BVwG W168 2109266-1

W168 2109266-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2015

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Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Zustimmungserklärung

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BVwG W168 2109266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2109266.1.00

Spruch

W168 2109266-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2015, Zahl 105086201 / 150314113 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 27.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Deutschland mit Datum XXXX, sowie eine weitere Asylantragstellung in der Schweiz mit Datum XXXX

Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2012 über den Iran, Griechenland und Italien nach Deutschland gefahren. Dort angekommen hätte er einen Asylantrag gestellt. Im Jahre 2013 wäre er in die Schweig gefahren und hätte dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Er wäre jedoch in Folge wieder nach Deutschland gebracht worden. Am 26.03.2015 wäre er von dort mittels Zuges nach Österreich gefahren. Die schlepperunterstützte Reise nach Deutschland hätte US$ 6000 gekostet. Die Heimat hätte er aufgrund Feindschaften seiner Familie zu anderen Personen in seiner Heimat verlassen. Zu Deutschland wurden keine Angaben erstattet.

Aufgrund dieser Angaben leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 22.04.2015 stimmte Deutschland ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 18 1 (b) Dublin III VO ausdrücklich zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er eine Rechtsberatung erhalten habe, gesund sei, keine Medikamente nehme und die Einvernahme durchführen könne. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und habe er keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Deutschlands führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Deutschland weder verfolgt noch bedroht worden wäre. Ihr Problem wäre gewesen, dass das Lager in dem sei untergebracht worden wäre, weit weg von der nächsten Stadt gewesen wäre. Sie hätte nichts gesehen und hätte auch keinen Deutschkurs besuchen können. Auch hätte sie keine Arbeitsgenehmigung erhalten. Das Leben wäre sehr langweilig gewesen. Sie hätte 8 Stunden pro Tag für lediglich Taschengeld arbeiten müssen. Der beschwerdeführenden Partei wurde die beabsichtigte weitere Vorgehensweise mitgeteilt bzw. ihr nochmals zur Kenntnis gebracht, dass von einer Zuständigkeit Deutschlands für betreffendes Verfahren ausgegangen werde, führte die sie aus, dass man nichts machen könne. Befragt ob sie freiwillig nach Deutschland zurückkehren möchte, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nichts dagegen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Die erstinstanzliche Behörde traf in diesen Bescheiden jeweils Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, dem Non-Refoulement, sowie zur allgemeinen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz treffe daher zu. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es hätten keinerlei schwere bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen festgestellt werden können. Es sei auch nicht feststellbar, dass besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Die ausgesprochene Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in durch Art. 3 oder durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zunächst wurden die Anträge gestellt, das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In dieser wird zunächst zusammenfassend darauf verwiesen, dass es geschehen könne, dass das Verlassen eines Mitgliedslandes als Verletzung der Kooperationspflicht angesehen werden könne. In Folge hätte das Verfahren mittels Einstellungsbescheides abgeschlossen werden können. Dies insbesondere, als die Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme bereits 7 Wochen vor der Entscheidung des Bundesamtes erfolgt wäre. Es könne sein, dass das Verfahren mittlerweile in Deutschland abgeschlossen wäre. Auch hätte die beschwerdeführende Partei in Deutschland keine Duldungskarte erhalten. Die in einem Bescheid getroffenen Feststellungen müssten dem Gebot der materiellen Wahrheit entsprechende auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung inhaltlich richtig sein. Diesen Anforderungen nachzukommen hätte es die Behörde unterlassen konkrete Nachforschungen anzustellen und gegenständlichen damit mit Rechtswidrigkeit belastet. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, begründet mit der Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 2, Art. 3 EMRK, sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 12 zur Konvention wurde ergänzend gestellt. Es drohe der beschwerdeführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens eine Abschiebung nach Afghanistan. In einem handschriftlich seitens der beschwerdeführenden Partei verfassten und der Beschwerde beigefügten Schreiben führt diese aus, dass sie über den Iran nach Griechenland gelangt wäre. Dort hätte sie, da sie kein Geld mehr für eine weitere Schleppung besessen hätte, in Folge für einige Monate arbeiten müssen. In Folge sei sie weiter nach Deutschland gereist. Sie hätte sich in Deutschland vor der Weiterreise nach Österreich bereits für über drei Jahre aufgehalten. Sie hätte jedoch keinen Bescheid erhalten, bzw. hätte niemand eine Entscheidung in ihrem Verfahren getroffen und daher hätte sie in Deutschland keine Perspektive. Sie wisse nicht, was sie in Deutschland tun solle und hätte danach dort auch keine Zukunft. Ihre Familie würde in der Heimat Tag und Nacht weinen. Österreich habe dem Volke von Afghanistan bereits sehr viel geholfen. Sie flehe daher aus diesem Grund, dass sie nicht nach Deutschland abgeschoben werde. Sie sei ein junger Mann und wolle hier die Schule besuchen und arbeiten und dadurch ihrer Familie helfen. Sie werde auf eigenen Beinen stehen und unabhängig werden. Sie hoffe, dass ihre Beschwerde akzeptiert werde und dadurch ihr Leben gerettet werde.

Mit Information des Bundesamtes vom 17.7.2015 wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 16.06.2015 (freiwillig) nach Deutschland rücküberstellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste am 27.03.2015 aus Deutschland kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hatte zuvor bereits jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland als auch der Schweiz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 22.04.2015 erklärte sich Deutschland gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich für zuständig.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Deutschland, sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

Eine die beschwerdeführenden Partei konkret treffend Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§75 (1)...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmung der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lautet:

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 lit. c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. d d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

rt 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a) Die Zuständigkeit Deutschlands basiert auf der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 lit. (b) Dublin III - Verordnung. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Die Beschwerdeausführungen sind gänzlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und entsprechen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Deutschland stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar, bzw. sind keine relevanten Gründ eine Zuständigkeitsderogation in Dublinverfahren zu bewirken.

Es liegen auch keine Verurteilungen des Mitgliedsstaates durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Aus sämtlichen dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbaren Äußerungen der beschwerdeführenden Partei zu Deutschland kann nicht entnommen werden, dass sie in Deutschland einer relevanten und sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sie persönlich treffenden unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt war bzw. sie einer solchen bei einer Rücküberstellung ausgesetzt wäre. Sie selbst führt befragt zu den Gründen für die Stellung eines Asylantrages in Österreich aus, dass sie deshalb nach Österreich gekommen wäre, da sie in Deutschland keine Arbeit finden hätte können, bzw. das Leben dort sehr langweilig gewesen wäre. Aus diesen Ausführungen kann jedenfalls nicht auf keine konkrete und unmittelbar die beschwerdeführende Partei betreffende Gefährdung geschlossen werden.

Deutschland hat der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich zugestimmt und hat somit auch ausdrücklich seine Verpflichtungen hinsichtlich der Gewährung einer angemessenen Versorgung und Unterbringung, als auch der Fortführung des Verfahrens anerkannt.

Weitere Verpflichtungen des BFA zu Nachforschungen etwa hinsichtlich des aktuell bei Bescheiderlassung vorliegenden Verfahrensstandes, wie in der Beschwerdeschrift moniert, waren jedenfalls seitens des Bundesamtes in casu nicht einzuholen, zumal durch die explizite Zustimmung Deutschlands gem. Art. 18 1 b Dublin III VO zur Wiederaufnahme sämtliche diesbezüglichen Nachforschungsverpflichtungen des BFA abschließend erfüllt sind.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.

c) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Ein im gegenständlichen Verfahren bestehendes besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hat die beschwerdeführende Partei nicht zu Protokoll gegeben.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass in Konstellationen, in denen unter Umgehung sämtlicher Einreisebestimmungen, bewusst illegal eine Einreise insbesondere aus einem anderen für die beschwerdeführende Partei sicheren EU - Mitgliedsstaat vorgenommen wird, den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, mit ergänzender Berücksichtigung des insgesamt nur kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet, letztlich nur ein sehr geringes Gewicht zukommen kann. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist in solcherart Konstellationen auf jeden Fall der Vorzug zu geben.

Im gegenständlichen Verfahren wurden die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation eindeutig der Vorzug zu geben.

d) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

g.) Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin - Verordnung nach Deutschland keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 16.06.2015 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

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