BVwG W104 2112770-1

W104 2112770-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2015

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, mangelnde Beschwer,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Verjährung, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

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BVwG W104 2112770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2112770.1.00

Spruch

W104 2112770-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie war Auftreiberin auf die Almen mit der XXXX für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 870,73 gewährt. Dabei wurden 70,86 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 13,65 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,65 ha zugrunde gelegt.

2. Jeweils am 30.10. und 22.11.2012 sowie am 10.5.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche in verschiedener Höhe. Zuletzt beantragte er eine Reduktion von 476,93 auf 165,8 ha. Diese Reduktionen wurden im Ergebnis, nämlich der letzten Reduktion am 10.5.2013 folgend, von der AMA berücksichtigt.

Am 19. und 21.8.2013 wurde auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 165,8 nur 161,29 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,09 ha bedeutet.

3. Am 28.6.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 85,52 auf 55,86 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Am 30.12.2012 und am 14.5.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 167,06 auf 94,59 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.9.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.391,49 gewährt. Dabei wurden 70,86 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,49 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,49 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde bereits die rückwirkende Reduktion des Beihilfeantrages für das betroffene Antragsjahr durch die Almbewirtschafter berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung erhoben, er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.1.2014 wurde für die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu der bereits mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 26.9.2013 berücksichtigten Almfutterflächenreduktion - noch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 berücksichtigt, was wegen der Geringfügigkeit der Abweichung aber zu keiner Änderung der Beihilfenhöhe geführt hat.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Beschwerde. Darin wird insbesondere ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013 sei falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen auf der XXXXund der XXXX hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Aus einer sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden und viel zu geringen vorläufigen, durch die AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten Ergebnisses an Almfutterflächen sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den früheren Jahren reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben habe und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Wenn die Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf der XXXX jetzt wieder ein größeres Ausmaß an Futterflächen ergebe, so fordere Sie, dass dieses Ergebnis auf 2013 und die vorangegangenen Jahre angepasst werde. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Es liege ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin vor. Eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Im Bescheid als verfallen oder nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten bei richtiger Beurteilung im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen.

Der Beschwerde liegt die Darstellung der Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie war Auftreiberin auf die Almen mit der XXXX für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Jeweils am 30.10. und 22.11.2012 sowie am 10.5.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche in verschiedener Höhe. Zuletzt beantragte er eine Reduktion von 476,93 auf 165,8 ha. Diese Reduktionen wurden im Ergebnis, nämlich der letzten Reduktion am 10.5.2013 folgend, von der AMA berücksichtigt.

Am 19. und 21.8.2013 wurde auf dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2012 die Futterfläche statt der beantragten 165,8 nur 161,29 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 0,09 ha bedeutet.

Am 28.6.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 85,52 auf 55,86 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA berücksichtigt.

Am 30.12.2012 und am 14.5.2013 wurde der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine Reduktion seiner für das Jahr 2012 beantragten Futterfläche von 167,06 auf 94,59 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.1.2014 wurde für die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu der bereits mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 26.9.2013 berücksichtigten Almfutterflächenreduktion - noch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 berücksichtigt, was wegen der Geringfügigkeit der Abweichung aber zu keiner Änderung der Beihilfenhöhe geführt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 keine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt und daher keine Rückforderung ausgesprochen. Auch die Anzahl der als nicht genutzt ausgesprochenen Zahlungsansprüche wurde gegenüber dem Bescheid vom 26.9.2013 nicht reduziert. Sämtliches Vorbringen in der Beschwerde geht somit ins Leere.

Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführerin jede Beschwer fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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