W180 1430026-1•BVwG W180 1430026-1
W180 1430026-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W180 1430026-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.10.2016 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen:
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der islamischen Glaubensrichtung der Schiiten. Seine Muttersprache sei Farsi. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise ohne Unterbrechungen gelebt habe. Seine Kernfamilie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer habe nie die Schule besucht, in seinem Heimatdorf habe er landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Anfang Februar 2012 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich eingereist.
1.3. In der Erstbefragung am 19.03.2012 gab der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in seiner Wohngegend öfters von den Taliban attackiert worden sei und aus diesem Grund keine Schule habe besuchen können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, von den Taliban eingezogen zu werden.
1.4. Vom 20.03.2012 bis zum 24.04.2012 befand sich der Beschwerdeführer im XXXX, in stationärer Behandlung. Am 10.04.2012 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer an einer ansteckenden Tuberkuloseerkrankung leidet, am 24.04.2012 langte ein Patientenbrief des XXXX bei der belangten Behörde ein.
1.5. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.05.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung getätigt hat. Er führte ergänzend aus, dass er in seinem Heimatstaat Probleme gehabt habe, da er Schiit sei. Er sei aus diesem Grund von den Taliban bedroht und auch beim Gebet gestört worden. Hinsichtlich seines Asylgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass Maidan Wardak eine sehr unruhige Provinz sei und die Taliban alle Jugendlichen rekrutiert hätten, um mit ihnen zu kämpfen. Es habe auch Forderungen an seinen Vater gegeben, damit dieser den Beschwerdeführer zu den Taliban schicke. Drei Mal habe der Beschwerdeführer mitbekommen, dass Taliban zu seinem Vater gekommen seien, stets wenn auf der Landwirtschaft gearbeitet worden sei. Der letzte Vorfall habe sich sechs bis sieben Monate vor dieser Befragung zugetragen. Dazu befragt, warum er sich nach dem letzten Vorfall noch fast ein halbes Jahr in seiner Heimat aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater ungefähr viereinhalb Monate vor dieser Befragung entschieden habe, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse. Als der Beschwerdeführer sich während seiner Flucht in Griechenland aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass sein Vater brutal zusammengeschlagen worden sei. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzte der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan kein Leben gäbe, er sei hierher geflüchtet, um hier zu leben, zu lernen und sich weiterzubilden.
1.6. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2012 bestätigte der Beschwerdeführer abermals seine im Verfahren getätigten Angaben und gab ergänzend an, dass eines Tages, als der Beschwerdeführer mit seinem Vater auf dem Feld gewesen sei, die Taliban gekommen seien und seinen Vater verprügelt hätten. Der Beschwerdeführer habe sie zur Rede gestellt und sei daraufhin geohrfeigt worden. Am Abend habe seine Mutter gesagt, dass er das Land verlassen soll, woraufhin der Vater des Beschwerdeführers seine Ausreise beschlossen und nach einem Schlepper gesucht habe. Der Beschwerdeführer sei nach Kabul gebracht worden. Der Beschwerdeführer bestätigte weiters, dass alle Jugendlichen im Dorf von den Taliban belästigt worden seien und auch die religiösen Zeremonien der Schiiten von den Taliban gestört worden sein. Es sei verboten worden, Zeremonien öffentlich zu feiern, aus diesem Grund sei dann in den Häusern gefeiert worden. Es seien alle schiitischen Familien im Dorf betroffen gewesen.
1.7. Am 03.08.2012 langte beim Bundesasylamt ein Nachtragsbefund des XXXX, vom 10.05.2012 ein, in dem auf Grund einer nachgewiesenen Resistenz eine zumindest 12-monatige Therapie mit näher bezeichneten Medikamenten empfohlen wird. Zur Frage der Behandlung von Tuberkulose sowie von Thalassämie in Afghanistan brachte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.02.2010 in das Verfahren ein. Aus der Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die milde Form der Thalassämie (Thalassämie minor) keiner speziellen Behandlung bedürfe, manchmal sei aber eine Bluttransfusion notwendig, die in Herat möglich sei. Tuberkulose (in der Anfragebeantwortung wird konkret die Behandlungsmöglichkeit von Tuberkulose des Bauchfells sowie von Tuberkulose der Lymphknoten der Bauchhöhle erläutert) könne im unkomplizierten Stadium mit Anti-Tuberkulose-Medikamenten behandelt werden. Im Falle eines operativen Eingriffs würden zwar keine Kosten in Rechnung gestellt, allerdings müsse der Patient die notwendigen Medikamente am Bazar kaufen. Im Falle einer Bluttransfusion müsse der Patient einen Blutspender finden. Die Kosten für einen Behandlungstag würden fünf AFA betragen.
2. Mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die Durchführung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. bis zum 10.04.2013 aufgeschoben (Spruchpunkt IV.).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft schildern können, von der Rekrutierung durch die Taliban bedroht zu sein. Glaubhaft seien jedoch seine Ausführungen, wonach er und auch die Dorfgemeinschaft der Schiiten bei religiösen Feierlichkeiten durch die Taliban belästigt worden seien. Nicht glaubwürdig sei aber, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt worden sei. Es sei möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer aktuell bei einer Rückkehr aufgrund der Tatsache, dass er sich noch bis Ende 2013 aufgrund seiner TBC- Erkrankung einer medikamentösen Therapie unterziehen müsse, in seinem Heimatland in eine die Existenz bedrohende medizinische Notlage gedrängt werden würde. Aus diesem Grund sei auch die Ausweisung vorübergehend (bis Therapieende) aufgeschoben worden. Es sei nicht möglich gewesen festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten würde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland, insbesondere in den größeren Städten im Westen und Norden sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen sei. Der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet, sei arbeitsfähig und könne seine Arbeit auch wieder aufnehmen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Bindungen.
Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das gesamte Fluchtvorbringen auf in den Raum gestellten Behauptungen beruhe, die vage seien und die aufgrund von mangelndem Realitätsbezug dem Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermögen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung ausgeführt, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er in seiner Wohngegend des Öfteren von Taliban attackiert worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, eine Schulausbildung zu absolvieren. Demgegenüber seien andere Ausführungen gestanden, nach welchen es Probleme wegen der Religionszugehörigkeit gegeben habe, zumal die Taliban alle Schiiten bei Feierlichkeiten und bei Gebeten gestört hätten. Es sei aber zu erwarten, dass die erste Gelegenheit genützt werde, um asylrelevante Angaben zu tätigen und dem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht getan habe. Schon aus diesem Grund komme dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu. Zwischen der angeblich letzten Belästigung durch die Taliban und der Ausreise seien sechs Monate gelegen, was dafür spreche, dass seitens der Taliban kein Interesse an einer Anwerbung des Beschwerdeführers bestanden habe. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen bezüglich der Zwangsrekrutierung um ein bloßes Konstrukt handle, und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für seine Asylantragstellung dargelegt habe.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und gerade der Tatsache, dass sich in seiner Heimatregion noch Eltern, Geschwister sowie andere Verwandte aufhalten sollen, sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich in seiner Heimatprovinz Maidan Wardak niederzulassen. Daher würde eine Abschiebung auch Art. 3 EMRK nicht verletzen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Aufgrund der TBC Erkrankung des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden medikamentösen Therapie sei es notwendig, die Ausweisung bis zum Therapieende aufzuschieben.
3. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne er nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen und würde er nach aller Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. Die Belästigungen der Taliban hätten einen derart erheblichen Intensitätsgrad erreicht, dass von Verfolgung auszugehen sei. Unter Zitierung aus Berichten zahlreicher staatlicher und nichtstaatlicher Stellen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Lage in Afghanistan insbesondere für alleinstehende Jugendliche äußerst prekär sei und der afghanische Staat keinen Schutz biete.
4. Mit Arztbrief vom 14.03.2014 wurde bei dem Beschwerdeführer abermals eine Lungentuberkulose mit multiresistentem Erreger diagnostiziert und eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen.
5. Mit Schreiben vom 09.07.2014, hg. eingelangt am 11.07.2014, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsbestätigungen, darunter die Bestätigung der Mithilfe an einer Flurreinigungsaktion, die Teilnahmebestätigung an einem Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs, eine Teilnahmebestätigung bei einem interkulturellen Hallenfußballturnier sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs.
6. Mit Ambulanzbefund vom 10.09.2014 wurde beim Beschwerdeführer eine Thalassämie minor sowie eine Panikattacke diagnostiziert.
7. Am 28.10.2014 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Verhandlung, die mangels geklärtem maßgeblichen Sachverhalt notwendig erschien, wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, nämlich dass mehrere Male Taliban auf den Feldern, auf denen er und sein Vater gearbeitet haben, erschienen seien und den Vater dazu aufgefordert hätten, seinen Sohn in den Jihad zu schicken. Die Taliban hätten immer nur mit seinem Vater gesprochen. Ergänzend gab er an, dass er sich, nachdem sein Vater beschlossen habe, dass er sein Heimatland verlassen müsse, eineinhalb Monate bei Verwandten versteckt habe. Zudem sagte er aus, erfahren zu haben, dass sein Vater, der auch nach seiner Flucht von den Taliban geschlagen und misshandelt worden sei, in der Zwischenzeit verstorben sei. Als er befragt wurde, ob die Störung seiner Religionsausübung als Schiit ein Fluchtgrund gewesen sei, führte er aus, dass der Hauptgrund für seine Flucht die Taliban gewesen seien, die ihn aufgefordert hätten, am Jihad teilzunehmen.
Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter Länderberichte bzw. eine Zusammenfassung mehrerer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan zur Einsicht und Stellungnahme ausgehändigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der muslimischen Glaubensrichtung der Schiiten, seine Muttersprache ist Dari. Er hat am 19.03.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Maidan Wardak, wo er bis zu seiner Ausreise ohne Unterbrechung wohnhaft war. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er leidet an einer pulmonalen Tuberkulose mit Multiresistenzen sowie an einer Thalassämie minor, sein Gesundheitszustand ist durch medikamentöse Behandlung und entsprechende ärztliche Versorgung stabil.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban rekrutiert werden sollte. Es ist ebenfalls nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensrichtung der Schiiten von den den Sunniten zugehörigen Taliban bedroht wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder der Verfolgung aufgrund seiner Religion ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
1.2.2.2. Sicherheitslage in der Provinz Wardak:
Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen die Provinz Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC 8.9.2013).
Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Es ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters 13.3.2013).
Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (FFP 10.2011).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Zeitraum Jänner bis 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Wardak, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 501 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Seyedabad mit 199 Vorfällen (EASO 1.2015).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Exkurs: Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013). Grundsätzlich sind Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Alltagsleben in Afghanistan selten (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 22.11.2013). Sie macht etwa 27 Prozent der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA Datum). 35 Prozent des ANSF Offizierskorps sind Tadschiken. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet (CRS 22.11.2013).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher (identitätsbescheinigender) Dokumente bzw. Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 25.09.2015.
Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt wurde die Frage nach der Volksgruppenzugehörigkeit nicht erörtert und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Genannte aus, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Qizilbash sei. Er habe dies auch bei der Erstbefragung ausgeführt, der Dolmetscher habe jedoch die Volksgruppe nicht gekannt. In der Beschwerde wird hingegen angegeben, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre. Aufgrund der divergierenden Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich seine Volksgruppe somit nicht mit Sicherheit bestimmen. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Angehöriger der Tadschiken, Hazara oder der Qizilbash ist, eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung dieser Volksgruppen (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nämlich nicht entnehmen.
Die Erkrankungen des Beschwerdeführers werden durch zahlreiche fachärztliche Befunde über einen Zeitraum von zwei Jahren dokumentiert.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.
2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des Rechtsmittelwerbers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erweisen sich als derart widersprüchlich und detailarm, dass den Angaben, wonach er im Wesentlichen aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung, der Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinsaft der Schiiten sowie Störungen von religiösen Zeremonien sein Heimatland verlassen habe, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann.
Exemplarisch für eine Vielzahl von substantiell bedeutsamen Widersprüchen werden im Folgenden nachstehende Divergenzen im Vorbringen des Beschwerdeführers dargestellt:
So weisen etwa die Erklärungen des Beschwerdeführers die Besuche der Taliban betreffend merkliche Ungereimtheiten auf: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer ausschließlich Gespräche der Taliban mit seinem Vater. Auch führte er aus, dass beim dritten Besuch der Taliban sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater geschlagen worden seien. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde (siehe Verhandlungsschrift S. 12), dass er in seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 09.05.2012 ausgesagt habe, er habe einerseits von den Taliban "manchmal" eine Ohrfeige bekommen (siehe AS 238) und sei andererseits von jenen auch gefragt worden, warum er nicht "mitkomme", konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung für seine unterschiedlichen Angaben bieten, vielmehr meinte er lapidar, dass die Taliban nicht mit ihm, sondern nur mit seinem Vater gesprochen hätten.
Den letzten Besuch der Taliban betreffend meinte der Beschwerdeführer in der Befragung vor dem Bundesasylamt am 31.07.2012, die Taliban zur Rede gestellt zu haben, als diese seinen Vater schlugen, woraufhin er ebenfalls geschlagen worden sei (siehe AS 243). Es handelt sich dabei nicht nur um eine veränderte Version der Geschichte, sondern demonstriert auch, dass die Erzählungen der Phantasie des Beschwerdeführers entspringen, zumal es schwer vorstellbar ist, dass ein Halbwüchsiger maskierte und bewaffnete Taliban "zur Rede stellt".
Die Thematik, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Schiit bedroht und beim Gebet gestört wurde, brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst gar nicht vor, erst auf Vorhalt des erkennenden Richters erläuterte er, dass rundherum nur Paschtunen gelebt haben und er und seine Familie die einzigen Dari sprechenden Schiiten gewesen seien. Auf die Frage, wann und wie der Beschwerdeführer bei der Religionsausübung gestört wurde, führte der Beschwerdeführer nichts anderes aus, als den Wunsch der Taliban, alle jungen Männer dazu zu bringen "Jihad zu machen". Bei seiner Befragung am 31.07.2012 konnte der Beschwerdeführer hingegen noch detaillierte Angaben hinsichtlich Bedrohungen aufgrund der Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft der Schiiten sowie Störungen religiöser Zeremonien machen (siehe AS 245). Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen wurde dadurch, dass er dazu in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Angaben machen konnte, verstärkt.
In Zusammenhang mit der Frage, wie lange sich der Beschwerdeführer nach dem letzten Vorfall mit den Taliban noch in Afghanistan aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals an, sich eineinhalb Monate bei Verwandten versteckt zu haben. Auf Vorhalt (Verhandlungsschrift S.14), warum er dies im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebracht hat, konnte der Beschwerdeführer nur entgegen, dass er diesbezüglich nicht befragt worden sei. Während der Beschwerdeführer die Dauer seiner Reise von seinem Herkunftsstaat nach Österreich in seiner Erstbefragung mit ca. 1,5 Monaten angab, schilderte er die Dauer seiner Reise - wiederum in Zusammenhang mit der Frage, wie lange er sich nach dem letzten Vorfall mit den Taliban noch in Afghanistan aufgehalten habe - in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift S. 14) wesentlich länger, nämlich mit 4,5 Monaten, wobei er sich alleine in der Türkei zwei Monate aufgehalten haben soll.
Unplausibel und unglaubwürdig sind auch die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum er zu seiner Familie keinen Kontakt aufnehmen könne. Demnach habe seine in Linz wohnhafte Verwandte eine Telefonnummer, unter der es ihr möglich sei, die Familie des Beschwerdeführers zu erreichen. Laut den Informationen seiner in Österreich lebenden Verwandten gehe es seiner Familie gut (siehe S. 9 der Verhandlungsschrift), aber seine Verwandte verweigere unter Anführung von Ausreden stets die Herausgabe der Telefonnummer, unter der seine Familie erreichbar sei. Diese Erklärung ist absolut nicht nachvollziehbar, zumal kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer die Bekanntgabe der Kontaktdaten von seiner Cousine dauerhaft vorenthalten werden sollte. Eine schlüssige Begründung für ein derartiges Verhalten konnte der Genannte nicht präsentieren.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich etwaiger Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung sind insofern nicht glaubhaft, als dem Beschwerdeführer die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde und er eigenhändig bestätigte, dass es keine Verständigungsprobleme gab. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass gesagt worden sei, dass er lediglich über die Reiseroute befragt werde (S.5 der Verhandlungsschrift) und es bei der nächsten Befragung einen anderen Dolmetscher geben werde, ist diesbezüglich nicht von Bedeutung.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wirtschaftlicher Natur sind, zeigt unter anderem auch seine Antwort auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen (siehe AS 239): ("Dort gibt es kein Leben. Ich bin hierher geflüchtet, damit ich leben, lernen und mich weiterbilden kann").
2.2. 3 Es ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa über unwesentliche Details, sondern über die zentralsten Aspekte seiner Gefährdung keine konkrete Auskunft geben konnte (im Wesentlichen beschränken sich die Angaben auf drei oberflächlich und vage beschriebene Besuche von vermummten und bewaffneten Taliban), was aber durchaus auch von einem im Zeitpunkt der Einvernahmen vor der belangten Behörde 17 Jahre alten Jugendlichen erwartet hätte werden können. Auch unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers, das einen entsprechend angepassten Maßstab an die Detailliertheit und Vollständigkeit der Fluchtschilderungen erfordert (vgl. idS VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457 sowie zuletzt auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), kann vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen und insbesondere zu den fluchtauslösenden Vorfällen im Wesentlichen übereinstimmende und einigermaßen konkrete Angaben machen kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich somit zusammenfassend in wesentlichen Teilen nicht nur als vage und unplausibel, sondern darüber hinaus sogar als massiv widersprüchlich. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, den vorgebrachten Sachverhalt selbst erlebt zu haben. Im Ergebnis teilt das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz Maidan Wardak stammt, in der sich ausweislich der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente die Sicherheitslage deutlich verschlechtert hat: Laut ANSO Bericht
4. Quartal 2013 haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle in der Provinz Maidan Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert. Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 ereigneten sich in der Provinz 501 sicherheitsrelevante Vorfälle. Die Provinz liegt außerdem strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von den regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Zudem leidet der Beschwerdeführer an Lungentuberkulose, er ist zwar derzeit beschwerdefrei, doch sind regelmäßige ärztliche Kontrollen unerlässlich, da von einer vollständigen Heilung noch nicht gesprochen werden kann. Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgeht, ist die Behandlung von Tuberkulose zwar möglich, doch müssten im Falle der Notwendigkeit Medikamente am Bazar gekauft werden. Falls der Beschwerdeführer aufgrund seiner Thalassämie eine Bluttransfusion benötigen sollte, so wäre die Durchführung selbiger nur in Herat möglich. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen entsprechende Behandlungen benötigen, so können diese in seiner Heimatprovinz somit keineswegs garantiert werden.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen: Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der - überdies noch relativ junge - Beschwerdeführer zuvor noch nie längere Zeit außerhalb seines Heimatdorfes und somit auch noch nie in Kabul aufgehalten hat (S. 4 der Verhandlungsniederschrift) und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate oben bei 3.2. und 3.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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