BVwG W170 2101237-1

W170 2101237-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2015

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Beschwerdemängel, Rechtsmittelfrist, Verbesserungsauftrag,<br/>Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W170 2101237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2101237.1.00

Spruch

W170 2101237-1/27E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5.11.2014, Zl. BDA-00226/obj/2014/0020-allg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (weitere Partei: XXXX vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 3. Satz und § 17 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass an der Erhaltung der Teilbestände der XXXX Stiftssammlung (Grafik-,

Musikalien-, Bücher- und Archivsammlung) als Einheit im Umfang einer dem Bescheid beiliegenden Aufstellung über das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Ausland befindliche Kulturgut gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 und 3 DMSG ein öffentliches Interesse gegeben ist.

Nach der Begründung des Bescheides handelt es sich bei den unter Schutz gestellten, beweglichen Objekten um Gegenstände aus dem Archiv des XXXX, die im Rahmen einer strafbaren Handlung veruntreut bzw. gestohlen und nach Deutschland verschafft worden seien. Die Bescheidadressaten hätten verschiedene Teile dieser Sammlung inne.

Der Bescheid erging laut Zustellverfügung am Bescheid an Herrn XXXX, M.A., das XXXX Herrn XXXX, die XXXXund das Antiquariat "XXXX".

Der Bescheid wurde Herrn XXXX(im Beschluss: Beschwerdeführer) am 11.11.2014 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 30.11.2014, beim Bundesdenkmalamt am 9.12.2014 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Bescheid ausführe, dass der Kurator des Stiftes die von der Polizei sichergestellten Gegenstände gesichtet und dem Stift zugeordnet habe. Dies sei richtig und auch nicht zu bezweifeln, allerdings habe die Polizei bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer auch "Inhalte resp. Graphiken" aus dessen Kassetten beschlagnahmt; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer verlangt, dass diese separat gelagert würden, wisse aber nicht, ob man dem nachgekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer größere Schatullen und Kassetten aus dem Stift einzeln und leer gekauft und in diesen eigene Grafiken und Porträts eingelegt. Der Bescheid gehe davon aus, dass auf Grund von erkennbaren Merkmalen auf einzelnen Grafiken alle beschlagnahmen Grafiken in Bausch und Bogen aus dem Stift seien.

Es sei dem Grund nach sicher richtig, dass neben den Archivalien auch ein größerer Teil der Grafiken aus dem Stift stamme, wenn sicherlich nicht alle, da die Beschlagnahmung in Bausch und Bogen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte es nicht für rechtens, wenn aufgrund von Merkmalen an Behältnissen und dem Nachweis von einigen oder auch einer größeren Anzahl von Blättern alles in Bausch und Bogen dieser Provenienz zugeordnet werde, solange kein stichhaltiger Einzelnachweis geführt worden sei, könne auch keine Entscheidung über den gesamten beim Beschwerdeführer beschlagnahmen Bestand gefällt werden.

3. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 5.1.2015, Gz. BDA-00226/obj/2014/0022-allg, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unter 2. dargestellten Beschwerde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht zu entnehmen sei, was der Beschwerdeführer konkret beantrage; auch würden die Angaben fehlen, die erforderlich seien, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Verbesserung der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen und wurden ihm die Rechtsfolgen des Unterlassens der Verbesserung -die Zurückweisung der Beschwerde - bekannt gegeben.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 10.1.2015 zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 20.1.2015, beim 2.2.2015 beim Bundesdenkmalamt eingelangt, reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde nach. Am Postkuvert ist das Aufgabedatum mit freiem Auge nicht mit Sicherheit feststellbar, da der Poststempel über der farbigen Briefmarke angebracht wurde.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 9.2.2015, Gz.

BDA-00226/obj/2015/0006-allg, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 19.2.2015 einlangte.

6. Nach Durchführung von - für diese Entscheidung nicht relevanten - Ermittlungsschritten und einer materiellen Äußerung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.4.2015 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts am 11.6.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser wurden Zeugen zu materiellen Aspekten des Verfahrens vernommen aber auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Verbesserung der Beschwerde erörtert. Da diese Frage jedoch auch durch die Befragung des Beschwerdeführers nicht zu klären war, wurde die Verhandlung vertagt, um einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage, welches Datum auf dem Postkuvert, mit dem die Verbesserung der Beschwerde zur Post gegeben wurde, aufgestempelt wurde. Von den Parteien wurde auf die Durchführung (Fortsetzung) der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens verzichtet.

7. Nach Befassung der Parteien wurde Univ.Prof. Dr. XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.7.2015, W170 2101237-1/22Z, als nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Kriminalistik beigezogen und diesem das Original-Kuvert übermittelt.

Seitens des bestellten Sachverständigen wurde mit 5.8.2015 das beauftragte Gutachten schriftlich erstattet. Nach einer Beschreibung der durchgeführten Untersuchungsmethoden samt bildlicher Darstellung der Ergebnisse führte der Sachverständige aus, dass das Datum des Poststempels auf dem Originalkuvert eindeutig als "29.-1.2015" gelesen werden könne.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 1.9.2015, W170 2101237-1/25Z, wurde das Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu diesem binnen Frist zu äußern, zur Kenntnis gebracht.

Das gegenständliche Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.9.2015, den anderen Parteien am 9.9.2015 zugestellt.

Bis dato ist lediglich eine Stellungnahme des XXXX eingegangen, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerde auf Grund der verspäteten Verbesserung zurückzuweisen sein wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aus Art. 131 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (im Beschluss: B-VG) ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz vom Bundesverwaltungsgericht zu führen und zu erledigen sind.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. Feststellungen:

Der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2014 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde (im Folgenden: "erste Beschwerde) langte am 9.12.2014 beim Bundesdenkmalamt ein und war vor diesem Tag im Dezember 2014 zur Post gegeben worden.

Der Verbesserungsauftrag des Bundesdenkmalamtes wurde dem Beschwerdeführer am 10.1.2015 zugestellt.

Die verbesserte Beschwerde wurde am 29.1.2015 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Zustellung der Beschwerde und des Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rückscheinen.

Dass die erste Beschwerde im Dezember 2014 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem in Bezug auf das Monat lesbaren Poststempel am Kuvert. Dass diese Postaufgabe an einem Tag vor dem 9.12.2014 passiert sein muss, aus dem am Kuvert angebrachten Eingangsstempel des Bundesdenkmalamtes; eine nähere Feststellung zum Tag der Postaufgabe kann mangels Entscheidungsrelevanz - die erste Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig - unterbleiben.

Dass die verbesserte Beschwerde am 29.1.2015 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des bestellten Sachverständigen, der ein insbesondere auf die visuelle Darstellung seiner Untersuchungsergebnisse beruhendes, schlüssiges Gutachten im engeren Sinne abgab. Dieses wurde dem Parteiengehör unterzogen und wurde gegen dieses Gutachten kein Einwand erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - also in den Fällen einer hier vorliegenden Bescheidbeschwerde - dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2014, sodass die Rechtsmittelfrist am 9.12.2014 endete. Die erste Beschwerde wurde an einem Tag vor dem 9.12.2014 zur Post gegeben und wäre daher rechtzeitig gewesen.

2. Allerdings hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG (1.) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, (2.) die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3.) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4.) das Begehren und (5.) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalten.

Der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, was dieser begehrt, insbesondere, ob er die Aufhebung oder Abänderung des gesamten Bescheides oder die Aufhebung oder Abänderung nur in Bezug auf Teile der unterschutzgestellten Gegenstände und gegebenenfalls auf welche Teile genau begehrt. Daher liegt diesbezüglich ein relevanter Mangel in der Beschwerde vor und wurde diesbezüglich vom Bundesdenkmalamt im Beschwerdevorentscheidungsverfahren zu Recht ein Mängelbehebungsauftrag erlassen (auch wenn es nicht mehr zur - nunmehr zulässigen - Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesdenkmalamt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gekommen ist).

Hinsichtlich des ebenfalls vom Bundesdenkmalamt aufgezeigten Fehlens der Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, ist dieses darauf hinzuweisen, dass schon ein Blick in den Verwaltungsakt genügt hätte, um die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels festzustellen; daher ist diesbezüglich auch nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens eine Zurückweisung nicht zulässig (siehe etwa: VwGH E vom 10.09.1997, Gz. 96/21/0779 hinsichtlich der mangelhaften Bezeichnung einer Berufung, wenn diese aber durch "geringfügige Ermittlungsschritte" ermittelt werden kann).

3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mangelt es der Beschwerde also an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH E vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).

In diesem Mängelbehebungsverfahren ist der Partei eine angemessene Frist zur Verbesserung einzuräumen und es ist darauf hinzuweisen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.

Das Bundesdenkmalamt hat dem Beschwerdeführer den (nach den Ausführungen unter 2. relevanten) Mangel seiner Beschwerde vorgehalten, ihm eine Frist von zwei Wochen zur Behebung des Mangels gesetzt und diesen auf die Rechtsfolgen des Unterlassens der Mangelbehebung hingewiesen; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die zweiwöchige Frist durchaus angemessen, da der Beschwerdeführer - dem Verbesserungsauftrag des Bundesdenkmalamtes folgend - lediglich Angaben zur Rechtzeitigkeit und einen Antrag hätte nachbringen müssen.

Dass das Bundesdenkmalamt im Beschwerdevorverfahren zur Durchführung eines Mangelbehebungsverfahrens ermächtigt war, ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus § 14 Abs. 1 VwGVG, nach dem es dem Bundesdenkmalamt freisteht, in Verfahren über Beschwerden gegen dessen Bescheide den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Eine Zurückweisung wegen Formmängel der Beschwerde setzt aber die Durchführung eines Mangelbehebungs-verfahrens voraus, sodass das Bundesdenkmalamt hiezu berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, sein muss.

4. Da der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 10.1.2015 zugestellt wurde, endete die Frist für die Mängelbehebung mit Ablauf des 24.1.2015. Die verbesserte Beschwerde wurde jedoch erst am 29.1.2015 zur Post gegeben.

Wird der Mangel nicht behoben, ist die Beschwerde zurückzuweisen, erfolgt die Behebung eines Mangels verspätet aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, gilt das ursprünglich fehlerhafte Anbringen als fehlerfrei eingebracht und kann nicht mehr zurückgewiesen werden (VwGH E vom 14.10.2013, Gz. 2013/12/0079)

Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (VwGH E vom 21.06.2001, Gz. 99/20/0462 mit Hinweis auf die E des VwGH vom 22.1.1988, Gz. 88/18/0003 und Gz. 88/18/0004, sowie vom 20.9.1989, Gz. 89/01/0248 und das E vom 19.9.1990, Gz. 90/01/0043).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beschwerde zwar nunmehr mangelfrei eingebracht wurde und somit nicht als mangelhaft gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG zurückzuweisen ist, aber die nicht rechtzeitige Verbesserung des Rechtsmittels nicht die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe bewirken kann. Daher ist die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 3. Satz und § 17 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung konnte auf Grund des in der Verhandlung abgegebenen Verzichts aller Parteien gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, die - von der Frage der Zulässigkeit der Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens durch die Behörde abgesehen - keine relevanten Rechtsfragen offen lässt. Zur Frage der Zulässigkeit der Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens durch die Behörde findet sich zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, jedoch ergibt sich diese aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wie vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls unter A) dargestellt.

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