W102 2112165-1•BVwG W102 2112165-1
W102 2112165-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2015
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Direktzahlung, Kontrolle,<br/>Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten
W102 2112165-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124665982, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.und 25.03.2014 wurde am Betrieb der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der keine Rinder im aktuellen Bestand der Betriebsanschrift XXXX, vorgefunden werden konnten, obwohl sich laut Meldung an die Rinderdatenbank 27 Rinder an dieser Betriebsstätte befinden hätten müssen.
2. Im angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124665982, betreffend Rinderprämien 2014 wurden für das Kalenderjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Ausgehend von Unregelmäßigkeiten bei maximal drei beantragten Tieren konnten im Prämienjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt werden.
3. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass im August 2013 durch einen Brand das gesamte Stallgebäude zerstört wurde. Die Tiere wurden in umliegende Gebäude untergebracht, dafür wurde um Betriebsnummern angesucht und eine gemeinsame Stallnutzung für die jeweiligen Betriebe gemeldet. Allerdings wurde verabsäumt, die Tiere von der Hauptbetriebsnummer abzumelden und bei der Teilbetriebsnummer anzumelden. Die Beschwerdeführerin führt an, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass eine derartige Abgangs- und Zugangsmeldung zu erfolgen hatte. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der angefochtene Bescheid gänzlich aufgehoben werde andernfalls in der Weise abgeändert, dass jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt bzw. nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Stellungnahme. Die AMA verweist in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015 im Wesentlichen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und darauf, dass daher die Sanktionsbestimmungen gemäß Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anwendung finden. Aus Sicht der AMA wird ausgeführt, dass davon auszugehen war, dass AT XXXX und XXXX aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten fehlenden Meldungen (jeweils Abgangsmeldung vom Hauptbetrieb, Betriebsnummer XXXX in der Zeit ab 16.09.2013) gemäß Artikel 2 Z. 24 VO (EG) Nr. 1122/2009 als nicht ermittelt gelten konnten und eine Kürzung der Rinderprämien gemäß Art 65 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu erfolgen hatte. In der Ausfüllanleitung wurde unter Punkt 3 darauf hingewiesen, dass jede Umsetzung von Rindern zwischen den Betriebsstätten zusätzlich an die Rinderdatenbank zu melden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124665982, betreffend Rinderprämien 2014 wurden für das Kalenderjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Ausgehend von Unregelmäßigkeiten bei maximal drei beantragten Tieren konnten im Prämienjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt werden. AT XXXX und XXXX konnten aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten fehlenden Meldungen (jeweils Abgangsmeldung vom Hauptbetrieb, Betriebsnummer XXXX in der Zeit ab 16.09.2013) gemäß Artikel 2 Z. 24 VO (EG) Nr. 1122/2009 als nicht ermittelt gelten.
In der Ausfüllanleitung "Information zur Meldung über die gemeinsame Nutzung eines Stallgebäudes" wurde unter Punkt 3 darauf hingewiesen, dass jede Umsetzung von Rindern zwischen den Betriebsstätten zusätzlich an die Rinderdatenbank zu melden ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten, insbesondere aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Abgangs-und Zugangsmeldungen, wie in der "Ausfüllanleitung" vorgegeben, nicht veranlasst hat, ist relevant für die Entscheidung des vorliegenden Falles.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter das Register auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.
Diese Anforderungen finden sich auch in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, § 4 wieder:
Bestandsverzeichnis (Register)
(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
...
Gemäß Art. 2 Z 24 der VO (EG) Nr. 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
(...)
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet:
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
In Bezug auf die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden beim System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern etwa festgestellte Unregelmäßigkeiten proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden, und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Obergrenzen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 112 der genannten Verordnung benötigt werden.
(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird die Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(...)
Eine fehlende Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten durch das Bestandsverzeichnis führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn folgende Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 erfüllt sind:
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009:
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten und konnten für diese auch keine Prämie gewährt werden, bzw. war darüber hinaus insgesamt keine Rinderprämien für das Antragsjahr 2014 gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dazu, dass ein Tier als "nicht ermittelt" gilt, siehe auch VwGH 2006/17/0292 vom 09.06.2010; VwGH 2010/17/0004 vom 01.12.2010; VwGH 2006/17/0072 vom 09.06.2010; VwGH 2007/17/0035 vom 11.04.2011.
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