BVwG L510 2005828-1

L510 2005828-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2015

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Regest

Dienstgebereigenschaft, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung

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BVwG L510 2005828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2005828.1.00

Spruch

L510 2005828-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.01.2014, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:

XXXX ,

XXXX

unterlagen im Zeitraum

1. 01.02.2011 - 18.02.2011

2. 08.02.2011 - 18.02.2011

aufgrund der für XXXX , geb. am XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 27.04.2011, GZ: 046-113(2) - 69/11, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz "bP"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 2.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 18.02.2011 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs.1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die GKK stützt sich dabei auf einen Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.03.2011, wonach die o. a. Personen am 18.02.2011 um 09:24 Uhr auf einer Baustelle des Lokals XXXX , durch Beamte des Finanzamtes arbeitend angetroffen worden seien.

2. Mit Schreiben vom 16.05.2011 erhob die bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Die bP legte dar, dass sie den betroffenen Anbau an die XXXX , untervermietet habe. Diese Firma habe den Umbau gemacht und die Personen C. und H. kurzfristig beschäftigt und auch angemeldet. Der Firma sei auch nicht bekannt gewesen, dass diese Personen beim AMS gemeldet gewesen seien. Herr P. habe mit der Arbeit nichts zu tun gehabt, da er von den anderen 2 Personen nur etwas geholt habe.

Beigelegt wurden zwei Bescheinigungen hinsichtlich der Anmeldung zur Sozialversicherung bei der "Deutschen Bundesknappschaft West", die Personen C. und H. betreffend, sowie die erste Seite eines Mietvertrages zwischen der bP als Vermieter und der Fa. XXXX als Mieter über einen Raum in XXXX XXXX , im Anbau Garage mit ca. 54 Quadratmeter Nutzfläche. Nach dem Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.04.2011 und wird auf die Dauer von vorerst 1 Jahr (31.03.2012) abgeschlossen. Unterschriften enthält der Mietvertrag nicht.

3. Mit Schreiben der GKK vom 13.01.2012 erfolgte ein Vorlagebericht zum Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg. Dargelegt wurde, dass die o. a. Personen bei Bauarbeiten für die bP in deren Lokal "

XXXX " betreten worden seien, ohne zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Hr. XXXX habe in seiner Niederschrift angegeben, seit 3 Wochen auf der Baustelle zu arbeiten. Die erste Woche habe er 4 Tage, die zweite Woche 2-3 Tage und in der dritten (Kontrollwoche) 4 Tage gearbeitet. Hr. XXXX habe angegeben, seit 08.02.2011 auf dieser Baustelle zu arbeiten. Die erste Woche habe er 4, in der zweiten Woche 5 Tage - jeweils ca. 6 bis 7 Stunden täglich - gearbeitet. Über seine Arbeitszeiten führe die bP Aufzeichnungen. Hr. XXXX und Hr. XXXX seien laut deren übereinstimmenden Aussagen von der bP angestellt worden. Hr. XXXX habe angegeben, von der bP in seinem Lokal gefragt worden zu sein, ob er ihm beim Umbau dieses Lokals helfen könne. Hr. XXXX bekomme EUR 20,-- pro Stunde und Hr.

XXXX EUR 15,-- pro Stunde. Beide seien mit Bautätigkeiten (Maurern, Schremmen, Fenster einbauen) beauftragt worden. H. habe einen Plan von der bP für die vorzunehmenden Arbeiten bekommen. Beide hätten ihr Gehalt von der bP wöchentlich bar ausbezahlt bekommen. Zu P. habe H. angegeben, dass dieser ebenfalls auf dieser Baustelle arbeite.

Die Angaben im Einspruch, wonach nicht die bP Dienstgeber der betretenen Personen sei, sondern eine andere Firma ( XXXX ), stünden klar im Widerspruch zu den übereinstimmenden Aussagen von C. und H. Auch die Tatsache, dass die Dienstnehmer ihr Gehalt von der bP erhalten hätten und dieses nicht von der XXXX (etwa durch einer Lohnverrechnungs-Abteilung) auf deren Konto überwiesen worden sei, sei Beleg dafür, dass die bP selbst Dienstgeber gewesen sei.

4. In einer Stellungnahme zum Schreiben der GKK vom 13.01.2012 führte die Vertretung der bP mit 21.02.2012 aus, dass die Personen

C. und H. zu keinem Zeitpunkt bei XXXX beschäftigt gewesen seien. Dieser habe den Garagenanbau an die XXXX , vermietet. Der diesbezügliche Mietvertrag sei ebenso zur Vorlage gebracht worden, wie die Lohnabrechnungen des H. und C. Verantwortlicher Geschäftsführer der XXXX sei XXXX . Die steuerliche Abwicklung erfolgte durch das Steuerbüro Schröder in XXXX . Richtig sei, dass die bP Auftrags der XXXX im Hinblick darauf, als deren Geschäftsführer XXXX nicht vor Ort anwesend gewesen sei, Geldbeträge ausgefolgt habe. Es seien mit der bP jedoch keine Stundenabrechnungen vorgenommen worden, sondern habe diese lediglich als Bote für die XXXX als Unterbestandnehmerin Geldbeträge ausgefolgt. Auch die Tatsache, dass H. und C. von der bP einen Plan erhalten hätten, sei kein Hinweis auf vorgelegene Beschäftigungsverhältnisse. Die bP sei vielmehr Hauptbestandnehmer des Objektes gewesen und hätte daher natürlich über die vorzunehmenden Arbeiten Bescheid gewusst, um auch kontrollieren zu können, ob die Arbeiten sich im Rahmen des abgeschlossenen Unterbestandvertrages (Mietverhalt) hielten.

XXXX sei der bP unbekannt. Es solle sich angeblich um einen Bekannten des H. handeln, der zufällig auf der Baustelle gewesen sei. Es würden sohin keine Beschäftigungsverhältnisse zwischen der bP und den angeführten Personen vorliegen.

Auch hinsichtlich des Hinweises, dass die Dienstnehmer ihr Gehalt von der bP erhalten hätten und nicht von der XXXX auf deren Konto, werde auf die Lohnabrechnungsunterlagen verwiesen, wonach eine Barauszahlung vorgesehen gewesen sei.

5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 05.03.2012, Zahl: 20305-V/14.941/4-2012, wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflichten ausgesetzt.

6. Die GKK hat mit Bescheid vom 02.12.2013, GZ: XXXX , folgend festgestellt:

1. XXXX

2. XXXX

3. XXXX

unterlagen im Zeitraum vom

1. 01.02.2011-18.02.2011

2. 08.02.2011-18.02.2011

3. 08.02.2011-18.02.2011

aufgrund der für XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, betreffend XXXX der Pflicht(Teil)Versicherung in der Unfallversicherung.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass C. im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 18.02.2011 auf der Baustelle XXXX , verschiedenste Bautätigkeiten, wie "Schremmen", Mauern und den Einbau von Fenstern nach Weisung des Dienstgebers verrichtet habe. XXXX habe ihn eingestellt und wöchentlich mit ihm abgerechnet. Es sei ein Stundenlohn von EUR 20,00 netto vereinbart worden; EUR 1000,00 hatte er am Kontrolltag bereits in bar von XXXX erhalten. Er habe seit November 2010 Arbeitslosengeld bezogen.

H. habe im Zeitraum 08.02.2011 bis 18.02.2011 auf der Baustelle XXXX , Maurerarbeiten sowie das Durchbrechen von Wänden nach Plan und Weisung des Dienstgebers verrichtet. XXXX habe ihn eingestellt, nachdem er ihn Wochen zuvor in seinem Lokal angeworben habe. XXXX habe wöchentlich mit XXXX abgerechnet. Der vereinbarte Stundenlohn habe EUR 15,00 netto betragen; EUR 350,00 hatte er bereits in bar von XXXX erhalten. Er habe seit 03.01.2011 Arbeitslosengeld bezogen.

P. habe im Zeitraum 08.02.2011 bis 18.02.2011 auf der Baustelle XXXX , verschiedene Bauarbeiten wie zB das Einbauen von Fenstern verrichtet, jedoch nur in einem zeitlichen geringen Ausmaß. Die Auszahlung eines Entgeltes habe nicht festgestellt werden können.

Nicht festgestellt habe das Vorliegen eines Mietverhältnisses zwischen der bP und der XXXX sowie ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der XXXX und den Bauarbeitern werden können.

Beweiswürdigend wurde auf die ausgefüllten Fragebögen mit XXXX und XXXX , sowie die telefonischen Angaben von XXXX , dem Einspruch samt Beilagen und der Stellungnahme des Dienstgebers, sowie auf den Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung hingewiesen.

XXXX und XXXX hätten übereinstimmend angegeben, von XXXX mündlich eingestellt und wöchentlich entlohnt worden zu sein. XXXX habe dazu näher ausgeführt, dass er "hier im Lokal", gemeint wohl an der Baustelle, Wochen zuvor von Herrn XXXX gefragt worden sei, ob er beim Umbau "helfen" könne. Übereinstimmend hätten XXXX und XXXX XXXX als Dienstgeber angegeben bzw. habe Herr XXXX Herrn XXXX als "Chef von Lokal" angegeben. Die XXXX sei hingegen von beiden Bauarbeitern völlig unerwähnt geblieben und sei den Bauarbeitern offenkundig unbekannt gewesen. Es besteht kein Grund an den Angaben der Dienstnehmer anlässlich der Betretung zu zweifeln.

Die Behauptung des Dienstgebers dass nicht er, sondern die XXXX , als Mieterin des Lokals, Dienstgeberin sei und er lediglich Bote gewesen sei erscheine dagegen unglaubwürdig. Die vorgelegten Beweismittel würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass ein Dienstverhältnis zwischen den o.g. Dienstnehmern und der XXXX bestanden habe. Die "Bescheinigungen zur Sozialversicherung" würden keine näheren Angaben wie Arbeitszeit und Bruttolohn enthalten. Lohnabrechnungsunterlagen, wie in der Stellungnahme vom 21.02.2012 vorgebracht, seien nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig könne der Mietvertrag zwischen XXXX und der XXXX die Behauptung untermauern. Er sei unvollständig (nur Seite 1, es fehlen die Unterschriften, kein Hinweis auf die Vergebührung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern), so dass dieser keine Rückschlüsse auf ein tatsächliches Mietverhältnis zulasset.

Die widersprüchlichen Aussagen von XXXX und die niederschriftliche Darlegung von XXXX würden den Schluss zulassen, dass Herr XXXX ebenfalls Dienstleistungen zumindest im geringfügigen Ausmaß erbracht habe.

Rechtlich legte die GKK unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dar, dass dem Vorbringen der bP, dass er den Garagenanbau in XXXX , an die XXXX vermietet habe und diese Firma ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis mit den Bauarbeitern eingegangen sei, nicht gefolgt werden können. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gelte als Dienstgeber iSd ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt werde, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.

Für die Dienstgebereigenschaft komme es nicht nur darauf an, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechtes) unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde, sondern überdies darauf, dass der in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, so doch eine so weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen muss, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich sei (VwGH 10.12.1986, 83/08/0200; VwGH 22.05.1990, 89/08/0016; VwGH 3.07,2002, 99/08/0173).

Die Baustelle sei nicht auf Rechnung und Gefahr durch den Betrieb der XXXX betrieben worden, sondern habe der Dienstgeber das Lokal im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit umgebaut.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist der Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.03.2011 samt den darin enthaltenen Darlegungen über die Geschehnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle zu entnehmen. Ebenso sind im Akt die angeführten Fragenkataloge, welche mit C. und H. ausgefüllt wurden, enthalten.

7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 19.12.2013 wurde Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den Bescheid der GKK erhoben. Es wurde dargelegt, dass die bP nur im Auftrag des Geschäftsführers der XXXX tätig geworden sei. Sie sei somit nur Mittelsmann und nicht Dienstgeber gewesen. Auch die Barauszahlung durch die bP sei so vereinbart worden, was aus den Lohnabrechnungsunterlagen hervorgehe. Das der Mietvertrag keinen Beweis für die Behauptung der bP darstelle, dem könne nicht gefolgt werden. Es habe keine Einvernahme der Zeugen stattgefunden.

8. Mit Erkenntnis des UVS Salzburg vom 01.03.2012, Zahl:

UVS-38/10349/14-2012, wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu o. a. Sachverhalt die Dienstgebereigenschaft der bP zu C. und H. festgestellt. Als Zeugen einvernommen wurden u. a. Herr C. und Herr H. Weiter wurde festgestellt, dass Herr P. nicht Dienstnehmer der bP war.

9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.01.2014, GZ: 046-§ 113(2) BVE 02/14, wurde durch die GKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Bescheid vom 02.12.2013 insofern umgeändert als festgestellt wurde, dass XXXX , im Zeitraum 08.02.2011 - 18.02.2011 nicht der Versicherungspflicht unterlag, da er keine Leistungen für die bP erbracht habe. Die Begründung erfolgte in Anlehnung an die Feststellungen durch den UVS Salzburg im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach sich ursprüngliche Widersprüche aufgeklärt hätten. Es wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der Versicherungspflicht von C. und H. die Feststellungen vom Versicherungspflichtbescheid vom 02.12.2013, GZ: 046-113(2)-09/13a [gemeint wohl: GZ: XXXX ,], vollinhaltlich aufrecht bleiben würden.

10. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 05.02.2014 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Festgehalten wurde, dass sich der Vorlageantrag nur gegen die Feststellung richte, dass Herr C. und Herr H. der Versicherungspflicht unterlegen gewesen seien, da sie Leistungen für die bP erbracht hätten.

11. Mit Schreiben der GKK vom 12.02.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Es wurde auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid vom 02.12.2013 verwiesen. Es wurde beantragt die Beschwerde abzuweisen.

12. Am 31.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , wurde im Zeitraum 01.02.2011 - 18.02.2011 und XXXX , im Zeitraum 08.02.2011 - 18.02.2011 durch XXXX , beschäftigt.

Die Personen C. und H. waren Dienstnehmer des Dienstgebers XXXX und unterlagen aufgrund der für diesen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeiten der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht.

XXXX , war kein Dienstnehmer der bP.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.

Berücksichtigung fanden insbesondere die schriftlichen Angaben der Dienstnehmer C. und H. im Zuge der Kontrolle durch Beamte des Finanzamtes. Zudem deren zeugenschaftliche Einvernahmen im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS Salzburg, welche im Verfahren vollen Beweis liefern und welche in Ermangelung anderer Anhaltspunkte als glaubhaft erachtet werden. Auch erfolgte im Zuge der Verhandlung die Einvernahme des Herrn XXXX , welcher im Vollmachtverhältnis zur bP bei der Verhandlung erschienen ist.

Die Tätigkeiten von C. und H. als Dienstnehmer zu den o. a. Zeiten wurden dem Grunde nach nicht bestritten.

Unstreitig erfolgten seitens der bP keine Anmeldung zur Sozialversicherung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die bP Dienstgeber von C. und H. war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

1. § 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 10 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

[....]

§ 11 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

[...]

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 42 ASVG

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) [....]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) [....]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 1 AlVG

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[....]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Die GKK legt im Verfahren dar, dass C. im Zeitraum 01.02.2011 bis 18.02.2011 auf der Baustelle XXXX , verschiedenste Bautätigkeiten, wie "Schremmen", Mauern und den Einbau von Fenstern nach Weisung des bP als Dienstgeber verrichtet habe. Die bP habe C. eingestellt und wöchentlich mit ihm abgerechnet. Es sei ein Stundenlohn von EUR 20,00 netto vereinbart worden; EUR 1000,00 habe er am Kontrolltag bereits in bar von der bP erhalten.

H. habe im Zeitraum 08.02.2011 bis 18.02.2011 auf der Baustelle XXXX , Maurerarbeiten sowie das Durchbrechen von Wänden nach Plan und Weisung der bP als Dienstgebers verrichtet. Die bP habe H. eingestellt, nachdem er ihn Wochen zuvor in seinem Lokal angeworben habe. Die bP habe wöchentlich mit H. abgerechnet. Der vereinbarte Stundenlohn habe EUR 15,00 netto betragen; EUR 350,00 habe H. bereits in bar von der bP erhalten.

Beweiswürdigend wurde auf die ausgefüllten Fragebögen mit C. und H., sowie auf die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung hingewiesen.

C. und H. hätten übereinstimmend angegeben, von XXXX mündlich eingestellt und wöchentlich entlohnt worden zu sein. H. habe dazu näher ausgeführt, dass er "hier im Lokal", gemeint wohl an der Baustelle, Wochen zuvor von Herrn XXXX gefragt worden sei, ob er beim Umbau "helfen" könne. Übereinstimmend hätten C. und H. XXXX als Dienstgeber angegeben bzw. habe C. Herrn XXXX als "Chef von Lokal" angegeben. Die XXXX sei hingegen von beiden Bauarbeitern völlig unerwähnt geblieben und sei den Bauarbeitern offenkundig unbekannt gewesen.

Die bP führte demgegenüber aus, dass C. und H. zu keinem Zeitpunkt bei XXXX beschäftigt gewesen seien. Dieser habe den Garagenanbau an die XXXX , vermietet. Der diesbezügliche Mietvertrag sei ebenso zur Vorlage gebracht worden, wie die Lohnabrechnungen des H. und C. Verantwortlicher Geschäftsführer der XXXX sei XXXX . Die steuerliche Abwicklung erfolgte durch das Steuerbüro Schröder in XXXX . Richtig sei, dass die bP Auftrags der XXXX im Hinblick darauf, als deren Geschäftsführer XXXX nicht vor Ort anwesend gewesen sei, Geldbeträge ausgefolgt habe. Es seien mit der bP jedoch keine Stundenabrechnungen vorgenommen worden, sondern habe diese lediglich als Bote für die XXXX als Unterbestandnehmerin Geldbeträge ausgefolgt. Auch die Tatsache, dass H. und C. von der bP einen Plan erhalten hätten, sei kein Hinweis auf vorgelegene Beschäftigungsverhältnisse. Die bP sei vielmehr Hauptbestandnehmer des Objektes gewesen und hätte daher natürlich über die vorzunehmenden Arbeiten Bescheid gewusst, um auch kontrollieren zu können, ob die Arbeiten sich im Rahmen des abgeschlossenen Unterbestandvertrages (Mietverhalt) hielten.

Auch hinsichtlich des Hinweises, dass die Dienstnehmer ihr Gehalt von der bP erhalten hätten und nicht von der XXXX auf deren Konto, werde auf die Lohnabrechnungsunterlagen verwiesen, wonach eine Barauszahlung vorgesehen gewesen sei.

Die GKK hielt entgegen, dass die Behauptung des Dienstgebers, dass nicht er sondern die XXXX als Mieterin des Lokals Dienstgeberin sei und er lediglich Bote gewesen sei, unglaubwürdig erscheine. Die vorgelegten Beweismittel würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass ein Dienstverhältnis zwischen den o.g. Dienstnehmern und der XXXX bestanden habe. Die "Bescheinigungen zur Sozialversicherung" würden keine näheren Angaben wie Arbeitszeit und Bruttolohn enthalten. Lohnabrechnungsunterlagen, wie in der Stellungnahme vom 21.02.2012 vorgebracht, seien nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig könne der Mietvertrag zwischen XXXX und der XXXX die Behauptung untermauern.

Seitens der zuständigen Gerichtsabteilung wird den Ausführungen der GKK bezüglich der übereinstimmenden Angaben von C. und H. in den Fragekatalogen im Zuge der Kontrolle, welche von diesen auch eigenhändig unterschrieben wurden, vollinhaltlich zugestimmt.

Zudem legte Herr C. in der Verhandlung vor dem UVS als Zeuge befragt zusammengefasst im Wesentlichen dar, dass er die Fragen des Fragenkatalogs wahrheitsgemäß beantwortet habe. Er habe von seinem Firmpaten, XXXX , davon erfahren, dass im Objekt XXXX Umbauarbeiten vorzunehmen seien. Er habe dann mit Herrn XXXX Kontakt aufgenommen und habe dieser ihm gesagt, dass er ihn für Fenster einbauen und diverses Mauern brauchen würde. Er habe ihm dann auch gezeigt, welche Arbeiten zu verrichten seien.

Er habe in zwei Wochen gesamt etwa 20 Stunden gearbeitet, es wären die jeweiligen Arbeiten auf mehrere Tage auf geteilt gewesen. Er habe sich notiert, wie viele Stunden er geleistet habe, diese Aufzeichnungen habe er jedoch weggeworfen. Es dürften aber wie gesagt etwa 20 Stunden gewesen sein und habe Herr XXXX ihm diese Arbeitszeit mit einem Stundenentgelt von € 15,00 abgegolten. Er habe die Summe von Herrn XXXX bar erhalten. Einen richtigen Fertigstellungstermin habe es nicht gegeben, sie arbeiteten, wann sie Zeit gehabt hätten. Wenn er damals bei der Niederschrift angegeben habe, dass er ungefähr € 1.000,00 von Herrn XXXX bekommen habe, dann stimme das ungefähr so, er habe den Betrag jedoch nicht auf einmal bekommen. Wenn er gegenüber dem Kontrollorgan zunächst noch vor Aufnahme der Niederschrift von einem Stundenlohn von €

20,00 netto gesprochen habe, so könne das sein. Anlässlich der Aufnahme der Niederschrift habe er dann aber auf den tatsächlich bezahlten richtigen Betrag von € 15,00 korrigiert. Sie hätten beim Ausmachen mit Herrn XXXX gesagt, dass es so € 15,00 bis € 20,00 pro Stunde kosten würde.

Über konkrete Befragung durch den Vertreter des Finanzamtes führte Herr C. aus, dass er außer mit Herrn XXXX mit niemanden Kontakt hatte, der ihm aufgetragen hätte, welche Arbeiten er auf der Baustelle zu verrichten gewesen wären.

Herr H. gab zusammengefasst im Wesentlichen zu Protokoll, dass er schon seit der Berufsschule mit Herrn C. bekannt sei. Er sei bei der Firma Strabag beschäftigt, jedoch im Februar arbeitslos gewesen.

Erst am 07.03. habe er wieder mit seiner Arbeit bei der Strabag begonnen. Herr XXXX habe ihnen damals zugesagt, dass sie zur Sozialversicherung angemeldet würden. Herr H. legte dazu einen Rechnungsbeleg im Original vom 28.02.2011, versehen mit einem Firmenstempel XXXX , vor. Betreff " XXXX " handschriftlicher Text:

39 Stunden, von 08.02. bis 17.02. a € 12,00, Summe € 468,00; Vermerk: bezahlt am 28.02.2011, Unterschrift: XXXX .

Er habe die geleisteten Stunden auf einem Schmierzettel, es seien täglich etwa 4 -5 Stunden gewesen, notiert. Herr XXXX habe schon immer ungefähr gewusst, wann er da gewesen sei. Der Betrag von €

12,00 pro Stunde sei einvernehmlich festgelegt worden, er entspreche in etwa auch dem Kollektivvertrag. Sie hätten sich mit Herrn XXXX die Umbauarbeiten, welche verrichten werden sollten, angesehen. Das für die Arbeiten erforderliche Material sei schon vorrätig vorhanden gewesen.

Am 18.02. seien die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Er habe dann nach diesem Tag nicht mehr auf der Baustelle gearbeitet. Er sei dann zwar noch einmal dort gewesen, habe aber nicht mehr richtig gearbeitet. Er habe schon gewusst, dass Herr XXXX eine kleine Firma habe, das habe er ihnen erzählt, er kannte aber den Namen nicht. Das habe er erst dann erfahren, als er die Kopie ausgefolgt bekommen habe.

Herr XXXX , welcher als Bevollmächtigter im Namen der bP zur Verhandlung erschienen ist, wiederholte im Wesentlichen die bereits im Verfahren getätigten Angaben.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Tätigkeiten von C. und H. unbestritten blieben, ebenso die Tatsache, dass diese nicht in Österreich vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.

Die bP war neben Herrn XXXX handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX , wie im Verfahren vor dem UVS festgestellt wurde.

Zu den Einwendungen, dass nicht die bP sondern das Unternehmen XXXX Arbeitgeber gewesen bzw. die bP als Bote für diese Firma tätig gewesen sei, wird festgestellt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei feststeht, dass die bP persönlich gegenüber den Beschäftigten als Dienstgeber aufgetreten ist und in keiner Weise gegenüber diesen den Eindruck vermittelt hat, als würden sie nicht für sie, sondern für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland/ XXXX tätig sein. Die bP hat die Dienstnehmer eingestellt, angewiesen und entlohnt. Es wird daher von der Dienstgebereigenschaft der bP ausgegangen.

Zu den Beschwerdeangaben, dass sich aus den vorgelegten Lohnunterlagen ergeben würde, dass zwischen der XXXX und den Herrn C. und H. die Barauszahlung wie erfolgt vereinbart gewesen sei, wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren nie derartige Lohnunterlagen vorgelegt wurden. Hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der "Deutschen Bundesknappschaft West" betreffend sowie der vor dem UVS vorgelegten Abrechnung der "Brutto-Netto-Bezüge" der Bundesknappschaft West u.a . für den Monat Februar 2011 betreffend Herrn C. (Basis Brutto-Bezahlung von € 300,--) und Herrn H. (Aushilfsstundenlohn Barauszahlung € 345,--), ist festzustellen, dass die bP diesbezüglich nur auf in Zukunft beabsichtige Arbeitseinsätze der Beschäftigten in Deutschland hingewiesen hat. Dafür, dass die Herren C. und H. für sie - oder auch das Unternehmen XXXX - Tätigkeiten in Deutschland vor dem Kontrollzeitpunkt verrichtet hätten, finden sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Da die Dienstnehmer am Sitz des Unternehmens in XXXX keinerlei Tätigkeiten durchgeführt haben, bestand die Sozialversicherungspflicht in Österreich.

Zur Beschwerdeangabe, dass die bP einen Mietvertrag zwischen ihr und der Fa. XXXX vorgelegt habe, in welchem das Mietobjekt, ein Raum im "Anbau Garage" im Objekt XXXX , sowie der Beginn des Mietverhältnisses genau beschrieben sei und sich daraus ein Beweis für die Behauptungen der bP ergeben würde, wird festgestellt, dass der "Mietvertrag" unvollständig ist und insbesondere keine Unterschriften enthält, wie bereits seitens der GKK festgestellt wurde. Unter Berücksichtigung der im Verfahren getätigten glaubhaften Ausführungen von C. und H. als Zeugen, vermag der vorgelegte unvollständige "Mietvertrag" keinesfalls eine derartige Beweiskraft zu entfalten um zu einem anderen Verfahrensergebnis zu gelangen. Bemerkenswert ist zudem, dass der Mietvertrag erst ab 01.04.2011 seine Gültigkeit entfalten sollte. Es ist zwar angeführt, dass der Mieter ab 02.01.2011 Zutritt zum Objekt haben soll, ein Mietverhältnis hätte jedoch zudem erst ab 01.04.2011 entstehen sollen. Insgesamt konnte somit aus dieser Beschwerdeangabe für die bP nichts gewonnen werden.

Zu den Beschwerdeangaben, dass ein Verfahrensmangel insofern vorliege, als der Geschäftsführer der XXXX , XXXX , die Herren C. und H., sowie ein Vertreter der Steuerkanzlei XXXX , nicht einvernommen worden seine, wird festgestellt, dass vor dem UVS Herr XXXX , wie auch die Beschäftigten C. und H., einvernommen wurden. Angesichts der eindeutigen Ermittlungsergebnisse war die Einvernahme eines Vertreters der genannten Steuerkanzlei nicht erforderlich, insbesondere da durch die bP auch nicht dargetan wurde, welche maßgeblichen Auskünfte dadurch im Verfahren hätten erlangt werden können. Insgesamt wurde somit auch den verfahrensbetreffenden Einwendungen der bP entsprochen.

In Gesamtbetrachtung der Umstände der vorliegenden verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen kommt die zuständige Gerichtsabteilung zu dem Ergebnis, dass C. und H. zu den im Spruch bezeichneten Zeiten durch die bP als deren Dienstgeber beschäftigt wurden und dass sohin die Beurteilung der GKK richtig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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