BVwG W224 2114601-1

W224 2114601-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2015

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Regest

Aufsteigen, Jahreszeugnis, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,<br/>Schulstufe

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BVwG W224 2114601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2114601.1.00

Spruch

W224 2114601-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Erziehungsberechtigter des mj. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2015, Zl. 200.002/0255-AHS/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2014/2015 die dritte Klasse (Klasse 3b) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX, XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der mj. Sohn des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 24.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" mit "Nicht genügend" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.06.2015 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" ein. Weiters führte er wörtlich aus:

"Ich bin mit dem NICHT Aufsteigen in die nächste Schulstufe einverstanden, jedoch nicht mit einem "Nicht genügend" in den obigen Fächern. Die Richtigkeit der übrigen mit "Nicht genügend" erfolgten Beurteilungen wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig geworden. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Französisch" sei nicht begründet, weil er nie eine Frühwarnung erhalten habe und sein Sohn "im mündlichen" nicht auf einem "Nicht genügend" stehe, weshalb die Note "Nicht genügend" insgesamt nicht begründet sei. Im Pflichtgegenstand "Geographie und Wirtschaftskunde" sei ein Referat mit "der Note 4" bewertet worden und sein Sohn "im mündlichen" nicht auf einem "Nicht genügend" stehe, weshalb die Note "Nicht genügend" insgesamt nicht begründet sei. Gleiches gelte nach Ansicht des Beschwerdeführers auch für die Pflichtgegenstände "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik". Letztlich richtete sich der Widerspruch des Beschwerdeführers dagegen, dass das Verhalten seines mj. Sohnes mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt wurde.

3. Mit Schreiben des Stadtschulrats für Wien vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am Mittwoch, den 08.07.2015 beim Stadtschulrat für Wien die Möglichkeit habe, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

4. Mit Bescheid des Stadtschulrats für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2015, Zl. 200.002/0255-AHS/2015, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Wahrnehmung des Parteiengehörs am 08.07.2015 nicht Gebrauch gemacht habe. Seitens der zuständigen Schulaufsicht sei festgestellt worden, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal überwiegend erfüllt worden seien. Hinsichtlich aller vier Gegenstände wurde ausgeführt, dass die Semesterschulnachricht des mj. Sohnes des Beschwerdeführers das Kalkül "nicht beurteilt" enthalte. Da der Schüler zu diesem Zeitpunkt noch als außerordentlicher Schüler geführt worden sei, sei keine der - allesamt negativen - Schularbeiten beurteilt worden. Auf die Ablegung der Einstufungsprüfungen habe der Erziehungsberechtigte schriftlich verzichtet und erklärt, er sei sich bewusst, dass damit ein Aufsteigen in die 4. Klasse (= 8. Schulstufe) nicht möglich sei. Bei keiner Leistungsfeststellung habe der Schüler beweisen können, dass er "das Wesentliche überwiegend" (§ 14 LBVO) beherrsche. Hinsichtlich des Gegenstandes "Französisch" wurde darüber hinaus noch ausgeführt, dass es dem Schüler im Laufe des Jahres nicht gelungen sei, sich Basiskenntnisse des Französischen anzueignen. Ein Lernfortschritt sei nicht zu erkennen gewesen. Keine einzige der verlangten Hausübungen sei erbracht worden. Trotz einer über das zu erwartende Ausmaß hinausgehenden Dichte an Kontakten zwischen Schulleitung, Lehrern und Erziehungsberechtigtem sei vom Schüler keine einzige der angebotenen Hilfestellungen angenommen worden. Der Vater lehne es für seinen Sohn prinzipiell ab, dass dieser Hausübungen schreibe und begründe das in ausführlichen, dem Akt beiliegenden Mails. Ein Lernfortschritts sei in keinem einzigen Pflichtgegenstand, der Inhalt des Widerspruchs gewesen sei, zu erkennen gewesen. Die im Widerspruch angeführten Einwendungen und Bemerkungen seien unzutreffend. Die für "Französisch" als nicht erteilt bezeichnete "Frühwarnung" im Sinne von § 19 SchUG sei nachweislich ausgesprochen worden und die entsprechenden Beratungsgespräche hätten stattgefunden. Es sei auch nicht weiter ausgeführt wurden, dass im mündlichen Bereich der Schüler nicht mit "Nicht genügend" zu beurteilen wäre und es sei nicht nachgewiesen worden, dass die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt würden. Der Widerspruchswerber habe das Nichtaufsteigen an sich gar nicht in Frage gestellt. Da die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 SchUG im vorliegenden Fall nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

5. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.07.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nicht zum Parteiengehör am 08.07.2015 erschienen sei, da er die Benachrichtigung über die beim Postamt erfolgte Hinterlegung des diesbezüglichen Schreibens am 08.07.2015 erhalten und am 09.07.2015 abgeholt habe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die Schularbeiten sehr wohl benotet worden. Dass im Fach "Französisch" keine der verlangten Hausübungen erbracht worden sei, entspreche nicht der Wahrheit. Er habe von fünf Hausübungen Kopien angefertigt. Die gesetzlich vorgeschriebene "Frühwarnung" habe er nie erhalten. Ein Beratungsgespräch sei nie angeboten worden und habe nie stattgefunden. Im Fach "Biologie" sei ein Referat seines Sohnes mit "Befriedigend" benotet worden und im Fach "Physik" habe er in mündlichen Wiederholungen ein "Gut" erhalten. Schließlich habe er im Fach "Geographie" auf ein Referat die Note "Genügend" erhalten. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass sein Sohn keine einzige der angebotenen Hilfeleistungen angenommen hätte. Er habe die von der Schulleitung angebotene Nachhilfe durch eine Oberschülerin wahrgenommen. In vier Fächern habe sein Sohn vorgeschlagen, Referate zu halten, was aber in drei Fächern von den Lehrkräften abgelehnt worden sei. Im Fach "Geographie" habe er ein Referat erst nach mehrmaliger Intervention [des Vaters] halten dürfen. Das Referat im Fach "Biologie" liege bis heute ungebraucht in seiner Schublade. Es stimme auch nicht, dass er [der Vater] es für seinen Sohn prinzipiell ablehne, dass dieser Hausübungen schreibe. Er vermute, dass dies auf Grund seiner Mail vom 28.09.2014 an den Klassenvorstand angenommen werde, in der er sich kritisch zu Hausübungen geäußert habe. Er sei bereit, mit dem Stadtschulrat über die Vor- und Nachteile von Hausübungen und deren Abschaffung zu diskutieren, jedoch stimme es nicht, dass er prinzipiell Hausübungen ablehne. Sein Einverständnis mit dem Nichtaufsteigen gebe den Lehrkräften kein Recht, seinen Sohn ungerecht und in einer nicht wertschätzenden Art und Weise zu beurteilen und zu benoten. Zudem erwarte er eine Abänderung der Betragensnote in ein "Zufriedenstellend".

6. Der Stadtschulrat für Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.09.2015, eingelangt am 18.09.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Sohn des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2014/2015 die dritte Klasse (Klasse 3b) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX, XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der mj. Sohn des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" mit "Nicht genügend" beurteilt.

Am 24.06.2015 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Mathematik", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" mit "Nicht genügend" die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 29.06.2015 Widerspruch gegen die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" ein. Die Richtigkeit der übrigen mit "Nicht genügend" erfolgten Beurteilungen wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von den unterrichtenden Lehrern geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist den Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrer zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" sowie "Physik" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG iVm FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, lauten:

"Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(2a) - (13) [...]

[...]

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) - (5) [...]

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(6a) - (9) [...]

[...]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

(3) - (9) [...]

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 153/2015, lauten:

"Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Mündliche Prüfungen

§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.

(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.

(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

(11) - (12) [...]

[...]

Schriftliche Überprüfungen

§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(3) - (14) [...]

[...]

Grundsätze der Leistungsbeurteilung

§ 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel seiner Leistung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(3a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

(3b) - (12) [...]

[...]

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1)

Gut (2)

Befriedigend (3)

Genügend (4)

Nicht genügend (5)

(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

(7) In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist."

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25 leg.cit.) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a leg.cit.) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

1.3. Die Beschwerde macht zunächst eine Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG geltend. Mit diesem Vorwurf kann allerdings - selbst wenn er zuträfe - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. dazu VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009, sowie die zu § 19 Abs. 4 SchUG ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg. cit. aber übertragbaren Erkenntnisse des VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176, und 20.12.1999, 99/10/0240, jeweils mwN).

1.4. Die Beschwerde rügt auch, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2015 die Benachrichtigung über die Hinterlegung des Schreibens zur Wahrnehmung des Parteiengehörs (am 08.07.2015) erhalten und dieses am 09.07.2015 abgeholt habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, zum Parteiengehör am 08.07.2015 zu erscheinen. Dazu ist festzuhalten, dass in schulrechtlichen Verfahren, grundsätzlich kurze (Entscheidungs)Fristen gesetzlich normiert sind. Bei dem vorliegenden vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG betreffend die Entscheidung, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Das Schreiben der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt. Insgesamt ist in Verfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG daher mit einem kurzfristig wahrzunehmenden Parteigehör zu rechnen und folglich kann im Vorgehen der Behörde keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

1.5. Zur in der Beschwerde geäußerten Forderung nach Abänderung der Betragensnote in ein "Zufriedenstellend", ist festzuhalten, dass diesbezüglich eine Beschwerdemöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist und die Betragensnote daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

1.6. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand "Physik" ist dem Bericht der Lehrerin zu den Leistungen des mj. Sohnes des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass bei sämtlichen Stundenwiederholungen diese nicht ausreichend beantwortet worden wären bzw. ohne Antwort geblieben seien. Bei den mündlichen Wiederholungen habe es keinerlei passende Antworten gegeben. So habe er bei den Wiederholungen im November und Dezember keine bzw. keine passende Antwort geben können. Auch bei der Wiederholung im März habe er keine passende Antwort geben können. Bei dem im April abgehaltenen Test habe er keine Frage beantwortet. Bei der Wiederholung im Mai habe er die ihm gestellte Frage passend beantworten können. Bei der Wiederholung im Juni habe er sich mehrmals gemeldet, jedoch mehrmals unpassende, fachlich falsche Antworten gegeben. Hinsichtlich der Mitarbeit liege grundsätzlich selten eine Unterrichtsbeteiligung vor. Im April habe sich die Arbeitshaltung etwas verbessert. Während einer ca. zweiwöchigen Phase im Mai habe mehr Aufmerksamkeit und auch zeitweise Mitarbeit vorgelegen. Infolge dessen sei die Leistung des mj. Sohnes des Beschwerdeführers mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Die Beschwerde bringt vor, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers in mündlichen Wiederholungen im Pflichtgegenstand "Physik" ein "Gut" erhalten habe. Dazu ist auszuführen, dass aus dem Bericht der Lehrerin zu entnehmen ist, dass der mj. Sohn des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Wiederholung die an ihn gestellte Frage passend beantworten konnte. Eine Benotung geht daraus jedoch nicht hervor. Bei den übrigen vier Wiederholungen konnte der mj. Sohn des Beschwerdeführers jedoch keine bzw. keine passende Antwort geben. Aufgrund einer einzelnen positiven Leistung ist es aber nicht möglich, die Leistungsbeurteilung in diesem Pflichtgegenstand abzuändern, denn eine einzige positive Leistung kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen lediglich ergänzen bzw. bedingt abändern. Eine Fehlbeurteilung der vom mj. Sohn des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen kann daher nicht erkannt werden.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde somit in mindestens drei Pflichtgegenständen zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt, weil die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik" bereits rechtskräftig sind. Bei diesem Ergebnis scheidet ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe jedenfalls aus, weshalb es dahin stehen kann, auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Französisch", "Geographie und Wirtschaftskunde", "Biologie und Umweltkunde" einzugehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; VwGH 5.11.2014, 2012/10/0009; VwGH 22.11.2004; VwGH 20.12.1999, 99/10/0240; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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