BVwG W174 2109263-1

W174 2109263-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2015

Abrir fonte

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texto completo

BVwG W174 2109263-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W174.2109263.1.00

Spruch

W174 2109263-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, vom 03.06.2015, Zl. XXXX, betreffend die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 4 ASVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Versicherungsabteilung, vom 27.04.2015, Zl. XXXX, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,00 verhängt.

Über die dagegen mit Schreiben vom 07.05.2015 erhobene Beschwerde entschied die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Hauptstelle, (im Folgenden belangte Behörde) mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung. Das Beschwerdebegehren wurde als unbegründet abgewiesen, denn die Beschwerdeführerin habe einen unterjährigen Lohnzettel nicht erstattet.

Mit Eingabe vom 16.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Mit Schreiben vom 24.06.2015 gab die belangte Behörde bekannt, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde erstattet Dienstnehmerabmeldung storniert worden sei.

Mit Schreiben vom 28.07.2015, weitergeleitet von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 04.08.2015, zog die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde zurück.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG in der geltenden Fassung bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG in der geltenden Fassung sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG in der geltenden Fassung hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG in der geltenden Fassung sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs 3 VwGVG.

2.1. Zu Spruchpunkt A)

Da die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 28.07.2015 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

2.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.