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W222 1233473-2•BVwG W222 1233473-2
W222 1233473-2Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015
Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Versorgungslage
W222 1233473-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zl. 722095207/14547000, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.08.2002 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am 14.11.2002 niederschriftlich einvernommen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2002 (ZI. 0220.952-BAW) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig empfunden. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde am 19.02.2010 eingestellt.
Am 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei aus dem Bundesstaat XXXX, sei verheiratet, habe 3 Töchter und gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu und der Volksgruppe der Telugu an. Seine Ehefrau, seine Töchter, seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden noch in Indien leben. Er habe die Grundschule von 1968 bis 1978 in XXXX besucht. Seine Reisebewegung habe er schlepperunterstützt von XXXX aus begonnen und sei Anfang April 2014 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist, und in weiterer Folge über Dubai in das Bundesgebiet eingereist. Die Reise habe er gemeinsam mit Hilfe eines Schleppers organisiert. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in der Zeit von 1998 bis 2002 immer wieder als Informant für die Polizei gearbeitet habe, dabei sei es um Informationen über Terroristen gegangen. Im Jahr 2002 sei er von diesen Terroristen mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund sei er 2002 nach Österreich geflohen und habe um Asyl angesucht. Bei den Terroristen handle es sich um die "People-s War-Gruppe". Von 2002 bis 2010 sei er dann in Österreich aufhältig gewesen. 2010 habe er Österreich freiwillig verlassen, weil sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Er sei wieder zurück nach Indien zurückgekehrt. Als er wieder von derselben Terroristengruppe bedroht worden sei, sei er nach Singapur gereist. Als er 2012 erneut nach Indien zurückkehrte, sei er wieder von derselben Gruppe bedroht worden. Daher habe er bis 2013 in Dubai gelebt. Im Anschluss an seine Rückkehr nach Indien Ende 2013, mit dem Zweck seine Familie zu sehen, sei er abermals von den Terroristen verfolgt worden. Daraufhin habe er sich 4 Monate lang in verschiedenen indischen Städten versteckt, bis er schließlich nach Österreich gereist sei. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.02.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit 6 Jahren an Diabetes leide und Gelenkschmerzen habe. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Seine Probleme in seinem Heimatland hätten im Jahr 2001 begonnen. Seine bisher im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe noch Kontakt zu seiner Familie im Heimatland. Konkret würden dort noch seine Mutter sowie eine Ehefrau und Kinder leben. Seine Töchter würden XXXX, heißen. Sie würden alle in einem Haushalt mit seiner Mutter und mit seiner Ehefrau leben. Den Lebensunterhalt würden die älteste Tochter und seine Ehefrau, als Näherinnen, bestreiten. Seine Mutter sei Hausfrau und die jüngste Tochter sei in der Schule und die mittlere Tochter besuche das College. Der Beschwerdeführer habe in Indien in einem Geschäft als Bote gearbeitet. Befragt gab er an, es sei ein Textilgeschäft gewesen und er habe Kleidung an Kunden zugestellt. Er habe in Indien 10 Klassen der Grundschule absolviert. In Österreich arbeite er als Zeitungsausträger für Mediaprint. Zusätzlich arbeite er auch stundenweise als Hilfskraft beim Zeitungsverkauf. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe früher in Indien für die Polizei als Informant gearbeitet, in der Region wo er gelebt habe, habe es Naxaliten gegeben. Er habe Informationen über Angehörige der Naxalitengruppe weitergegeben an die Polizei und deswegen hätten ihn die Naxaliten umbringen wollen. Das sei der Grund gewesen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Er habe Angst davor, von diesen umgebracht zu werden, deswegen habe er das Land verlassen. Als er 2010 wieder in Indien gewesen sei, habe er wieder Probleme bekommen, Männer aus dem Dorf hätten ihn attackiert. Daraufhin sei er nach Singapur geflüchtet, danach sei er 2014 zurück nach Indien gereist und von dort wieder nach Österreich gekommen, da er erneut Probleme mit den Naxaliten gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Indien, habe er Angst, dass die Leute ihn umbringen würden. Danach befragt, konkret und detailliert anzugeben, welchen persönlichen Verfolgungshandlungen er ausgesetzt gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, irgendwelche Männer hätten ihn verfolgt und gedroht ihn umzubringen, er habe Angst gehabt und habe sich versteckt. Ansonsten habe er nichts zu erzählen. Es habe sich um Unbekannte gehandelt, konkret um 5-6 Personen. Zwei Vorfälle hätten sich insgesamt zugetragen, der erste im April 2010 und der zweite am 26.01.2014, das sei der Staatsfeiertag in Indien. Er habe Drohbriefe erhalten und die Leute hätten ihn attackiert und gedroht ihn umzubringen. Danach befragt, um wie viele Briefe es sich gehandelt habe und wann er diese bekommen habe, gab er an "Meine Frau hat mir das erzählt ich war nicht zu Hause. Befragt gebe ich an, die Briefe habe ich nie gesehen." Die besagten Briefe seien jetzt bei ihm zu Hause, es könne sein, dass sie weggeworfen worden seien. Angezeigt habe er die Vorfälle nicht bei der Polizei, da er Angst bekommen habe. Danach befragt, weshalb er in Indien nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, da es dort ohnedies kein Meldewesen gebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht in Indien leben wollen, da "die" ihn finden würden. Er habe gehört, dass die Naxaliten unschuldige Menschen getötet hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, die Menschen, die ihn attackiert hätten, seien vom Nachbardorf gewesen. Sie würden für die Naxalitengruppe arbeiten und würden reiche Leute attackieren und von diesen Geld verlangen. Danach befragt, was die Naxaliten für eine Gruppe seien, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien wie Terroristen, sie seien gegen die Regierung. Den Anführer dieser Gruppe kenne er nicht. Er wisse nicht, wann die Gruppe gegründet worden sei, er kenne die Naxaliten seit er zur Schule gegangen sei. Auf Nachfrage, ob er etwas konkretes über die Naxaliten wisse, gab er an: "Nein, ich weiß nichts über die Menschen, aber ich habe gesehen dass sie Geld verlangen und habe das der Polizei erzählt und deswegen wurde ich das Ziel der Naxaliten." Befragt, wer sein Kontaktmann bei der Polizei gewesen sei, führte er an, "Ein Polizist, ich kenne seinen Namen nicht. Irgendein Polizist hat mich über die Naxaliten gefragt und ich habe ihm erzählt". Konkret habe er beobachtet, welche Fremden ins Dorf gekommen seien und habe es der Polizei erzählt. Die Polizisten seien zu ihm nach Hause oder auf die Straße gekommen und dann hätten sie zu den Naxaliten Fragen gestellt und er habe erzählt, was er gewusst habe. Die Zusammenarbeit mit der Polizei, welche aus der Stadt XXXX gewesen seien, sei von 2000 bis zu seiner Ausreise 2001 erfolgt, danach nicht mehr.
Die erste Kontaktaufnahme zur Polizei, sei dadurch erfolgt, dass diese zu ihm gekommen seien und ihn darum gebeten hätten; er sei einer von 4-5 Informanten gewesen. Nach dem negativen Ausgang seines ersten Asylantrages 2010, sei er ins Heimatdorf XXXX gegangen und habe dort wieder Probleme bekommen und sei daher nach Singapur geflüchtet. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, Probleme mit Terroristen, namens People¿s War Gruppe zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, das seien dieselben, es handle sich um die Naxaliten. Die Terroristengruppe habe ihn finden könne, da "irgendwer" erzählt habe, "dass ich zuhause war bei meiner Familie". Irgendeiner vom Dorf müsse es erzählt haben. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach Indien zurückgekehrt sei, obwohl sein Leben in Gefahr gewesen sei, gab er an, "ich war in Mumbai". Auf wiederholter Nachfrage gab er an, er habe von seiner Frau erfahren, dass er Drohbriefe bekommen habe. Seine Frau habe ihn in Mumbai besucht.
Er habe keine Probleme beim Ein und Ausreisen gehabt. Er sei auch einen Tag lang in XXXX gewesen und habe Angst bekommen wegen der Drohbriefe. Befragt, ob er an diesem einen Tag Drohbriefe erhalten habe, gab er an: "Am 26.01.2014 habe ich erfahren das mich die Leute suchen, aber ich wurde nicht konkret attackiert." Befragt, weshalb er in sein Heimatdorf zurückgegangen sei, wenn er gewusst habe, dass er Drohbriefe erhalten haben, führte er aus, er habe gedacht, er würde keine Probleme bekommen und habe seine Familie besuchen wollen. In Singapur und Dubai habe er sich irgendwann im Zeitraum von 2010-2014 aufgehalten, genau wisse er das nicht mehr. In Singapur habe er als Aushilfskraft und in Dubai als Sicherheitswache gearbeitet. Befragt danach, ob es richtig sei, dass er aus Indien ausgereist sei, um in Österreich zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an: "Ja ich habe Probleme in Indien, aber es stimmt das ich hier arbeiten möchte". Auf Vorhalt der belangten Behörde, er habe im Jahr 2002 erzählt, er habe bei den Naxaliten Schutz gesucht und sei von der Polizei verfolgt worden, gab der Beschwerdeführer an: "Nein das habe ich nicht erzählt". Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 06.02.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in der bezogen auf die Länderfeststellungen der Behörde im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, dass neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, Personen wie der Beschwerdeführer sich nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen könnten, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt seien. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre daher außerhalb seiner Heimatregion äußerst prekär, insbesondere wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen. Aus den Länderberichten gehe weiter hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Naxaliten der Lebensrealität entsprechen würden und es dieser Gruppierungen gelungen sei, ihre eigenen Herrschaftsstrukturen zu entwickeln, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass er bereits im Jahr 2002 in Österreich ein Asylverfahren betrieben habe und ist es ihm bereits damals nicht gelungen als glaubwürdig in Erscheinung zu treten. Nach rechtzeitig eingebrachter Beschwerde habe diese vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 AsylG eingestellt werden müssen, da er sich dem Verfahren entzogen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei sehr vage und oberflächlich erfolgt und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich erfolgt seien. So habe er in Bezug auf die Verfolgung durch die Naxaliten, angegeben: "irgendwelche Männer haben mich verfolgt und gedroht mich umzubringen. Ich hatte Angst und habe mich versteckt. Ich habe sonst nichts zu erzählen". Nach Aufforderung die Verfolgungshandlung näher zu beschreiben, habe er zugeben müssen, dass es nicht einmal zu einer Begegnung mit den Männern gekommen sei. Lediglich seine Frau habe ihm von Drohbriefen erzählt. Er habe weder nähere Angaben zu den Naxaliten selbst machen können, noch zu seiner Tätigkeit als Informant für die Polizei. Konkret darüber befragt, wie seine Kontaktperson bei den Behörden geheißen habe, habe er angegeben, er habe keinen Kontaktmann bei den indischen Behörden, vielmehr habe er bloß Aussagen über fremde Personen in seinem Dorf getätigt. Des Weiteren sei es ihm problemlos möglich gewesen in Indien mehrmals ein- und auszureisen und sich auch nach der angeblichen Bedrohung, die bereits im Jahr 2000 angefangen haben soll, über einen längeren Zeitraum an verschiedenen Orten im Heimatland aufzuhalten. Ferner stünde sein Fluchtvorbringen auch gänzlich in Widerspruch zu den Angaben in seinem ersten Asylverfahren, in dem er behauptete habe, von der Polizei verfolgt worden zu sein und bei den Naxaliten Schutz gesucht zu haben.
Rechtlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest: " [...] Die von Ihnen befürchteten Maßnahmen sind nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, ist für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der im Asylgesetz 1997 genannten Gründen, nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt (vgl. Erk. des VwGH vom 4.7.1994, Zl. 94/19/1116).
Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt steht mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang, sondern begründen Sie den gegenständlichen Asylantrag bloß auf die Verfolgung durch kriminelle Dritte."
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, aufgrund des als nicht glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, keine Gefährdungslage im Heimatland vorgebracht habe und eine solche auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich sei. Zudem sei er gesund und arbeitsfähig und es sei ihm daher zumutbar, sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen und würde ihm daher keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen, zudem verfüge er über eine Schulbildung.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen habe, über keine privaten Bindungen verfüge und kein Deutsch spreche. Er sei in Österreich bisher nur teilweise einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen; und er habe zudem den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich, sondern in Indien verbracht. Er spreche die Sprachen Telugu und Hindi und sei daher naturgemäß von einer ungleich engeren Bindung zu seinem Herkunftsland als zu Österreich auszugehen. Ferner bestreite er seinen Lebensunterhalt in Österreich lediglich durch Gelegenheitsarbeiten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und § 57 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid werde vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers sei die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Da er in seiner Heimatregion Informationen, der dort agierenden naxalitischen Terroristen an die Polizei weitergegeben habe, werde er von den Dorfbewohnern bedroht und die korrupten indischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage bzw. nicht willig dem Beschwerdeführer Schutz zu bieten. Dem Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, sei zu entgegnen, dass seine Angaben dem entsprechen, was von jemandem mit geringem Bildungsgrad zu erwarten sei. Des Weiteren habe sich die Situation in Indien seit der ersten Flucht des Beschwerdeführers, 2002, mittlerweile geändert und nach der Rückkehr des Beschwerdeführers seien andere Vorfälle passiert, die eine Flucht erforderlich gemacht hätten. Ein Begründungsmangel der belangten Behörde liege dahingehend vor, dass sie es verabsäumt habe, sich mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden auseinanderzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat XXXX, er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindu und der Volksgruppe der Telugu an. Der Beschwerdeführer reiste am 08.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2014 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in Indien von 1968 bis 1978 die Grundschule besucht. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, hingegen halten sich seine Ehefrau, seine drei Töchter, seine Mutter und seine Geschwister in Indien auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, sich sozial engagiere oder hier Freunde gefunden hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist arbeitsfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft und seines familiären Umfeldes stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Der Verfahrensgang beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen des Bundesamtes weder im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift ausreichend entgegengetreten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach sich die allgemeine Lage zwischenzeitig in einer Weise verändert hätte, die von Amts wegen wahrzunehmen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist dessen Vorbringen nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich ist. So wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund beim Bundesamt sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme extrem vage vorgebracht hat, da er lediglich Behauptungen aufgestellt hat ohne lebensgetreue, nachvollziehbare Details zu schildern. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Bedrohungssituation sowohl im Verlauf der behördlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt behauptet, jedoch ist es ihm nicht gelungen zu dem Kernbereich seiner Fluchtgeschichte jegliche Details und genaueren Umstände, wie etwa genaue Personen- oder etwa Ortsangaben zu erstatten, vielmehr erschöpfte sich seine Fluchtgeschichte in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben. So hat er im Rahmen der genannten Erstbefragung auf die Frage, vom wem er konkret bedroht worden sei, zunächst angeben, es seien Terroristen gewesen; bei den Terroristen handle es sich um die "People-s War-Gruppe", hingegen sprach er sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerdeschrift davon, von einer terroristischen Gruppe namens Naxaliten verfolgt zu werden. Auf entsprechendem Vorhalt, gab er lediglich an, das seien dieselben, es handle sich um die Naxaliten. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer befragt nach konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person, lediglich angab, er sei von "irgendwelchen Männern" verfolgt worden, die ihn verfolgt und gedroht hätten ihn umzubringen. Es habe sich dabei um Unbekannte gehandelt, konkret um 5-6 Personen. Er habe Drohbriefe erhalten und er sei attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden. Der Beschwerdeführer war in Hinblick auf den Kernbereich seiner Fluchtgeschichte, nicht in der Lage, jegliche Details und genaueren Umstände, wie und von wem er verfolgt worden sei, zu nennen. Auf wiederholte Nachfrage, nach einem konkreten Vorfall, gab er an, es habe keinen Vorfall gegeben, er habe lediglich Drohbriefe erhalten: "Meine Frau hat mir das erzählt ich war nicht zu Hause. Befragt gebe ich an, die Briefe habe ich nie gesehen." Die besagten Briefe seien jetzt bei ihm zu Hause, es könne sein, dass sie weggeworfen worden seien. Auf konkrete Nachfrage, was die Naxaliten für eine Gruppe seien, gab er lediglich an, sie seien wie Terroristen, sie seien gegen die Regierung. Den Anführer dieser Gruppe kenne er nicht. Er wisse nicht, wann die Gruppe gegründet worden sei, er kenne die Naxaliten seit er zur Schule gegangen sei. Auf Nachfrage, ob er etwas konkretes über die Naxaliten wisse, gab er an: "Nein, ich weiß nichts über die Menschen, aber ich habe gesehen dass sie Geld verlangen und habe das der Polizei erzählt und deswegen wurde ich das Ziel der Naxaliten." Befragt, wer sein Kontaktmann bei der Polizei gewesen sei, führte er an, "Ein Polizist, ich kenne seinen Namen nicht. Irgendein Polizist hat mich über die Naxaliten gefragt und ich habe ihm erzählt". Konkret habe er beobachtet, welche Fremden ins Dorf gekommen seien und habe es der Polizei erzählt. Auch hier ist es der Beschwerdeführer schuldig geblieben, den Kernbereich seiner Fluchtgeschichte konkret und substantiiert darzulegen.
Zudem steht sein Fluchtvorbringen im zweiten Asylverfahren in groben Widerspruch zu seinen im ersten Asylverfahren getätigten Angaben. Während er bei den Einvernahmen am 17.4.2014 und 02.02.2015 angab, dass er von 1998 bis 2002 immer wieder als Informant für die Polizei gearbeitet und Informationen über die Naxalitengruppe an die Polizei weitergegeben habe und er dann 2002 von den Terroristen mit dem Tod bedroht worden sei, machte dieser bei seiner Einvernahme am 14.11.2002 gänzlich andere Angaben, so gab dieser an auf der Fahndungsliste der Polizei zu stehen, da er Ende 1999 selbst einer Naxalitengruppe beigetreten sei. Er habe Schutz vor der Polizei gesucht. Auch die Tochter seines Onkels gehöre der Naxalitengruppe an. Er habe Angst vor der Polizei gehabt. Eine schlüssige Erklärung für diese divergierenden Angaben vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben.
Insgesamt betrachtet haben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides :
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994,
Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat nach XXXX zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann mit langer Arbeitserfahrung, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfügt er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte - seine Ehefrau, seine drei Töchter, seine Mutter und seine Geschwister leben noch in Indien-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an Diabetes leide, ohne dass dieser jedoch ärztliche Befunde vorgelegt hat, ist Folgendes auszuführen:
Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.
Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor und kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass hier ein Abschiebungshindernis vorliegen würde.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.04.2014 wieder im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2014 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die Dauer des ersten Asylverfahrens von 2002 bis 2010 miteinbezieht, zumal auch dieser Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer übt in Österreich, abgesehen von einigen Gelegenheitsarbeiten, keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen, nämlich seine Ehefrau, seine drei Töchter, seine Mutter und seine Geschwister leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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