W138 2111836-2•BVwG W138 2111836-2
W138 2111836-2Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2015
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung Antrag
W138 2111836-2/43E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden sowie Mag. Franz Pachner als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther Feuchtinger als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "technisches Gebäudemanagement in der Veterinärmedizinischen Universität Wien, A-1210 Wien, Veterinärplatz 1" der Auftraggeberin Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien, vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Nussdorferstraße 38/DG, 1090 Wien, vom 05.08.2015 wie, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 wie folgt beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nachprüfung sowie des Antrages auf Kostenersatz durch die XXXX, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien mit Schriftsatz vom 24.09.2015 wird das Nachprüfungsverfahren W138 2111836-2 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Die Einstweilige Verfügung ist gem. § 328 Abs. 4 BVergG mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft getreten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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