BVwG W188 2114652-1

W188 2114652-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2015

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Regest

Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Geldstrafe,<br/>Gewaltentrennung

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BVwG W188 2114652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.2114652.1.00

Spruch

W188 2114652-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2015, Zahl: XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), sowie den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 23.09.2014, Zahl: XXXX, wurde der betreibenden Partei XXXX, vertreten durch XXXX, wider die nunmehrige Beschwerdeführerin (folgend: BF) als verpflichtete Partei zur Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruches, es sofort zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal "XXXX", XXXX, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügten, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt.

2. Mit Beschluss des BG vom 19.02.2015, Zahl: XXXX, wurden auf Antrag der betreibenden Partei über die BF als Verpflichtete gemäß § 355 EO weitere Geldstrafen wegen deren Zuwiderhandelns am 07.10.2014, 31.10.2014, 11.11.2014, 13.11.2014, 09.12.2014, 10.12.2014, 19.01.2015 und 12.02.2015 iHv je € 5.000,00 (gesamt sohin € 40.000,00) verhängt, und zwar zur Durchsetzung der vollstreckbaren Verpflichtung, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung solcher Glücksspiele zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, vor allem im Lokal "XXXX" und "XXXX" in XXXX, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung solcher Glücksspiele in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des BG vom 23.09.2014, Zahl: XXXX, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der im Spruch bezeichneten Unterlassung gemäß § 355 EO die Exekution bewilligt und über die verpflichtete Partei wegen Zuwiderhandlungen am 21.08.2014 und 17.09.2014 eine Geldstrafe iHv je € 1.000,00 verhängt worden sei. Aufgrund eines zweiten Strafantrages sei mit Beschluss des BG vom 02.10.2014, Zahl: XXXX, eine Geldstrafe iHv € 2.000,00 wegen des behaupteten Zuwiderhandelns der Verpflichteten gegen den Exekutionstitel am 29.09.2014 verhängt worden. Beide Beschlüsse seien vom Landesgericht XXXX (folgend: LG) bestätigt worden. Mit den im Spruch bezeichneten Strafvollzugsanträgen habe die betreibende Partei wegen weiterer Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung seitens der verpflichteten Partei am 07.10.2014, 31.10.2014, 11.11.2014, 13.11.2014, 09.12.2014, 10.12.2014, 19.01.2015 und 12.02.2015 die Verhängung weiterer Geldstrafen in Höhe von €

40. 000,00 bis € 100.000,00 gefordert.

Gemäß § 355 Abs. 1 2. Satz EO habe das Exekutionsgericht wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese seien nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns zu bemessen. Die betreibende Partei habe konkret und schlüssig behauptet, dass die verpflichtete Partei nach Einbringung des Exekutionsantrages wiederum gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, und zwar am 07.10.2014, 31.10.2014, 11.11.2014, 13.11.2014, 09.12.2014, 10.12.2014, 19.01.2015 und 12.02.2015, wobei sie vorgebracht habe, es sei davon auszugehen, dass die verpflichtete Partei nicht bloß an den inkriminierten Tagen, sondern auch schon davor und auch bis dato gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe. Bei der Bemessung der Geldstrafe sei nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf den Grad und die Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung vorzunehmen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verpflichteten Partei zu berücksichtigen gewesen. Da trotz der Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 23.09.2014 aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung am 21.08.2014 und 17.09.2014 kurz darauf, nämlich am 29.09.2014 wiederum ein Verstoß seitens der betreibenden Partei festgestellt worden sei, die diesbezüglichen Beschlüsse (vom LG bestätigt) zugestellt worden seien, ein weiterer Strafbeschluss zwischenzeitig aber noch nicht gefasst worden sei, weil sich der Akt beim LG zur Rekursentscheidung befunden habe, sei mit der Verhängung von Geldstrafen in gleicher Höhe vorzugehen gewesen, weil die Art und Schwere des Zuwiderhandelns gleich seien, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungen nicht die Zustellung eines Strafbeschlusses liege. Um letztendlich die Verhinderung eines weiteren Zuwiderhandelns zu bewirken, werde hinkünftig mit einer deutlichen Steigerung der verhängten Geldstrafen vorzugehen sein.

3. Dem dagegen von der BF fristgerecht eingebrachten Rekurs wurde vom Rekursgericht mit Beschluss vom 27.05.2015, Zahl: XXXX, keine Folge gegeben und ein Revisionsrekurs jedenfalls für unzulässig erklärt.

4. Mit (der BF am 13.07.2015 zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.07.2015, Zahl: XXXX, forderte der Kostenbeamte des LG die BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit dem Beschluss des BG vom 19.02.2015 zu Zahl: XXXX verhängten Geldstrafen iHv € 40.000,00 sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 - mithin zusammen € 40.008,00 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

5. Mit dem am 20.07.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtvertreter gegen den Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin (richtig: den Kostenbeamten) in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" übertragen worden. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte die BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

6. Mit Schreiben des BG vom 20.07.2015, Zahl: XXXX, wurde seitens des BG der Präsidentin des LG ein Teilakt vorgelegt.

7. Mit Amtsvermerk vom 22.07.2015, Zahl: XXXX, wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG und die Anordnung der Beischaffung des Aktes "vom BG XXXX" dokumentiert.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015, Zahl: XXXX, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 10.08.2015, wurde der Vorstellung gegen den in Rede stehenden Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über € 40.008,00 (verhängte Geldstrafe iHv € 40.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00) gemäß § 7 Abs.2 GEG nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) im Auftrag der Präsidentin des LG in Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung des BG, an welche der Kostenbeamte gebunden gewesen sei, ordnungsgemäß ergangen sei. Die Festsetzung der Höhe der Strafe obliege ausschließlich der Rechtsprechung, die Einbringung der Geldstrafen erfolge nach den Bestimmungen des GEG. Schließlich komme der Rechtsmeinung der BF betreffend die Unionsrechtswidrigkeit und Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren keine Relevanz zu.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 24.08.2015 (beim LG am 31.08.2015 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde unter weitgehender Wiedergabe der in der Vorstellung vom 16.07.2015 dargelegten Anfechtungsgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse der BF vorzuhalten. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Das über die Vorstellung erkennende Gericht habe innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Hierzu werde auf die Entscheidung des BVwG vom 28.08.2014 zu W 1832010980-1 verwiesen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide (richtig: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH und Literaturhinweise wurden letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch den BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliege aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sowohl hinsichtlich der Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch bezüglich des Verhaltens der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden strengen Voraussetzungen. Würden diese Vorgaben nicht eingehalten werden, sei das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und die Monopolvorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts ("effet utile") müsse sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beziehen, die das Monopol normierten und seine Umsetzung regelten. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB sei in diesem Licht zu sehen. Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbiete, sondern diesbezüglich auf die "politischen Gesetze" verweise und dieses konkrete Verbot sich aus dem Glücksspielgesetz und seiner Monopolregelung ergebe, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr. Aus der zitierten Entscheidung "Ladbrokes" sei zu entnehmen, dass Art. 49 EG dem Einzelnen Rechte, die er gerichtlich geltend machen könne, verleihe. Nun mögen zwar das Vorliegen einer Bewilligung der Klägerin und die angeführte Rechtsprechung des VfGH zu Zahl B 1337/11, Punkt 1.1.5., als Indizien für die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes herangezogen werden, es fehlten aber nähere und präzisere Feststellungen zu den Vorgaben des EuGH. Solche Feststellungen seien aber notwendig, um die allfällige Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit den vom EuGH entwickelten Kriterien zur erlaubten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor verlässlich beurteilen zu können. Im Weiteren verkenne die belangte Behörde bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2015 eingelangtem Schreiben der Präsidentin des LG vom 07.09.2015, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Dem gegen den Beschluss des BG vom 19.02.2015, Zahl: XXXX, erhobenen Rekurs gab das LG als Rekursgericht mit Beschluss vom 27.05.2015,

Zahl: XXXX, keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs jedenfalls für unzulässig, sodass der Beschluss des BG in Rechtskraft erwuchs und Vollstreckbarkeit eintrat.

Der in Rede stehende Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) wurde der BF am 13.07.2015 zugestellt. Mit dem am 20.07.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob diese durch ihren Rechtsvertreter dagegen fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung.

Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 20.07.2015, Zahl: XXXX, wurde dieser ein Teilakt vorgelegt, woraufhin zufolge des Amtsvermerkes vom 22.07.2015 die Beischaffung des Aktes des BG angeordnet wurde. Der angefochtene Bescheid wurde am 03.08.2015 unterfertigt, am 05.08.2015 abgefertigt und am 10.09.2015 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem oben angeführten Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG vom 23.09.2014, Zahl: XXXX, dem verfahrensgegenständlichen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), welcher eindeutig als solcher bezeichnet und vom Kostenbeamten im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde, aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 10.08.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am 27.08.2015 zur Post gegeben wurde, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 355 Abs. 1 EO (Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen) geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 leg.cit. einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Gemäß 6a Abs. 3 GEG ist von der Erlassung eines Zahlungsauftrags abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Geldstrafen oder solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen. Nach § 6b Abs. 3 GEG sind auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Abs. 4 leg. cit. bestimmt schließlich, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG), hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG, eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zahl: Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zahl: 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zahl: 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

In casu wurde der vom Kostenbeamten namens der Präsidentin des LG erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.07.2015, Zahl:

XXXX, der BF am 13.07.2015 zugestellt, woraufhin diese durch ihren Rechtsvertreter dagegen die am 20.07.2015 beim BG eingelangte Vorstellung erhob. Bereits am 22.07.2015 wurde die Beischaffung des Aktes des BG angeordnet. Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass sich die belangte Behörde mit der Angelegenheit befasst, die Beischaffung des Grundaktes angeordnet und damit einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte.

Insgesamt bedeutet dies daher, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte und somit der bekämpfte, oben näher bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen als nicht nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang.

Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG, Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizver-waltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, Zahl: 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl:

2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, Zahl: 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, Zahl: 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG, E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218; 29.04.2013, Zahl: 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zahl:

2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, Zahl: 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und den Spruch des angefochtenen Bescheides trägt.

Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der BF.

Resümierend vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Dazu ist anzumerken, dass es sich beim von der BF diesbezüglich geltend gemachten subjektiven Recht nicht um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (siehe VwGH 26.06.2003, Zahl: 2000/16/0305 mwN).

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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