BVwG W138 2114497-1

W138 2114497-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2015

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Vermessung, Zurückziehung

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BVwG W138 2114497-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2114497.1.00

Spruch

W138 2114497-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX vom 14.08.2015 betreffend das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Oberwart, GFN 170/2014/34 vom 30.07.2015 wie folgt beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch XXXX mit Schriftsatz vom 08.10.2015 wird das Beschwerdeverfahren W138 2114497-1 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 08.10.2015 die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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