstümmelt worden sei. Dabei sei einmal sein Finger und das andere Mal sein Ohr verstümmelt worden. Somit liege ein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Der Staat sei nicht in der Lage und nicht gewillt, effektiven Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sei rechtswidrig erfolgt. Eine Abweisung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sei nur dann zulässig, wenn eine Feststellung des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe nicht versucht, seinen Herkunftsstaat zu verschleiern. Er habe der Behörde alle verfügbaren Anhaltspunkte für die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit geliefert. Seine Eltern seien Staatsbürger von Sierra Leone gewesen. Dieses Vorbringen sei von der belangten Behörde nicht weiter behandelt und somit offensichtlich als unglaubwürdig erachtet worden. Nigeria sei fälschlicherweise als Herkunftsland festgestellt worden, obwohl er die nigerianische Staatsbürgerschaft nie besessen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Staatsbürger von Sierra Leone, sei mit einem Sprachgutachten widerlegt worden. Dabei sei jedoch außer Acht gelassen worden, dass das Sprachgutachten nur Aussagen zur Sprache und zur Sozialisation, nicht jedoch zur Staatsbürgerschaft treffen könne. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, in Nigeria aufgewachsen zu sein. Er habe dort naturgemäß das Sprechen gelernt. Das Ergebnis der Sprachanalyse sei daher nicht nachvollziehbar. Nur im Falle der Staatenlosigkeit sei der Herkunftsstaat der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sei rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer Staatsbürger von Sierra Leone sei, hätte die erkennende Behörde daher den subsidiären Schutz in Bezug auf Sierra Leone prüfen müssen. Die Lage in Sierra Leone sei nach wie vor so schlecht, dass eine Abschiebung dorthin jedenfalls die in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde. Unabhängig davon seien die Länderfeststellungen zu Nigeria allesamt veraltet. Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Nigeria sei. Eine Ausweisung dürfe nur in Bezug auf das Herkunftsland ausgesprochen werden. Das Herkunftsland sei der Staat, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitze. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit seien mangelhaft und eine Ausweisung nach Nigeria sei somit rechtswidrig. (AS 319-329)

11. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem Asylgerichtshof am 15.02.2012 vorgelegt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

13. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX, wurde der Beschwerdeführer am 14.05.2013 bei einem Vergehen nach § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten und auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert.

14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

15. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W184 abgenommen und der Gerichtsabteilung I403 neu zugewiesen.

17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht.

18. Am 12.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte und darauf beharrte, aus Sierra Leone zu stammen und dort auch zwei Jahre gelebt zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert, der Beschwerdeführer verzichtete aber im Beisein einer Vertreterin der Rechtsberatung Diakonie auf die Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, ist aber tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2012 negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sind keine Anzeichen für eine besondere Integrationsverfestigung erkennbar.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt:

  • mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen und Verbrechen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, (§ 15 StGB) Suchtmittelgesetz und §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre)

  • mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten

  • mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

1.8. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.9. Die folgenden Länderfeststellungen zu Nigeria wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 erörtert und der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers übergeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme.

1.10. Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Dem Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria des US Department of State vom Juni 2015 zufolge hat Boko Haram mit Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, Borno und Yobe konzentriert haben, daneben habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Gombe, Kano, Niger, Plateau, Taraba und im Federal Capital Territory gegeben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien. Ende 2014 sei die Verhängung des Notstandes ausgelaufen. Trotz der verstärkten Militärpräsenz habe Boko Haram weiterhin Schulen angegriffen und Städte und Dörfer in Borno, Adamawa, Gombe und Yobe State eingenommen (abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/239631.pdf; Zugriff am 16.07.2015).

Der Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die militante sunnitische Gruppierung Boko Haram, welche in den frühen 200er Jahren entstanden sei, Nigerias größtes Sicherheitsproblem sei. Ziel der Gruppe sei es im Norden Nigerias eine strikte Interpretation der islamischen Gesetze durchzusetzen. Seit 2009 habe sich Boko Haram zur ernsthaften terroristischen Gefahr entwickelt; in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 habe Boko Haram mindestens 1500 Zivilisten getötet. Die Gruppe scheine gut organisiert zu sein und - durch Übernahmen und Diebstähle von Polizei- oder Militärstationen - über ausreichend Waffen zu verfügen. Zwangsrekrutierungen würden stattfinden. Aufgrund der Kämpfe zwischen den Sicherheitsbehörden und Boko Haram sei bereits mehr als eine Million Menschen aus dem Norden Nigerias geflüchtet. Boko Haram operiere vor allen in den Staaten von Adamawa, Borno und Yobe, wobei im Jahr 2015 Erfolge bei der Rückdrängung von Boko Haram zu verzeichnen gewesen seien. Gelegentlich habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Kano, Kaduna, Taraba und in Abuja bzw. Lagos gegeben.

Christen, Politiker, Beamte, Mitglieder der Sicherheitskräfte und moderate Muslime sowie Frauen und Kinder würden in den von Boko Haram kontrollierten Gebieten (Teilen von Adamawa, Borno und Yobe) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. In allen anderen Gebieten Nigerias, auch dort wo es sporadisch Bombenanschläge gegeben habe, würde es keine Nachweise geben, dass die Gruppe Personen verfolgt habe, die ihr ablehnend gegenüberstehen würden oder als Gegner ihrer Ideologie empfunden würden.

In den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, würde kein staatlicher Schutz bestehen. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen (abrufbar unter

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/435251/CIG_NIG_Fear_of_Boko_Haram_v1_0.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Amnesty International berichtet, dass eine Gegenmaßnahme des nigerianischen Militärs, unterstützt von Kamerun, dem Niger und Tschad, im Februar 2015 Boko Haram zur Aufgabe einiger Städte gezwungen habe, dass es aber noch zu früh sei, um zu beurteilen, ob dies Boko Haram im Nordosten Nigerias entscheidend geschwächt habe. Trotz der starken Truppenpräsenz im Nordosten sei es bisher nicht gelungen die Zivilbevölkerung im Nordosten zu schützen. Boko Haram¿s Attacken im Nordosten Nigerias würden von Schüssen einiger Männer auf Motorrädern bis hin zum Einfall hunderter Kämpfer mit schweren Waffen reichen. Zivilisten seien in den Straßen und zuhause erschossen, zahlreiche entführt worden. In einigen Städten habe Boko Haram Zivilisten zusammengerufen, ihnen gepredigt und sie versucht von Boko Haram¿s Version des Islam zu überzeugen. Teilweise seien den Zivilsten vor die Wahl gestellt worden, sich Boko Haram anzuschließen oder getötet zu werden. Meistens würden die Zivilisten aber einfach getötet. Einige Personen würden besonders im Fokus stehen: Politiker, Beamten, Lehrer, traditionelle Führer, Personen im Gesundheitsbereich. Im Nordosten lebende Christen würden ebenso dazu gehören wie lokale muslimische Größen, wenn diese öffentlich gegen Boko Haram aufgetreten seien. Manchmal habe Boko Haram solche Personen vor die Wahl gestellt, sich anzuschließen oder getötet zu werden. (Amnesty International: "Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015; abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/documents/afr44/1360/2015/en/; Zugriff am 16.07.2015).

Dass die Menschenrechtsverletzungen durch das nigerianische Militär im Nordosten Nigerias parallel zu den von Boko Haram verübten Gewalttaten angestiegen ist, ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International: Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military, 3. Juni 2015; abrufbar unter

http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/report.compressed.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Innerstaatliche Fluchtalternative

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:

"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:

"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:

"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)

Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:

"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)

  • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05 July 2013 (available at ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/252933/364158_en.html (accessed 17 July 2015)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische

Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.

(36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)

Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)

(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f

(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.

(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;

(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;

(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].

(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].

(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)

(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.

(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die fehlende Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015. Der Beschwerdeführer spricht angesichts seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nur unzureichend Deutsch, pflegt Kontakte zur afrikanischen Community in Österreich und besucht eine Kirche, konnte aber sonst keine Hinweise auf eine Integration geben bzw. auch keine entsprechenden Dokumente vorlegen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte durchgehend sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren behauptet, in Nigeria aufgewachsen, aber Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Seine Eltern seien vor dem Bürgerkrieg nach Nigeria geflohen; er selbst habe sich von 2007 bis 2009 in Sierra Leone aufgehalten. In Griechenland hatte der Beschwerdeführer allerdings einen anderen Namen angegeben und erklärt, aus Somalia zu stammen.

2.3.2. Das Bundesasylamt gab ein Sprachgutachten in Auftrag, das zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei. Es würde auch keine Hinweise auf eine Sozialisierung durch eine aus Sierra Leone stammende Familie geben bzw. sei auch ein zweijähriger Aufenthalt in Sierra Leone unwahrscheinlich. Das umfassende Gutachten vom 12.12.2011 war von einem afrikanisch-linguistischen Sachverständigen erstellt worden, der sich bei seinem Befund auf eine etwa 50min lange Tonaufnahme stützte. Der Beschwerdeführer hatte im Vorfeld angegeben, Agbor, Krio und Englisch zu sprechen; Krio habe er von seinem Onkel, bei dem er aufgewachsen sei und der ursprünglich auch aus Sierra Leone stamme, gelernt. Im Rahmen des Gesprächs mit dem Sachverständigen kam allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Angaben in Krio hatte machen können. Obwohl seine Eltern und er selbst aus der Volksgruppe der Limba seien, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, einfache Ausdrücke in Limba zu erkennen. Krio ist laut Gutachten die dominante Sprache in Freetown und den angrenzenden Gebieten, insbesondere auch der jüngeren Generation. Der Sachverständige kommt zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz im sierra-leonischen Krio habe. Der Beschwerdeführer erkannte im Rahmen der Befundaufnahme auch das Nationalgericht von Sierra Leone nicht wieder. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch weise eine charakteristische Kombination phonologischer Merkmale des im Süden Nigerias gesprochenen Englisch auf. Er beherrsche zudem eine mit dem Igbo eng verwandte Varietät. Der Sachverständige stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer keine bzw. zum Teil unzutreffende Landeskenntnisse zu Sierra Leone habe. Er sei nur in der Lage gewesen, den Präsidenten von Sierra Leone zu nennen, habe ansonsten aber keine richtigen Angaben gemacht. So sei er bei der Frage nach typischen Familiennamen etwa zu Namen gekommen, die sich auf Grundannahmen zurückleiten ließen, die einer rein nigerianischen Sozialisierung entsprechen. Auch Abbildungen der Geldscheine aus Sierra Leone würde er nicht wiedererkennen. Der daraus gezogene Schluss des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer südnigerianisches Englisch spreche, keine Kompetenz in Krio habe und daher jedenfalls von einer Hauptsozialisierung in Nigeria und von der Unwahrscheinlichkeit eines zweijährigen Aufenthaltes in Sierra Leone auszugehen sei, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und nachvollziehbar.

2.3.3. Die belangte Behörde kam in der Folge im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Herkunftsstaat auszuschließen sei. Der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden. Nigeria wurde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als Herkunftsland des Beschwerdeführers angenommen.

2.3.4. Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, dass er nie bestritten habe, in Nigeria aufgewachsen und damit dort sprachlich sozialisiert worden zu sein. Es sei aber nicht nachvollziehbar, wie aus dem Gutachten auf die Staatsbürgerschaft, welche durch Rechtsnormen determiniert sei, geschlossen werden könne. Seine Eltern würden die Staatsbürgerschaft Sierra Leones besessen haben, und er selbst habe nie die nigerianische Staatsbürgerschaft erworben.

2.3.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass alleine aus dem Umstand, dass er eine südnigerianische Varietät des Englischen spricht, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsbürgerschaft nicht der Realität entspricht. Das Sprachanalysegutachten kam aber auch zu dem Ergebnis, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer aus Sierra Leone stammenden Familie sozialisiert worden sei bzw. sich zwei Jahre in Sierra Leone aufgehalten habe. Damit wird den Angaben des Beschwerdeführers aber klar widersprochen. Er hatte behauptet, von seinem aus Sierra Leone stammenden Onkel aufgezogen worden zu sein und dann zwei Jahre in Sierra Leone gelebt zu haben. Im Übrigen widersprach er sich auch in Bezug auf seinen Onkel. Meinte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.10.2011 doch einmal, dieser sei 2009 aus Sierra Leone gekommen, dann wieder er sei bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers in Nigeria gewesen. Wenn diese Eckpfeiler seiner Geschichte, welche er vermutlich konstruiert hatte, um die angebliche Herkunft aus Sierra Leone glaubhaft erscheinen zu lassen, zusammenbrechen, bleibt wenig übrig, was einen veranlassen könnte, tatsächlich an die Herkunft seiner Eltern aus Sierra Leone zu glauben. Das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens wird im Übrigen auch durch die Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu Freetown zu machen, obwohl er angeblich zwei Jahre am Stadtrand gelebt hatte. Der Beschwerdeführer behauptete außerdem, dass Limba und Krio identische Sprachen wären. Es ist auch wenig plausibel, wenn der Beschwerdeführer erklärt, mit einem normalen Reisebus von Nigeria nach Sierra Leone gereist zu sein, ohne dass er dafür irgendeinen Ausweis benötigt hätte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Griechenland angegeben hatte, aus Somalia zu stammen und daher durchaus bereit erscheint, in Hoffnung auf einen günstigeren Ausgang des Asylverfahrens falsche Angaben über seinen Herkunftsstaat zu machen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Bescheid dahingehend an, dass die Herkunft der Familie des Beschwerdeführers aus Sierra Leone und sein angeblicher Aufenthalt dort nicht glaubhaft sind und dass vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Nigerias ist.

2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.4.1. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung am 03.04.2011 erklärt, dass er in Nigeria aus ihm unbekannten Gründen von einer Gang bedroht worden sei und dass ihm dann in Sierra Leone dasselbe passiert sei. Der Beschwerdeführer blieb durchgehend bei diesem Vorbringen, war allerdings nicht in der Lage dieses mit Details und den Kennzeichen einer realen Erzählung anzureichern. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Vorbringen hinsichtlich Sierra Leone ohnehin unglaubhaft, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden kann. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.10.2011 erklärte er zu seinen Fluchtgründen: "Ich hatte Probleme in Nigeria. Ich wurde in Nigeria von einer Gruppe Burschen angegriffen, die ich zunächst für Räuber hielt. Später realisierte ich, dass es sich um Angehörige eines geheimen Kultes handelte. Sie wollten mir den kleinen Finger meiner linken Hand abschneiden. Ich spreche vom August 2007. In Sierra Leone hat man mich dann wieder angegriffen und mir einen Teil des linken Ohres abgeschnitten."

Nähere Informationen wurden immer nur auf Nachfrage gegeben, wie der folgende Auszug aus dem Protokoll vom 04.10.2011 zeigt:

"F: Reden wir zunächst von Nigeria. Wo wurden Sie angegriffen?

A: In Agbor.

F: Wo? Auf der Straße, im Haus..?

A: Auf der Straße.

F: Kannten Sie jemanden von diesen Burschen?

A: Nein.

F: Wie hat sich das zugetragen? Erzählen Sie bitte ausführlicher.

A: Es war auf der Straße. Es war zwischen 06.00 und 07.00 Uhr Abend. Eine Zeit, in der es gerade dunkel wurde.

F: Und was geschah dann?

A: Ich weiß es nicht. Es ging alles sehr schnell. Sie packten mich und schlugen mich mit einer Axt an den Kopf und versuchten mir den Finger abzutrennen. Ich verlor das Bewusstsein.

F: Und dann?

A: Ich erwachte im Spital. Mein Finger war fast abgetrennt. Sobald ich erholt war, ging ich nach Sierra Leone.

F: Wieso glauben Sie, dass dieser Überfall mit einem Geheimkult zu tun hatte?

A: Man hat von diesen Angriffen gehört. Es gab damals mehrere Angriffe, die von Kultmitgliedern ausgeführt wurden.

[...]

F: Warum sind Sie nicht in Sierra Leone geblieben?

A: In Sierra Leone hatte ich ein ähnliches Problem, das auch ein Problem mit einem Kult ist. Also zwei ähnliche Probleme."

Dem Beschwerdeführer war es - wie dieser Ausschnitt zeigt - trotz eingehender Befragung nicht möglich, persönlich wahrgenommene Details der Handlungsabläufe sowie Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Verhandlung nicht möglich.

Die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden vom Beschwerdeführer lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt war; die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Es ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des Bundesasylamtes gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren.

2.4.2. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet, insbesondere da die Angaben des Beschwerdeführers stereotyp und emotionslos vorgebracht worden seien. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass das Bundesasylamt sich mit dieser Begründung auf vorgefertigte Textbausteine stütze und daher eine Beschwerdeverhandlung unumgänglich sei. Doch auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 12.10.2015 waren nicht dazu geeignet, sein Vorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, dass er in der Erstbefragung erklärt hatte, im Dezember 2009 von Sierra Leone nach Nigeria zurückgefahren zu sein, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte, er sei bereits im Februar 2009 überfallen worden, ist die Darstellung des Überfalles in Sierra Leone auch aus dem Grund unglaubhaft, da der Aufenthalt dort, wie bereits dargelegt wurde, nicht festgestellt werden kann. Was den Überfall in Nigeria betrifft, zeigt sich in den Antworten des Beschwerdeführers auf die Befragung durch die erkennende Richterin erneut, dass der Beschwerdeführer versucht, eine glaubwürdige Geschichte zu konstruieren und diese anlassbezogen, dh immer auf Nachfrage, mit Erklärungen anreichert. So bleibt der Beschwerdeführer generell bei einer sehr vagen und allgemeinen Schilderung: "Ich bin eines Nachts angegriffen worden. Ich hatte schwere Verletzungen am Kopf, am Bein und an der Hand. Dann ließ man mich halbtot liegen und deshalb bin ich geflohen." Auf mehrfaches Nachfragen der erkennenden Richterin antwortete der Beschwerdeführer, dass er annehme, dass es sich bei den Angreifern um eine Kultgruppe gehandelt habe, dass er nicht wisse, warum sie ihn angegriffen haben würden, vielleicht weil er nicht von dort sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um eine Kultgruppe gehandelt habe, meinte er, dies nur zu vermuten, weil es immer wieder Übergriffe durch diese Gruppe gegeben habe. Bis zu diesem Punkt stimmt das Vorbringen, so vage es auch sein mag, mit den früheren Aussagen überein. Als der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung aber nochmals danach gefragt wurde, warum er von der Gruppe angegriffen wurde, erklärte er plötzlich, dass er sich fast hundertprozentig sicher sei, dass seine Weigerung, der Gruppe beizutreten, der Grund gewesen sei. Er steigerte in der Folge sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr erklärte, er sei im Vorfeld angesprochen worden und, für den Fall der Weigerung der Gruppe beizutreten, mit dem Tod bedroht worden. Der Versuch, seine Fluchtgründe dadurch glaubwürdiger erscheinen zu lassen, scheitert allerdings daran, dass ein derart spätes, gesteigertes Vorbringen erst recht als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Ohne zu verkennen, dass es in Nigeria tatsächlich immer wieder zu gewalttätigen Ausschreitungen im Rahmen bzw. zwischen verschiedenen Kultgruppen kommt, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer einer solchen Gruppe war bzw. im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch eine solche Gruppe zu befürchten hätte. Selbst wenn er - wovon nicht auszugehen ist - tatsächlich einmal von einer Gruppe überfallen worden wäre, würde dies keine wohlbegründete Furcht begründen, bei einer Rückkehr nach Nigeria von derartigen Gruppen verfolgt zu werden.

2.4. 3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

3.2.3. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

3.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, da er sich vor einer Kultgruppe fürchte, wird festgehalten, dass dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft ist und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Zudem würde für den Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer in allen Gebieten Nigerias, bzw. selbst wenn man sich auf andere Städte im Süden und im Wohngebiet der Volksgruppe Igbo, in welcher der Beschwerdeführer sozialisiert wurde, beschränkt, dort von Mitgliedern der Kultgruppe wiedergefunden werden sollte.

3.2.5. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2012 wurde in Spruchpunkt II. festgehalten: "Gemäß § 8 Absatz 6 AsylG steht Sierra Leone als Ihr Herkunftsstaat nicht fest. Demzufolge wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."

Damit verkennt das Bundesasylamt aber die geltende Rechtslage. § 8 Abs. 6 Asylgesetz sieht die Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung vor, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde aber nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzung zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid von Nigeria als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" anzunehmenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und trifft auch in Spruchpunkt III. eine Ausweisungsentscheidung nach Nigeria. Es liegen gegenständlich, wie bereits gezeigt wurde, zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung ermöglichen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt. Daher ist gegenständlich nicht § 8 Abs. 6 Asylgesetz anzuwenden, sondern wäre eine Refoulementprüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich wurden aber von Seiten des Bundesasylamtes keinerlei Ermittlungsschritte unternommen.

3.3.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. In Verkennung der Rechtslage hat das Bundesasylamt durch die Unterlassung einer Refoulement-Prüfung in Bezug auf Nigeria den angefochtenen Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt II. mit einem Mangel versehen. Unter diesem Gesichtspunkt leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bereits unter diesen Aspekt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage einer möglichen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auseinanderzusetzen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll - zumal wenn ein anderer Herkunftsstaat als der bisher angenommene dem Verfahren zugrunde zu legen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass "Kassationskaskaden" vermieden werden sollen und ein möglichst rasches Verfahren, das nicht zwischen den Instanzen wechselt, von hohem rechtsstaatlichem Interesse ist. Im Sinne des Rechtsschutzes darf aber gerade dann, wenn das subsidiäre Schutzinteresse gegenüber dem Herkunftsstaat nur von der Beschwerdeinstanz geprüft würde, das Verfahren nicht entsprechend verkürzt werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Prüfung des subsidiären Schutzes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.4. Zur Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes neu zu prüfen haben wird, ist die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz nicht mehr gegeben und muss die Ausweisung behoben werden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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