BVwG W164 2006624-1

W164 2006624-1Tribunal Administrativo Federal12 de out. de 2015

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Regest

Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG W164 2006624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2006624.1.00

Spruch

W164 2004407-1/9E

W164 2006624-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von Frau XXXX, geb. XXXX, gegen 1) den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16.09.2013 Zl. 6-SO-N5201/5-2013 und 2) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18.09.2013, Zl. 6-SO-N5202/6-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit zwei Bescheiden vom 28.06.2012, jeweils Zl. II-Mag.Eis-Sch-12, hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse die beiden Herren XXXX und XXXX rückwirkend für den 01.09.2011, 02.09.2011 und 09.11.2011 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (=BF) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG einbezogen (Spruchteil I. der beiden Bescheide).

Mit Spruchteil II. dieser Bescheide hat die BGKK der BF Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von je 49,72 Euro binnen 14 Tagen vorgeschrieben.

Zur Begründung ihrer Entscheidung stützte sich die Burgenländische Gebietskrankenkasse auf eine am 9.11.2011 um 09:55 durch Organe des Finanzamtes, Team KIAB, durchgeführte Baustellenkontrolle auf der privaten Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX, bei der der Ehemann der BF, der Schwiegervater der Tochter der BF und die beiden ungarischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX arbeitend angetroffen wurden.

Im Personenblatt hatten sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX angegeben, dass sie seit 09.11.2011 auf der Baustelle selbständig tätig seien. Herr XXXX hatte zudem angeführt, dass die tägliche Arbeitszeit neun Stunden betrage.

Mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin war am 9.11.2011 auf der genannten Baustelle eine Niederschrift aufgenommen worden, bei der er angab, dass seit September, an insgesamt drei Tagen gearbeitet worden sei. Herr XXXX und Herr XXXX seien deshalb hier, weil sie bereits bei den (im September durchgeführten) Abbrucharbeiten geholfen hätten und sich das Material aus dem Abriss und die Erde mitnehmen hätten dürfen. Diese Abbruchmaterialien seien ein Geschenk gewesen; dies würden die beiden jetzt abarbeiten. Die Auftragsvergabe habe die Beschwerdeführerin durchgeführt und er habe stellvertretend für die Beschwerdeführerin die Arbeitsanweisungen erteilt. Sowohl das Werkzeug als auch das Material gehöre ihm. Die Beschwerdeführerin sei die Alleineigentümerin des Objektes.

Am 14.11.2011 hatte der Ehemann der BF unter Vorlage einer Kopie dieser Niederschrift, die er mit zusätzlichen Notitzen versehen hatte, bei der BGKK vorgesprochen und angegeben, es sei an insgesamt drei Halbtagen gearbeitet worden. Aufgrund vorangegangener mündlicher Vereinbarung habe das Abbruchmaterial den Arbeitern gehören sollen.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 10.12.2011 vorgebracht, dass es keine Arbeitszeitvereinbarung gegeben habe. Die Betretenen seien nicht an Arbeitszeiten am Arbeitsort gebunden gewesen. Sie hätten Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet. Eine Entlohnung habe es nur in Form von "sozialen Schenkungen" (Dachziegel, Abbruchhölzer, Getränke) gegeben. Es seien weder Anweisungen erteilt, noch sei die Arbeit kontrolliert worden. Das Werkzeug gehöre der BF und ihrem Mann, Material sei keines benötigt worden. Es habe sich bei den Arbeiten am 09.11.2011 um ein freiwilliges "Dankeschön" - Sagen der beiden Betretenen gehandelt.

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse kam zu dem Schluss, dass beide Arbeiter am 1.9., 2.9. und 9.11. 2011 als Dienstnehmer der BF beschäftigt wurden.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch und übermittelte eine vom Ehemann der BF handschriftlich geschriebene und von Herrn XXXX unterzeichnete schriftliche Erklärung, mit der dieser bestätigte, dass er den Dachabriss in Eigenregie durchführen habe dürfen, dass ihm Herr XXXX und ein weiterer Herr geholfen hätten, dass ihm Herr XXXX die gesamten Dachziegel und die langen Sparren des Dachstuhles in sein Heimatdorf nach Ungarn befördert habe. Um Danke zu sagen habe er sich am 9.11.2011 ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein unter Mitnahme des Herrn XXXX angetragen, unentgeltlich eine "ideelle nicht bestehende Schuld" "abzuarbeiten".

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es habe kein Dienstverhältnis mit den beiden Betretenen bestanden. Sie habe Herrn XXXX über eine ungarische Frau kennengelernt, die ihr seine Telefonnummer gegeben hatte. Nach einem Telefonat sei Herr XXXX zu ihr gekommen und habe sich das Dach angeschaut. Er habe ihr von seinem Häuschen in Agendorf (Ungarn) erzählt, wo er einem sehbehinderten Mann Unterschlupf gewähre. Das Häuschen befinde sich in einem schlechten Bauzustand und müsse hergerichtet werden. Herr XXXX habe geäußert, dass er sich freuen würde, wenn er das Hausdach abtragen dürfe. Der Dachabriss habe an zwei Tagen Anfang September stattgefunden. Herr XXXX habe einen Helfer mitgenommen. Die beiden Betretenen hätten der BF beim Abbruch des Dachstuhles und bei diversen Arbeiten geholfen. Die Arbeiter seien aber nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF tätig gewesen. Es seien keine Arbeitsanweisungen erteilt worden und es habe auch keine Arbeitspflicht bestanden. Das verwendete Werkzeug gehöre der Einspruchswerberin beziehungsweise ihrem Ehemann. Herr XXXX habe zum Künetten-Graben auch seinen eigenen Stemmhammer verwendet. Das Abbruchmaterial habe die BF den beiden Betretenen geschenkt. Es sei keinerlei Entgelt bezahlt worden. Die Arbeiten vom 09.11.2011, seien als kleines Dankeschön für die Überlassung des Abbruchmaterials zu sehen.

Die Fragen der Finanzbeamten anlässlich der Kontrolle vom 9.11.2011 hätten auf die Feststellung eines Dienstverhältnisses abgezielt. Der damalige Versuch des Ehemannes der BF, eine Verbindung der Abbrucharbeiten mit der unentgeltlichen Hilfe vom 09.11.2011 herzustellen und zu erklären, sei in dieser Niederschrift nur ansatzweise wiedergeben. Beim späteren Durchlesen der Niederschrift sei dem Ehemann der BF klar geworden, dass er sich bei der Formulierung der Antworten und beim Durchlesen der Niederschrift vor Unterfertigung zu wenig Zeit genommen hatte. Er habe damals nur die Anzeige im Kopf gehabt und habe auch schon wieder weiter arbeiten wollen. Später habe er festgestellt, dass er seine Aussage nicht in dieser Form hätte unterfertigen dürfen, da sie nicht die Wahrheit wiedergebe und man zu falschen Schlüssen kommen könnte, wenn man die Wirklichkeit nicht kenne.

Tatsächlich seien beide Betretenen nur deshalb auf der Baustelle gewesen, weil sie die Abbrucharbeiten in Eigenregie durchgeführt hätten und sich das Material aus dem Abriss als ihr Eigentum hätten mitnehmen dürfen. Das Material sei für die Einspruchswerberin wertlos gewesen und wäre auf der Deponie gelandet, hätte die beiden Betretenen es nicht abgerissen. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage vom 9.11.11 zu verstehen, dass das Material ein Geschenk sei, das die beiden nun abarbeiten würden.

Am Tag der Kontrolle sei das Betonieren des Bodens der Abstellkammer geplant gewesen. Dies hätten der Ehemann der BF und der Vater des Schwiegersohnes vornehmen wollen. Für den nächsten Tag sei das Kanalgraben geplant gewesen. Die beiden Arbeiter hätten freiwillig gearbeitet - auch Freiwillige Helfer müsse über die anstehenden Arbeiten informieren. Auf der Baustelle sei zahlreiches Werkzeug wie etwa Schaufeln, Maurerwerkzeug, Mischmaschine herumgelegen. Herr XXXX und Herr XXXX hätten ihr eigenes Werkzeug mitgebracht. Herr XXXX habe zudem, nicht wie im Personenblatt angegeben, neun Stunden, sondern tatsächlich bis 12.30 Uhr gearbeitet.

Der Landeshauptmann von Burgenland hat diesen Einsprüchen mit zwei Bescheiden vom 16.09.2013 und 18.09.2013, Zl 6-SO-N5201/6-2013 bzw. 6-SO-N5202/6-2013, keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Behörde sei gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen werde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182, VwGH 08.08.2008, 2008/09/0119).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).

Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt hätten. Auch die Behauptung der Unentgeltlichkeit führe unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Erfolg. Der von Herrn XXXX selber beigebrachte Stemmhammer könne nicht als wesentliches Betriebsmittel des Herrn XXXX im Sinne der angeführten Judikatur gewertet werden. Es sei kein Werk im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH vereinbart worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Erklärung des Herrn XXXX sei als Gefälligkeitserklärung zu werten.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zwei als rechtzeitig zu beurteilende Berufungen und führte aus, es gehe aus dem Personenblatt des Herrn XXXX hervor, dass er seit 09.11.2011 selbständig tätig gewesen sei. In Beantwortung des Fragenkataloges der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2011 habe die BF festgestellt, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliege. Herrn XXXX sei das Abbruchmaterial nicht als Entgelt überlassen worden. Er habe von ihr die Zusage zum unentgeltlichen Dachabriss erhalten, den er in Eigenregie auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt habe. Das Abrissmaterial sei in sein Eigentum übergangen. Die beiden Betretenen seien an keine Arbeitszeit gebunden gewesen. Es habe keine Anweisungen ihres Ehemanns gegeben.

Zum Argument der belangten Behörde, es erscheine nicht glaubhaft, dass unbekannte Heimwerker, von denen man nicht wisse, ob sie das Können haben, in Eigenregie und ohne jegliche Anweisung und Kontrolle mit den Abbrucharbeiten eines Dachstuhls beauftragt würden, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Abreißen jeder Arbeitswillige könne. Zudem sei Herr XXXX gelernter Maurer und verstehe mehr von Abbrucharbeit als ihr Mann. Deshalb seien Anweisungen seitens ihres Mannes nicht erforderlich gewesen.

Bei der übermittelten schriftlichen und eigenhändig gezeichneten Erklärung des Herrn XXXX handle es sich keinesfalls um eine Gefälligkeitsbestätigung. Gerade diese Erklärung solle den Beweis liefern, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen. Herr XXXX sei auch persönlich bereit, seine schriftliche Erklärung zu bezeugen.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 legt der Landeshauptmann von Burgenland die eingebrachten Berufungen unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor, dessen Zuständigkeit mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht überging.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 wurden der Beschwerdeführerin die verspätet eingebrachten Rechtsmittel vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Vorhalt der Verspätung Stellung zu nehmen.

In Beantwortung auf dieses Schreiben legte die BF eine Kuraufenthaltsbestätigung für den Zeitraum 17.09.2013 bis 08.10.2013 vor.

Am 8.10.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF und ein Vertreter der belangten Behörde als Parteien teilnahmen und der Ehemann der BF als Zeuge aussagte.

Der Ehemann der BF machte im Wesentlichen die folgenden Angaben:

Das Haus der BF sei in den 40er Jahren erbaut worden, es sei etwa 13 Meter lang und 5 Meter breit. Die Tochter bewohne das Haus am Wochenende. Das Haus sei generalsaniert bzw. erweitert worden. Dabei sei der Abriss der Garage von 10x5 Meter und eines Wirtschaftsgebäudes im Raum gestanden. Die Familie habe das zunächst nicht selbst machen wollen und habe sich von einem XXXX Baumeister ein Offert geben lassen für den Abriss der Garage und des Wirtschaftsgebäudes. Das Offert sei habe 48.000 Euro betragen. Daraufhin habe der Ehemann der BF gesagt, "dass machen wir selber und mit dem Geld bauen wir ein neues Haus". Die Garage habe der BF mit dem Schwiegervater seiner Tochter abgerissen. Er habe seinerzeit sein Elternhaus ganz alleine abgerissen. Er wisse, wie das geht. Beim Wirtschaftsgebäude habe er es zunächst genauso machen wollen wie bei der Garage, jedoch habe seine Frau eingewendet, die Ziegel seien erst 10-15 Jahre alt und es wäre schade, sie auf die Deponie zu bringen.

Seine Frau habe ihm dann erzählt, dass sie eine Ungarin kennengelernt hat und die hätte sie gefragt, ob sie einen Maler bräuchte. Die BF habe entgegnet, einen Maler würde sie nicht brauchen, aber bei ihrem Elternhaus werde das Dach abgerissen. Sie habe gefragt, ob jemand Ziegel brauchen könnte und das Holz zum Verbrennen. Die Ungarin habe ihr dann beim nächsten Treffen die Telefonnummer des Herrn XXXX gegeben.

Herr XXXX, der gut Deutsch konnte, habe sich das Haus angeschaut und gesagt, er wäre froh, wenn er das Haus abzureißen dürfte. Er habe in Agendorf ein Bahnwärterhäuschen und würde darin jemanden zur Untermiete wohnen lassen. Dieser Mann sei stark sehbehindert. Herr XXXX habe damit die soziale Ader der BF angesprochen: Die BF habe daraufhin gesagt, er dürfe das Haus abreißen.

Beim Abriss des Wirtschaftsgebäudes hätten der Ehemann der BF und der Schwiegervater der Tochter, zunächst nicht mithelfen wollen. Herr XXXX hätte ja gesagt, er hätte das schon öfters gemacht hatte. Dann habe Ehemann der BF habe aber seinen Traktor geholt und angefangen die Ziegel und den Dachstuhl abzutragen. Er habe die Ziegel unentgeltlich nach Agendorf gebracht. Auch Herr XXXX sei mit einem Pkw mit Anhänger auf der Baustelle gewesen und habe hie und da kleine Stücke transportiert. Eine Arbeitsteilung habe es nicht gegeben. Die sei selbsterklärend gewesen. Man wisse, was zu tun ist. Der Chef sei Herr XXXX gewesen.

Über eine finanzielle Gegenleistung habe der Ehemann der BF mit Herrn XXXX nicht gesprochen. Sie hätten ausgemacht, dass das Abtragen "für ihn und für uns nichts kostet". Auch mit Herrn XXXX habe er nicht über ein Entgelt gesprochen. Gewundert habe der Ehemann der BF sich nicht, dass die beiden kein Geld wollen. Sie hätten ja etwas dafür bekommen. Herr XXXX habe nichts bekommen. Den habe Herr XXXXohne vorherige Absprache mitgebracht.

Am 09.11.2011 habe der Ehemann der BF mit dem Schwiegervater der Tochter den Boden einer Kammer betonieren wollen. Er selbst hätte sozusagen den Maurer "gespielt" und der Schwiegervater der Tochter den Hilfsarbeiter. Nach dem Fertigwerden hätten sie Künetten und den Abfluss für das Dachwasser graben wollen. Da seien die beiden Herren gekommen und hätten ihnen helfen wollen. Während der Arbeit vom 9.11.2011 habe Herr XXXX zum Ehemann der BF gesagt, dieser hätte ihm so viel Gutes getan und er fühle sich nun verpflichtet das abzuarbeiten, obwohl keine Verpflichtung bestand. Am 9.11.2011 arbeiten zu kommen sei der Einfall von Herrn XXXX gewesen, nicht der des Ehemannes der BF. Er könne auch gar nicht sagen, ob Herr XXXX damals angerufen hat oder einfach gekommen ist.

Die beiden Herren vom Finanzamt seien bemüht gewesen in der Niederschrift ein Dienstverhältnis zu konstruieren. Der Ehemann der BF habe im Protokoll Dinge unterschrieben, die er anders gemeint hatte. Als die Finanzbeamten kamen, habe er weiterbetonieren wollen und habe versucht, die Niederschrift schnell hinter sich zu bringen. Dies betrachte er nun als Fehler.

Die BF gab im Wesentlichen an, sie habe in der verfahrensgegenständlichen Zeit einen Teil der Woche in Wien bei der berufstätigen Tochter verbracht und auf den Enkel aufgepasst. Die BF habe von den Geschehnissen rund um das Haus nicht viel mitbekommen. Die Pläne für das Haus habe der Mann mit der Tochter besprochen. Sie habe sich nicht eingemischt. Eigentlich hätte sie nichts verändern wollen. Es wäre ihr zu schade gewesen, alles wegzuschmeißen. Sie habe jemanden finden wollen, dem sie alles schenken konnte, weil es das Elternhaus war. Bei der bereits genannten Bahnfahrt habe sie eine Frau kennen gelernt, die ungarisch sprach. Sie habe ein bisschen zugehört weil sie ungarisch gelernt hatte. Dann habe sie die Frau angesprochen und ihr erzählt, dass sie jemanden suche, dem ich das Dach schenken könne. Die Frau habe gemeint, dass sie jemanden wüsste. Sie würde ihr beim nächsten Treffen die Kontaktdaten geben. Die Frau habe Malerarbeiten angeboten, aber die BF habe entgegnet, dass sie keinen Maler brauche. Bei einer der folgenden Bahnfahrten habe ihr die Frau die Telefonnummer gegeben. Über Finanzielles habe die BF mit der Frau nicht gesprochen. Ihr Mann habe dann Herrn XXXX angerufen. Als Herr XXXX zum Wohnhaus der BF kam, habe sie ihn gefragt, wer er ist und habe ihn dann zu ihrem Mann hineinbegleitet und gesagt, dass sie möchte, dass die Ziegel jemanden zu Gute kommen, der sie braucht. Herr XXXX habe gesagt, er kenne jemanden, der sie notwendig brauchen kann. Im Haus habe er dann das Weitere mit ihrem Mann besprochen. Bei den Arbeiten sei die BF nicht dabei gewesen. Sie habe sich auch nicht drum gekümmert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 9.11.2011 um 09:55 unternahmen Organe des Finanzamtes Bruck, Eisenstadt, Oberwart, auf der Baustelle XXXX, eine Kontrolle gem. § 89 Abs 3 EStG. Sie trafen die beiden ungarischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX beim Künetten-Graben (eine Person) bzw. Boden-Betonieren (die andere Person) an.

Die Liegenschaft stand im Alleineigentum der Frau, XXXX, geb. XXXX. Es handelt sich um ihr in den 1940ern erbautes Elternhaus, etwa 13 Meter lang, 5 Meter breit, das die Tochter der Familie am Wochenende bewohnt.

Die Familie XXXX hatte den Plan, das Haus komplett zu sanieren und zu erweitern. Dafür mussten Garage und Wirtschaftsgebäude abgerissen werden. Nachdem von einem Baumeister ein Kostenvoranschlag für den Abriss eingeholt worden war, der der Familie zu teuer erschien, entschloss sich Herr XXXX, der aus einer Bauernfamilie stammt und reiche Erfahrung an solchen Arbeiten hat, den Abriss selber gemeinsam mit dem Schwiegervater seiner Tochter durchzuführen und ein neues Haus zu bauen. Frau XXXX war um den Abriss leid, vor allem um das relativ neue Dach.

Frau XXXX lernte bei ihren regelmäßigen Bahnfahrten zur Tochter nach Wien eine Ungarin kennen, die sie zunächst fragte, ob sie einen Maler brauchen könnte. Frau XXXX erzählte daraufhin von dem Gebäudeabriss und den noch guten Dachziegeln. Bei einer der nächsten Bahnfahrten trafen sich die beiden erneut. Die ungarische Frau gab der BF eine Telefonnummer von Herrn XXXX. Herr XXXX rief an. Herr XXXX, ein ungarischer Staatsbürger, der deutsch und ungarisch spricht, erschien bei der Familie XXXX, man besprach die Arbeiten. An zwei Vormittagen im September 2011 trugen Herr XXXX mit Herrn XXXX, den er mitgebracht hatte, die Dachziegel und den Dachstuhl ab. Herr XXXX und der Schwiegervater der Tochter arbeiteten ebenfalls mit. Das Abbruchmaterial nahmen die beiden ungarischen Arbeiter nach Ungarn mit. Herr XXXX unterstützte sie bei diesem Transport mit seinem Traktor. Herr XXXX hatte von einem Untermieter in seinem Bahnwärter-Häuschen in Ungarn erzählt. Das Dach dieses Häuschens wollte Herr XXXX neu eindecken.

Am 9.11.11 arbeiteten Herr XXXX mit dem Schwiegervater der Tochter und Herrn XXXX sowie Herrn XXXX erneut auf der Baustelle: Es wurde der Boden einer Kammer betoniert und Künetten für den Abfluss des Dachwassers gegraben. Dabei kam es zur Kontrolle.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Rechtzeitigkeit der Beschwerden:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem 2014/07/0107 vom 25.06.2015 ausgesprochen hat, wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger kann nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung steht. Dabei ist entscheidend, ob dem Rechtsmittelwerber nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle noch ausreichend Zeit für die Ausführung des Rechtsmittels bleibt (VwGH 2014/07/0107 25.06.2015).

Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide der BF nachweislich am 26.9.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die zeitraumbezogen anzuwendende Berufungsfrist gemäß 63 Abs 5 AVG betrug zwei Wochen und endete demgemäß mit Donnerstag 10.10.2013. Die Berufung wurde am 21.10.2013 eingebracht. Die BF hat nachgewiesen, dass sie von 17.09.2013 bis 08.10.2013 ortabwesend war. Die BF ist somit zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist zur Abgabestelle zurückgekehrt. Sie hatte nicht mehr ausreichend Zeit, ihr Rechtsmittel vor dem Ende der Berufungsfrist auszuführen. Die Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland galten daher nicht bereits mit dem Tag als zugestellt, an dem die Sendungen erstmals zur Abholung bereit gehalten wurden, sondern erst mit jenem Tag, an dem die BF die hinterlegten Sendungen nach ihrer Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnten; das war der 9.10.2013. Die am 21.10.2013 eingebrachten Berufungen (nun Beschwerden) sind als rechtzeitig zu werten.

Abweisung der Beschwerden:

Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/08/0008 vom 17.12.2002 festgestellt hat, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, hat die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, soferne nicht besondere atypische Umstände hervorkommen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte (vgl. 2013/08/0052 vom 26.05.2014; 2012/08/0081 vom 24.04.2014).

Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/09/0135 vom 22.10.2003 ausgesprochen hat, sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.

Wie der VwGH zuletzt mit Erkenntnis 2013/08/0291 vom 27.12.2014 ausgesprochen hat, ist für die Bemessung der Beiträge nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend. Besteht ein Rechtsanspruch auf ein höheres als das tatsächlich gezahlte Entgelt, so ist jenes Entgelt heranzuziehen, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 26. Jänner 1984, 81/08/0211).

Die beiden ungarischen Arbeiter haben, als sie am 9.11.2011 von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, in einer vom Ehemann der BF geleiteten Arbeitsgruppe Hilfsarbeiten verrichtet. Einer der beiden hat Künetten gegraben. Der andere hat beim Boden-Betonieren geholfen.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indiziert diese durch Erhebungsprotokolle belegte Feststellung, dass beide Arbeiter am 9.11.2011 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurden. Gegenläufige Anhaltspunkte fehlen. Besondere atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegenstünden hat die BF bezogen auf die am 9.11.2011 verrichtete Arbeit nicht vorgebracht. Allein die Behauptung, dass Herr XXXX zum Künetten-Graben den eigenen Stemmhammer mitgebracht hatte, hat in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen(zum Entgelt folgen noch Ausführungen) die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 2009/08/0123 vom 27.04.2011).

Die eben genannte Feststellung indiziert aber auch, dass der Ehemann der BF beide ungarischen Arbeiter auch schon im September 2011 als Hilfsarbeiter herangezogen hatte.

Ausdrücklich hat der BF dazu anlässlich seiner Befragung vom 9.11.2011 angegeben, die beiden hätten auch im September schon geholfen. Diese Aussage revidierte der Ehemann der BF in der Folge und brachte übereinstimmend mit der BF vor, Herr XXXX hätte die Abbrucharbeiten in Eigenregie als selbständiger Unternehmer mit seinem Helfer Herrn XXXX vorgenommen. Der Ehemann der BF und der Schwiegervater der Tochter der BF hätten dann nur mitgeholfen und die Ziegel nach Ungarn transportiert. Herr XXXX habe im Übrigen im Personalblatt ausgefüllt, dass er seit 9.11.2011 selbständig erwerbstätig sei.

Der letztgenannte Einwand erscheint angesichts des bereits erörterten Umstandes, dass beide Arbeiter am 9.11.2011 tatsächlich Hilfsarbeiten verrichtet haben, unbeachtlich.

Die Erklärung des Ehemannes der BF, Herr XXXX hätte die festgestellten Hilfsarbeiten am 9.11.2011 nur aus Dankbarkeit und freiwillig gemacht und den zweiten Arbeiter ebenfalls mitgebracht, hält einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung nicht stand.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Ehemann der BF, der selbst praktische Erfahrungen mit dem Bauen und Abreißen von Häusern hatte, im Rahmen eines von ihm geplanten Gesamtprojektes das Elternhaus der BF für die Tochter generalsanieren und ausbauen wollte und so auch bereits den Abriss der Garage erledigt hatte.

Dies spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang dagegen, dass Herr XXXX gerade bei den Abrissarbeiten des Wirtschaftsgebäudes der "Chef der Arbeitsgruppe" gewesen also als Unternehmer mit einem Gehilfen tätig geworden sein sollte.

Auch der durchaus glaubwürdige Einwand, Herr XXXX hätte Herrn XXXX mitgebracht, spricht im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht notwendig gegen das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung sondern für das Vorliegen von im Rahmen eines Gruppenarbeitsvertrages durchgeführten unselbständigen Beschäftigungen (vgl.VwGH 99/08/0157 vom 23.10.2002).

Die Behauptung des Ehemannes der BF, er habe Herrn XXXX den Abriss des Wirtschaftsgebäudes in Eigenregie und Abtransport des Abrissmaterials erlaubt und selber mitgeholfen, aber im beiderseitigen Einvernehmen keinem der beiden Arbeiter etwas bezahlt, erscheint nicht glaubwürdig. Auch die mit dem Einspruch vorgelegte vom Ehemann der BF geschriebene und von Herrn XXXX unterfertigte schriftliche Erklärung überzeugt vor diesem Hintergrund nicht:

Wie die oben zusammengefasste Judikatur des VwGH zeigt, müsste die beiderseitige Behauptung einer unentgeltlichen Tätigkeit der Prüfung ihrer sachlichen Rechtfertigung standhalten.

Im vorliegenden Fall ist der BF durchaus zu glauben, dass ihr daran gelegen war, dass die relativ neuen Ziegel ihres Elternhauses noch Verwendung finden. Es erscheint auch glaubhaft, dass Herr XXXX die Gelegenheit ergriffen hat, die noch brauchbaren Dachziegel mitzunehmen und dass ihm Herr XXXX beim Transport geholfen hat. Dies belegt aber gleichzeitig, dass die Abrissarbeiten nicht im beiderseitigen Einverständnis unentgeltlich erfolgen sollten, sondern dass sich Herr XXXX sehr wohl eine Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erwartete. Dasselbe hat nach allgemeiner Lebenserfahrung für Herrn XXXX zu gelten. Damit ist aber als erwiesen anzunehmen, dass zumindest schlüssig Entgeltlichkeit vereinbart war. Somit war nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur der Anspruchslohn heranzuziehen.

Zwischen der BF und den beiden ungarischen Arbeitern bestand auch unbestritten keine spezifische Bindung, die geeignet wäre, die Annahme eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes zu indizieren.

Soweit der Ehemann der BF einwendet, Herr XXXX sei am 9.11.2011 einfach unangemeldet mit Herrn XXXX zur Baustelle gekommen, so kann aufgrund des oben Gesagten nur in Erwägung gezogen werden, dass die Arbeiter in der Hoffnung, etwas verdienen zu können, unangemeldet zur Baustelle gekommen sein könnten. In einem solchen Fall wäre es aber im Verantwortungsbereich der BF gelegen wäre, die Arbeiter entweder zur Sozialversicherung anzumelden, oder ihre Arbeitsleistung nicht zuzulassen. Der Einwand ist daher nicht näher zu prüfen.

Zusammenfassend war folgendes festzustellen:

Der Ehemann der BF hat die gesamten Bauarbeiten rund um das Elternhaus der BF selbst geleitet und von Zeit zu Zeit zusätzlich zum Schwiegervater seiner Tochter weitere familienfremde Hilfsarbeiter herangezogen.

Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat ihren Feststellungen daher zu Recht den Anspruchslohn der beiden Arbeiter für die festgestellte an drei Halbtagen verrichtete Hilfsarbeit zu Grunde gelegt. Dienstgeberin im Sinne des § 35 ASVG war als Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die BF.

Was den Umstand betrifft, dass nicht mehr exakt ermittelt werden konnte, ob die beiden Arbeiter am 1.9.2011 und 2.9.2011 für die BF tätig waren oder an zwei anderen Tagen des September 2011, hat die BGKK angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass im September 2011 an zwei (nicht mehr feststellbaren) Halbtagen gearbeitet wurde, zu Recht den 1.9.2011 und 2.9.2011 als Beschäftigungstage zu Grunde gelegt. Gegen die Berechnungen der Beiträge selbst hat die BF keine Einwände erstattet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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