W213 1416009-2•BVwG W213 1416009-2
W213 1416009-2Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W213 1416009-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zl. 10 03.588-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt I. Nr. 100/2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt I. 87/2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 27.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er brachte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er Tadschike und sunnitischer Moslem sei. Er sei am 15.03.1979 in der Provinz XXXX , im Distriktszentrum XXXX geboren. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er hätte 2 Brüder gehabt, die aber von den Taliban getötet worden seien. Er habe im Dorf XXXX , in der Nähe von XXXX einen Lebensmittelladen besessen. Er habe gut verdient und nach dem Tod seines Vaters auch für seine Mutter und seine Brüder sorgen können. Er habe bis zur siebenten Schulstufe die Schule in XXXX besucht. Der Lehrer sei ein Paschtune gewesen, der nach der Machtübernahme der Taliban ebenfalls zu diesen wechselte. Dieser Lehrer namens XXXX sei sogar zu einem Kommandanten der Taliban geworden. Zu Lebzeiten des Vaters des Beschwerdeführers sei dieser mit dem Vater des Beschwerdeführers befreundet gewesen und es habe familiäre Kontakte gegeben. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers sei dieser Kontakt etwas abgebrochen, nachdem der Lehrer zu den Taliban übergetreten sei, sei es noch weniger geworden. Der Beschwerdeführer hätte ein Auto (Toyota Corolla) besessen. Immer wenn XXXX ein Auto gebraucht habe, hätte er ihn chauffieren müssen. Als gewöhnlicher Mann habe er sich nicht weigern können, da er weder zu den Taliban noch zu Regierung gehört habe. In seinem Heimatdistrikt seien die Mehrheit Paschtunen und Usbeken. Tadschiken seien eine Minderheit. Da er XXXX chauffiert habe, sei er ebenfalls als Talib betrachtet worden. Er habe sich in einer Zwangslage befunden, da er es mit den Taliban zu tun bekommen hätte wenn er sich an die Regierung gewandt hätte und umgekehrt. Eines Tages sei er durch einen Boten zu XXXX in die Moschee gerufen worden. Dort sei ihm eröffnet worden, dass er oder einer seiner drei Brüder für die Taliban in den Krieg ziehen solle. Wenn sich niemand zur Verfügung stellen wollte gebe es Konsequenzen für die Familie des Beschwerdeführers. Als ältester der Brüder sei er selbst zu den Taliban gegangen und etwa zwei Monate bei ihnen geblieben. Das sei etwa acht Monate vor seiner Ankunft in Österreich geschehen. Er habe Waffen bekommen und habe einen Rucksack mit Patronen tragen müssen. Eines Tages habe eine Versammlung stattgefunden, in der ein Angriff auf den Distrikt XXXX angekündigt wurde. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am folgenden Morgen geflüchtet. Er sei mit seiner Gattin, seinen Kindern und seinen Brüdern mit dem Auto über XXXX nach XXXX gefahren. In der Nacht nach seiner Flucht sei es tatsächlich zu dem Angriff auf XXXX gekommen, wobei Häuser in Brand gesteckt wurden. Ferner seien ein Polizeikommandant und auch einige Taliban getötet worden. Ein Arzt aus seinem Heimatdorf habe ihn telefonisch erzählt, dass der Polizeikommandant vor seinem Tod angekündigt habe sich an ihm zu rächen falls er seine Verletzungen überlebe. Die Behörden seines Heimatortes seien auf der Suche nach ihm und er solle keinesfalls zurück vorgekommen. Nach zwei Tagen seien seine Brüder zurückgefahren und hätten festgestellt, dass sein Laden zerstört gewesen sei. Er habe sich zwei Monate lang im Lager der Taliban aufgehalten, wobei er kochen und andere Arbeiten im Lager erledigen habe müssen. Bei einem weiteren Telefongespräch - etwa 6 Wochen nach der Flucht - mit dem Arzt habe ihm dieser mitgeteilt, dass seine Brüder enthauptet worden seien und die Leichen im Fluss XXXX gefunden worden seien. Eine private Feindschaft könne er ausschließen. Er habe dann seine Familie bei seinem Schwiegervater in XXXX zurückgelassen und sei nach Pakistan gefahren.
Zu den damals aktuellen Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer, dass diese zur Kenntnis genommen würden. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor äußerst angespannt.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.06.2013, Zl. 10 03.588-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht nachvollziehbar und auch völlig vage gewesen seien. Es sei ihm nicht gelungen die von ihm geschilderten Fluchtgründe dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Er schildere tatsächlich eine Stereotype, "leere" Rahmengeschichte, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Nachvollziehbarkeit etc. zu substantiieren bzw. mit Leben zu erfüllen. Abgesehen davon, sei auch nicht erkennbar gewesen, dass er überall in Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. Er habe sich nach eigenen Angaben mehrere Wochen bei seinen Schwiegereltern aufgehalten, wo ihm Niemand gesucht habe und es zu keiner Bedrohungssituation gekommen sei. Jedenfalls aber wäre es ihm möglich gewesen in Kabul einen Neubeginn zu starten. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls hätte es die Sicherheitslage beispielsweise in Kabul erlaubt ohne große Probleme zu leben. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann der im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne.
In rechtlicher Sicht stellte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I fest, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme mit den Taliban nur insofern relevant seien, als der Staat nicht willig bzw. fähig sei im Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden.
Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie in XXXX unterkommen könne. Ferner sei der Beschwerdeführer ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne.
Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 8 Abs. 2 MRK zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung seinem Asylantrag hätte stattgegeben werden müssen. Jedenfalls hätte eine Ausweisung nicht ausgesprochen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe er seine Fluchtgründe überaus detailliert und schlüssig berichtet. Ebenso sei sein Vorbringen mit den vorliegenden Länderberichten in Einklang zu bringen. Es könne nicht bezweifelt werden, dass Personen von den Taliban verfolgt werden, die von diesen desertierten. Faktum sei, dass die Brüder des Beschwerdeführers getötet worden seien und auch eher im Falle einer Rückkehr mit seiner Ermordung zurechnen hätte.
Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Problemen, für die in Afghanistan keine entsprechende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe.
Es werde daher beantragt
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde;
in eventu den Status bis subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen und
die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet zu beheben und festzustellen, dass diese dauerhaft unzulässig sei;
in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu beheben und dieser die neuerliche Scheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Am 22.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:
"Der BFV legt Bestätigungen des BF vor, diese werden kopiert und der Verhandlungsschrift
beigefügt.
RI: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung
teilzunehmen?
BF: Mir geht es gut.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tadschike.
RI: Welcher Religionszugehörigkeit gehören Sie an?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin 15.03.1979 geboren.
RI: Wo sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin geboren und aufgewachsen in der Provinz XXXX , im Distriktszentrum XXXX. Bis zu meiner Ausreise aus Afghanistan habe ich dort gelebt.
RI: Haben Sie noch Familie in Afghanistan?
BF: Meine Ehefrau und meine beiden Söhne leben noch in Afghanistan.
RI: Wo in Afghanistan?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, ist meine Ehefrau gemeinsam mit mir, meinen
Söhnen zu meinem Schwiegervater in der Stadt XXXX gezogen. Seit ca.
3 - 4 Monaten habe
ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie. In den letzten Monaten hat sich die
Sicherheitslage in meinem Herkunftsdistrikt sowie in XXXX massiv verschlechtert. Ich weiß
nicht, wohin meine Familie gezogen ist.
RI: Sind Sie in Afghanistan in die Schule gegangen?
BF: Ich habe bis zur 7. Klasse die Schule besucht.
RI: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe keine Berufsausbildung gemacht, ich hatte ein Geschäft, in dem ich als
Verkäufer gearbeitet habe.
RI: War das Ihr eigenes Geschäft?
BF: Ich habe das Geschäft von meinem Vater geerbt.
RI: Welche Waren haben Sie dort gehandelt?
BF: In diesem Geschäft habe ich Lebensmittel verkauft.
RI: Wie lange haben Sie dieses Geschäft ungefähr betrieben?
BF: Seit dem Tod meines Vaters habe ich dieses Geschäft geführt.
RI: Wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Als ich Österreich erreicht habe, war mein Vater 11 Jahre zuvor verstorben. Mittlerweile
ist er seit 18 oder 19 Jahren nicht mehr am Leben.
RI: Wo war dieses Geschäft genau?
BF: Das Geschäft war im Stadtzentrum meines Heimatdistriktes.
RI: Wie viel haben Sie dort verdient?
BF: Meine Einnahmen waren gut, ich konnte davon gut leben.
RI: Haben Sie sich in Afghanistan in irgendeiner Weise politisch betätigt als Mitglied einer
Partei?
BF: Nein, ich war ein einfacher Arbeiter.
RI: Warum haben Sie dann Ihr Geschäft aufgegeben und Afghanistan verlassen?
BF: Die Sicherheitslage hat sich kurz vor meiner Flucht sehr stark verschlechtert. Die Taliban
haben meine beiden Brüder getötet. Wenn ich weiterhin dort geblieben wäre, hätten sie
mich ebenfalls getötet.
RI: Wann wurden Ihre Brüder getötet?
BF: Ca. acht Monat vor meiner Einreise nach Österreich.
RI: Wurden Sie durch die Taliban bedroht?
BF: Ja.
RI: Wie hat sich das abgespielt?
BF: Ich bin in meinem Heimatdistrikt aufgewachsen. Ich habe nur in unserem Haus mit
meiner Ehefrau, mit meinen Kindern und meinen beiden Brüdern gelebt. Ich bin auch dort
zur Schule gegangen. Während der Regierungszeit der Taliban, ist einer meiner Lehrer zu
den Taliban gegangen. Sein Name war Mullah XXXX . Da ich ein Auto besaß, hat mich der
Mullah immer wieder zu sich gerufen, um für ihn diverse Arbeiten zu erledigen oder seine
Familienangehörigen zum Arzt zu bringen. Bereits damals hatte die Regierung wenig Einfluss
in unserem Distrikt. Mir wurde immer wieder nachgesagt, ich würde die Taliban
unterstützen und ich würde zu ihnen gehören. Als die Taliban wieder an Macht gewannen,
erhöhte sich ihre Anzahl in meiner Heimatregion. Sie sind in die Moscheen gegangen und
haben mit den Bewohner der Regionen gesprochen. Sie haben von den Leuten
Unterstützung verlangt und sie wollten, dass jede Familie einen jungen Mann/Sohn den
Taliban "zur Verfügung stellt". Ich bin ebenfalls von den Taliban angesprochen worden. Ich
habe um Bedenkzeit gebeten und dass ich darüber mit meiner Familie sprechen würde. Da
ich Angst um das Leben meiner beiden Brüder hatte und ich wusste, dass die Taliban mich
zur Mitarbeit auch zwingen konnten, habe ich mich ca. 2 Monate lang den Taliban
angeschlossen. Die Bewohner meiner Wohnregion, die gegen die Taliban waren, hatten den
dortigen Sicherheitsbehörden von mir berichtet. In meiner Heimatregion ist es immer
wieder zu Kämpfen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitsgruppen
gekommen. Ich hätte an diesen Kämpfen ebenfalls teilnehmen sollen, ich bin jedoch mit
meiner gesamten Familie vor den Taliban geflüchtet und bin die Stadt XXXX gezogen. Ich
hatte damals Kontakt zu einem Arzt in unserem Distrikt namens XXXX , dieser
hat mir berichtet, dass der Sicherheitskommandant unseres Distriktes namens Noor Khan
getötet worden sei und dass die Leute mich für seinen Tod verantwortlich machen würden.
Er hat mir auch geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, weil man mich verfolgen würde
und töten würde. Nach einiger Zeit in XXXX , wollte ich nach Hause gehen und mir die
Situation im Heimatdistrikt ansehen. Meine beiden Brüder hatten Angst um mein Leben,
deshalb sind sie wieder in unserem Heimatdistrikt gegangen. Von dort aus haben sie mich
kontaktiert und mir berichtet, dass sowohl die Taliban als auch die afghanischen Behörden
mich suchen würden. Sie haben mir auch geraten, bei der nächsten Möglichkeit XXXX zu
verlassen und aus Afghanistan zu fliehen. Ich bin daraufhin gemeinsam mit meiner Familie
nach Kabul gefahren, von dort aus bin ich über Jalalabad nach Pakistan gereist. Nach
40 Tagen habe ich von Pakistan aus XXXX angerufen, weil ich meine Brüder
nicht erreichen konnte. Er hat mir erzählt, dass die Taliban meine Brüder getötet hätten und
dass sie nach wie vor auf der Suche nach mir seien. Ich möchte meine Aussage von vorhin
korrigieren. Ich bin von Afghanistan aus alleine nach Pakistan geflüchtet. Meine Ehefrau und
meine beiden Söhne sind bei meinem Schwiegervater in XXXX geblieben. Ich habe ca.
vier Monate in Pakistan verbracht. In dieser Zeit habe ich einen Schlepper namens " XXXX "
gefunden, der meine Flucht organisiert hat. Die Kosten für meine Fluchtreise betrugen
RI: Sie haben gesagt, Sie haben sich zwei Monaten den Taliban "zur Verfügung gestellt". Was
haben Sie die zwei Monate für die Taliban getan?
BF: Ich war eine Art "Hilfsarbeiter". Ich habe mich um ihre Pferde gekümmert und für die
Taliban Waffen und Munition geschleppt.
RI: Haben Sie an dieser Zeit auch an Kampfhandlungen teilgenommen?
BF: Ich habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen. Mir wurden verschiedenste
Aufgaben zugetragen, die ich erledigen musste. Unter anderem der Transport von Waffen
und Munition. Ich habe immer wieder gesehen, wie die Taliban unschuldige Menschen
angegriffen haben, Häuser zerstört haben und Menschen getötet haben. Ich konnte nichts
dagegen tun. Ich habe damals sehr viel gelitten, weil ich machtlos gegen die Taliban war.
RI: Was war dann der auslösende Grund, warum Sie sich von den Taliban nach zwei Monaten
getrennt haben?
BF: Ich konnte es nicht mehr ertragen, dieses Leid zu sehen. Ich jener Nacht, als die Taliban
XXXX angreifen wollten, bin ich geflüchtet.
RI: Haben Sie erfahren, warum Ihre Brüder getötet wurden?
BF: Meine Brüder sind meinetwegen getötet worden. Ich bin von den Taliban geflüchtet und
diese haben sich gerächt, in dem sie meine Brüder getötet haben.
BFV an BF: Haben die Taliban das so gesehen, dass Sie von den Taliban "desertiert" sind?
BF: Man kann die Talibanmiliz mit einem Militär vergleichen, wenn man unerlaubt die Miliz
verlässt und nicht mehr zum Dienst geht, wird man verfolgt und bestraft. Der Unterschied
liegt darin, dass man von den Taliban mit dem Tod bestraft wird. Wenn man im Militärdienst
fehlt, bekommt man vielleicht eine Verwaltungsstrafe aufgesetzt oder muss diverse andere
Sachen für das Militär erledigen, man wird aber definitiv nicht mit dem Tod bestraft.
RI an BF: Sie sagen bei der Niederschrift vor der ersten Instanz, dass Sie von den Taliban
geschlagen worden seien. War das die zwei Monate?
BF: Damit habe ich nicht diese zwei Monate gemeint. Bevor ich zu den Taliban gehen musste,
bin ich im Heimatdistrikt immer wieder von den Taliban angehalten und geschlagen worden.
Ich bin zum Teil so stark misshandelt worden, dass ich mich tagelang nicht bewegen konnte.
Während der Regierungszeit der Taliban, wurden sehr viele Menschen wegen "Ungehorsam"
bestraft. Wenn den Taliban etwas nicht gepasst hat, haben sie Leute festgenommen,
gefoltert und dann anschließend freigelassen.
RI: Haben Sie hier in Österreich oder Europa, Bekannte oder Familienangehörige?
BF: 2 meiner Cousins leben in Österreich. Einer ist der Sohn meiner Tante väterlicherseits
heißt XXXX und der andere der Sohn meiner Tante mütterlicherseits heißt XXXX
XXXX . Sie sind bereits österreichische Staatsbürger.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben würden, mit welcher Arbeit würden Sie Ihren
Lebensunterhalt verdienen?
BF (teilweise auf Deutsch): Mich interessiert der Beruf eines KFZ-Mechanikers. Wenn ich die
Möglichkeit hätte, würde ich gerne in diesem Bereich arbeiten, ansonsten könnte ich mir
auch vorstellen als Bauarbeiter zu arbeiten. Ich möchte auf jeden Fall hier arbeiten, um in
der Lage zu sein, für mich selbst zu sorgen.
Dem BF und dem BFV werden die Feststellungen zu Afghanistan übergeben:
BF gibt dazu Stellung: Ich stimme den Angaben zu, es entspricht alles der Wahrheit.
BFV gibt dazu Stellung: Auf Grund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die
Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BFs dramatisch verschlechtert hat. Gleiches gilt
offenkundig auch für Kabul. Dem BF ist daher eine Rückkehr nach Afghanistan weder
möglich noch zumutbar und ist ihm daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF
könnte auch keinesfalls auf den Schutz bzw. die Unterstützung von Familienangehörigen im
Heimatland zurückgreifen, zumal, nicht einmal feststeht, wo sich seine Familienangehörigen
derzeit befinden. Zu berücksichtigen ist aber weiters, dass der BF nach seinem
glaubwürdigen Fluchtvorbringen zu den in den Richtlinien des UNHCR definierten
Risikogruppen zählt. Ihm wird einerseits unterstellt, an Angriffen der Taliban teilgenommen
zu werden und drohe ihm daher staatliche Verfolgung, andererseits ist der BF Opfer der
Zwangsrekrutierung durch die Taliban geworden, der er sich nach zwei Monaten gegen den
Willen der Taliban entzogen hat. Aus diesem Grunde droht dem BF daher auch eine
Verfolgung durch die Taliban. So wird daher ersucht, der Beschwerde Folge zu gebe."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikts XXXX , Provinz XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist sowie die Schule besuchte. Sein Vater bereits verstorben. Er hatte 2 Brüder, die aber von den Taliban getötet wurden. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei Kinder lebten zuletzt beim Schwiegervater des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX . Seit drei bis vier Monaten hat er allerdings keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Allerdings führte er mehr als zehn Jahre lang das von seinem Vater hinterlassene Lebensmittelgeschäft. Etwa acht Monate bevor er nach Österreich kam, wurde er durch einen ehemaligen Lehrer, der nun als Kommandant der Taliban auftritt, aufgefordert sich selbst oder einen seiner Brüder den Taliban zur Verfügung zu stellen. Da er Angst und seine Brüder hatte, schloss er sich für etwa zwei Monate in Taliban an. Er leistete dass Hilfsdienste, indem er sich um die Pferde kümmerte und Waffen bzw. Munition transportierte. An Kampfhandlungen nahm er nicht teil. Als er selbst einen kämpfen teilnehmen sollte, flüchtete er mit seiner gesamten Familie nach XXXX . Von einem Arzt aus seinem Heimatdistrikt erfuhr er, dass er für den Tod des Sicherheitskommandanten seines Distrikts verantwortlich gemacht werde und riet ihm nicht mehr nach Hause zu kommen. Nach einiger Zeit begaben sich die beiden Brüder des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf um die Lage zu erkunden. Sie teilten dem Beschwerdeführer mit, dass sowohl die Taliban als auf die afghanischen Behörden nach ihm suchen würden. Auf ihr Anraten reiste er in weiterer Folge nach Pakistan. Als er neuerlich den oben erwähnten Arzt anrief, hätte in dieser mit dass seine Brüder von den Taliban getötet worden seien und diese nach wie vor auf der Suche nach ihm seien. Seine Frau und seinen Kinder seien bei seinem Schwiegervater in XXXX geblieben.
Der Beschwerdeführer hat 2 Cousins in Österreich, wobei eine Person einer Tante väterlicherseits, der andere Person einer Tante mütterlicherseits. Beide sind bereits österreichische Staatsbürger.
Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul und Kunduz
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März 158. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert.
Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.
29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).
Die Taliban gehen im Rahmen ihrer alljährlichen Frühjahrsoffensive verstärkt gegen afghanische Sicherheitskräfte und Ausländer vor.
So wurde letzte Woche bekannt, dass Mitte April ein für die "Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit" (GIZ) tätiger deutscher Entwicklungshelfer in Kunduz (Nordostafghanistan) von Taliban entführt wurde. In dieser Provinz steigern die Taliban seit einiger Zeit ihre Aktivitäten. Der Vizegouverneur der Provinz erklärte vergangene Woche, dass weite Teile von vier der insgesamt sechs Distrikte der Provinz in der Hand der Aufständischen seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Taliban Kunduz unter ihre Kontrolle bringen. Weitere Ereignisse zeigen beispielhaft die Entwicklung der Lage: Am 21.04.15 starben zwei Menschen bei der Explosion eines Waffenlagers der Polizei in Kandahar (Süden), 21 Personen wurden verletzt. Bei einem Bombenanschlag in Kunduz kamen fünf Zivilisten ums Leben, fünf erlitten Verletzungen. In Samangan (Norden) gab es Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften mit mehreren Toten.
Auch in der vergangenen Woche (27.04. bis 03.05.2015) gab es Kampfhandlungen, Anschläge und gezielte Übergriffe der Taliban. Insbesondere die nordöstliche Provinz Kunduz war Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. Die Militäroperation in dem Gebiet dauert an, Bewohner mehrerer Dör-fer um die Hauptstadt Kunduz wurden aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen.
Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.15 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum An-schlag bekannten sich die Taliban.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.15 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
Anschläge auf Repräsentanten des Staates und der Sicherheitskräfte gab es in Ghazni, Paktika (Südosten), Kandahar, Uruzgan, Zabul (Süden), Jawzjan, Faryab (Norden), Tachar (Nordosten), Maidan Wardak (Zent-ralregion), Herat (Westen) sowie in der Hauptstadt Kabul.
Ein Mitte April in Kunduz (Nordosten) von den Taliban entführter deutscher Entwicklungshelfer kam am 29.05.14 wieder frei. Die Umstände sind noch unklar.
Am 20.06.2015 brachten die Taliban im Norden der Provinz Kundus einen Großteil des Bezirks Chahar Dara unter ihre Kontrolle. Im Verlauf einer Gegenoffensive der afghanischen Armee am 21.06.2015 kamen nach Angaben des Polizeichefs der Provinz Kundus drei Soldaten und 17 Taliban ums Leben. Den Taliban zufol-ge wurden 24 Polizeiangehörige und Soldaten getötet.
Angaben des Gouverneurs der Provinz Kundus zufolge gelang es afghanischen Sicherheitskräften am 22.06.2015, den kurz zuvor zu einem Großteil von Aufständischen eroberten Bezirk Char Darah wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Ebenfalls am 22.06.2015 sollen jedoch Aufständische mit Dashti XXXX einen anderen Bezirk in derselben Provinz eingenommen haben.
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Am 21.07.2015 starben drei Kinder in der nordöstlichen Provinz Kunduz durch Mörserbeschuss.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Mit Stand 17.08.2015 sollen Teile der im Nordosten gelegenen Provinz Kunduz (Distrikt XXXX und andere) unter Kontrolle der Taliban sein.
In Kunduz (Norden) wurden laut Meldung vom 20.08.15 bei verschiedenen Vorfällen drei Polizisten und zwei Zivilisten getötet.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 25.08.15 entkam ein Parlamentsmitglied einem Anschlag der Taliban in Zabul (Süden), ein Leibwächter wurde getötet, zwei wurden verletzt. Bei Anschlägen in Logar (Zentrum) wurden am 27.08.15 drei Studenten getötet. Am 28.08.15 erschossen Aufständische eine Polizistin in Parwan (Zentrum). Am 29.08.15 starben drei Polizisten bei der Explosion einer Sprengfalle in Uruzgan (Süden), acht weitere wurden verletzt. Am gleichen Tag wurde ein Stammesältester und Mitglied des Afghanistan Grand Ulama Council (ein Rat Geist-licher) in Uruzgan von Taliban ermordet. Am 31.08.15 wurde ein hoher Verwaltungsbeamter in Kandahar bei einem Anschlag verletzt.
In der südlichen Provinz Zabul wurden am 31.08.2015 mehrere Menschen bei Kämpfen zwischen zwei rivalisierenden Taliban-Fraktionen getötet. In der südöstlichen Provinz Ghazni gab es am 01.09.2015 ebenfalls Kämpfe zwischen Taliban und einer aufständischen Gruppe. In Kunduz (Nordosten) tötete ein Taliban-Kämpfer 14 seiner Kameraden.
In der nordöstlichen Provinz Kunduz werden 2.000 neue Binnenflüchtlinge gemeldet, die ihre Heimatorte aus Furcht vor militärischen Auseinandersetzungen verlassen haben. Dort starben bei Kämpfen am 02.09.15 zwölf Taliban und ein Zivilist.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 27. April 2015, 23. April 2015, 4. Mai 2015, 11.Mai 2015, 18. Mai 2015 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 22. Juni 2015, 29. Juni 2015, 13. Juli 2015, 27. Juli, 10. August 2015, 17. August 2015, 24. August 2015, 27. August 2015 und 31. August 2015, 7. September 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Ge-sellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, ins-besondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afgha-nen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirt-schaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von wesentlichen Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.
Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einen besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der auf einem deutschen Stützpunkt als Sicherheitskraft arbeitete, jedenfalls plausibel.
Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und es besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 01.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 08.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer wurde in seiner Heimat von den Taliban gezwungen sich ihnen anzuschließen und - vorerst - logistische Hilfsdienste zu leisten. Als er an Kampfhandlungen teilnehmen sollte ergriff er die Flucht. Wie der Beschwerdeführer überzeugend dargestellt hat, wird dies von den Taliban als Desertion betrachtet , weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Durch seine Flucht aus dem Lager der Taliban hat der Beschwerdeführer eine diesen feindliche politische Gesinnung gezeigt. Es kommt daher im vorliegenden Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage. Denn im Gegensatz zu jemanden, der sich einer allgemeinen Wehrpflicht seines Heimatstaates durch Desertion entzieht, findet eine Zwangsrekrutierung durch eine rebellierende Gruppe ihre rechtliche Deckung nicht im grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates, seine Angehörigen zu Militärdienstleistung zu verpflichten und einzuziehen. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der ihm von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen Gesinnung steht (vgl. VwGH, 19.09.1996, GZ. 95/19/0077).
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie hat und seine Brüder umgebracht wurden.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.