BVwG L516 1432756-2

L516 1432756-2Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2015

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asylrechtlich relevante Verfolgung, Ermittlungsdaten, Geheimdienst,<br/>gesamtes Staatsgebiet, Spionage

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BVwG L516 1432756-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1432756.2.00

Spruch

L516 1432756-2/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos (alias StA Pakistan), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ulrich BERNHARD, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.07.2015 zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 11.09.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 19.10.2012 und am 22.01.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Antrag zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Rajput anzugehören, aus XXXX in Azad Kaschmir zu stammen, und in dem nahe der Grenze zu Indien gelegenen Ort XXXX gelebt zu haben. Es habe ständig mit der indischen Geheimpolizei Probleme gegeben habe, man werde ohne Gründe in Spionage involviert, festgenommen und gefoltert. Sein Bruder sei im Jahr 1992 oder 1993 von der indischen Polizei festgenommen worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer selbst sei ungefähr acht Monate vor der Einvernahme des Bundesasylamtes in der Nähe der Grenze spazieren gegangen und am selben Abend sei der indische Geheimdienst bereits bei seinen Eltern zu Hause gewesen. Der Vater sei geschimpft und davor gewarnt worden, dass der Beschwerdeführer erneut an der indischen Grenze spazieren gehe. Sein Vater habe dann Angst bekommen und dem Beschwerdeführer zum Verlassen des Gebietes geraten. Dies sei ein zusätzlicher Grund zu seinen bereits zuvor getätigten Angaben. Bei der Einvernahme am 22.01.2013 gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe nach dem Erdbeben 2005, bei dem ihr Haus zerstört und die Tiere ums Leben gekommen waren, mit Hilfe eines Kredits wieder Tiere gekauft. Ende 2010 sei er mit den Tieren wie immer auf der Weide gewesen. An jenem Tag hätten die Tiere die Grenze überschritten und er habe versucht, die Tiere einzufangen, weshalb er von indischen Grenzbeamten für einen Spion gehalten worden sei und als diese zu ihm gekommen seien, sei er davongelaufen. Dann seien die Grenzsoldaten zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn gesucht und den Vater geschlagen. Die Grenzsoldaten seien zwei bis drei Mal bei ihnen zu Hause gewesen, beim zweiten Mal hätten sie den Vater geschlagen. Zudem hätten sie dem Vater gesagt, dass er - der Beschwerdeführer - ein Spion sei. Des Weiteren sei sein Bruder vom indischen Militär im Jahr 1992 gekidnappt worden und die Familie habe seitdem nichts mehr von ihm gehört. Er wisse das nur aus Erzählungen der Mutter und wisse nicht, wie alt der Bruder gewesen sei; er habe diesen Bruder nie gesehen.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2013 ab und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Der Asylgerichtshof behob diesen Bescheid in Erledigung einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.06.2013, XXXX und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, begründet im Wesentlichen mit mangelnden Ermittlungen und Feststellung zur Herkunftsregion Azad Kaschmir des Beschwerdeführers.

3. Das Bundesasylamt richtete im fortgesetzten Verfahren eine Anfrage an die Österreichische Vertretungsbehörde in Pakistan zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde das Erhebungsergebnis der Vor-Ort-Recherche des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad, wonach insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit den Fakten übereinstimme und weder er noch seine Familie an dem von ihm genannten Herkunftsort bekannt sei, in einer Einvernahme am 22.11.2013 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen dazu an, dass die Leute im Dorf aus Angst keine Auskunft geben sowie vermeiden würden, die Wahrheit zu sagen, damit die jungen Leute im Ausland nicht abgeschoben werden, sowie dass er tatsächlich aus Kaschmir stamme.

4. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 02.12.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 12.12.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.12.2013 mit Erkenntnis vom 10.09.2014 gemäß §§ 3 und 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies gleichzeitig das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2015 wurde jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 31.03.2015 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte diesem dazu die im Verfahren vor dem Bundesasylamt von der belangten Behörde an die ÖB Islamabad gerichtete Anfrage sowie das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad vom 22.08.2013 inkl Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter dazu Stellung.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 30.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters teilnahm und zu der die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem Beschwerdeführer in der Verhandlung Länderinformationsdokumente zur Situation in Pakistan und Azad Kaschmir aus und setzte einvernehmlich eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme fest. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsätzen vom 27.08.2015 sowie 17.09.2015 eine Stellungnahme und brachte weitere Berichte und Dokumente in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Rajput sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus dem Ort XXXX in Azad Kaschmir. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer besitzt weder die pakistanische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen von Österreich sowie der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten Staates.

1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner im Herbst 2011 erfolgten Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war und er im Falle seiner Rückkehr dorthin auch aktuell einer solchen ausgesetzt wäre.

1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.5. Länderfeststellungen

Azad Kaschmir

Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in den FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2014a). Azad Jammu und Kaschmir, abgekürzt AJK oder Azad Kashmir ist die südlichste und kleinere Einheit zweier politischer Einheiten, die gemeinsam das pakistanisch kontrollierte Gebiet des ehemaligen Prinzenstaaten Jammu und Kaschmir darstellen, das seit dem ersten Kaschmir-Krieg in 1947 nicht mehr existiert. Die nördlichste und größere der beiden politischen Einheiten ist das pakistanisch kontrollierte Gebiet Gilgit-Baltistan. Azad Jammu und Kaschmir grenzt an den indischen Staat Jammu und Kaschmir im Osten (getrennt durch eine kontrollierte Grenzlinie), an Pakistans Khyber Pakhtunkhwa Provinz im Westen, das pakistanisch kontrollierte Territorium Gilgit-Baltistan im Norden und die Provinz Punjab im Süden. Mit der Hauptstadt Muzaffarabad bedeckt der Staat Azad Jammu und Kaschmir eine Fläche von 13.297 km² bei einer Bevölkerung von rund 4 Millionen Menschen. Azad Jammu und Kaschmir bildet gemeinsam mit Gilgit-Baltistan ein Gebiet, das per UN-Definition und gemäß anderer internationaler Organisationen als pakistanisch kontrolliertes Kaschmir gilt, während man sich in Indien auf das pakistanisch besetzte Kaschmir bezieht, im Gegensatz zu den Bezeichnungen "indisch verwaltetes Kaschmir" und "indisch besetztes Kaschmir" (in Pakistan), die sich auf den indischen Staat Jammu und Kaschmir beziehen. Das Gebiet Azad Jammu und Kaschmir wurde von militärischen Rebellen und der pakistanischen Armee vom Prinzenstaat erobert (BAMF - Länderinformationsblatt, August 2014).

Regionale Problemzone Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir

Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir sind jene Gebiete Kaschmirs, welche auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie mit Indien liegen und unter Kontrolle Pakistans sind. Sie verfügen über einen teilautonomen Status (BAA 6.2013). Die lokale Regierung verfügt nur über eine scheinbare Souveränität und ist tatsächlich der Regierung in Islamabad unterstellt. Die wahre Macht geht aber vom Militär aus (ICG 3.5.2012; vgl. auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Die politischen Rechte der Bewohner des von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs sind eingeschränkt, trotz einiger Verbesserungen. (FH 1.2013; vgl. auch: BFA 10.2014, Aljazeera 2.7.2014). Azad Jammu und Kaschmir verfügt über eine Übergangsverfassung, ein Ein-Kammer-Parlament und einen Premierminister. Doch Pakistan hält beträchtliche Kontrolle über die Regierungsstruktur. Auch das pakistanische Militär hält eine führende Rolle. Die Wahlen von 2011 waren getrübt von Vorwürfen des Wahlbetruges, sowie von einigen Vorfällen von Gewalt und Belästigung, wobei mindestens drei in Bezug zu den Wahlen stehende Morde berichtet wurden (FH 1.2013). Das zweite Jahr in Folge gab es 2012 keinen Terroranschlag in Azad Jammu und Kaschmir (PIPS 4.1.2013). Im Jahr 2013 gab es einen terroristischen Vorfall. Ansonsten gab es 48 grenzüberschreitende Angriffe an der Grenze zu Indien, dabei starben 15 Menschen (PIPS 4.1.2014). In der Region kommt es außerdem zu gelegentlichen Schusswechseln zwischen indischen und pakistanischen Grenzsoldaten (BAA 6.2013). Anfang Jänner 2013 wurden zwei indische Soldaten und drei pakistanische Soldaten bei Schusswechsel an der Grenze getötet. Beide Seiten versicherten, dass dies die begonnenen Gespräche zur Verbesserung der wechselseitigen Beziehungen nicht beeinträchtigen würde (Reuters 16.1.2013). Im August 2013 kam es weiterhin zu mehreren Zwischenfällen an der indisch-pakistanischen Grenze (PIPS 11.9.2013). Im Oktober 2014 kamen bei einem Schusswechsel neun Zivilisten ums Leben (Reliefweb 6.10.2014). Seit März 2011 kommt zu einer langsamen Entspannung zwischen Indien und Pakistan. Dennoch bleibt die Region hoch militarisiert (ICG 3.5.2012). Trotz periodischer Gespräche zwischen Indien und Pakistan wurden nur kleine Fortschritte hinsichtlich einer umfassenden Lösung des Kaschmirkonfliktes erzielt (FH 1.2013). Indien hatte die Friedensgespräche, die am 25. August 2014 stattfinden sollten, abgesagt, da Pakistan mit indischen Kashmiri Separatisten konsultierte (Reliefweb 6.10.2014; vgl. auch: DW 19.8.2014). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 23.1.2014). In Azad Kaschmir sind politische Dissidenten Objekt von Überwachung, Belästigung und manchmal auch von Verhaftungen durch pakistanische Sicherheitskräfte (FH 1.2.3013). Die Polizei unterdrückte in Azad Jammu und Kaschmir in den letzten Jahren regelmäßig Demonstrationen gegen die Regierung, in manchen Fällen auch mit Gewalt (FH 1.2013). [BFA 04.012.2014]

Laut verschiedenen Medienberichten werden Indien und dessen Geheimdienstorganisation Research Analysis Wing (RAW) regelmäßig verdächtigt, in Pakistan und Azad Kaschmir Spionage zu betreiben und Geheimdienstoperationen durchzuführen. [TET 28.07.2012; TN 10.06.2015M; Dawn 04.07.2015; KO 09.07.2015; DT 24.08.2015]

Jüngsten Medienberichten zufolge toben seit Ende 2014 immer wieder Feuergefechte und Auseinandersetzungen zwischen Indien und Pakistan in der Kaschmirregion nahe der Line of Control, bei denen es regelmäßig zu Todesfällen und Verletzten unter der Zivilbevölkerung kommt. [FAZ 06.01.2015; Dawn 05.02.2015; AFP 14.02.2015; BBC 16.07.2015; TG 04.08.2015; AFP 15.08.2015; RFE/RL 17.08.2015; BBC 24.08.2015; RFE/RL 28.08.2015; Dawn 02.09.2015; BBC 18.09.2015]

Pakistanisches Staatsbürgerschaftsrecht

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die pakistanische Staatsbürgerschaft zu erhalten, u. a. durch Geburt, durch Migration und durch Einbürgerung: Durch Geburt: Staatsbürgerschaft durch Geburt ist der häufigste Fall und dabei wird die Staatsbürgerschaft automatisch erteilt. In den Abschnitten 4 und 5 werden die Voraussetzungen für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt definiert. Ausgenommen sind jedoch jene Personen, deren Väter keine pakistanischen Staatsbürger sind. Eine Person die die Staatsbürgerschaft durch Geburt beansprucht, muss diese nach Art. 8 des PCR 1952 [Pakistan Citizenship Rules 1952] beim zuständigen Beamten des Geburts- oder Wohndistrikts beantragen. Dafür ist eine Geburtsurkunde, die vom Dorfältesten, einem Beamten der Polizeistation, einem Mitglied des Gemeinde- oder Stadtausschusses [Municipal/Town committee personnel] oder dem Standesbeamten für Geburts- und Todesfälle ausgestellt wurde, notwendig. Durch

Abstammung: Nach dem Prinzip des ‚ius sanguinis' kann eine Person automatisch die Staatsbürgerschaft zuerkannt bekommen, wenn zumindest ein Elternteil pakistanischer Staatsbürger war. Durch

Migration: Abschnitt 6 wendet sich an Personen aus den Gebieten des Subkontinents aber auch von außerhalb dieser Gebiete. Wichtig für die Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Migration ist der Wille zur permanenten Ansiedlung. Durch Einbürgerung: Abschnitt 9 bestimmt, dass eine Person die eine Einbürgerungsurkunde nach dem Einbürgerungsgesetz von 1926 erhielt, um die Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ansuchen kann. Die pakistanische Regierung kann die Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung auch ohne Einbürgerungsurkunde verleihen. [STADO 19.10.2012]

Fast alle Bewohner von Azad Kaschmir sind pakistanische Staatsangehörige [UKHO 04.2000]. Pakistan erachtet jedoch Bewohner der von Indien und Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs nicht automatisch als pakistanische oder indische Staatsangehörige. Man wird nicht automatisch pakistanischer Staatsbürger, wenn man in Kaschmir geboren wurde. Diesbezügliche Antragsteller aus Kaschmir werden wie jeder andere Antragsteller auch behandelt. [STADO 05.11.2012]

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Sein Geburtsdatum hat der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Antragstellung mit " XXXX " und in einer nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt aus Eigenem korrigierend mit " XXXX " angegeben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer das Original eines "School Leaving Certificate" in Vorlage, welches sowohl den vom Beschwerdeführer angegeben Namen und das zuletzt von ihm genannte Geburtsdatum aufweist. Da der Beschwerdeführer jedoch kein personenbezogenes und mit einem Lichtbild versehenes amtliches Identitätsdokument vorlegen konnte, konnten letztlich weder der Name noch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer weder die pakistanische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen völkerrechtlich anerkannten Staates besitzt (oben II.1.2), beruhen auf den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat von Beginn des Verfahrens an stets angegeben, aus dem in Azad Kaschmir gelegenen Ort XXXX zu stammen (AS 27, 45, 97). Der Beschwerdeführer hat des Weiteren der vom Bundesasylamt getroffenen Annahme hinsichtlich einer pakistanischen Staatsangehörigkeit zu keinem Zeitpunkt widersprochen sondern wurde er vielmehr auch selbst in seinen Beschwerdeschriftsätzen im Rubrum als pakistanischer Staatsangehöriger ausgewiesen (AS 237, 495). Ausgehend davon sowie von den im Beschwerdeverfahren herangezogenen Länderfeststellungen, nach welchen alle bzw fast alle Bewohner von Azad Kaschmir (auch) pakistanische Staatsangehörige sind [UKHO 4.2000; FH 2014; TET 22.06.2011], ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde nicht im Besitz der pakistanischen Staatsangehörigkeit wäre. Erstmals in der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er nicht im Besitz der pakistanischen Staatsbürgerschaft sei (Verhandlungsschrift (VHS) S 10, 19). Deutet ein derart spät erstattetes neues Vorbringen ohne plausible Erklärung grundsätzlich auf dessen Unglaubhaftigkeit hin, so gelang es im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer dennoch im Zuge der mündlichen Verhandlung nach Erläuterung seiner konkreten Lebensumstände in Azad Kaschmir, Zweifel an diesem Vorbringen auszuräumen; die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, etwa über seine fehlende Teilnahmemöglichkeit an Wahlen mangels behördlicher Identitätsdokumente, die fehlende Unterstützung durch die Behörden nach dem Erdbeben im Jahr 2005 sowie auch die fehlende Kenntnis über die Herkunft und Staatsangehörigkeit seiner Eltern (VHS S 9, 10, 11, 20) erwiesen sich als nachvollziehbar, konsistent sowie widerspruchsfrei und letztlich insgesamt als glaubwürdig, zumal sich das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus mit einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.11.2012 in Einklang bringen lässt, nach welcher Pakistan Bewohner der von Indien und Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs nicht automatisch als pakistanische oder indische Staatsangehörige erachtet, man nicht automatisch pakistanischer Staatsbürger wird, wenn man in Kaschmir geboren wurde und diesbezügliche Antragsteller aus Kaschmir wie jeder andere Antragsteller auch behandelt werden [STADO 05.11.2012]. Sofern sich der Beschwerdeführer jedoch darauf beruft, dass er ein Bürger bzw Staatsangehöriger von Azad Kaschmir sei (VHS 10, 19), ist demgegenüber festzuhalten, dass es sich bei der Region Azad Kaschmir um ein Gebiet handelt, das laut den Länderfeststellungen per UN-Definition und gemäß anderer internationaler Organisationen als pakistanisch kontrolliertes Kaschmir und demnach nicht als ein von der internationalen Staatengemeinschaft völkerrechtlich anerkannter eigenständiger Staat gilt (BAMF - Länderinformationsblatt, August 2014), sodass sich im Ergebnis zeigt, dass der Beschwerdeführer weder die pakistanische Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines anderen von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten Staates besitzt.

2.4. Die Feststellungen zur bestehenden Gefährdung (oben II.1.3.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreise zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er aus dem Ort XXXX stamme und von indischen Grenzschützern als Spion verdächtigt, gejagt und auch in seinem Haus gesucht worden sei, sein Vater deswegen befragt und misshandelt worden sei, und bereits sein Bruder im Jahr 1992 vom indischen Militär gekidnappt und seither verschwunden sei. Das Bundesasylamt veranlasste im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad. Das Erhebungsergebnis des Vertrauensanwaltes lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass die Identität des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen von niemandem habe verifiziert werden können; dass Entführungen, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, in der Vergangenheit vorgekommen seien; dass es eine bekannte Tatsache sei, dass Grenzgänger sowohl von Pakistan als auch von Indien der Spionage verdächtigt werden würden; dass sich jemand bei einem derartigen Problemen in einer der großen Städte von Azad Kashmir oder Pakistan niederlassen könne; dass die Lage in jenem Gebiet gegenwärtig stabil, dieses jedoch hoch militarisiert ist. Der Vertrauensanwalt zog den Schluss, dass die im vorliegenden Fall aufgestellten Behauptungen [des Beschwerdeführers] nicht in Einklang mit den Fakten zu bringen gewesen seien (AS 304 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Stellungnahme eine Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat eines Asylwerbers unabhängig von einer dem Vertrauensanwalt verliehenen Anonymität und ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme kein Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG sondern es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Herkunftsstaat des Asylwerbers iSd § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, wobei bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen iSd § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 27.01.2000, 99/20/0488, 22.05.2003, 99/20/0578). Es besteht hinsichtlich der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers auch kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 31.05.2001, 2000/20/0470). Zum Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes im vorliegenden Fall ist grundsätzlich zu sagen, dass dazu Recherchen vor Ort durchgeführt wurden und die Ergebnisse dieser Erhebungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen bzw Erläuterungen nicht als Gutachten zu werten sind, jedoch als Ermittlungsergebnisse anzusehen sind, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Der Vertrauensanwalt ist eine Person, die von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgewählt wurde und über welche sich die Botschaft sichtlich vor Ort ein Bild über deren Verlässlichkeit und persönliche sowie fachliche Eignung zur Durchführung solcher Recherchen gemacht hat. Beim Vertrauensanwalt handelt es ich um eine in Pakistan aufhältige Person, welche mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass diese in der Lage ist, die Aussagebzw Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen und auch Mitarbeitern ("Investigater/Inquiry Officer") entsprechen einzuschätzen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens in welche Richtung auch immer. Mangels gegenteiliger substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2013 zu den ihm dabei zur Kenntnis gebrachten wesentlichen Rechercheergebnissen (vgl AS 333 ff: "Ich habe die genannten Probleme gehabt, und deswegen bin ich ausgereist. Mehr will ich dazu nicht sagen" [...] "Die Leute im Dorf geben keine Auskunft, weil sie Angst haben, dass ich und noch weitere andere, welche im Ausland leben, zurückgeschoben werden. Ich bleibe bei meinen Aussagen.") bestanden und bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Integrität dieser Beantwortung durch den Vertrauensanwalt und den Methoden der Informationsgewinnung.

2.4.2. Nach der am 30.07.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Einbeziehung der jüngsten Medienberichte zur gegenwärtigen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers jedoch nunmehr zu einer anderen Schlussfolgerung als der Vertrauensanwalt und zeigt sich bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Zunächst ergab sich aus dem Rechercheergebnis, dass den vom Vertrauensanwalt bzw von seinen Mitarbeitern befragten Personen in XXXX der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen ist. Jedoch ging bereits der Vertrauensanwalt davon aus, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Wissen über die von ihm genannte Herkunftsregion aufweist, wobei dies im Erhebungsbericht mit einem möglicherweise längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in dieser Region erklärt wurde (AS 305). Nach dem erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30.07.2015 vom Beschwerdeführer vorgelegten und als unbedenklich erachteten School Leaving Certificate einer Schule in XXXX (Anlage ./B zur VHS) und den Beschreibungen des Beschwerdeführers über die örtlichen Verhältnisse an der Line of Control im Zuge der Verhandlung erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nunmehr als ausreichend erwiesen an, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem von ihm genannten Ort stammt, auch wenn er einzelnen im Herkunftsort befragten Personen nicht bekannt gewesen ist, ist es doch letztlich nicht auszuschließen, dass nicht jeder Bewohner den Beschwerdeführer kennt, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass der familieneigene Hof nicht im Zentrum des Ortes sondern außerhalb gelegen und aufgrund der örtlichen Topografie nur zu Fuß zu erreichen ist. Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen blieb im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleich und widerspruchsfrei und ergab auch das Rechercheergebnis grundsätzlich, dass es derartige Vorfälle, nämlich Übergriffe auf sowie Entführungen von pakistanischen Bewohnern Azad Kaschmirs entlang der Line of Control auf pakistanisch verwaltetem Gebiet seitens indischer Militär- und Geheimdienstorgane in der Vergangenheit gegeben hat, wobei allerdings zum Zeitpunkt der Recherche die Lage als stabil bezeichnet wurde (AS 305). Soweit dagegen vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid Widersprüche aufgezeigt wurden, etwa in Bezug auf die unterschiedliche Bezeichnung der Verfolger durch den Beschwerdeführer einmal als indische Grenzsoldaten und an anderer Stelle als indischer Geheimdienst sowie die Verortung der griechischen Stadt Thiva im Zuge der Einvernahme am 22.01.2013 nach Ägypten (AS 99), werden diese vom Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung als nicht derart gravierend gewertet, um daraus auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen zu können. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer auf seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben ist darauf zu verweisen, dass laut Verfassungsgerichtshof an die bei der erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). In der mündlichen Verhandlung beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen gewissenhaft und überzeugend und er war auch in der Lage, seine aktuelle Rückkehrbefürchtung plausibel und nachvollziehbar darzulegen sowie die Aktivitäten der indischen und pakistanischen Behörden an der Line of Control zu beschreiben (VHS S 13 f) und decken sich diese Beschreibungen mit den aktuellen Länderfeststellungen. Implausibilitäten oder Widersprüche in den Angaben während der Verhandlung konnten nicht erkannt werden, sodass letztlich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seinen Antragsgründen als glaubhaft zu erachten war. Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers auch nach wie vor aktuell ist. Laut jüngsten Medienberichten toben seit Ende 2014 bis dato erneut kontinuierlich Feuergefechte und Auseinandersetzungen zwischen Indien und Pakistan in der Kaschmirregion nahe der Line of Control, bei denen es regelmäßig zu Todesfällen und Verletzten unter der Zivilbevölkerung kommt. [FAZ 06.01.2015; Dawn 05.02.2015; AFP 14.02.2015; BBC 16.07.2015; TG 04.08.2015; AFP 15.08.2015; RFE/RL 17.08.2015; BBC 24.08.2015; RFE/RL 28.08.2015; Dawn 02.09.2015; BBC 18.09.2015]. Des Weiteren werden laut verschiedenen Medienberichten Indien und dessen Geheimdienstorganisation Research Analysis Wing (RAW) regelmäßig verdächtigt, in Pakistan und Azad Kaschmir Spionage zu betreiben und Geheimdienstoperationen durchzuführen [TET 28.07.2012; TN 10.06.2015M; Dawn 04.07.2015; KO 09.07.2015; DT 24.08.2015]. In der mündlichen Verhandlung hat sich des Weiteren ergeben, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan inzwischen dessen Familienangehörige von indischen Organen misshandelt wurden und in weiterer den heimatlichen Hof nahe der Line of Control verlassen mussten (VHS S 5). Es handelt sich dabei um Ereignisse, die sich erst nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides ereigneten und daher auch vom Bundesasylamt bei seiner Entscheidung naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der indischen Sicherheits- bzw Geheimdienstkräfte geraten und wird dieser von den indischen Behörden der Spionage für Pakistan verdächtigt, welche auch weiterhin ernsthaft interessiert sind und danach trachten, den Beschwerdeführer zu verfolgen und nach ihren Vorstellungen zu bestrafen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Dass der indische Geheimdienst auch in den übrigen Teilen Pakistans Spionage betreibt, Geheimdienstoperationen durchführt und für Anschläge und Morde in Pakistan verantwortlich gemacht wird, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Sich versteckt zu halten ist dem Beschwerdeführer, der im vorliegenden Fall auch nicht über die pakistanische Staatsbürgerschaft verfügt, demnach auf Dauer nicht zumutbar. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von indischen Geheimdienstangehörigen verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet.

2.4.3. Den hier getroffenen Länderfeststellungen (oben II.1.5.) beruhen auf den im Zuge des Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten. Dabei handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien (vgl oben II.2.1). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Gemäß Art 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 81/2008) ist ein "Staatenloser" eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.

3.14. Gemäß Art 10 Abs 1 lit c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) beschränkt sich der Begriff der Nationalität nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet dieser insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

3.15. Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG idgF ist Herkunftsstaat der Staat dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

3.16. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichlautenden Bestimmung des § 1 Z 4 AsylG 1997 ist Herkunftsstaat in diesem Sinne primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 158). Ein - wenngleich verfassungsgesetzlich garantierter - Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist jedoch der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Z 4 AsylG 1997 deshalb nicht gleichzuhalten, weil der Besitz der Staatsbürgerschaft diesfalls durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit, sohin durch die Setzung eines Rechtsaktes, bedingt ist (VwGH zB. 10.12.2009, 2006/19/1311).

3.17. Zum gegenständlichen Verfahren

3.17.1. Ausgehend von festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund einer ihm von indischen Organen zumindest unterstellten Spionagetätigkeit eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre droht. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht angenommen werden, dass sich der außerordentlich exponierte Beschwerdeführer, der auch nicht über die pakistanische Staatsbürgerschaft verfügt sondern als staatenlos gilt, der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Landesteil entziehen kann; der Beschwerdeführer ist in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der indischen Behörden geraten, welche auch in den übrigen Teilen Pakistans Spionage betreiben, Geheimdienstoperationen durchführen und für Anschläge und Morde in Pakistan verantwortlich gemacht werden, weswegen aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

3.17.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, an seinen Herkunftsort zurückzukehren.

3.17.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.18. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Revision

3.19. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.19.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.16. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.20. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.21. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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