G311 2013372-1•BVwG G311 2013372-1
G311 2013372-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015
Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verhältnismäßigkeit
G311 2013372-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. insofern Folge gegeben, als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG idgF mit 8 Jahren befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt II. abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch als Beteiligter gemäß §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs. 2, § 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es erging über den Beschwerdeführer (E.D.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:
"E. D., K.D., E. C. und Z. S. sind schuldig, sie haben
A./ einige Tage davor bis zu nachgenannten Zeitpunkten dadurch, dass sie gegenüber den unbekannt gebliebenen, unmittelbaren Tätern angaben und zusagten, an bestimmten Orten und Zeitpunkten durch Einbruch gestohlene Reisebusse zu übernehmen und mit diesen nach Serbien zur Verwertung zu fahren, zur Ausführung nachgenannter strafbarer Handlungen der unbekannt gebliebenen, unmittelbaren Tätern beigetragen, welche nachgenannte Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in € 50.000,- übersteigendem Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
1. ) weggenommen haben und zwar
a./ E. D. und Z. S. hinsichtlich des Busses Marke XXXX mit dem österreichischen Kennzeichen W-XXXXX im Wert von etwa € 120.000,-
samt einer Tasche und drei Geldbörsen im Gesamtwert von € 360,-
sowie € 1.600,- an Bargeld in der Nacht auf 07.02.2013 den Verfügungsberechtigten des N.L.;
b./ E. D., E.C. und Z.S. hinsichtlich des Busses der Marke XXXX mit dem Mazedonischen Kennzeichen OH-XXX im Wert von etwa € 150.000,- in der Nacht auf 11.03.2013 den Verfügungsberechtigten des Unternehmens
M.E.B.;
...
wobei sie jeweils die Beitragshandlungen zu den Einbrüchen in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;"
In den Entscheidungsgründen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers (Erstangeklagter) Folgendes ausgeführt:
"Der zur Tatzeit 42-jährige Erstangeklagte ist verheiratet. Er ist für fünf Kinder sorgepflichtig. Er bezieht ein Nettoeinkommen von €
500 pro Monat und ist Eigentümer eines Hauses in Serbien im Wert von € 5.000,-. Er besuchte acht Klassen Grundschule und zwei Jahre lang eine Maschinentechnikerschule. Bislang ist er unbescholten.
...
Der Erstangeklagte und der Viertangeklagte sagten einige Tage vor dem, bis zum 07.02.2013 (Urteilsfaktum A./1./a) unbekannten Tätern zu, dass sie am 07.02.2013 nächtens in XXXX einen Reisebus in einem € 50.000,- übersteigenden Wert als Fahrer und Beifahrer übernehmen werden. Der Einsatz eines Beifahrers war notwendig, weil diesbezügliche verkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere über die höchstzulässige Fahrtzeit, bestehen. Es wurde besprochen, dass dieser Reisebus in XXXX von den unbekannten Tätern weggenommen werde, indem diese mit Werkzeug Sperrmechanismen des abgesperrten Reisebusses umgehen bzw. aufbrechen werden. Es wurde genau vereinbart, wann und wo der Erst- und Viertangeklagte welchen Bus von wem in Österreich mit dem Ziel entgegen nehmen sollten, diesen nach Serbien zu verbringen und einer Verwertung zuzuführen.
Aufgrund dieser Vereinbarung begaben sich die unbekannten Täter sowie der Erst- und Viertangeklagte nach XXXX. Die unbekannten Täter suchten nun in der Nacht 06./07.02.2013 einen Parkplatz im 3. XXXX auf, auf welchem der Reisebus der Marke XXXX mit dem österreichischen Kennzeichen W-XXX stand. Dieser Reisebus befand sich im Eigentum des N.L. und hatte einen Wert von rund € 120.000,-. Die unbekannten Täter brachen nun mit Werkzeug in den versperrten Bus ein, starteten diesen durch Umgehung der Lenkradsperre und fuhren davon. Kurze Zeit später übergaben die unbekannten Täter diesen Bus an Erst- und Viertangeklagten. Der Erstangeklagte lenkte diesen Bus als Fahrer nach Serbien, der Viertangeklagte war sein Beifahrer. Die Tat der unbekannten Täter fand unter anderem nur in dieser konkreten Modalität statt, weil der Erst- und Viertangeklagte diesen versichert hatten, den weggenommenen Reisebus in der Nacht 06./07.02.2013 in XXXX an einem bestimmten Ort zu übernehmen.
Der Erst-, Dritt- und Viertangeklagte sagten einige Tage vor dem, bis zum 11.03.2013 (Urteilsfaktum A./1./b) unbekannten Tätern zu, dass sie am 11.03.2013 nächtens in XXXX einen Reisebus in einem €
50. 000,- übersteigenden Wert als Fahrer und Beifahrer übernehmen werden. Der Einsatz eines Beifahrers war notwendig, weil diesbezügliche verkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere über die höchstzulässige Fahrtzeit, bestehen. Es wurde besprochen, dass dieser Reisebus in XXXX von den unbekannten Tätern weggenommen werde, indem diese mit Werkzeug Sperrmechanismen des abgesperrten Reisebusses umgehen bzw. aufbrechen werden. Es wurde genau vereinbart, wann und wo der Erst-, Dritt- und Viertangeklagte welchen Bus von wem in Österreich und Ungarn mit dem Ziel entgegen nehmen sollten, diesen nach Serbien zu verbringen und einer Verwertung zuzuführen.
Aufgrund dieser Vereinbarung begaben sich die unbekannten Täter und der Erst-, Dritt- und Viertangeklagte nach XXXX. Die unbekannten Täter suchten in der Nacht 10./11.03.2013 einen Parkplatz im 3. XXXX auf, auf welchem der Reisebus der Marke XXXX mit dem mazedonischen Kennzeichen OH-XXX parkte. Dieser Reisebus befand sich im Eigentum des Unternehmens M.E. B. und hatte einen Wert von etwa € 150.000,-. Die unbekannten Täter brachen nun mit Werkzeug in den versperrten Bus ein, starteten diesen durch Umgehung der Lenkradsperre und fuhren davon. Kurze Zeit später übergaben die unbekannten Täter diesen Bus an den Dritt- und Viertangeklagten. Diese fuhren mit dem Reisebus durch Österreich nach Ungarn. Während der Fahrt Richtung Serbien übernahm sodann der Erstangeklagte als Fahrer den Reisebus und der Zweitangeklagte als dessen Beifahrer. Der Zweitangeklagte war nachträglich vom Erstangeklagten telefonisch dahingehend verständigt worden, an der Überführung des Reisebusses mitzuwirken. Die Tat der unbekannten Täter fand unter anderem nur in dieser konkreten Modalität statt, weil der Erst-Dritt und Viertangeklagte diesen versichert hatten, den weggenommenen Reisebus in der Nacht 10./11.03.2013 an einem bestimmten Ort zu übernehmen.
..."
Dagegen erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft Berufung, diesen wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2014 vor der belangten Behörde einvernommen. Er gab dabei an, er habe von 1990 bis 2000 in Deutschland gelebt. Er habe Österreich nur durchqueren wollen. Er handle mit Autos, die er in Deutschland kaufe, er sei daher immer durch Österreich gereist. Er habe nun einen gestohlenen Bus gelenkt, aber nicht gewusst, dass dieser gestohlen ist. In Österreich leben weitschichtige Verwandte. In Serbien würden seine Gattin und seine fünf Kinder leben.
Aktenkundig ist eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 13.04.2013 illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er habe keine Verwandten in Österreich, er gehe hier keiner rechtmäßigen Beschäftigung nach. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, Beschwerde. Er beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zu beheben. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe von 1990 bis 2000 in Deutschland gelebt. Dort würden seine Geschwister leben, die alle deutsche Staatsangehörige seien. Er besuche sie regelmäßig. Er betreibe in Serbien einen Gebrauchtwagenhandel und sei sehr oft geschäftlich zum Einkauf der LKW in Deutschland aufhältig. Er besitze in Serbien auch eine Stierfarm, die er gemeinsam mit einem namentlich genannten deutschen Geschäftspartner betreibe. Die Zusammenarbeit erfordere seine Einreise nach Deutschland. Die belangte Behörde habe in keiner Weise das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gewertet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig im Bundesgebiet auf. In der aktenkundigen Reisepasskopie des Beschwerdeführers scheinen lediglich Ein- und Ausreisestempel aus 2010 und 2011 auf.
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Er lebte von 1990 bis 2000 in Deutschland. Seine Geschwister sind deutsche Staatsangehörige und leben nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer betreibt in Serbien einen Fahrzeughandel und eine Stierfirma und hat diesbezüglich Geschäftspartner in Deutschland, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder nach Deutschland reist.
Die Gattin und Kinder leben in Serbien.
Der Beschwerdeführer weist - abgesehen während seiner Haftzeiten - keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Nach Auskunft der Justizanstalt XXXX wurde der Beschwerdeführer im März 2015 aus der Haft entlassen und ist nach Serbien zurückgekehrt.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten Urteile des Landegerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten, aus der aktenkundigen Reisepasskopie haben sich auch keine anderen Anhaltspunkte ergeben.
Zu Spruchteil A):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.
Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Der aktenkundigen Reisepasskopie des Beschwerdeführers sind keine Einreisestempel aus dem Jahr 2013 zu entnehmen. Der Feststellung der belangten Behörde, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist er auch nicht entgegen getreten.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen Aufenthaltstitel gemäß § §55 oder 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Weiters sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlagen und der Beschwerdeführer bereits ausgereist ist, war festzustellen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig war. Im Übrigen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zugrundeliegenden und oben wiedergegebenen Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er hat in 2 Angriffen 2 durch Einbruch gestohlene Reisbusse entgegen genommen um diese zur Verwertung nach Serbien zu bringen. Die Busse hatten einen Wert von Euro 120.000,-- und Euro 150.000,--. Wie den Entscheidungsgründen des strafgerichtlichen Urteiles zu entnehmen ist, sind die Mittäter arbeitsteilig und nach einem konkreten Plan vorgegangen. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Auf Grund der angeführten Verurteilung des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Damit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298, mwN). Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin die strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Im gegenständlichen Fall ist besonders hervorzuheben, dass neben der Gewerbsmäßigkeit Gegenstand der Diebstähle Reisebusse von hohem Wert waren.
Aufgrund der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären Bindungen. Er ist hier keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Private Anknüpfungspunkte bestehen allerdings zu Deutschland, da dort die Geschwister des Beschwerdeführers leben und er hier auch geschäftliche Kontakte hat, weshalb er immer wieder nach Deutschland gereist ist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Durchreise durch das Bundesgebiet und Einreise in Deutschland stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Es bedarf in Hinblick auf die dargestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund und in Hinblick auf seinen privaten Interessen mit 8 Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat weiters die Zuerkennung aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt und die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum bekämpft.
Dazu ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt wurde. Im Bescheid wurde nicht auf die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes Bezug genommen.
Soweit der Beschwerdeführer die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes bekämpft ist er im Übrigen zu seiner Information auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Unbestritten blieb das Vorliegen der genannten strafgerichtlichen Verurteilung und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse wurde den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B):
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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