W102 2101636-1•BVwG W102 2101636-1
W102 2101636-1Tribunal Administrativo Federal9 de out. de 2015
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Cross<br/>Compliance, Frist, Kontrollbericht, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückerstattung
W102 2101636-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.11.2014, AZ II/5/17-122012792, betreffend Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme(n): "Mauerterrassen" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21.04.2010, AZ LE2.2.11/1095-III8/10 der Umstellungs-/Umstrukturierungsplan von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme(n): "Mauerterrassen" genehmigt.
Nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen und in Entsprechung der gemäß Prüfbericht fertiggestellten Maßnahmen wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AMA vom 28.03.2012, AZ II/5/17-116966006 eine Beihilfe in der Höhe von EUR 1.823,40 gewährt. Der Bescheid enthält in der Begründung u.a. den "wichtigen Hinweis", dass sämtliche von der Beschwerdeführerin bewirtschaftete Flächen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 im Mehrfachantrag angegeben werden müssen.
Mit bekämpften Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/5/17-122012792, betreffend Umstellung/Umstrukturierung von Rebflächen im Weinbau, Teilmaßnahme(n): "Mauerterrassen", wurde der Bescheid der AMA vom 28.03.2012, II/5/17-116966006 abgeändert, sodass nur mehr eine Beihilfe in der Höhe von EUR 1.671,45 gewährt und der Betrag von EUR 151,95 rückgefordert wird. Da die Beschwerdeführerin 2013 keinen Mehrfachantrag-Flächen eingereicht und nicht gemeldet hat, dass sie im Jahr 2013 keine landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet hätte, deren Ausmaß insgesamt 0,3 ha oder größer ist, wurde ein Drittel des Betrages, der mit dem Bescheid der AMA vom 28.03.2012, AZ II/5/17-116966006 gewährt wurde, um 25% gekürzt.
Gegen diesen Abänderungsbescheid der AMA vom 18.11.2014, AZ II/5/17-122012792 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2014 Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 2013 nicht wusste, einen Mehrfachantrag abzugeben und daher sei die Förderung von EUR 1.823,40 gerechtfertigt. Für 2014 habe die Beschwerdeführerin bereits einen Mehrfachantrag abgegeben und für 2015 werde sie es tun.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Jahr 2013 stellte die Beschwerdeführerin - trotz des Hinweises auf diese Verpflichtung - keinen Mehrfachantrag-Flächen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
In der Sache selbst:
Gemäß Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Weinbauern, die am Stützungsprogramm zur Umstrukturierung teilgenommen haben, in den drei darauffolgenden Jahren die "anderweitigen Verpflichtungen" (Cross Compliance, CC) beachten. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass diese Weinbauern für diesen Zeitraum einen Mehrfachantrag-Flächen stellen, selbst wenn sie keine Förderungen mehr beziehen.
Nach Art. 11 der Verordnung (EG) 1122/2009 muss ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegt, in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.
Nach Absatz 5 des Art. 70 der Verordnung (EG)1122/2009 gilt außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.
Der § 3 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag zurückzuerstatten hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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