BVwG G305 2108854-1

G305 2108854-1Tribunal Administrativo Federal13 de out. de 2015

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G305 2108854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2108854.1.00

Spruch

G305 2108854-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD, als Beisitzerinnen, über die gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, Kumpfgasse 23-25, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 05.06.2015, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde des XXXX, vom 11.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und angesichts des mit 50 vH. eingeschätzten Gesamtgrades der Behinderung f e s t g e s t e l l t, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden kurz: belangte Behörde) am 28.10.2014 die Feststellung, dass seine Person dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zugehöre.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, nach einer am 08.01.2015 in den Räumlichkeiten seiner Ordination durchgeführten medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, ein zum 22.01.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

GS 1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades (Rahmensatzwert entsprechend dem klinischen Status, dem notwendigen Schmerzmittel und den entsprechenden röntgenologischen Veränderungen)

02.01. 02

30

GS 2

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Oberer Rahmensatzwert bei notwendiger medikamentöser und diätetischer Therapie, bei bereits bestehenden Folgeschäden im Sinne einer Polyneuropathie-Gutachten Dr. Beach)

09.02. 01

30

GS 3

Hypertonie, mäßige Hypertonie (Rahmensatzwert bei gut eingestelltem Bluthochdruck mit Kombinationstherapie)

05.01. 02

20

GS 4

Sprunggelenk - untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig (mittlerer Rahmensatzwert entsprechen der Funktionseinschränkung und der Schmerzausstrahlung der Achillessehne bei Bewegung im Sprunggelenk)

02.05. 32

20

Gesamtgrad der Behinderung

40

Begründend führte der

ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 als führend einzustufen sei und diese durch die Gesundheitsschädigungen GS 2 und GS 4 gemeinsam um eine Stufe angehoben würde, da die Polyneuropathie und die Schmerzen im Sprunggelenk die Beweglichkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten.

3. Mit Schreiben vom 09.02.2015 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung des oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und räumte ihm unter gleichzeitiger Setzung einer dreiwöchigen Frist die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme und zur Vorlage neuer Beweismittel ein.

Die ihm gesetzte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen.

4. Mit Bescheid vom 05.06.2015 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH. fest und wies den auf die Feststellung, dass er dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, gerichteten Antrag des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten mit 40 vH. eingeschätzt worden sei. Da jenes Schreiben vom 09.02.2015, mit welchem ihm die Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ohne Reaktion geblieben war, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 11.06.2015 datierte, bei der belangten Behörde am 15.06.2015 eingelangte, als "Einspruch" bezeichnete - rechtzeitige - Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er zum Ausdruck brachte, dass er mit der Einstufung nicht einverstanden sei, da er ein starkes Taubheitsgefühl in den Beinen habe und beim Gehen sehr eingeschränkt sei.

6. Am 19.06.2015 legte die belangte Behörde die oben genannte Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.

7. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie veranlasst.

In der Folge erstellte der ärztliche Sachverständige und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, nach einer am 19.08.2015 durchgeführten medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers ein zum 20.08.2015 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetogene Polyneuropathie (Im Beinbereich lassen sich deutliche Zeichen einer so genannten Polyneuropathie feststellen, hervorgerufen durch die diabetische Stoffwechselerkrankung. Elektrophysiologisch kann der Beweis einer demyelinisierenden Polyneuropathie (Nervenscheidenstörung) dargestellt werden, im Status Neurologicus zeigt sich die Folge der Polyneuropathie mit unsicherem Gang und gestörtem Gefühl, was eine Haltungsstörung (Unsicherheit) zur Folge hat und entsprechend einer leichten motorischen Störung zu werten ist. Zehenballen- und Fersengang sind nur kurzzeitig möglich mit leichtem Vorfall des linken Vorfußes (letzteres ohne Hinweise auf eine radikuläre Läsion S1. Die Einschätzung erfolgt entsprechend der Klinik nach der RSP 04.06.01, oberer Rahmensatz mit 40 vH. )

04.06. 01

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (In den bildgebenden Befunden finden sich mäßige bis höhergradige degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich einschließlich Defekte in den Bewegungssegmenten der unteren LWS (Protrusion, Prolaps) als Ursache der zunehmend angegebenen lokalen LWS-Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis in den Oberschenkelbereich. Es zeigt sich eine deutliche Funktionseinschränkung mit Maximum im LWS-Bereich, so dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule deutlich eingeschränkt ist. Die Funktionsminderung wird nach der Richtsatzposition 02.01.02 mit 30 vH. und Erhöhung des Gesamt-GdB um eine Stufe eingeschätzt. Die Funktionseinschränkung ist deutlich und wurde bereits im Vorgutachten (Diagnose 1) nach der Richtsatzposition 02.01.02 mit 30 vH. gewürdigt.)

02.01. 02

30

3

Eingeschränkte Sprungbeweglichkeit (Die Funktionseinschränkung im Sprunggelenksbereich wird nach der Richtsatzposition 02.05.32 mit 20 vH. ohne Erhöhung des Gesamt-GdB (mittlerer Richtsatzwert) eingeschätzt. Im Vorgutachten wird die geringe Gesamtfunktionsminderung unter Diagnose 4 ebenso nach der Richtsatzposition 02.05.32 mit 20 vH. ohne Erhöhung des Gesamt-GDB eingeschätzt.)

02.05. 32

20

4

Diabetes mellitus (Seit Jahren besteht ein Diabetes mellitus II mit den bereits unter Diagnose 1 dargestellten Folgeschäden. Der Diabetes mellitus fällt nicht in das neurologische, sondern in das internistische Fachgebiet. Im Vorgutachten erfolgt die Einschätzung nach der Richtsatzposition 09.02.01 mit 30 vH., wobei jedoch der Folgeschaden einer Polyneuropathie bereits inkludiert ist, so dass eine Änderung der Diagnose nach der Richtsatzposition 09.02.01 mit 20 vH. ohne Erhöhung des Gesamt-GdB empfohlen wird. Bei weiterer Fragestellung empfiehlt sich ein getrenntes internistisches Gutachten. )

09.02. 01

20

5

Arterielle Hypertonie (Übernahme aus dem Vorgutachten, da der Hochdruck nicht primär in das Fach Neurologie fällt. In der Zwischenzeit sind keine komplikativen Funktionseinschränkungen aufgetreten, so dass empfohlen wird, die Einschätzung nach der Richtsatzposition 05.01.02 mit 20 vH. ohne Erhöhung des Gesamt-GdB weiterhin vorzunehmen.)

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

50

Begründend führte der ärztliche Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Gesundheitsschädigung GS 1 um eine Stufe durch die Gesundheitsschädigung GS 2 erhöht würde. Die Gesundheitsschädigungen GS 3, GS 4 und GS 5 würden zu keiner weiteren Erhöhung führen. Den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer das vorgenannte ärztliche Sachverständigengutachten XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern. Allerdings ließ er die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und XXXX Jahre alt.

Zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung war er berufstätig und arbeitete in der XXXX.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 vH.. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit seiner Person zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der eingeschätzte Grad der Behinderung des BF gliedert sich wie folgt auf:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetogene Polyneuropathie

04.06. 01

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

02.01. 02

30

3

Eingeschränkte Sprungbeweglichkeit rechts

02.05. 32

20

4

Diabetes mellitus

09.02. 01

20

5

Arterielle Hypertonie

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die mit der Gesundheitsschädigung GS 1 verbundene Funktionseinschränkung gebildet, wobei die Gesundheitsschädigung GS 2 um eine Stufe anhebt, während die weiteren Gesundheitsschädigungen GS 3, GS 4 und GS 5 nicht weiter anheben.

Der beim BF eingeschätzte Grad der Behinderung ist ein Dauerzustand.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch das im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des ärztlichen Sachverständigen und Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX.

In seinem, vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten ging der medizinische Sachverständige, XXXX, auf den Gutachtensauftrag zur Gänze ein, weshalb sich sein Gutachten insgesamt als vollständig erweist. In Anbetracht des Umstandes, dass der BF in seiner Beschwerde neurologische Problemstellungen behauptete, ergibt eine nähere Betrachtung des im Beschwerdeverfahren eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens, dass dieses das Beschwerdebild des Beschwerdeführers umfassend, nachvollziehbar, vollständig und widerspruchsfrei abbildet, sodass das gegenständliche ärztliche Sachverständigengutachten der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegt. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat über Antrag des behinderten Menschen zu erfolgen (siehe dazu auch Widy/Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, 7. Aufl., Erl. 2 zu § 3).

Bei der Einschätzung des (Gesamt)grades der Behinderung hat die Ursache der Gesundheitsschädigung außer Betracht zu bleiben, da sie nicht den Gegenstand des Feststellungsverfahrens bildet (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/034).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages des BF vom 28.10.2014 und auf der Grundlage eines in der Folge eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 05.06.2015, OB: XXXX, festgestellt, dass der (Gesamt)grad der Behinderung des BF 40 vH. betrage und er damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit seiner Person zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfülle. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010.

Bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamtgrad der Behinderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) einzuschätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht zu addieren sind. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist gemäß § 3 Abs. 2 EVO zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010 lautet wörtlich wie folgt:

"§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfe, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO hat die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).

In dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten stützte der medizinische Amtssachverständige seine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF mit 40 vH. im Wesentlichen zusammengefasst auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (Wirbelsäule, Wirbelsäule-Funktionseinschränkungen mittleren Grades) und führte in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Gesundheitsschädigungen GS 2 (Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und die Gesundheitsschädigung GS 4 (Sprunggelenk - untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig) gemeinsam um eine Stufe steigern, da die Polyneuropathie und die Schmerzen im Sprunggelenk die Beweglichkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen würden.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, XXXX vom 20.08.2015, das wegen der in der Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer aufgeworfenen neurologischen Symptomatik eingeholt wurde, stützte der Amtssachverständige die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF mit 50 vH. im Wesentlichen zusammengefasst auf die als führend eingeschätzte Gesundheitsschädigung GS 1 (diabetogene Polyneuropathie), die um die aus der Gesundheitsschädigung GS 2 (degenerative Wirbelsäulenveränderung) resultierenden Funktionsstörungen um eine weitere Stufe angehoben würde, während die aus den Gesundheitsschädigungen GS 3 (eingeschränkte Sprungbeweglichkeit rechts, GS 4 (Diabetes mellitus) und GS 5 (arterielle Hypertonie) nicht weiter erhöhen würden.

Wie schon oben näher ausgeführt, hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzzuständen in verschiedenen Körperregionen) bei der Einschätzung des aus mehreren Leiden gebildeten Gesamtgrades der Behinderung nicht im Wege der Addition, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und war angesichts dessen, da er es unterließ, dazu Stellung zu nehmen bzw. (weitere) medizinische Unterlagen vorzulegen, davon auszugehen, dass die aus den behaupteten Leiden resultierenden Funktionseinschränkungen korrekt eingeschätzt wurden.

Während die Beurteilung durch ärztliche Sachverständige zu erfolgen hat, kommt es der Verwaltungsbehörde zu, die Gesamteinschätzung unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032 und vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176).

In Anbetracht des Ergebnisses des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens erweist sich die Rüge der BF insgesamt als begründet, weshalb in Anbetracht jener Schlussfolgerungen, die der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene ärztliche Sachverständige gezogen hat, und der daraus vom ärztlichen Sachverständigen erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht das aus dem Fach für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholte Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.08.2015, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF per ERV am 12.08.2015 zugestellt, übermittelt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern. Eine Äußerung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten ist unterblieben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon ausgehen konnte, dass der maßgebliche Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Überdies wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht primär von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Im gegenständlichen Fall ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wie eine Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Leidenszustände (auch bei Schmerzuständen in verschiedenen Körperregionen) zu erfolgen habe, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, Zl. 95/09/0233; vom 14.03.2001, Zl. 95/08/0103; vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0191; vom 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032 und vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0176) einheitlich beantwortet. Beim Vollzug des Sachverständigenbeweises hat sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht an die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angelehnt.

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