BVwG W146 2001294-1

W146 2001294-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2015

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Regest

familiäre Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

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BVwG W146 2001294-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2001294.1.00

Spruch

W146 2001293-1/14E

W146 2001294-1/9E

W146 2001296-1/7E

W146 2109795-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 13.630 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 13.631 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 13 13.632 - BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2014, Zl. 1032426107/140038194, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52, 55 FPG wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe stellten am 21.09.2013 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.09.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, da die Polizei Anfang September 2013 eine Vorladung gebracht habe. Vorladungen würden nur dann übermittelt werden, wenn es sich um ein ernsthaftes Problem handle und müsse man schon im Vorhinein mit Schwierigkeiten rechnen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und würde auch nicht wissen, worum es sich dabei handeln könnte. Die Beschwerdeführer hätten die Vorladung nicht mit, würden diese aber beschaffen. Aus Angst um ihr Leben hätten sie beschlossen, den Termin nicht wahrzunehmen. Darüber hinaus herrsche in Tschetschenien eine Arbeitslosigkeit von 90 %. Die Preise der Produkte des täglichen Bedarfs, die Lebenserhaltungskosten sowie die Steuern und Abgaben seien sehr hoch und würden ständig erhöht werden. Nicht jedermann könne sich das leisten. Die letzte Arbeit des Erstbeschwerdeführers sei illegal gewesen, es gebe keinen normalen legalen Job und hätten sich die Beschwerdeführer das Leben nicht mehr leisten können.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.09.2013 vor, dass ihrem Mann Anfang September 2013 eine Vorladung zur polizeilichen Einvernahme von einem Polizisten persönlich zugestellt worden sei. Normalerweise geschehe so etwas nur, wenn ernsthafte Probleme auf einen zukommen würden. Der Befragte würde meistens von der Polizei gefoltert werden und würde ihm eine Straftat, die er nicht begangen habe, angehängt werden. Wenn man auf die Bedingungen nicht eingehe, könne man auch mit dem Tod rechnen. Der Zweitbeschwerdeführerin sei im letzten Jahr ihr Garten vom tschetschenischen Regime weggenommen worden. Sie sei die rechtmäßige Eigentümerin gewesen und habe diesbezüglich auch Unterlagen. Erst von der städtischen Verwaltung in XXXX habe sie erfahren, dass der Garten nicht mehr ihr gehöre. Bis heute habe sie Vorschreibungen über festgesetzte Steuern für dieses Grundstück zu leisten, obwohl es ihr nicht mehr gehöre. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch befasse sich niemand damit. In ihrer Heimat stünden Enteignungen an der Tagesordnung. Generell sei es unmöglich in Tschetschenien ein normales Leben zu führen, da es keine legale Arbeit gebe und das ganze Regime korrupt sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann zu 100 % festgenommen und gefoltert würde.

Hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers brachte die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin vor, dass dieser ebenfalls keine persönlichen Probleme gehabt habe.

Die Beschwerdeführer legten einen Befund des Landesklinikum XXXX , Medizinische Radiologie, vom 05.10.2013, einen Befund des Landesklinikum XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 04.10.2013 sowie Befunde einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 24.10.2013 und vom 12.11.2013 vor, jeweils den Drittbeschwerdeführer betreffend vor.

Aus einem Befund des Landesklinikum XXXX vom 08.10.2013 geht hervor, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Februar 2012 in Russland rechts frontal Bohrloch-trepaniert worden sei. Aufgrund einer Kopfschmerzsymptomatik sei am 04.10.2013 eine MRT Kontrolle durchgeführt worden. Demnach zeige sich ein Hygrom rechts frontal mit minimaler Abplattung des Frontallappens, zusätzlich eine Arachnoidalzyste rechts temporo-parietal. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer brauche nur gelegentlich eine Schmerztherapie mit Nureflex. Von neurochirurgischer Seite sei derzeit keine operative Intervention zu planen. Es werde eine Kontrolle mittels MRT in einem halben Jahr empfohlen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen vorläufigen Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX vor, aus dem sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 01.12.2013 bis 04.12.2013 aufgrund verstärkter Übelkeit und Erbrechen stationär aufgenommen gewesen sei.

Darüber hinaus legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass vor, wonach der Geburtstermin mit dem 12. Juli 2014 errechnet worden sei.

Am 13.12.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dazu aufgefordert kurz seinen Lebenslauf zu schildern, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, aus Tschetschenien zu stammen, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und am 12.11.1983 in XXXX geboren zu sein. Er habe in XXXX in Tschetschenien im Haus eines Freundes gewohnt und immer wieder Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen verrichtet. Er habe 15.000,- oder manchmal 10.000,- Rubel verdient, jedoch nicht regelmäßig, sodass das Einkommen nicht ausgereicht habe. Die Frage, ob er jemals bei einer politischen Partei gewesen sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Am 17.09.2013 habe er XXXX verlassen und sei von Grozny aus mit dem Bus nach Moskau und anschließend nach Brest gefahren. Dort hätten sie dann einen Schlepper gefunden, der sie für 7.000,- Euro nach Österreich gebracht habe. Das sei das Geld gewesen, das die Beschwerdeführer für die Behandlung ihres Kindes gespart gehabt hätten. Dazu befragt, wann der Reisepass des Erstbeschwerdeführers ausgestellt worden sein, führte er aus, dass dies heuer gewesen sei, er jedoch nicht mehr den genauen Zeitpunkt angeben könne. Grund für die Ausstellung des Reisepasses sei gewesen, dass sie ihren Sohn im Ausland behandeln haben lassen wollen. Zunächst sei geplant gewesen, ihn nach Israel zu bringen, sie hätten dann aber im Internet recherchiert und seien schließlich von ihrem ursprünglichen Plan abgekommen und hätten stattdessen beschlossen nach Europa zu fahren. Dies sei ungefähr einen Monat vor der Ausreise aus Tschetschenien gewesen. Nachgefragt, was sie bei der Recherche herausgefunden hätten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass dies seine Frau gemacht habe und er sich nicht so auskenne. Seine Frau habe gesagt, dass sie für Israel sehr viel Geld benötigen würden. Befragt, ob es sonst noch einen Grund gebe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie noch einen Gemüsegarten gehabt hätten, der ihnen letztes Jahr weggenommen worden sei. Auf die Frage, wann er den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Tschetschenien gehabt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er vor ungefähr einer Woche mit seinen Eltern und seinem Bruder telefoniert habe. In Österreich habe er keine familiären Bezugspunkte. Er lebe in der Bundesbetreuungsunterkunft und sei auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Einmal in der Woche besuche er einen Deutschkurs, der in der Pension angeboten werde. Die Frage, ob er Freunde oder Bekannte in Österreich habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes möglichst konkret und detailliert zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sie ein Grundstück gehabt hätten, das ihnen vor drei oder vier Monaten einfach weggenommen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe zunächst Dokumente anfertigen lassen; dann hätten die Beschwerdeführer Anzeige erstattet. Am 05.09.2013 hätten sie eine Vorladung bekommen, woraufhin sie beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Das sei alles, weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Auf die Frage, woher er das Grundstück gehabt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass im Dorf alle Bewohner Teile dieses Feldes bekommen hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Teil für 7.000,- russische Rubel von der Regionalverwaltung in XXXX , von welcher Behörde wisse er nicht, gekauft. Den Zeitpunkt des Kaufes könne er nicht mehr angeben. Erneut befragt, wann er das Grundstück erworben habe, gab er an, dass dies im Sommer 2006 oder 2007 gewesen sei. Das Grundstück sei weniger als einen Hektar groß gewesen, es hätte nur ein Haus Platz gehabt. Die Frage, ob er einen Kaufvertrag erhalten habe, bejahte er. Er wolle eine Urkunde aus dem Grundbuch vorlegen. Den Beschwerdeführer sei dann vor ein oder eineinhalb Jahren das Grundstück vom dortigen Machthaber weggenommen worden. Begründend hätten sie ihnen mitgeteilt, dass das Grundstück zu gesetzeswidrigen Bedingungen hergegeben worden sei. Es habe niemand mit ihnen gesprochen, sondern sei einfach der Begrenzungszaun niedergerissen worden. Der Nachbar des Erstbeschwerdeführers habe ihm dies mitgeteilt, weil er es nicht gleich gemerkt habe. Dies sei vor ungefähr einem Jahr gewesen. Auch allen anderen Grundeigentümern, die dort ein Grundstück gekauft hätten, seien ihre Grundstücke weggenommen worden und sei sogar ein Haus abgetragen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich dann an die Dorfverwaltung gewandt, diese hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass man nichts tun könne. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, weil dies notwendig sei, um zu Gericht zu kommen. In der Folge habe man ihm dann aber mitgeteilt, dass das Gericht den Fall nicht prüfen werde. Wer das gesagt habe, wisse er nicht. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, die Ladung der Polizei vorlegen zu wollen. Dazu aufgefordert nachvollziehbar den offensichtlichen Poststempel "Für Pakete" zu erklären und anzugeben, warum der Erstbeschwerdeführer dort ohne Aktenzahl zum Gericht und nicht zur Polizei vorgeladen worden sein soll, führte er aus, dies nicht zu wissen. Darauf angesprochen, ob eine Ersatzzahlung hätte geleistet werden sollen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm nichts angeboten worden sei und man mit ihm nicht kommuniziert habe. Die Bagger hätten einfach alles den Erdboden gleichgemacht. Die Frage, ob er sein Land nur verlassen habe, da er diese Ladung erhalten habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer und führte aus, sonst keine Probleme gehabt zu haben. Auch hätten sie ihr Kind behandeln lassen müssen. Der Drittbeschwerdeführer habe nun in St. Pölten einen Termin im Jänner, bei dem abgeklärt werden müsse, ob eine Operation notwendig sei oder nicht. In sechs Monaten müsse dann eine Kontrolle durchgeführt werden. Wann sie sich endgültig entschlossen hätten, ihr Land zu verlassen, könne der Erstbeschwerdeführer nicht mehr genau angeben, sie hätten ja sowieso gehen wollen. Nachgefragt, wo die Ladung an den Beschwerdeführer übergeben worden sei, führte er aus, dass seine Eltern und sein Bruder an seiner Meldeadresse leben würden und ihn seine Mutter diesbezüglich angerufen habe.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 13.12.2013 nach Zulassung ihres Verfahrens von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Sie sei derzeit im zweiten Monat schwanger. Dazu aufgefordert, ihren Lebenslauf kurz zu schildern, brachte sie vor aus Tschetschenien zu stammen und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe in XXXX in Tschetschenien gewohnt und als Lehrerin zehn- bis fünfzehnjährige Kinder unterrichtet. Ihr Einkommen von 5.000,- bis 6.000,- Rubel pro Monat habe nicht ausgereicht. Am 17.09.2013 habe sie gemeinsam mit ihrer Familie die Heimat verlassen und sei über Brest nach Österreich eingereist. Dazu befragt, wann ihr Reisepass ausgestellt worden sei, gab sie an, dass dies im Sommer dieses Jahres erfolgt sei. Sie hätten mit ihrem Kind eigentlich wegen der medizinischen Behandlung nach Israel reisen wollen. Auf die Frage, wann sie den letzten persönlichen Kontakt mit ihrer Familie in Tschetschenien gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie gestern über das Internet mit ihrer Schwester kommuniziert habe. In Österreich lebe die Zweitbeschwerdeführerin in der Bundesbetreuungsunterkunft und besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs in der Pension. Die Frage, ob sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation sei, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihnen 2010 ein Grundstück zugeteilt und angeboten worden sei. Sie hätten dann Dokumente zusammengesucht, um eine Wohnbauförderung zu erhalten. Anschließend sei ihnen das Grundstück wieder weggenommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dann bei der Polizei in XXXX eine Anzeige erstattet, jedoch sei nichts überprüft worden. Ihr Mann habe dann eine Vorladung erhalten, weshalb sie geflüchtet seien. Andere Fluchtgründe hätten sie nicht. Auf Nachfrage führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass der Verwalter ihres Bezirkes ihnen das Grundstück verkauft hätte. In den Dokumenten sei gestanden, dass das Grundstück unentgeltlich hergegeben worden sei. Bekommen hätten es aber nur diejenigen, die etwas gezahlt hätten. Die Beschwerdeführer hätten 30.000,- russische Rubel für das etwa 1.000 m2 große Grundstück bezahlt. In der Folge sei dann ein anderer Verwalter von derselben Behörde gekommen, der ihnen das Grundstück wieder weggenommen habe. Begründend habe man ihnen mitgeteilt, dass die Zuteilung gesetzeswidrig gewesen sei. Ein anderes Grundstück hätten sie nicht bekommen sollen. Auf die Frage, wie die Beschwerdeführer davon erfahren hätten, dass es ein günstiges Grundstück gebe, führte sie aus, dass man bei ihnen einen Grund bekomme, wenn man volljährig sei. Grundsätzlich sollte dieser unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, jedoch würden sie jedes Mal Geld verlangen. Das Grundstück hätte der Mann der Zweitbeschwerdeführerin bekommen sollen. Die Frage, ob also der Erstbeschwerdeführer hingegangen sei und dies alleine abgewickelt habe, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Dazu befragt, aus welchem Gesetz es sich ergebe, dass man ein unentgeltliches Grundstück bekomme, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dies ihr Mann wisse. Das einzige, was gefehlt habe, sei die Baugenehmigung gewesen. Nachgefragt, wo sie die Anzeige wegen welchen Deliktes gemacht hätten, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gemacht hätten. Die Ladung für ihren Mann sei vom Dorfpolizisten zu den Beschwerdeführern nach Hause gebracht worden. Dort würden auch die Eltern und der Bruder ihres Mannes leben. Den Stempel auf der Ladung "Für Pakete" könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Die Ladung sei aber der fluchtauslösende Grund gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Behörde mache, was sie wolle. Darüber hinaus fürchte sie um das Leben ihres Mannes.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl 13 13.630-BAT, Zl 13 13.631-BAT und Zl 13 13.632-BAT, wurden die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2014 von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer alle Unterlagen betreffend den Grundstückserwerb vorlegen wollen würden. Dies hätten sie bereits bei der Einvernahme vor dem BAT gemacht, jedoch seien ihre Dokumente nur oberflächlich angeschaut und nicht zum Akt genommen worden. Nachdem sie aus Tschetschenien geflohen seien, sei ihnen im September 2013 eine weitere Ladung vom Gericht zugestellt worden, die ihnen bald nachgeschickt würde. Die Beschwerdeführer führten einen Bericht der SFH vom 12.09.2012 an und führten aus, dass im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine durchwegs hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie im Falle einer Rückkehr sofort wieder in das Visier der Sicherheitskräfte geraten würden. Der Drittbeschwerdeführer habe einen Geburtsschaden, weil bei einer Geburtsverletzung Flüssigkeit in sein Gehirn eingedrungen sei. Er leide seither unter einem sich immer weiter verschlechternden Sehfehler und Kopfschmerzen. In Russland sei er als behindert eingestuft worden und sei seine Krankheit dort nicht adäquat behandelbar, das habe man ihnen in einer Klinik in Moskau mitgeteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei schwanger, der Geburtstermin sei für den 12.06.2014 errechnet worden.

In einem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin führte diese aus, dass sie erklären wolle, was man in ihrem negativen Bescheid geschrieben habe. Erstens habe man ihnen nicht geglaubt, weil sie keine Emotionen gezeigt hätten. Manche Männer in Tschetschenien würden nie zeigen, was in ihnen vorgehe. Der Zweitbeschwerdeführerin habe man gesagt, dass sie nicht zu angespannt sein dürfe, weil das für ihr ungeborenes Kind schädlich sei. Nach der Einvernahme sei sie zwei Tage lang mit einem zu niedrigen Blutdruck gelegen. Zweitens habe man sie nach dem Namen des Organisators nicht gefragt, ihnen sei nur die Organisation genannt worden, die das Grundstück verkauft habe. Sie hätten erklärt, dass dies die Verwaltung des Dorfes XXXX gewesen sei, aufgrund einer Verordnung des Administrators. Drittens hätten sie von den Verwaltungsmitarbeitern selbst erfahren, dass die Grundstücke verteilt werden. Viertens hätten sie erklärt, dass die Organisation, die ihnen das Grundstück abgenommen hat, die Verwaltung von XXXX gemeinsam mit ihrer Dorfverwaltung gewesen sei. Fünftens habe ihr Mann gesagt, dass sie das Grundstück 2006 oder 2007 gekauft hätten und dass er 7.000,- Rubel bezahlt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, dass das nach ihrer Hochzeit und nach der Geburt ihres Sohnes, der am 09.08.2007 geboren worden sei, gewesen sei. Man habe ihr dann gesagt, dass sie ein genaues Datum nennen solle. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich dann an das Datum erinnert, das sich auf dem Auszug befinde, den man ihnen in der Verwaltung gegeben habe. Auf dem Auszug habe sich das Datum 02.08.2010 befunden und habe die Zweitbeschwerdeführerin wegen der Anspannung gedacht, dass dies das Ausstellungsdatum des Grundstückes gewesen sei. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass dies das Datum der Ausstellung des Auszuges gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie etwa 30.000,- Rubel für das Grundstück verwendet hätten. 7.000,- Rubel seien auf das Grundstück, 6.000,-

Rubel auf den Vermessungsakt, 5.000,- Rubel auf die Katasternummer und 10.000,- Rubel auf die Bescheinigung über die staatliche Registrierung entfallen.

Darüber hinaus legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Bescheinigung über die staatliche Registrierung der Rechte vom 16.09.2010

  • Gerichtliche Vorladung

  • Auszug aus der Verordnung Nr 146 vom 20.08.2007 hinsichtlich der Verwaltung des Dorfes XXXX , Rayon XXXX , Ausstellungsdatum 03.08.2010

  • Auszug aus der Verordnung Nr 146 vom 20.08.2007 hinsichtlich der Verwaltung des Dorfes XXXX , Rayon XXXX , Ausstellungsdatum 03.08.2010

  • Auszug aus der Verordnung Nr 146 vom 20.08.2007 hinsichtlich der Verwaltung des Dorfes XXXX , Rayon XXXX , Ausstellungdatum 20.08.2007

  • Bestätigung über die vorhandene Registrierungsnummer eines Zahlers der Fixbeträge bei den PFR-Behörden in der Tschetschenischen Republik vom 08.12.2010

  • Akt über die Grenzbestimmung eines Grundstückes an Ort und Stelle für den Bau eines Eigentumswohnhauses

  • Katasterauszug Nr 2012/201/10-3988 vom 26.05.2010

  • Maßplandokument Deckblatt

  • Maßplandokument Nr 2

  • Maßplandokument Nr 3

  • Maßplandokument Nr 4

  • Maßplandokument Nr 5

  • Maßplandokument Nr 6

  • Maßplandokument Nr 7

  • Maßplandokument Nr 8

  • Maßplandokument Nr 9

  • Katasterauszug Nr 2012/201/10-2888 vom 29.04.2010

  • Beilage zum Maßplandokument

  • Akt über die Übereinstimmung der Lage der Grenze des Grundstückes

  • Ärztlicher Befund des Klinischen Gebietskrankenhauses XXXX , Magnetresonanz-Tomographie, vom 23.10.2009 betreffend den Erstbeschwerdeführer

Mit Eingabe vom 20.02.2014 legten die Beschwerdeführer einen aktuellen Befund des Landesklinikum XXXX , Abteilung für Augenheilkunde und Orbitachirurgie vom 20.01.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer vor.

Am 17.06.2014 langte eine Deutschkursbestätigung des Erstbeschwerdeführers ein, wonach dieser von März bis Mai 2014 an einem Kurs der Betriebsseelsorge XXXX ("Deutsch für mäßig Fortgeschrittene") teilgenommen habe.

Am 22.06.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"R: Wie ist der Gesundheitszustand von XXXX ?

BF1: Er muss immer unter Beobachtung stehen, denn je größer er wird, desto schlimmer wird sein Gesundheitszustand. Er hat Probleme mit Gehirn, Herz und Wirbelsäule. In Moskau hatte er schon eine Operation.

R: In Österreich gab es dann keine Operation mehr?

BF1: Nein, in Österreich wurde er nicht operiert.

R: Wie ist in Österreich die Therapie? Er hat eine Brille bekommen?

BF1: Alle drei Monate muss er zum Augenarzt, für die Wirbelsäule wird noch eine Therapie verordnet.

R: Wieso wird erst eine Therapie verordnet? Sie sind schon seit zwei Jahren in Österreich und haben noch nichts wegen der Wirbelsäule gemacht?

BF1: Nein, erst jetzt hat der Arzt gesagt, dass er eine Therapie braucht.

R: Ist das die Therapie wegen dieser Kopfzwanghaltung?

BF1: Ja.

R: Was ist das für eine Therapie?

BF1: Wie das verlaufen wird weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass er eine Überweisung für eine Therapie bekommt. Soweit ich weiß hat er zwei Überweisungen bekommen für Herzbeschwerden, da er in der linken Seite Schmerzen hat und für die Wirbelsäule. Unsere Beraterin bei der Diakonie muss für meinen Sohn einen Termin vereinbaren.

R: Wieso können Sie das nicht selber machen?

BF1: Sie haben versprochen, dass sie es für uns erledigen werden. Wenn wir es können machen wir Termine aus, wenn wir es nicht können, wegen der Sprache, dann helfen uns die Berater der Diakonie.

R: Wie stellen Sie sich ein Leben in Österreich vor, wenn sie nicht ohne Beratung zum Arzt gehen können?

BF1: Für die weitere Zukunft möchte ich natürlich Deutsch lernen. Bald habe ich Deutschkurse. Ich hatte zwar schon einen Deutschkurs, da ich keine Möglichkeit hatte mit andere Menschen Deutsch zu sprechen, habe ich wieder einiges vergessen. Ich wollte auch arbeiten, aber ohne Dokumente geht das nicht.

R: Wenn Sie nicht Deutsch sprechen, können Sie auch nicht arbeiten. Was wollen Sie arbeiten?

BF1: Ich versuche Deutsch zu lernen, bei der Arbeit kann man auch gut Deutsch lernen.

R: Was für eine aktuelle Verfolgung befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien?

BF1: Ich bin in Tschetschenien aufgewachsen, ich kenne die Behörde dort sehr gut. Einerseits möchte ich nicht zurück, andererseits fürchte ich nicht in Ruhe gelassen zu werden, weil ich schon Ladungen von der Behörde bekommen habe.

R: Was steht in diesen Ladungen?

BF1: Das sind Ladungen zum Gericht.

R: Aber aus welchem Grund?

BF1: Wegen des Grundstückes.

R: Sie wollten das Grundstück nicht hergeben, Sie haben deswegen auch Beschwerde erhoben, bekamen deswegen eine Ladung von Gericht und deshalb fliehen Sie? Wieso?

BF1: Ich habe mir dieses Grundstück gekauft, es gehörte mir. Sie hatten kein Recht mir es wegzunehmen. Das ist mein Grundstück. Selbst das Gericht würde gegen mich entscheiden. Ich habe mich natürlich desbezüglich beschwert und wegen dieser Beschwerde hatte ich zu Hause Probleme. Sie haben es mir selbst gesagt, falls ich es nicht zurückziehe, erwarten mich Probleme.

R: Wer hat das gesagt?

BF1: XXXX ist der Cousin von Ramsan Kadyrow und gleichzeitig Bürgermeister der Stadt XXXX . Ein Mann von seiner Gruppe hat es mir gesagt.

R: Wie ging das von sich? Sie haben das Grundstück wann gekauft? Für wieviel Geld?

BF1: Es waren zwei Grundstücke. Eins hat 7.000,- Rubel gekostet, dieses wurde vom Staat verteilt, nach dem 18. Lebensjahr. Beide Grundstücke haben zusammen 14.000,- Rubel gekostet. Die Baugenehmigung, die es auf meinen Namen läuft, das hat mich 14.000,-

Rubel gekostet. Das heißt insgesamt habe ich 28.000,- Rubel gezahlt.

R: An wen haben Sie das Geld gezahlt?

BF1: An die Administration in XXXX .

R: Bisher war aber immer nur von einem Grundstück die Rede.

BF1: Ich habe aus den beiden ein Grundstück gemacht, ein Grundstück hat 20:40m, zusammen haben sie eine Größe von 40:80m.

R: Aber Sie meinten immer, sie haben ein Grundstück von 20:40m, jetzt sagen Sie, sie haben ein Grundstück von 40:80m, warum haben Sie das nicht gleich gesagt?

BF1: Ich weiß nicht warum mir dieser Fehler unterlaufen ist. Bei meinem Asylantrag war ich sehr nervös, wusste nicht viel über Asylanträge und so ist mir dieser Fehler unterlaufen.

R: Ich verstehe nicht wie man das verwechseln kann?

BF1: Ich habe Dokumente diesbezüglich.

Der BF1 legt vor russische Dokumente und bringt dazu vor, dass es zwei Grundstücke wären.

R: Haben Sie das schon in der Beschwerde vorgelegt?

BF1: Ich denke nicht, dass ich bei der Beschwerde Kopien dieser Dokumente vorgelegt habe. Beim Asylantrag denke ich schon, dass diese Dokumente einmal kopiert wurden. Aber bei der Beschwerde habe ich sie nicht eingereicht.

R: Aus den Dokumenten geht hervor, dass es sich immer nur um ein Grundstück handelt mit der Katasternummer: 20:12:140 2000:859 in einem Ausmaß von 1000m². Da geht kein zweites Grundstück daraus hervor.

BF1: Da die beiden mir gehören wurde für diese 1000m² ein Dokument ausgestellt. Aber verteilt wurden sie als zwei einzelne Grundstücke mit 20:40m.

R: Aber 40:80m sind 3200m² und in den Dokumenten ist von einem Grundstück mit der Größe 1000m² die Rede, wie passt das zusammen?

BF1: Ich weiß nicht, wie man das verstehen soll. Wenn man ein bisschen Geld dazugibt kann man dieses Grundstück vergrößern. Auf dem Dokument wird zwar weniger m² stehen, aber das Grundstück kann größer sein. Ich habe ein bisschen dazugekauft.

R: Kann es nicht sein, dass heute erstmals von zwei Grundstücken die Rede ist, weil Sie sich beim Bundesamt bezüglich des Aufpreises mit Ihrer Gattin widersprochen haben und jetzt etwas konstruiert wird, damit der Preis etwas höher ist?

BF1: Nein. Meine Frau weiß nicht viel über dieses Grundstück. Das alles habe ich erledigt. Hinter unserem Grundstück war noch ein wenig Platz, dann war noch ein Fluss und diesen Grund habe ich auch gekauft, weil es weiter nichts mehr als einen Fluss gab, deswegen wurde er mir auch verkauft.

R: Wann haben Sie das gekauft?

BF1: Im Jahr 2007.

R: Gibt es einen Kaufvertrag?

BF1: Es gibt einen, vielleicht habe ich ihn mit. Ich muss die Rechnung irgendwo haben. Ich habe es beim Kauf bekommen.

Der BF legt vor zwei Dokumente in russischer Sprache welche in Kopie als Beilage 1 und Beilage 2 zum Akt genommen werden.

R: Diese Dokumente haben Sie zuvor nicht vorgelegt?

BF1: Ich habe bei meiner Asylantragstellung diese Dokumente mitgehabt. Der Referent hat sie aber nicht kopiert.

R fragt die Dolmetscherin, ob diese zwei Dokumente ein Kaufvertrag sind.

D zu Beilage 1: Auf diesem Dokument befindet sich kein Name. Es steht kein Preis darin, aber dass am 28.06.2007 verordnet wurde, dass Bürger von XXXX Grundstücke bekommen dürfen und am 23.07.2007 unter der Nr 236 die Grundstücke übergeben wurden. Die Eigentümer dürfen Häuser darauf bauen.

D zu Beilage 2: Am 20.08.2007 hat der Beauftragte der Republik Tschetschenien in XXXX XXXX , 0,10ha an XXXX gegeben.

R: Wie ging es dann weiter, warum haben Sie das Grundstück nicht bebaut?

BF1: Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine finanziellen Möglichkeiten ein Haus zu bauen. Es gab Menschen, welche das getan haben auf ihrem eigenen Grundstück, diese wurden aber zerstört.

R: Gab es bei dieser Übergabe der Grundstücke nicht Bedingungen, dass man innerhalb eines Zeitraums von zB drei Jahren ein Haus bauen muss, da das Grundstück ansonsten wieder zurückfällt?

BF1: Also für mich gab es 59 Jahre Zeit, innerhalb dieser Zeit musste ich etwas bauen.

R: Das ist aber nirgends vermerkt?

BF1: Es muss irgendwo stehen. Grundstücke wurden für 59 Jahre verteilt.

R: Was bedeutet verteilt?

BF1: Innerhalb von 59 Jahren musste man etwas darauf bauen, wenn dies nicht geschieht, dann muss man dieses Grundstück wieder dem Staat zurückgeben.

R: Wie war diese Rückübernahme der Grundstücke?

BF1: Mein Vater hat mir gesagt, dass der Bürgermeister befohlen hat diese Grundstücke zurückzunehmen.

R: Wieso wissen Sie das von Ihrem Vater?

BF1: Weil mein Vater es gesehen hat wie die Häuser von anderen Menschen zerstört wurden, als er nach Hause kam. Offiziell gab es keinen staatlichen Bescheid der Republik Tschetschenien, dass diese Grundstücke zurückgenommen werden.

R: Ich verstehe das nicht. Sie fliehen, weil Ihnen das Grundstück weggenommen wird, aber erfahren erst später, dass der Bürgermeister diese Anordnung gemacht hat? Dies müsste vorher passiert sein, vor Ihrer Flucht.

BF1: Ich wusste vor meiner Ausreise darüber Bescheid. Ich habe mit dem Bürgermeister gesprochen. Er sagte ich muss ein bisschen warten. Nach einem halben Jahr bin ich wieder zu ihm gegangen und er hat mir gesagt, dass ich dieses Grundstück nicht zurückbekommen werde, dass der Kadyrow verordnet hat es zurückzunehmen. Diesbezüglich habe ich eine Beschwerde eingereicht. Schuldig für das Verteilen der Grundstücke haben sie XXXX gemacht und der Bürgermeister hat gesagt, dass man von XXXX das Geld zurückfordern soll. Er ist der Bürgermeister von XXXX .

R: Die Grundstücke gehören zu welcher Gemeinde?

BF1: Sie gehören zur Gemeinde XXXX .

R: Wieso kaufen Sie dann beim Bürgermeister von XXXX ?

BF1: Ich wohnte auch in XXXX . XXXX gehört dem Cousin von Kadyrow. XXXX war Bürgermeister von XXXX . Dieser wohnt aber auch dort. Damit die Behörde die Grundstücke zurücknehmen kann, haben sie XXXX beschuldigt die Grundstücke ohne Erlaubnis verteilt zu haben.

R: Wo haben Sie deswegen die Beschwerde eingebracht?

BF1: Bei der Staatsanwaltschaft in XXXX .

R: Wie ging es dann weiter?

BF1: Nach einer gewissen Zeit hat XXXX , einer aus der Gruppe des Bürgermeisters von XXXX , gesagt, dass der Bürgermeister mit der Beschwerde nicht zufrieden ist. Er hat zu mir gesagt: "Ich weiß nicht was sie mit dir machen werden" und dass er auf mich sauer ist.

R: Und deswegen sind sie geflohen?

BF1: Ja.

R: Sie lassen alles liegen und stehen, weil der Bürgermeister auf Sie sauer ist?

BF1: Ich bin zwischen diesen Männern aufgewachsen. Ich weiß wozu sie fähig sind. Welche Probleme sie machen können. Um dies zu vermeiden habe ich mein Heimatland verlassen. Ich habe auch eine Ladung zum Gericht bekommen, bin aber nicht hingegangen.

R: Die Ladung war ja vermutlich aufgrund Ihrer Beschwerde. Warum Sie deshalb das Land verlassen, verstehe ich nicht.

BF1: Sie machen keine offiziellen Schritte. XXXX hat mir gesagt, dass es schlimme Folgen haben kann, weil ich eine Beschwerde gegen den Bürgermeister gemacht habe und sagte: "Da du eine Ladung zu Gericht bekommen hast, wird auch der Bürgermeister eine Ladung bekommen und das kann schlimm für dich enden."

R: Wieso machen Sie eine Beschwerde gegen den Bürgermeister von XXXX ? Dieser hat nichts Strafbares gemacht.

BF1: Ich habe nicht gegen ihn eine Beschwerde eingereicht, er hat aber beim Verteilen der Grundstücke unterschrieben, deswegen war er auch irgendwie in diese Sache involviert.

R: Der Bürgermeister von XXXX hat bei der Verteilung der Grundstücke unterschrieben?

BF1: Ja.

R: Und warum wollen die Behörden den Bürgermeister von XXXX dafür verantwortlich machen, wenn der Bürgermeister von XXXX unterschrieben hat?

BF1: Sie brauchten einen Menschen, dem sie die Schuld geben konnten und sie haben XXXX gefunden. Die Grundstücke sind jetzt Eigentum von XXXX . Somit haben Sie mit diesem Projekt Geld kassiert.

R: Was befürchten Sie jetzt bei einer Rückkehr? Diese Angelegenheit ist gelaufen.

BF1: Ich habe Angst vor ihm. Ohne Grund brechen sie maskiert in das Haus ein und nehmen Menschen fest, können auch töten. Ich weiß jetzt nicht was mich erwartet.

R: Das Grundstück gehört nun schon dem Bürgermeister, somit gibt es keinen Grund für eine Verfolgung.

BF1: Ich weiß sehr gut wozu sie fähig sind, was sie machen können. Ich bin mit diesen Menschen groß geworden. Ich habe auch viele ihrer Taten gesehen, von der Gruppe von XXXX .

R: Es gibt für eine jetzige Verfolgung aber kein Motiv.

BF1: Sie brauchen kein Motiv, sie kennen keine Grenzen. Sie sind bewaffnet.

R: Waren Sie Widerstandskämpfer, weil Sie Angst vor den tschetschenischen Behörden haben?

BF1: Nein.

R: Aber offenbar haben Sie noch ein Haus in Tschetschenien wo Sie gewohnt haben, weil Sie das gekaufte Grundstück nicht bebaut haben?

BF1: Ich habe kein eigenes Haus. Ich habe bei meinem Bruder gewohnt.

R: Und wo wohnte Ihr Vater?

BF1: Er hat mit uns zusammen gewohnt. Das Haus gehört jetzt meinem Bruder, es war aber unser Elternhaus.

R: Aber eigentlich sind Sie wegen den gesundheitlichen Problemen Ihres Sohnes ausgereist?

BF1: Ich habe zu Hause gearbeitet und habe das Geld für seine Behandlungen verdient. Er wurde in Moskau zweimal behandelt, ein drittes Mal operiert. Sein Zustand hat sich verschlechtert. Als wir das letzte Mal in Moskau für eine Untersuchung waren, haben mir dort die Ärzte gesagt, dass sie nichts mehr machen können.

R: Inwiefern können sie nichts mehr machen? Er ist nicht todkrank. Er wurde operiert, vielleicht ist die Behandlung schon abgeschlossen?

BF1: Bezüglich des Sehvermögens könnte eine Verschlechterung eintreten. Sie meinten es gibt keine Besserung, dass sie nichts mehr machen können und dass sie kein weiteres Krankenhaus oder einen besseren Arzt vorschlagen können.

R bitte den BF1 den Raum zu verlassen und bittet BF2 herein.

R: Was befürchten Sie für eine aktuelle Bedrohung in Tschetschenien?

BF2: Ich mache mir Sorgen um den Vater meiner Kinder, dass mit ihm etwas Schlimmes passiert.

R: Warum sollte ihm etwas Schlimmes passieren?

BF2: Selbst für Kleinigkeiten werden zu Hause Menschen entführt und ermordet.

R: Was hat Ihr Mann getan, dass man das befürchten sollte?

BF2: Wir haben zu Hause ein Grundstück gekauft, welches wir eigentlich umsonst kriegen sollten. Dieses Grundstück wurde uns weggenommen und dagegen haben wir eine Beschwerde eingereicht und deswegen haben wir eine Ladung zu Gericht bekommen. Da wir vor der Behörde Angst hatten haben wir das Land verlassen.

R: Wieso hätte das Grundstück umsonst hergegeben werden sollen?

BF2: Ich glaube dass es umsonst sein sollte, ohne Kosten, aber der Bürgermeister hat einen Betrag verlangt.

R: Welcher Bürgermeister war das?

BF2: Ich weiß nicht genau, jedes Jahr hatten wir einen neuen Bürgermeister. Das muss auf den Dokumenten stehen.

R: Also der Bürgermeister von XXXX ?

BF2: Nein, der Bürgermeister von XXXX . Dieser Bezirk gehört zu XXXX

.

R: Wieso zahlen Sie Geld wenn sie glauben, dass sie es gratis bekommen?

BF2: Die Grundstücke wurden an den Meistbietenden verteilt.

R: Wann war das?

BF2: Im Jahr 2007.

R: Und wer wollte die Grundstücke zurückhaben?

BF2: Der Cousin von Kadyrow Ramsan.

R: Hat dieser irgendeine Funktion in der Gegend?

BF2: Er ist der Bürgermeister der Stadt XXXX . Ich glaube dass er dafür verantwortlich ist, kann es aber nicht genau sagen. Ich hatte meine eigenen Sorgen mit meinem kranken Sohn.

R: Und wie ging dieser Vorgang von sich als die Grundstücke zurückverlangt wurden?

BF2: Offiziell ist da nichts passiert. Sie haben Häuser zerstört und einfach so gesagt, dass es da nichts mehr für euch gibt.

R: Schriftlich gibt es da nichts?

BF2: Nein, nichts. Sie haben diesen Ort gereinigt.

R: Haben Sie sich dagegen gewehrt?

BF2: Wir haben uns bei der Staatsanwaltschaft in XXXX beschwert.

R: Und wie ging es dann weiter?

BF2: Dann haben wir eine Ladung bekommen.

R: Wohin?

BF2: Ich glaube das war von der Staatsanwaltschaft.

R: Wie ging es dann weiter?

BF2: Dann sind wir hier her gekommen.

R: Wenn Sie eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft machen und dann vorgeladen werden, warum fliehen Sie?

BF2: Bei der Staatsanwaltschaft sind gnadenlose, herzlose Menschen. Sie entführen Menschen und foltern diese auch.

R: Aber wenn man bei einer Behörde eine Beschwerde macht, muss man davon ausgehen, dass man vorgeladen wird. Sie haben auch hier eine Beschwerde eingereicht und sitzen nun heute hier. Das ist ein normaler Vorgang.

BF2: In dieser Zeit haben sie die Jugend festgenommen und einige haben sie gefoltert.

R: Also Sie sind wegen der Ladung geflohen, oder gab es sonst noch Vorfälle?

BF2: Weil wir Angst hatten vor der Behörde.

R: Aber eine direkte Bedrohung gab es nicht?

BF2: Darüber weiß ich nichts, ob mein Mann bedroht wurde. Er erzählt mir nicht viel.

R: Wie groß war denn das Grundstück, das Sie gekauft haben?

BF2: Das weiß ich nicht genau, das steht sicher auf den Dokumenten. Vielleicht 20:40m, genau kann ich es nicht sagen, ich glaube es nur.

R: Wieviel hat es gekostet?

BF2: Es hat 7.000,- Rubel gekostet.

R: Ist das die Beschwerde, aus der Sie es gerade herauslesen?

BF2: Ich habe es selbst geschrieben, insgesamt sind es 28.000,-

Rubel gewesen.

R: Also 7.000,- für den Garten, 6.000,- für die Vermessung, 5.000,-

für eine Katasternummer und 10.000,- für eine Bescheinigung, ich nehme an hier handelt es sich um einen Grundbucheintrag. Dies steht in Ihrer Beschwerde, stimmt das so?

BF2: Ja, das stimmt so.

R: Und ein zweites Grundstück haben Sie nicht gekauft?

BF2: Nein.

R: Und das mit dem ersten Grundstück zusammengelegt, sodass man auf 40:80 Längenmaße kommt, was ist damit?

BF2: Das weiß ich nicht. Ich habe nicht gemessen.

R: Ihr Mann hat heute erstmals behauptet, dass es zwei Grundstücke waren die zusammengelegt wurden, dies ergibt 40:80m.

BF2: Ich weiß nicht, ich habe gearbeitet, musste auf mein Kind aufpassen, ich habe zwar von ihm gehört, dass er eine Fläche dazugekauft hat, aber mehr weiß ich nicht.

R: Wieso wissen Sie dann genau über die Kosten des Grundstücks Bescheid?

BF2: Ich weiß es von Dokumenten.

R: Die habe ich nicht in Ihrem Akt.

BF2: Sie haben vor kurzem die Preise erwähnt.

R: Das habe ich aus Ihrer Beschwerde. Ich wollte von Ihnen wissen woher Sie die Preise haben, sie meinten aus Dokumenten, welche mir aber nicht vorliegen.

BF2: Die Dokumente welche wir bekommen haben, darauf stehen die Preise nicht. Die Preise stehen nirgendswo. Sie haben uns auch keine Rechnung gegeben. Da ich mit meinem Mann bei Ausstellung der Dokumente dabei war weiß ich es.

R: Ihr Mann hat aber ganz andere Summen genannt. Die Aufstellung dieser 28.000,- Rubel wurde von ihm anders vorgebracht.

BF2: Das weiß ich nicht. Für das alles haben wir 28.000,- Rubel ausgegeben.

R: Aus einem vorgelegten Katasterauszug ergibt sich ein Katasterwert des Grundstücks von 36.690,- Rubel. Ihr Mann meinte, es gab eine Rechnung und hat diese in seinen Dokumenten gesucht, sie meinten aber gerade, dass es keine Rechnung gibt.

BF2: Bei der Ausstellung der Dokumente muss man Geld zahlen und man bekommt dafür aber keine Rechnung, zB für den Katasterauszug. Vielleicht hat Ihnen mein Mann die Rechnung schon mit anderen Dokumenten gegeben?

R: Was hat Ihr Sohn für gesundheitliche Probleme?

BF2: Der Kopf wurde bei der Geburt verletzt. Die Ärzte meinten ein Trauma.

R: Aber ein Trauma ist etwas Psychisches, was bedeutet das?

BF2: Der Sehnerv wurde bei der Geburt beschädigt. Der Arzt sagte, dass mein Kind erblinden wird.

R: Welcher Arzt?

BF2: Der Oberarzt in Grosny.

R: Was sagte der Arzt in Moskau?

BF2: In seinem Gehirn sammelt sich Flüssigkeit. In Moskau wurde er operiert, es gab aber keine Verbesserung. Ich war auch bei Augenärzten und auch sie sagten, sie können nicht helfen, da der Sehnerv stark beschädigt ist.

R: Das ist aber nur bei einem Auge?

BF2: Nein, bei beiden Sehnerven. Die Diagnose lautete auf Nystagmus und auf Hygromus.

R: Aber Nystagmus ist ein Augenzittern, das hat mit Blindheit nichts zu tun, oder doch?

BF2: Sein Sehvermögen verschlimmert sich und er wird zwar im AKH behandelt, er hat auch einen Augenarzt, wir haben auch eine Überweisung zu einem Neurologen im AKH.

R: Die Frage war, ob Nystagmus zur Blindheit führt?

BF2: Ich weiß jetzt nicht die ärztliche Sprache. Die Diagnose ist Nystagmus. Sein Sehvermögen verschlechtert sich, sein Zustand.

R: Wie ist die Therapie im AKH?

BF2: Ich habe eine Überweisung für einen Neurologen bekommen und für eine Physiotherapie. Die Physiotherapie ist in XXXX , der Neurologe im AKH. Ich habe aber noch keinen Termin, nur die Überweisung. Am 26.06.15 sollen wir eine Antwort vom Neurologen bekommen, denn wir haben alle ärztlichen Befunde ans AKH geschickt.

R: Mit einer Überweisung geht man direkt zum Arzt, da wird nichts hin und hergeschickt. Die Überweisung ist bereits vom Februar.

BF2: Ja das stimmt, wir haben diese Überweisung im Februar bekommen, danach war ich bei der Diakonie, damit sie mir einen Termin ausmachen und sie haben auch angerufen und ärztliche Befunde verlangt. Sie sagten, dass sie uns einen Termin geben werden, es wird aber per E-Mail verlaufen und jede Woche frage ich nach, ob wir einen Termin haben, aber bis jetzt habe ich keinen Termin bekommen. Ohne Termin wird man nicht aufgenommen. Mein Kinderarzt hat es mir gesagt, dass man einen Termin vereinbaren muss. Meine Beraterin hat mir gesagt, dass ich warten muss.

R: Was ist bezüglich der Überweisung wegen Gastritis?

BF2: Diese Überweisung ist für mich und meinen Sohn.

R: Ist da etwas passiert?

BF2: Bei mir gibt es Probleme und mein Sohn muss noch diesbezüglich untersucht werden.

R: Haben Sie auch Ihre eigenen Befunde mit?

BF2 legt vor Überweisung bezüglich Polypen und einen Allergietest vor.

R: Aus den Dokumenten geht hervor, dass Sie keine Gastritis haben. Stimmt das?

BF2: Ich habe Probleme mit meinem Magen. Ich habe diesbezüglich auch Medikamente bekommen. Der Arzt hat mir Medikamente wegen Magensäure verschrieben. Während der Schwangerschaft musste ich sie nehmen, auch jetzt hat sie mir der Arzt verschrieben.

R: Gibt es Dokumente zu Sprachkursen oder ähnliches?

BF1: Ja, dass ich einmal Deutschkurse besucht habe.

Der BF1 legt vor eine Deutschkursbestätigung welche als Kopie zum Akt genommen wird.

R: Wieviel Deutschkurse haben Sie besucht?

BF1: Einen Deutschkurs. Ich habe mich für die nächsten Deutschkurse in XXXX anmelden lassen.

R: BF2 hat keinen Deutschkurs besucht?

BF2: Am Anfang habe ich in der Pension wo wir waren schon welche besucht, ich habe dafür aber keine Bestätigung.

R: Gibt es noch Verwandte in Österreich?

BF1: Nein.

R: Sonst irgendwelche sozialen Kontakte, Mitgliedschaften in Vereinen?

BF1: Nein.

R: Aber der Sohn besucht die Volkschule?

BF1: Ja.

R: Sie sind in der Grundversorgung?

BF2: Ja.

R: Nicht erwerbstätig?

BF2: Nein.

BF1: Ich habe keine Arbeitserlaubnis bekommen, deswegen arbeite ich nicht.

R: Haben Sie schon einen Antrag gestellt?

BF1: Bei der Diakonie haben sie mir gesagt, dass ich es nicht darf. Ein bekannter Tschetschene hat eine Stelle für mich gefunden und bei der Diakonie sagten sie, dass ich nicht arbeiten darf.

R: Was für eine Stelle wäre das?

BF1: Als Gärtner. Mein Bekannter hat als Gärtner gearbeitet und er braucht einen Hilfsarbeiter und hat mir deshalb diese Stelle angeboten.

R: Sind Ihnen die Länderfeststellungen zu Tschetschenien bekannt?

BF1: Wir haben nichts Schriftliches bekommen. Ich weiß sehr gut was es in Tschetschenien gibt. Am hellichten Tag werden Menschen entführt, das weiß die ganze Welt.

Den BF werden Länderfeststellungen zu Tschetschenien zur Äußerung binnen zwei Wochen ausgefolgt."

Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 03.07.2015 wurde auf einen Bericht von IOM von Juli 2014 verwiesen, wonach die Gesundheitsversorgung in Russland schwierig sei. Die staatliche Finanzierung sei unzureichend und betrage nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel. Etwa 80 % der staatlichen Gesundheitseinrichtungen würden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage seien, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig würden medizinische Apparate fehlen und die Einrichtungen würden unter Personalmangel leiden, da die durchschnittliche Stellenbesetzung beim etwa 60 % liege. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nehme infolgedessen stetig ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten am 21.09.2013 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 14.07.2014 in XXXX geboren und stellte ihr gesetzlicher Vertreter am 29.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesund sind.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an folgenden Erkrankungen:

  • Partielle Optikusatrophie (Gewebeschwund des Nervus opticus)

  • Nystagmus (unkontrollierbare, rhythmisch verlaufende Bewegungen am Auge)

  • Kopfzwanghaltung

  • Kleine Arachnoidalzyste rechts temporal

  • Cephalea (Kopfschmerzen)

  • Verdacht auf Z. n. Schädel-/Hirntrauma

  • Verdacht auf Z. n. Subarachnoidalblutung

  • Z. n. subduralem Hygrom rechts frontal (mit Wasser gefüllte Zyste)

  • Z. n. Bohrlochtrepanation rechts frontal

Als Therapie wurde ein Prismenadaption zur Reduktion der Kopfzwangshaltung vorgeschlagen. Es wird auch an eine operative Korrektur an den Augenmuskeln zur Reduktion der Kopfzwangshaltung gedacht, welche bis dato aber nicht durchgeführt wurde. Der Drittbeschwerdeführer benötigt nur gelegentlich eine Schmerztherapie mit Nureflex, von neurochirurgischer Seite ist derzeit keine operative Intervention zu planen.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen oder verwandtschaftlichen Bezugspunkte haben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse in der Pension. Darüber hinaus haben sie keinerlei Kurse oder Ausbildungen absolviert und sind auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation.

Festgestellt wird, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer die Volksschule XXXX besucht.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Relokationsmöglichkeit von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.

Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:

"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt. Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc. • Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM, Unterstützung) ACHTUNG PROGRAMM LÄUFT MIT 30. JUNI 2014 AUS!

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

Quellenverzeichnis

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ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

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BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

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VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der Vorlage von russischen Inlandsreisepässen betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Vorlage der Geburtsurkunde des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin fest.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben sowie aus Auszügen aus amtlichen Registern.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer monierten in ihrer Stellungnahme zwar Probleme des russischen Gesundheitswesen, welche sie anhand eines IOM Berichts von Juli 2014 festgestellt hätten, dazu bleibt jedoch hinzuweisen, dass dieser Bericht in den Länderfeststellungen, gerade zur medizinischen Versorgung in Russland, ohnehin enthalten ist. Zwar ist besagter Bericht in den Länderfeststellungen aus dem Juni 2013, ist aber ident mit jenem vom Juli 2014.

Dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin gesund sind, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und Krankenhausberichten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer äußerst vagen Ausführungen, keine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung glaubhaft machen konnten.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Verfolgungsgründen im gesamten Verfahren als vage und wenig detailreich erwiesen und sich ihr gesamtes Vorbringen auf Vermutungen stützte, sie diese aber keineswegs glaubhaft darlegen und insbesondere keine aktuell bestehende, sie persönlich treffende Bedrohungssituation im Heimatland schildern konnten. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, seine Heimat verlassen zu haben, weil die Polizei Anfang September 2013 eine Vorladung vorbeigebracht habe. Er wisse nicht, worum es sich dabei handeln könnte, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, jedoch müsse man schon im Vorhinein mit Problemen rechnen, wenn einem eine Vorladung übermittelt würde. Darüber hinaus herrsche in Tschetschenien eine Arbeitslosigkeit von 90 % und hätten sich die Beschwerdeführer ihr Leben nicht mehr leisten können. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, dass sie geplant hatten, die Krankheit ihres Sohnes in Israel behandeln zu lassen, dann aber recherchiert hätten und daraufhin beschlossen hätten, nach Europa zu reisen. Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab er dann an, dass ihnen ein Grundstück, das sie im Sommer 2006 oder 2007 erworben hätten, einfach vom dortigen Machthaber weggenommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten Anzeige erstattet, woraufhin sie am 05.09.2013 eine Vorladung bekommen hätten. Diese Vorladung sei der Grund für die Ausreise gewesen, sonst hätten sie keine Probleme gehabt. Darüber hinaus hätten sie ihr Kind behandeln lassen müssen.

Zuzustimmen ist zunächst den Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers rund um den Grundstückskauf auf vage Schilderungen beschränkten. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Einvernahme am 13.12.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, möglichst konkret und detailliert die Gründe zu schildern, warum er seine Heimat verlassen habe. Obwohl ihm im Zuge der Einvernahme mehrmals die Möglichkeit dazu geboten wurde, war er nicht gewillt oder in der Lage, nähere Angaben zu tätigen. Die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit der Enteignung des Grundstückes wurden vom Erstbeschwerdeführer erst über Aufforderung konkreter und auch nur dann nach und nach geschildert. Die Darlegung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt beschränkte sich überdies größtenteils auf allgemein gehaltene Schilderungen, ohne diese durch spezifische detaillierte Angaben anzureichern. Insbesondere war es dem Erstbeschwerdeführer weder möglich, spontan anzuführen, von wem er das Grundstück gekauft haben soll bzw von wem es weggenommen worden sein soll. Lediglich über mehrmaliges Nachfragen, machte er zumindest ungefähre Angaben.

Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 13.12.2013 verwiesen:

LA: Von wem haben Sie das gekauft?

AW: Von der Verwaltung dort ... sie hat allen Grundstücke gegeben.

LA: Welche Verwaltung?

AW: Dort die Regionalverwaltung in XXXX .

LA: Welche Abteilung, welche Behörde?

AW: (Ast überlegt sehr lange und schweigt) ...

LA: Nochmals welche Behörde?

AW: Das weiß ich nicht.

...

LA: Wie groß ist das Grundstück?

AW: (Ast lacht) ...

LA: Wie groß war das Grundstück?

AW: 10 irgendwas, es ist weniger als 1 ha.

LA: Wie viele Häuser hätten Platz gehabt?

AW: Nur eines.

LA: Laufmeter mal Laufmeter?

AW: 20 x 40 m ... (Ast überlegt weiter und rechnet laut vor) ... 20

x 40 m

...

LA: Wann ist es weggenommen worden?

AW: Es ist schon ein Jahr oder eineinhalb Jahre her.

LA: Von wem?

AW: Die Machthaber dort.

...

LA: Was haben Sie dann gemacht?

AW: Ich ging zuerst zur Verwaltungsbehörde, sie haben gesagt, dass ich nichts tun könne.

Ich hatte Dokumente sofort beim Kauf erhalten, diese haben bewiesen dass es mir gehört, ich habe diese damals gleich ausstellen lassen. Dann ging ich einige Male zur Verwaltung, zuerst haben sie gesagt, dass sie sich erkundigen würden und dann haben sie gesagt, dass man nichts machen kann.

LA: Das waren doch die Behörden die Ihr Grundstück weggenommen haben?

AW: Nein ... ich weiß auch nicht ... nein ... weggenommen wurde es

mir von der Verwaltungsbehörde der Stadt und um Hilfe habe ich mich an die Dorfverwaltung gewandt.

LA: Warum sind Sie nicht zur Stadt gegangen bzw. haben das Gespräch dort gesucht?

AW: (Ast lacht) ... mir haben sie im Dorf gesagt, dass man mich

nicht hineinlassen wird ...

Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen hin nicht erfolgte. Insgesamt lassen die knappen und ausweichenden Antworten des Erstbeschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte. Hätte sich die behauptete Wegnahme des Grundstückes tatsächlich zugetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer, zumindest auf Nachfrage, konkrete Sachverhalte schildern hätte können.

Auch das Unvermögen des Erstbeschwerdeführers ungefähre Zeitangaben zum Grundstückskauf zu machen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ist es zwar grundsätzlich so, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, immer und überall, vor allem zu weit zurückliegenden Ereignissen Datumsangaben zu machen, verwundert es im vorliegenden Fall dennoch, dass der Erstbeschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes des Grundstückserwerbs zunächst nicht einmal Jahresangaben machen konnte:

LA: Wie haben Sie erfahren, dass es nun ein Grundstück günstig gibt?

AW: Im Dorf wurde darüber gesprochen.

LA: Genauer! Was haben Sie gemacht?

AW: Ich habe Geld bezahlt und eine Kopie von meinem Pass wurde genommen.

LA: Wann?

AW: Weiß ich nicht.

LA: Wann?

AW: Ich kann es nicht genau sagen.

LA: Welches Monat und welches Jahr?

AW: Im Sommer, es war heiß.

LA: Welches Jahr?

AW: (Ast überlegt) ....

LA: Nochmals welches Jahr?

AW: 2006 oder 2007.

Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelt, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits bei erstmaligem Nachfragen ungefähre Datumsangaben hätte machen können.

Auffallend war zudem, dass der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, wann sie sich entschlossen hätten, nach Europa zu fahren, zunächst angab, dass dies ungefähr einen Monate vor der Ausreise aus Tschetschenien gewesen sei, etwas später auf die Frage, wann sie sich endgültig dazu entschlossen hätten, das Land zu verlassen, ausführte, dies nicht mehr genau zu wissen; sie hätten ja sowieso gehen wollen.

Auch traten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau zu Tage:

Zunächst tätigten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau divergierende Angaben hinsichtlich der Ausstellung der Reisepässe. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, dass seine Frau alles vorbereitet habe und er dann die Pässe abgeholt habe, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie die Pässe selbst abgeholt habe.

Auch der Zeitpunkt des Grundstückkaufs wurde massiv widersprüchlich geschildert. Behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass sie das Grundstück im Jahre 2006 oder 2007 erworben hätten, sprach die Zweitbeschwerdeführerin hingegen davon, dass ihnen das Grundstück im Jahr 2010 zugeteilt worden sei. Die Rechtfertigung der Zweitbeschwerdeführerin in der handschriftlichen Beschwerdeergänzung, wonach sie angegeben habe, dass sie den Garten nach ihrer Hochzeit und nach der Geburt ihres Sohnes am 09.08.2007 gekauft hätten, sie dann jedoch aufgefordert worden sei, ein genaueres Datum zu nennen und sich dann nur noch an jenes Datum erinnert habe, das sich auf dem Auszug befinde, den man ihnen in der Verwaltung gegeben habe, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2013 sind solche Angaben in keiner Weise ersichtlich, vielmehr führte die Zweitbeschwerdeführerin, dazu aufgefordert zu schildern, was sie zum Verlassen der Heimat veranlasst habe, von sich aus aus, dass ihnen 2010 ein Grundstück zugeteilt worden sei.

Divergenzen traten auch insofern auf, als die Zweitbeschwerdeführerin ausführte, für das Grundstück 30.000,-

russische Rubel bezahlt zu haben, der Erstbeschwerdeführer hingegen angab, dass sich der Preis auf 7.000,- russische Rubel belaufen habe. Die Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin in der handschriftlichen Beschwerdeergänzung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, 30.000,- Rubel für den Garten verwendet zu habe, jedoch nur 7.000,- Rubel auf den Garten gefallen seien und der Rest für den Vermessungsakt, die Katasternummer und die Bescheinigung verwendet worden seien, vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, erscheint es doch völlig lebensfremd, dass nur 7.000,- Rubel für das Grundstück selbst und 21.000,- Rubel an Nebenkosten bezahlt worden sein sollen.

Eine gänzlich neue Version brachte der Erstbeschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 vor:

Nunmehr hätte er zwei Grundstücke gekauft; eines hätte 7000 Rubel gekostet und wäre vom Staat nach dem 18. Lebensjahr verteilt worden. Beide Grundstücke hätten zusammen 14.000 Rubel gekostet. Die auf seinen Namen laufende Baugenehmigung hätte ebenso 14.000 Rubel gekostet, dies ergebe insgesamt 28.000 Rubel.

Auf Vorhalt, im Verfahren sei bisher immer nur von einem Grundstück die Rede gewesen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe aus den beiden Grundstücken eines gemacht. Ein Grundstück habe die Maße 20 x 40 Meter, zusammen hätten sie eine Größe von 40 × 80 Meter gehabt.

Auf Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe bisher immer behauptet ein Grundstück mit den Ausmaßen 20 x 40 Meter gekauft zu haben, gab er an, er wisse nicht warum ihm dieser Fehler unterlaufen sein. Er sei bei seinem Asylantrag sehr nervös gewesen. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer Dokumente vor, wobei er dazu vorbrachte, dass daraus ersichtlich sei, dass es sich um zwei Grundstücke handeln würde.

Auf Vorhalt des Richters, dass sich aus den Dokumenten lediglich ein Grundstück ergebe und zwar mit einer Fläche von 1000 m², gab der Erstbeschwerdeführer an, dass für ein Grundstück ein Dokument ausgestellt worden sei, aber verteilt hätten sie an ihn zwei Grundstücke mit 20 x 40 Meter.

Auf Vorhalt des Richters, dass ein Grundstück mit den Maßen 40 x 80 Metern gesamt 3200 m² ergeben würde, im Dokument jedoch von einem Grundstück mit einer Fläche von 1000 m² die Rede sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht wie man das verstehen soll. Wenn man ein bisschen Geld dazugebe, könne man dieses Grundstück vergrößern.

Auf Vorhalt des Richters, ob es sein könne, dass der Erstbeschwerdeführer heute erstmals von zwei Grundstücken spricht, weil er sich beim Bundesamt bezüglich des Aufpreises mit seiner Ehegattin widersprochen habe und er nunmehr etwas konstruiere, damit der Preis höher sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, nein, seine Frau wisse nicht viel über dieses Grundstück, das habe alles er erledigt.

Aus diesen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung ist klar ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr versuchte die Widersprüche in den Aussagen zu seiner Ehegattin bezüglich des Kaufpreises aufzulösen. Dies ist dem Erstbeschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber keineswegs gelungen, da es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Erstbeschwerdeführer nicht schon vor dem Bundesamt erklärte, dass er eigentlich zwei Grundstücke gekauft haben will. Mit seinem gesteigerten Vorbringen verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer in immer neue Widersprüche. Schlussendlich konnte er auf die Vorhalte in der mündlichen Verhandlung nichts Konkretes mehr entgegnen.

Auch bezüglich der Rückübernahme der Grundstücke gab es gravierende Widersprüche in den Angaben des Erstbeschwerdeführers. Vor dem Bundesamt erklärte der Erstbeschwerdeführer noch, sein Zaun sei eingerissen worden, er habe dies von den Nachbarn erfahren, sonst wäre ihm das gar nicht selbst aufgefallen, so gab er anlässlich der Verhandlung an, der Vater des Erstbeschwerdeführers habe ihm gesagt, dass der Bürgermeister befohlen habe die Grundstücke zurückzunehmen. Auf die Frage, wieso er dies von seinem Vater wisse, gab der Erstbeschwerdeführer an, dies deshalb weil sein Vater gesehen habe wie die Häuser von anderen Menschen zerstört worden sein. Auf Vorhalt, dies ist nicht verständlich, wenn der Erstbeschwerdeführer dies erst nach seiner Flucht erfahren habe, wo dies doch sein Fluchtgrund sei, gab er an, er habe schon vor seiner Ausreise darüber Bescheid gewusst. Er habe mit dem Bürgermeister gesprochen, welcher gesagt habe er müssen bisschen warten. Nach einem halben Jahr habe der Bürgermeister gemeint er würde das Grundstück nicht zurückbekommen, weswegen der Erstbeschwerdeführer eine Beschwerde eingereicht habe.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung behauptete, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingereicht zu haben.

Nicht nachvollziehbar ist die erstmals in der Verhandlung aufgestellte Behauptung des Erstbeschwerdeführers, der Bürgermeister habe ihn ausrichten lassen, dass er mit der Beschwerde nicht zufrieden sei und er deshalb geflohen sei. Diese angebliche Aussage des Bürgermeisters erreicht wohl kaum ein derartiges Bedrohungspotential, um eine Person dazu zu bewegen, ihren Herkunftsstaat Hals über Kopf zu verlassen. Die Erklärungsversuche des Erstbeschwerdeführers, er kenne diese Leute und wisse, wozu sie fähig seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Abgesehen davon, widerspricht dieses neue Vorbringen den bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er nach Zustellung einer Ladung zur Polizei geflohen sei.

Da also bereits die in den Raum gestellte Enteignung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, kann auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer nun Probleme mit der tschetschenischen Polizei befürchten würden, kein Glauben geschenkt werden. Zudem waren auch die Angaben in diesem Punkt keineswegs stimmig:

So erklärte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Probleme mit der Polizei befürchte, weil er den Vorladungstermin nicht wahrgenommen habe, sondern geflüchtet sei. In seiner Einvernahme vom 13.12.2013 gab er dann auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würde an, dass von ihm verlangt werden würde, sofort bei der Polizei vorzusprechen, was er nicht wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte vor, dass ihr Mann zu 100 % festgenommen und gefoltert würde. In der Einvernahme vom 13.12.2013 gab sie dann zu Protokoll, dass sie Angst hätte, dass die Behörden machen, was sie wollen. Sie fürchte daher um das Leben ihres Mannes.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente im Zusammenhang mit dem Grundstück in Vorlage brachten, jedoch kann daraus keine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer seitens der tschetschenischen Polizei abgeleitet werden.

Was die vorgelegte gerichtliche Ladung betrifft, so ist es auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass auf der vorgelegten gerichtlichen Ladung, weder eine Aktenzahl noch eine konkretere Bezeichnung der Sache ersichtlich ist. Weshalb sich auf dem Schriftstück ein Poststempel "Für Pakete" befindet, konnten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin erklären.

Auch bezüglich der behaupteten Ladungen widersprachen sich die Beschwerdeführer: So gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, beide hätten Anzeige erstattet, später behauptete er, er habe diese bei der Polizei eingebracht; die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum an, sie habe eine Anzeige bei der Polizei in XXXX erstattet, später meinte sie, die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht zu haben.

Schließlich ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer, der ja selbst Anzeige bei der Polizei erstattet haben will, einer Ladung zu dieser Behörde nicht Folge leistet und sich danach beklagt, dass die Behörden in dieser Angelegenheit nichts tun würden. Es wäre doch naheliegend gewesen, dass sich die Ladung auf eine Einvernahme gerade in dieser Grundstücksache bezieht. Warum der Erstbeschwerdeführer hier Befürchtungen vor einer Verfolgung durch die Polizei erwartete, konnte er nicht erklären und ist dies auch nicht plausibel. Ebenso wenig erklären konnte der Erstbeschwerdeführer, woher er denn wisse, dass keine Behörde in der Causa etwas tun würde. Genauso gut hätte die Angelegenheit bei Befolgung der Ladung weiterlaufen können.

Schlussendlich ist eine aktuelle Bedrohungssituation schon deshalb nicht nachvollziehbar, da nach Angaben der Beschwerdeführer das Grundstück bereits enteignet wurde, weswegen für weitere behördliche Maßnahmen keine Notwendigkeit besteht.

Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrmaligen Nachfragens in der Verhandlung - nicht nachvollziehbar darstellen, aus welchen Gründen sie eine aktuelle Verfolgungsgefahr befürchten. Offenbar war der wirkliche Ausreisegrund die gesundheitliche Situation des Drittbeschwerdeführers.

Die in der Beschwerde enthaltene Behauptung der SFH, wonach aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden, beruhen auf einer Aussage einer Einzelperson und kann aus derartigen Einzelfällen nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat geschlossen werden. Darüber hinaus widerspricht diese Aussage den diesbezüglichen Berichten in den Länderfeststellungen, welchen vom Bundesverwaltungsgericht der Vorzug gegeben wird.

Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer in Tschetschenien glaubhaft zu machen. Den Beschwerdeführern ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung ihrer Personen zu vermitteln und zeigt sich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführer über eine allfällige Verfolgung ausschließlich um Vermutungen und Spekulationen handelt, die keiner Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführer aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeit und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreise der Beschwerdeführer einzig und alleine in Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Österreich und nicht aufgrund von gegen die Beschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 75 Abs. 18 AsylG 2005 lautet: Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, ist es den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführer liegt in den gegenständlichen Fällen keine Verfolgung basierend auf den Gründen der GFK vor.

Schließlich konnten die Beschwerdeführer auch in keiner Weise plausibel darlegen, wieso ihnen eine Rückkehr in den Heimatstaat unmöglich sein sollte.

Es sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführer hervorgekommen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ausschließlich wegen der Erkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der Hoffnung auf bessere medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Österreich verlassen haben, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst darlegten, dass sie geplant hätten, ihr Heimatland zu verlassen, um ihren Sohn behandeln zu können.

Insgesamt konnte also nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde und waren die Beschwerden somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Da die Anträge des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurden, waren aus den genannten Gründen auch diese Beschwerden gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Folgende Judikaturlinien sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK zu entnehmen:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Tschetschenien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in um arbeitsfähige Menschen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Wie sie selbst angaben, waren die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Haus eines Freundes bzw. im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers wohnhaft und verdiente der Erstbeschwerdeführer mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen 15.000,- bis 10.000,- Rubel. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, als Lehrerin 5.000,- bis 6.000,- Rubel pro Monat verdient zu haben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer bis zur Ausreise in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, die russische und tschetschenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Den Beschwerdeführern kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, so ist davon auszugehen, dass für sie darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten, dies insbesondere deshalb, da der Erstbeschwerdeführer angab, auch schon vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und Bruder gelebt zu haben. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers angeht, so sei angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer am 04.11.2014 aufgrund von Sinustachykardie (erhöhte Herzfrequenz) in der Notfallaufnahme des AKH XXXX befand und nach wie vor XANOR Tabletten 0,5mg einnimmt. Darüber hinaus haben sich während des gesamten Verfahrens keine Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte - siehe dazu die o.a. Judikatur des EGMR - und ergibt sich überdies aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist, sodass der Drittbeschwerdeführer jedenfalls in der Russischen Föderation weiterbehandelt werden könnte.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer ergeben:

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet; der mj. Drittbeschwerdeführer und die mj. Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen.

Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht. Ein Eingriff in ihr Familienleben ist daher jedenfalls zu verneinen.

Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im September 2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer beträgt sohin 2 Jahre und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben zwar an, einen Deutschkurs zu besuchen; der Erstbeschwerdeführer legte diesbezüglich auch eine Bestätigung vor. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden. Ihr bisheriges Leben haben die Beschwerdeführer fast ausschließlich im Herkunftsland Russische Föderation verbracht, wo sie über zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügen und dessen Landessprache sie auch sprechen.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet eingereist waren, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn sie unbescholten sind und Deutschkurse besuchen.

Was den minderjährigen Drittbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass dieser die Volksschule besucht. Dazu wird ausgeführt, dass ein Schulbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich der minderjährige Drittbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219). Außerdem würde die Rückkehr gemeinsam mit den Eltern erfolgen und erscheint daher als zumutbar.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt nach einer Gesamtbetrachtung keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Gemäß § 75 Abs 18 iVm § 75 Abs 20 AsylG 2005 war mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Spruchpunkt III. der Verfahren von Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, weil eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden konnte.

Der angefochtene Bescheid der minderjährigen Viertbeschwerdeführer erging am 03.12.2014, sodass das Bundesverwaltungsgericht selbst über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden hätte.

Da jedoch in den Verfahren der Eltern und des Bruders der Viertbeschwerdeführerin aufgrund der Zurückverweisung nach § 75 Abs 20 AsylG das - nunmehr wieder zuständige - Bundesamt an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht gebunden ist und gegen die Eltern und dem Bruder der Viertbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, erscheint im gegenständlichen Fall - da die Zuständigkeiten zum Treffen von Rückkehrentscheidungen auseinanderfallen würden - im Hinblick auf die Frage des Eingriffes in das durch Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin eine gemeinsame Entscheidung aller vier Familienangehörigen in erster Instanz geboten, weshalb mit der Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der Viertbeschwerdeführerin vorzugehen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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