BVwG W131 2007709-1

W131 2007709-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2015

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Beitragszuschlag, Bescheidqualität, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Genehmigung, Nichtbescheid, Revision teilweise zulässig,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit

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BVwG W131 2007709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2007709.1.00

Spruch

W131 2007709-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vom 24.03.2014 gegen ein als Bescheid bewertetes Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 08.03.2014, XXXX (betreffend Vorschreibung von 80 Euro Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG) nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2014, XXXX und nach Stellung eines diesbezüglichen Vorlageantrags

A)

I. zu Recht erkannt:

In Erledigung des als Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 B-VG zu bewertenden Vorlageantrags wird die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.04.2014, ergangen zur GZ: XXXX gemäß § 27 VwGVG per analogiam mangels Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 08.03.2014, XXXX erhobene Beschwerde wird mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheids zurückgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die WGKK versandte, datiert mit 08.03.2014, ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück an die Beschwerdeführerin (= Bf), aus dem die Vorschreibung eines Beitragszuschlags iHv 80,00 Euro gemäß § 113 Abs 1 Z 2 ASVG hervorging.

2. Die Bf erhob gegen diesen "Bescheid", wie im Entscheidungskopf konkretisiert, Beschwerde.

3. Die WGKK erledigte diese Beschwerde mit der im Entscheidungskopf bezeichneten Beschwerdevorentscheidung abweislich, womit der im "Bescheid" vom 08.03.2014. vorgeschriebene Beitragszuschlag aufrechterhalten wurde, wogegen der die Bf wiederum mit einem Vorlageantrag reagierte. (Dass die WGKK in ihrer Beschwerdevorentscheidung bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheids die Geschäftszahl desselben im Bereich der Jahrzahl nicht exakt bezeichnete, war aus dem gesamten Verfahrensgeschehen heraus als offenkundiger Schreibfehler zu bewerten.)

4. Nach Beschwerdevorlage an das BVwG wurde seitens des BVwG unter Beachtung der Rsp des VwGH insb zu Zl Ra 2014/08/0009 ein Vorhalt zur Frage der Bescheidqualität der als Bescheid bezeichneten Edition der WGKK vom 08.03.2014 verfasst. Diesem Vorhalt wurde ein Schreiben des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst vom 16.03.2015 beigelegt, welches vom BKA - VD nach einer Anfrage des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger verfasst worden war und in welchem ua festgehalten ist, dass jede Bescheidausfertigung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit den Namen des Genehmigenden enthalten muss.

5. Weder die Bf noch die WGKK verfassten in Reaktion auf den versandten Vorhalt eine Stellungnahme, die gegenläufig zu der in diesem Beschluss angelegten Beurteilung gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Über den Verfahrensgang hinaus ist ausdrücklich festzustellen, dass das seitens der WGKK mit 08.03.2014 datierte, als Bescheid bezeichnete bzw danach als Bescheid angefochtene Schriftstück aus zwei Seiten besteht (, soweit dem BVwG ausdrucksmäßig vorgelegt).

1.2. Auf der ersten Seite scheint neben der Auferlegung von 80 Euro Beitragszuschlag insb auch die Bezeichnung als Bescheid auf; und über dem Wort "Bescheid" (neben der Adressierung an die Bf) in einer weiteren in vier Felder unterteilten Zeile

im ersten Feld dieser Zeile die Beitragskontonummer der Bf;

in einem zweiten Feld dieser Zeile die Aktenzahl des als Bescheid intendierten Schriftstücks;

in einem dritten Feld unter der Rubrik "Auskunft" die Angaben XXXX und danach (in diesem Feld) weiters Kontaktdaten der bezeichneten "Auskunfts" - Person;

und schließlich in einem vierten Feld dieser Zeile das Datum 08.03.2014.

Quergeschrieben auf der ersten Seite findet sich in Kleinschrift zusätzlich ein Hinweis auf eine Amtssignatur samt Informationen zur Prüfung des [Bescheid-]Ausdrucks.

1.3. Auf der zweiten Seite des hier beschriebenen Schriftstücks vom 08.03.2014 wird die intendierte Beitragszuschlagsauferlegung kurz individuell begründet.

Daran anschließend findet sich auf Seite 2 die "Rechtsmittelbelehrung".

Schließlich endet die zweite Seite mit dem Text: "Wiener Gebietskrankenkasse" und der Anführung eines Erlagscheins als Beilage.

Eine eindeutige Angabe eines Genehmigenden ist auf der zweiten Seite des gerade beschriebenen Schriftstücks (wiederum) nicht ersichtlich

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insb soweit das als Bescheid intendierte Schriftstück beschrieben wurde, ohne dass die Parteien im Beschwerdeverfahren nach dem oben erwähnten Vorhalt, OZ 2 des Beschwerdeakts, Gegenteiliges vorbrachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter, da insoweit weder durch § 414 ASVG noch durch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Senatsentscheidung vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG war gegenständlich mangels evidenten Zurückweisungs- bzw Einstellungssachverhalts die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Form des Erkenntnisses wahrzunehmen, während die Beschwerdezurückweisung durch Beschluss zu erfolgen hatte.

Zu A)

3.2. (Zurückweisung der Beschwerde)

3.2.1. Die gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG ab 01.10.2014 für die WGKK unmittelbar geltenden §§ 18 und 58 AVG lauten aktuell bzw lauteten am 08.03.2014 (, insb daher auch der § 18 Abs 4 AVG idF BGBl I 2008/5):

§ 18. (1) Die Behörde [...]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[...].

§ 58. (1) Jeder Bescheid [...]

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

3.2.2. Der VwGH hat zu genau der vorstehend wiedergegebenen Fassung des § 18 Abs 4 AVG, welcher bereits am 08.03.2014 für Bescheide gegolten hat und damit auch im vorliegenden Fall einschlägig ist, in einer Entscheidung am 19.03.2015 zur Zl 2012/06/0145 ausgeführt wie folgt:

... Es ist daher aber nach der Aktenlage keinesfalls auszuschließen, dass die gegenständliche Erledigung absolut nichtig ist, weil nicht im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist (vgl. die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 250 Rz 19 zu § 18 AVG). Es kann auch nicht angenommen werden, dass angesichts des Umstandes, dass es nur einen Bürgermeister gibt, der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Fall Rechnung getragen ist, denn dies wäre nur dann so, wenn der Bürgermeister die Ausfertigung persönlich unterfertigt hätte (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19). Es hilft auch nichts, wenn in der Fertigungsklausel der Titel und der Name des Bürgermeisters angegeben sind, da sich danach nur eine unleserliche Unterschrift mit der Beifügung "i.A."

findet, woraus eben ersichtlich ist, dass gerade der Bürgermeister nicht der genehmigende Organwalter war (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19).

Hingewiesen wird darauf, dass dem Erfordernis, dass die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss, auch nicht durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse (hier des Sachbearbeiters Ing. M) am Beginn der Erledigung entsprochen wird (vgl. auch dazu die Nachweise zur hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 251 Rz 19).

Sollte die Erledigung vom 25. April 2012 somit absolut nichtig und kein Bescheid sein, hätte der Gemeindevorstand diesen Umstand im Berufungsverfahren aufgreifen müssen, und er hätte die Berufung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG III, S. 941 Rz 32 zu § 66 AVG).

3.2.3. Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeuten die vorstehenden Ausführungen des VwGH, dass - nach der gebotenen objektiven Interpretation des an die Partei versandten Schriftstücks vom 08.03.2014 - die Angabe der Auskunftsperson XXXX auf der ersten Seite dieses verfahrensgegenständlichen Schriftstücks gerade keine Angabe eines genehmigenden Organwalters ist. Da im Schriftstück auch sonst nirgends (eindeutig) ein (-e) genehmigende (-r) Organwalter (-in) angeben ist, ist das verfahrensgegenständliche Schriftstück vom 08.03.2014 ein absolut nichtiger Bescheid. Eine Bescheidbeschwerde gegen dieses Schriftstück war daher gemäß der oben tlw abedruckten Rsp des VwGH zurückzuweisen, wie sich dies gleichfalls aus dem an die Parteien vorgehaltenen Schreiben des Bundeskanzleramts - Verfassungsdienst über - eben - § 18 Abs 4 AVG ergibt.

3.3. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)

3.3.1. Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gewährleistet für einen jeden Bescheidadressaten - in der Funktion einer Verfahrenspartei - ein Beschwerderecht, also nicht bloß eine Vorlageantragsrecht, wobei durch die Verwaltungsgerichtsreform BGBl I 2012/51 jedenfalls abseits des neuen Art 118 Abs 4 B-VG Regelungen abgeschafft werden sollten, die bis dahin verwaltungsintern einen zweigliedrigen Instanzenzug normieren, siehe idZ auch § 63 Abs 1 AVG idF BGBl I 2013/33.

Art 132 Abs 1 Z 1 lautet insoweit:

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen

Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[...]

3.3.2. Aus der Rsp des VfGH ergibt sich, dass verfassungsrechtlich ein Mindestmaß an faktischer Effizienz eines Rechtsschutzinstrumentariums erforderlich ist, siehe insoweit mwN Mayer/Muzak, B-VG5 Art 18 Anm A I.6.

IdZ hat zB das Bundesvergabeamt iZm einer legisitschen Rechtsschutzlücke mit Bescheid vom 07.02.2003, 11N-72/02-84 seine Zuständigkeit per analogiam (§ 7 ABGB) als gegeben beurteilt; und wurde dieser historische Bescheid weder vom VfGH zu B 475/03 noch vom VwGH zu Zl 2003/04/0048 beanstandet, maW wurde eine auf teleologische Argumente gestützte Anwendung eines Rechtsschutzinstrumentariums als zutreffend erachtet;

zumal der VfGH bereits zu B 1160/00 den (in dem dort historisch fraglichen Fall) vergabespezifischen Rechtsschutz historisch beim Bundesvergabeamt angesiedelt beurteilt hat. Seit 01.01.2014 ist - vergleichend - der Rechtsschutz gegen alle verwaltungsbehördlichen Bescheide wohl unstrittig vorrangig bei den Verwaltungsrichten angesiedelt.

3.2.3. Die §§ 14, 15 und 27 VwGVG lauten in den hier interessierenden Teilen:

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn [...].

§ 27 - Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid [...].

3.3.4. Nach hier angelegter Auffassung ist davon auszugehen, dass eine meritorische bzw (zumindest im Begründungspunkt reformatorische) Beschwerdevorentscheidung gleich der historischen Berufungsvorentscheidung einen ersten Bescheid, der mit Beschwerde angefochten wurde, derogierend zur Gänze ablöst und im Umfang der neuen meritorisch - reformatorischen Entscheidung zur Gänze an die Stelle des "Erstbescheids" tritt, so zur bisherigen Berufungsvorentscheidung zB Walter ua, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 534/4.

Das Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung setzt neben einer Bescheidbeschwerde zwingend einen anfechtbaren Bescheid voraus, der die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begründet - arg: § 14 Abs 1 VwGVG.

3.3.5. Anders als die historisch bis 31.12.2013 vorgesehene Berufungsvorentscheidung (und unterschiedlich zur Regelung ab 01.01.2014 für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) tritt die Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG durch einen Vorlageantrag nicht mehr automatisch außer Kraft.

Der Gesetzgeber hat insoweit den bis 31.12.2014 für Berufungsvorentscheidungen geltenden § 64a Abs 3 AVG bzw eine funktionsgleiche Regelung für Beschwerdevorentscheidungen ab 01.01.2014 nicht mehr normiert. Eine ergangene und den in Beschwerde gezogenen Bescheid ersetzende Beschwerdevorentscheidung ist sohin - mangels gesetzlicher Anordnung des Außerkrafttretens im Fall eines Vorlageantags - insoweit faktisch jener Bescheid, der den Anfechtungsgegenstand beim Verwaltungsgericht bildet.

3.3.6. Wenn Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG für den sich durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt Erachtenden verfassungsrechtlich ein Beschwerderecht gewährleistet, sind nach dem § 15 Abs 1 VwGVG als Vorlageanträge bezeichnete Rechtsbehelfe nach hier angelegter Auffassung verfassungskonform als Bescheidbeschwerden iSd Art 132 Abs 1 B-VG zu bewerten, insb wenn und weil von der bescheiderlassenden Behörde als Beschwerdevorentscheidungen intendierte und auch derart bezeichnete Bescheide aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes heraus gemäß Art 2 StGG als Beschwerdevorentscheidungen nach § 15 VwGVG zu bewerten und zu behandeln sind.

3.4.7. Wenn daher das hier verfahrensrelevante Schriftstücke der WGKK vom 08.03.2014 entsprechend der Rsp des VwGH mangels Erkennbarkeit eines Genehmigers nicht als anfechtbarer Bescheid iSd AVG und damit nicht als Bescheid iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zu bewerten war, war die WGKK auch nicht zuständig, (ohne gültigen Erstbescheid) eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

3.3.8. Wenn § 27 VwGVG in weiterer Folge abseits irgendwelcher Beschwerdegründe ermöglicht bzw gebietet, Bescheide mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Erlassung des jeweils in Beschwerde gezogenen Bescheids aufzuheben, hat dies in gemäß § 7 ABGB teleologisch verfassungskonformer Rechtsanwendung zur Gewährleistung eines im Mindestmaß effektiven Rechtsschutzes auch dann zu gelten, wenn die belangte Behörde unzuständig war, einen als Beschwerdevorentscheidung intendierten und als solchen bezeichneten Bescheid zu erlassen.

3.3.9. War daher zusammenfassend das hier beschwerdeverfahrensgegenständliche Schriftstück der WGKK vom 08.03.2014 nicht als anfechtbarer Bescheid zu qualifizieren, war die Beschwerdevorentscheidung der WGKK vom 07.04.2014, wie im Entscheidungskopf konkretisiert, auf Grund des von der Bf gestellten und als Bescheidbeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 ABGB zu bewertenden Vorlageantrags analog § 27 VwGVG im Wege des amtswegigen Aufgreifens der funktionalen Unzuständigkeit der WGKK zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in den hier gegenständlichen Beitragszuschlagssache aufzuheben.

Zu B) Teilweise Zulässigkeit bzw teilweise Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist zulässig, weil noch keine gefestigte Rsp des VwGH darüber vorliegt, wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung vorzugehen hat, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch die Verwaltungsbehörde irrig von der Bescheidqualität eines aus der Sphäre der belangten Behörde stammenden Schriftstücks ausgegangen sind und daher die Verwaltungsbehörde nach einer Beschwerdeerhebung mit einer Beschwerdevorentscheidung reagiert hat, wonach der Beschwerdeführer eine Vorlageantrag stellte, obwohl entsprechend zB dem VwGH - Erkenntnis Ra 2014/08/0009 von der fehlenden Bescheidqualität des ursprünglich als Bescheid angefochtenen Schriftstücks auszugehen ist.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr hat der VwGH zB auch zu Zl 2012/06/0145 die Rechtslage zur Frage der Bescheidqualität von Schriftstücken, bei denen der genehmigende Oragnwalter nicht erkennbar ist, entsprechend klargestellt.

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