BVwG W201 2016143-1

W201 2016143-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2015

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Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W201 2016143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2016143.1.00

Spruch

W201 2016143-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Herrn XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.11.2014, XXXX , beschlossen:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 25.07.2012, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß §§ 67 Abs 10 iVm 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet, der WGKK die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners prot. XXXX , rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 13.02.2012) im Betrage von € 76.353,67 zuzüglich Verzugszinsen seit 14.02.2012 in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von € 74.226,82, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers der WGKK mitgeteilt, dass im Sanierungsverfahren in der Zwischenzeit SV-Beiträge in der Höhe von € 38.587,45 überwiesen worden seien. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für Beiträge hafte, die bereits bei der WGKK eingegangen seien. Daher beantrage der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der WGKK vom 10.11.2014, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, der Bescheid der WGKK vom 25.07.2012 sei durch Hinterlegung zugestellt und rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 10.10.2014, eingelangt am 14.10.2014, habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Beginn der subjektiven zweiwöchigen Frist knüpfe an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund, somit an den Zeitpunkt der Kenntnis davon, dass die Dienstnehmeranteile durch den Fonds ausbezahlt worden seien. Diese seien erst am 04.08.2014 bezahlt worden. Aus dem Schreiben vom 10.10.2014 gehe nicht hervor, wann der Antragsteller davon Kenntnis erlangt habe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die objektive zweiwöchige Frist am 10.10.2014 bereits abgelaufen gewesen sei. In Entsprechung des § 13 Abs 3 AVG sei der Antragsteller unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert worden, anzugeben, wann er von dem von ihm behaupteten Wiederaufnahmegrund nachweislich erfahren habe. In seinem Antwortschreiben vom 14.11.2014 nehme der Antragsteller zwar allgemein zur Haftung Stellung, verschweige sich jedoch dazu, wann er von dem Wiederaufnahmegrund erfahren habe. Da keine Anhaltspunkte für eine fristgerechte Einbringung des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des §§ 69 Abs 2 AVG vorliegen, sei der Antrag vom 10.10.2014 als verspätet anzusehen.

Am 20.11.2014 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die WGKK mit folgendem Wortlaut: "Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 10.11.2014. Ich habe vom Wiederaufnahmegrund (Zahlung der SV-Beiträge durch den IEF), anlässlich einer Besprechung mit meinem Steuerberater, XXXX , in dessen Kanzlei am 10.10.2014 erfahren. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen."

Am 12.12.2014 legte die WGKK den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In einem Mängelbehebungsauftrag vom 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert auszuführen, ob es seine Absicht gewesen sei, eine Beschwerde einzubringen, bejahendenfalls die gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG vorliegenden Inhaltsmängel der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren darzulegen.

Am 10.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Fristverlängerung bis zum 02.10.2015 bewilligt.

Bis dato ist keine Verbesserung des Anbringens des Beschwerdeführers vom 20.11.2014 erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, geregelt.

§ 9 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

Gemäß Abs 1 leg cit hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs 2 Z 1 leg cit ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß Abs 3 leg cit tritt soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.11.2014 ist weder als Beschwerde bezeichnet noch erfüllt es die gesetzlichen Erfordernisse an eine Beschwerde, da sie weder die Bezeichnung der Behörde noch das Begehren sowie insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält. Das im Verfahrensgang unter Punkt 1 wiedergegebene Schreiben lässt in keiner wie immer gearteten Form nachvollziehen, wogegen sich der Beschwerdeführer zu wenden beabsichtigt bzw. worin er sich zu Unrecht belastet erachtet.

Entsprechend der Judikatur des VwGH hatte das Bundesverwaltungsgericht somit die Beschwerde, die keinen begründeten Antrag enthält, gemäß § 13 Abs 3 AVG einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie (erst) bei Nichtverbesserung zurückzuweisen (vgl VwGH 2007/09/0310).

Mit dem Verbesserungsauftrag vom 20.08.2015 ist das Bundesverwaltungsgericht dieser Verpflichtung nachgekommen und erteilte dem Beschwerdeführer eine Verbesserungsfrist von 2 Wochen sowie eine Fristverlängerung bis zum 02.10.2015. Beide Fristen sind fruchtlos abgelaufen. Bis dato ist keine Verbesserung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt zu der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser nicht ab. Die Zulässigkeit der Revision war aus diesen Gründen zu verneinen.

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