BVwG W137 2115164-1

W137 2115164-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

gelinderes Mittel, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W137 2115164-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2115164.1.00

Spruch

W137 2115164-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, Zl. 1081546204, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG, wird nicht Folge leistet.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende Juli 2015 illegal nach Österreich ein. Am 08.08.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 01.09.2013 hatte er einen solchen Antrag auch in Italien gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst bis 12.08.2015 in St. Georgen untergebracht; danach in einem temporären Notquartier ("Zeltstadt") in Salzburg. Dieses verließ er ohne Kontaktierung der Behörden, weshalb eine Abmeldung erfolgte. Am 25.09.2015 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse des XXXX als obdachlos gemeldet. Bereits am 18.09.2015 hatte Italien im Rahmen eines im August 2015 eingeleiteten "Dublin-Verfahrens" schriftlich der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.

Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Dabei gab er an, über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, aber mit "nichts hergekommen" zu sein. In Österreich habe er Straßenzeitungen verkauft; für einen Umsatz von 20€ habe er 10€ erhalten. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen, seine Familie (Mutter, Geschwister, Gattin, Tochter) lebe in Nigeria. Er sei in Österreich gemeldet und "schlafe bei der Caritas"). In ein anderes Land wolle er nicht gehen. In Italien sei er nur im Lager gewesen und habe nichts zu tun gehabt. Im zugewiesenen Lager halte er sich nicht auf, weil dort "nur Zelte" seien und es "zu kalt" gewesen wäre. Er habe dort "kein gutes Leben" gehabt - viele andere seien auch weggegangen. Hätte man ihm eine "gute Unterkunft" gegeben, wäre er auch nicht weggelaufen. Er wolle nicht nach Italien, werde aber bei einer Abschiebung keinen Widerstand leisten.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe. Er habe sich unkooperativ verhalten und sei in Österreich untergetaucht. Zudem sei er in Österreich keiner legalen Beschäftigung, sondern vielmehr einer Schwarzarbeit nachgegangen. Er sei mittellos, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. In Anbetracht dieser Umstände sei die Verhängung einer Schubhaft entsprechend den Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zur Fluchtgefahr zulässig und auch verhältnismäßig. Es liege die gesetzlich geforderte ultima-ratio-Situation vor und könne auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

3. Am 02.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 29.09.2015" ein. Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unzulässig sei, weil noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Eine solche wäre allenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen zulässig.

Der Beschwerdeführer habe die Unterbringung in Salzburg als "unzureichend" empfunden, weshalb er sich nach Wien begeben habe, um sich dort zu melden. Dort habe er sich "unmittelbar" an den Verein XXXX gewandt, um sich obdachlos zu melden - allerdings sei er dort informiert worden, dass er dafür zumindest einen Monat lang in Wien aufhältig sein müsse. Deshalb habe er den Verein am 25.09.2015 erneut aufgesucht und es sei die entsprechende Meldung erfolgt. Am 29.09.2015 sei der Beschwerdeführer beim Verkauf einer Straßenzeitung verhaftet worden.

Der vorliegende Sachverhalt sei in einem "Dublin-Fall" geradezu typisch, und rechtfertige daher nicht die Verhängung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer stets gleichlautende Angaben zu Identität sowie Fluchtroute gemacht und beweise seine behördliche Meldung, dass er bereit sei, sich dem Verfahren zu stellen. Darüber hinaus habe er seinen "Lebensunterhalt" durch eine selbständige Tätigkeit - den Verkauf einer Straßenzeitung - gesichert. Jedenfalls wäre das gelindere Mittel anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer bereit wäre, einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen.

Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.

Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 01.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Italien als für die Prüfung des Antrags zuständig erkannt. Unter einem wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer war zuvor am 01.10.2015 ein Rechtsberatungsgespräch ermöglicht worden. In der darauf folgenden Einvernahme erklärte er, gegen seine negative Entscheidung in Italien eine Beschwerde eingebracht, deren Ausgang aber nicht abgewartet zu haben.

Diese Entscheidung wurde mit Zustellung an den Beschwerdeführer durchsetzbar; eine aufschiebende Wirkung kommt einer gegen sie erhobenen Beschwerde (zunächst) ex lege nicht zu.

5. Am 06.10.2015 (um 23:15 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere - von einem anderen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen "die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, Bescheid des BFA GZ IFA 1081548204 - 151031195" ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es offenbar keine negative Entscheidung im Asylverfahren gebe, weshalb für die Anhaltung in Schubhaft "kein Raum" sei. Eine gebotene "Unverhältnismäßigkeitsprüfung" sei unterlassen worden. Es stehe noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Italien zulässig sei, da individuell geprüft werden müsse, ob die "Sicherheitsvermutung zum Mitgliedstaat durch das Vorbringen des Beschwerdeführers erschüttert wird oder nicht. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Beantragt wurde a) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, b) dass die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt werden, c) der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem wurde beantragt, den Beschwerdeführer - der keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, über kein regelmäßiges Einkommen und ebenso wenig über Wertgegenstände oder relevante Barmittel verfüge - von der Eingabegebühr zu befreien, da diese der Garantie auf eine effektives und zugängliches Rechtsmittel widerstrebe.

Beigelegt war der Beschwerde eine am 02.10.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser (zweiten) Beschwerde.

6. Am 08.10.2015 (kurz vor 09:00 Uhr) wurden die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers von der Beschwerde des jeweils anderen in Kenntnis gesetzt. Darin wurde ausdrücklich dargelegt, dass das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerde" vom 06.10.2015 als Beschwerdeergänzung zur anhängigen Beschwerde vom 02.10.2015 werte, da eine Partei nicht zwei Beschwerden parallel zu ein und demselben Sachverhalt einbringen könne. Die gestellten Anträge seien dementsprechend zu kumulieren.

Darüber hinaus wurde festgehalten, dass auch ein etwaiger Kostenzuspruch nur einmal erfolgen könne.

Den bevollmächtigten Vertretern wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 08.10.2015, 12:30 Uhr, gesetzt.

7. In einer vom am 01.10.2015 bevollmächtigten Vertreter verfassten Stellungnahme vom 08.10.2015 erklärte der Beschwerdeführer seine am 02.10.2015 erteilte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) für aufgelöst. Jene vom 01.10.2015 bleibe aufrecht. Richtigerweise sei auch die "Beschwerde" vom 06.12.2015 nur als Beschwerdeergänzung zu sehen, wobei der zusätzliche Beschwerdepunkt "Festnahme" (am 29.09.2015) aufrechterhalten werde.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Der Beschwerdeführer stellte bereits 2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen die dortige Entscheidung hat er eine Beschwerde eingebracht, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abgewartet. Im Juli 2015 reiste er illegal nach Österreich weiter, wo er am 08.08.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Während dieses laufenden Verfahrens entfernte er sich am 17.08.2015 ohne schlüssige Begründung und ohne die Behörden zu informieren bewusst und dauerhaft aus der ihm zur Verfügung stehenden Unterkunft und nahm bewusst bis zu seiner Verhaftung am 29.09.2015 aktiv keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden auf. Noch am selben Tag wurde über in die Schubhaft verhängt.

Der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs am 05.10.2015 erstinstanzlich zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Italien) verbunden. Italien hatte bereits am 19.08.2015 der Rücküberstellung des Beschwerdeführers zugestimmt. Der erstinstanzliche Abschluss des bezeichneten Verfahrens betreffend internationalen Schutz hätte ohne das vorübergehende Untertauchen des Beschwerdeführers problemlos (und ohne Verhängung einer Schubhaft) noch im August 2015 erfolgen können. Es gibt keinen Hinweis, dass der (rasche) Abschluss dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer jemals ein Anliegen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat kein Interesse gezeigt, sein Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich rasch zu einem Abschluss zu bringen. Vielmehr hat er sich bewusst den zuständigen Behörden entzogen und somit sein Verfahren absichtlich in die Länge gezogen. Er hat sich nicht zuletzt aus diesem Grund gegenüber den österreichischen Behörden deutlich nicht kooperativ verhalten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist (nahezu) mittellos und verfügt auch über kein (legales) regelmäßiges Einkommen. Er verfügt in Österreich derzeit auch über keinen ordentlichen Wohnsitz sondern ist lediglich als obdachlos gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081546204 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (inklusive der Beschwerde vom 02.10.2015 und der Beschwerdeergänzung vom 05.10.2015). Dies gilt insbesondere auch für das bereits erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren betreffend internationalen Schutz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt; die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar.

1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die ihm in Salzburg zugewiesene Unterkunft ohne Kontaktaufnahme mit den dort Verantwortlichen und/oder der für sein Verfahren zuständigen Behörde nach nur 5 Tagen Aufenthalts am 17.08.2015 dauerhaft verlies und nach Wien fuhr. Seine diesbezügliche Begründung, es seien dort "nur Zelte" gewesen und es sei "kalt" gewesen bzw. er habe die Unterbringungssituation als "unzureichend" empfunden ist nicht geeignet, dieses Verhalten schlüssig zu begründen. Abgesehen davon dass "Kälte" angesichts der Temperaturen im August 2015 in Österreich nicht nachvollziehbar ist, stellt die vorübergehende Unterbringung eines jungen, gesunden, alleinstehenden Mannes in einer Zeltstadt (mit hinreichender Verpflegung und Versorgung) per se jedenfalls keine unzureichende Unterkunft dar. Der Beschwerdeführer hätte sich im Übrigen betreffend etwaiger Mängel in der Unterbringung auch an die dort Verantwortlichen wenden können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass gerade der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Großteil der übrigen dort Untergebrachten - nicht erst seit Kurzem eine tage- oder wochenlange Anreise mit oft kilometerlangen Fußmärschen über den Balkan (samt vorangegangener gefährlicher Überfahrt über das Mittelmeer) - hinter sich gebracht hatte, sondern sich während eines dort anhängigen Beschwerdeverfahrens aus Italien (wo er sich schon seit 2013 aufhielt) nach Österreich begab.

Zudem hatte er auch in Wien offenkundig keinerlei Interesse, sich wieder in ein Quartier im Rahmen der Grundversorgung zu begeben. Der Beschwerdeführer hat nämlich nach eigenen Angaben (über einen Zeitraum von mehr als einem Monat) nie versucht, Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufzunehmen. Vielmehr hat er die Obdachlosigkeit bewusst vorgezogen, was zweifelsfrei belegt, dass die Modalitäten der Unterbringung in Salzburg nur ein vorgeschobenes Scheinargument sind um seine mangelnde Kooperationsbereitschaft zu verschleiern. Dass der Beschwerdeführer nunmehr einer regelmäßigen Meldeverpflichtung zustimmen würde - wie in der Beschwerde behauptet - ist angesichts des zuvor gesetzten Verhaltens als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren um der Schubhaft zu entgehen.

1.4. Aus dem Bescheid vom 05.10.2015 (betreffend internationalen Schutz) ist ersichtlich, dass zu dessen Erlassung nach der am 19.08.2015 erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers lediglich ein Rechtsberatungsgespräch und eine Einvernahme erforderlich waren. Dies konnte nun bereits eine Woche nach Schubhaftverhängung/Festnahme erfolgen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieser Verfahrensstand bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in Salzburg bereits im August problemlos hätte erreicht werden können - im Übrigen ohne Verhängung einer Schubhaft. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren durch die bewusste Vermeidung eines Kontaktes mit den zuständigen Behörden sein Verfahren um rund ein Monat in die Länge gezogen hat. Aus diesem Verhalten kann in Summe auch nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einem (raschen) Verfahrensabschluss hatte.

1.5. Aus den soeben dargestellten Gründen ergibt sich auch die in einem besonders hohen Maß fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Wien jemals versucht hat, wieder Kontakt mit den Behörden aufzunehmen um das Asylverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Derartiges wurde auch weder vom Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme noch von seinem bevollmächtigten Vertreter behauptet oder gar belegt. Daran kann auch die "Obdachlosenmeldung" am 25.09.2019 nichts ändern, weil das Magistrat keinerlei organisatorischen Konnex zum Bundesamt aufweist und der Beschwerdeführer zuvor über mehr als ein Monat keinen Kontakt zu irgendeiner Behörde aufgenommen hat - und zwar in vollem Wissen, dass er keine Möglichkeit hat, sich behördlich zu melden.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vom 02.10.2015 behauptet - seinen "Lebensunterhalt" durch den Verkauf einer Straßenzeitung habe sichern können, wird in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 dahingehend zurückgenommen, dass der Beschwerdeführer über "keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel" verfüge.

1.7. Im gesamten Verfahrensakt finden sich keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde eine solche auch nie behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.2. Der Beschwerdeführer hat sich am 17.08.2015 bewusst einem von ihm selbst beantragten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz entzogen und rund 40 Tage lang jegliche Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden unterlassen. Er hat dabei bewusst dieses Verfahren verlängert, wobei es keinen Hinweis dafür gibt, dass der Beschwerdeführer jemals ein Interesse gehabt hat, das Verfahren tatsächlich abzuschließen. Dies umso mehr, als er sich zuvor durch die Einreise nach Österreich bereits einem in Italien anhängigen (Beschwerde)Verfahren entzogen hatte. Dort hielt sich der Beschwerdeführer im Übrigen schon seit 2013 auf.

Aufgrund dieses Verhaltens und dieser Ausführungen ist er in hohem Maße nicht vertrauenswürdig und liegt ein hohes Maß an fehlender Kooperation mit den österreichischen Behörden vor. Gegenteilige Behauptungen in der Beschwerde haben sich als Ausreden herausgestellt, da sie mit dem unstrittig gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers nicht vereinbar waren. Da er zudem über keinerlei familiäre und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil mit einer Abschiebung nach Italien zu rechnen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten die Ziffern 1 des § 76 Abs. 3 FPG in besonders deutlicher Form erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel - was auch in der Beschwerdeergänzung vom 06.10.2015 unmissverständlich dargelegt wird.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besondere Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Dies umso mehr als angesichts des Standes im Verfahren betreffend internationalen Schutz und der bereits im August erfolgten Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ein zum Entscheidungszeitpunkt hochgradig verdichteter Sicherungsbedarf besteht, da mit einer sehr zeitnahen Abschiebung gerechnet werden kann. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso als der Beschwerdeführer nachweislich keinerlei Probleme damit hat, gegebenenfalls auch in die Obdachlosigkeit abzutauchen um einen Kontakt mit Behörden zu vermeiden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers

Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf § 40 VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger). Dieser Bestimmung sei durch die kostenlose amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht genüge getan.

Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten. Zwischenzeitlich verfügte er sogar über zwei bevollmächtigte Vertreter. Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte, zumal dies durchaus im Aufgabenbereich eines amtlich bestellten Rechtsberaters liegt. Festzuhalten ist allerdings, die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.

Dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 40 VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Vielmehr ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ab 17.08.2015 keinen Kontakt mehr mit den für sein Verfahren betreffend internationalen Schutz zuständigen Behörden aufnahm und sich in dieser Zeit obdachlos - somit auch unter Verzicht auf Grundversorgung - in Wien aufhielt.

Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die zwischenzeitlich aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Versagung eines Verfahrenshelfers bei bereits vertretenen Beschwerdeführern. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.