BVwG G309 2102104-1

G309 2102104-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G309 2102104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2102104.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 20.11.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 22.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zum beantragten Zusatz eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.

Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, gab am 20.06.2014 ergänzend zu seinem nach erfolgter Begutachtung am 09.01.2014 erstatteten Gutachten, folgende Stellungnahme hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung ab:

Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, da das Geh- und Stehvermögen trotz Implantation eines künstlichen Kniegelenkes links als ausreichend anzusehen ist. Ein Lockerungszeichen der Prothese liegt nicht vor. Der vorstehende Schienbeinknochen medial der Prothese beeinflusst nicht die Stabilität der Prothese. Behandlung mittels Infiltration eventuell ausreichend. Lokale Entfernung des überstehenden Knochenstückes bei Belassung der Prothese möglich. Gehen war bei der Untersuchung ausreichend sicher ohne Hilfsmittel möglich. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht wesentlich eingeschränkt. Eine schwere neuropsychiatrische Erkrankung oder Immunschwäche liegt nicht vor. Es liegt daher weiterhin keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vor.

3. Mit Parteiengehör vom 04.09.2014 wurde der BF durch das Sozialministeriumsservice das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend der beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Aufnahme des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Zum Parteiengehör erstattete die BF eine als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass eine neuerliche Operation betreffend ihres Knies stattgefunden habe, und sie nicht in der Lage sei, 50 Schritte ohne Schmerzen zu gehen. Unter einem brachte sie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.

5. Aufgrund der gemachten Einwendungen der BF wurde seitens der belangten Behörde der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Dr. XXXX führt in seinem Gutachten vom 15.11.2014 im Wesentlichen aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Totalendoprothesen beider Kniegelenke mit Funktionseinschränkung geringen Grades. Der untere Wert entspricht der freien Beweglichkeit beider Kniegelenke und den Gelenksimplantaten.

02.05. 19

20

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung mittleren Grades. Der untere Wert entspricht dem chronischen Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausbreitung.

02.01. 02

30

3

Polyarthrosen der Fingergelenke beider Hände mit funktioneller Auswirkung mittleren Grades. Der untere Wert entspricht der eingeschränkten Fingerfertigkeit und der Morgensteifigkeit.

02.02. 02

30

4

Versteifung des linken Großzehengrundgelenkes. Fixer Wert.

02.05. 38

10

5

Beinverkürzung rechts um 1,5 cm. Fixer Wert.

02.05. 01

10

6

Dythymie. Der unterste Wert entspricht der leichten depressiven Störung.

03.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 2 wird durch den Grad der Behinderung der GS 1 um 1 Stufe, durch den Grad der Behinderung der GS 3 um eine weitere Stufe angehoben, weil eine wechselseitige, negative Leidensbeeinflussung besteht.

Die Gesundheitsschädigungen 4, 5 und 6 haben nur geringen Behinderungswert, der nicht weiter anhebt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grund der aktuellen Untersuchung gegenüber dem des Vorgutachtens um 1 Stufe herabgesetzt, weil eine wesentliche Besserung der Funktionseinschränkung beider endoprothetisch ersetzten Kniegelenke (GS 1) eingetreten ist.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grund der aktuellen Untersuchung gegenüber dem im Vorgutachten festgestellten um 1 Stufe, von 60 v.H. auf nunmehr 50 v.H., herabgesetzt.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die Funktionseinschränkungen beider endoprothetisch ersetzten Kniegelenke und der Wirbelsäule schränken die Mobilität nur geringgradig ein. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400 Metern), das Ein-und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind aus eigener Kraft möglich, und sind nicht in erheblicher Art und Weise erschwert. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht nicht.

6. Mit Bescheid vom 20.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.

7. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Begründend führte sie unter anderem aus, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe, und sie auch in der Schmerzambulanz in Graz behandelt werden musste.

8. Mit Bescheid vom 26.02.2015 wurde der Grad der Behinderung mit 50 % neu festgesetzt. Diesbezüglich ist kein erhobenes Rechtsmittel aktenkundig.

9. Mit 03.03.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

10. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX wird im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Diagnosen:

1. Lockerung des künstlichen Kniegelenkes rechts nach Implantation (11/2013), künstliches Kniegelenk links (07/2007), Wechseloperation (05/2014), Kniegelenkssteife beidseits, hochgradige Funktionseinschränkung, Pos 02.05.23, fixer RSW, GdB 50%

2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Einengung des Wirbelkanales L3/4 und der Nervenwurzellöcher L3/4 und L5/S1, deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit, Pos 02.01.03, unterster RSW bei radiologischen Veränderungen, maßgeblicher Einschränkung im Alltag, GdB 50%

Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:

1. medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion

2. Versteifung des Großzehengrundgelenkes links, Winkelzehe rechts

3. Fingergelenksabnützungen

Zusammenfassung und Beurteilung:

Die Untersuchte leidet an Beschwerden bei Lockerung einer Knieprothese und deutlicher Fehlfunktion beider Knietotalendoprothesen, sowie an einer Einengung des Wirbelkanales mit eingeschränkter Wegstrecke.

Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung.

Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.

Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10% angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Bei der Bildung des Gesamt-Wertes ist vom höchsten Teilansatz auszugehen und zu prüfen, inwieweit weitere maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößern, wobei Teilschritte von mindestens 10% verwendet werden. Eine Addition der Einzelbehinderungsgrade ist grundsätzlich nicht vorzunehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 05/2014.

Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich folgende Änderungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aufgrund der ausgeprägten Befunde der Kniegelenke und der Wirbelsäule und der Wahl geeigneter Richtsatzpositionen auf 60% erhöht. Es besteht eine maßgebliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke und eine Gehbehinderung, daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist gegeben.

Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten.

Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegt vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Da erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt wurden, und die BF zudem Inhaberin eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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