W208 2111985-1•BVwG W208 2111985-1
W208 2111985-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015
Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Geldstrafe,<br/>Gerichtsgebühren, Gewaltentrennung, Vorstellungsbescheid
W208 2111984-1/4E
W208 2111985-1/3E
W208 2111987-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2015, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX , vertreten durch XXXX , beantragte aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 17.09.2014, Zahl: XXXX , mit am 10.10.2014 beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) elektronisch eingebrachtem Schriftsatz als betreibende Partei gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (folgend: BF) sowie XXXX (im Folgenden: S.) als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution samt Verhängung einer Geldstrafe wegen Zuwiderhandelns iHv € 10.000,-.
2. Mit Beschluss des BG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX , laut Zustellnachweis am 20.10.2014 von der Arbeitnehmer/in der BF übernommen, wurde aufgrund des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Unterlassungstitel über die BF als verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Cafe in der XXXX bei XXXX , solange sie oder Dritte, dem sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt, die Exekution bewilligt und eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,- verhängt. Der Exekutionsantrag gegen S. wurde an das zuständige Bezirksgericht
XXXX (im Folgenden: BG) überwiesen. Auf dem Exekutionsbewilligungsbeschluss findet sich die Stampiglie folgenden Inhaltes: "Diese Ausfertigung ist rechtskräftig, Abt. 12, am 07.04.2015".
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.10.2014, Zahl: XXXX , forderte die Kostenbeamtin des LG die BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit dem oa. Beschluss des BG vom 15.10.2014 verhängte Geldstrafe iHv € 1.500,- und die Einhebungsgebühr iHv €
8,-, mithin zusammen € 1.508,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
4. Mit einem am 22.10.2014 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz (Druckdatum: 23.10.2014) begehrte die betreibende Partei in einem weiteren Strafantrag gegen die BF aufgrund der Verletzung des Exekutionstitels am 21.10.2014 eine weitere Strafe in Höhe von jeweils € 20.000,- zu verhängen.
5. Mit Beschluss des LG vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , wurde aufgrund des weiteren Strafantrages der betreibenden Partei über die BF eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- verhängt. Der Exekutionsantrag gegen S. wurde an das zuständige BG überwiesen. Auf dem Beschluss findet sich die Stampiglie folgenden Inhaltes: "Diese Ausfertigung ist hinsichtlich der 1. VP [Anm. BVwG: offensichtlich 1. Verpflichtete Partei] rechtskräftig, Abt. 12, am 07.04.2015".
6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , forderte die Kostenbeamtin des LG die BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit dem Beschluss des BG vom 24.10.2014 verhängte Geldstrafe iHv € 2.000,- sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,-, mithin zusammen € 2.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
7. Mit dem am 27.10.2014 elektronisch beim BG eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den Mandatsbescheid vom 16.10.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal €
1. 000,- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass das Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte die BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
8. Mit der am 07.11.2014 elektronisch beim BG durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Vorstellung erhob die BF gegen den Mandatsbescheid vom 24.10.2014 Vorstellung, brachte im Wesentlichen vor, dass der Mandatsbescheid erlassen worden sei, obwohl der Titel noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und wiederholte die in der Vorstellung vom 27.10.2014 erstatteten Vorbringen und Anträge.
9. Mit den Bescheiden der Präsidentin des LG vom 03.11.2014 sowie vom 11.11.2014 wurden die Mandatsbescheide vom 16.10.2014 und 24.10.2014, Zahlen: XXXX , XXXX , zur Gänze aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genannten Zahlungsaufträge vor Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren erlassen worden seien.
10. Aufgrund eines neuerlichen Verstoßes der BF gegen den Unterlassungstitel am 01.12.2014 wurde über die BF mit Beschluss des BG vom 05.02.2015, Zahl: XXXX , eine weitere Geldstrafe in Höhe von € 2.000,- verhängt. Auf dem Beschluss findet sich die Stampiglie folgenden Inhaltes: "Diese Ausfertigung ist hinsichtlich der 1. VP [Anm. BVwG: offensichtlich 1. Verpflichtete Partei] rechtskräftig, Abt. 12, am 07.04.2015".
11. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 10.03.2015, (dem Rechtsvertreter der BF je am 13.03.2015 zugestellt) Zahlen: XXXX (später registriert beim BVwG unter W208 2111985), XXXX (W208 2111984), XXXX (W208 2111987), forderte die Kostenbeamtin des LG die BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit dem oa. Beschlüssen des BG verhängten Geldstrafen iHv € 1.500,- und zwei Mal € 2.000,-
zuzüglich der Einhebungsgebühr von je € 8,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
12. Mit den am 27.03.2015 beim BG eingelangten Schriftsätzen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen die Mandatsbescheide vom 10.03.2015 fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung unter Widergabe der bereits in den ersten Vorstellungen erhobenen Vorbringen und Anträge.
13. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 27.03.2015, Zahl: XXXX , wurden die Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge zur Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 GEG vorgelegt.
14. Mit Schreiben der Präsidentin des LG vom 31.03.2015 wurde die zuständige Kostenbeamtin des BG angewiesen, je eine Beschlussausfertigung der ON 2, 4 und 20 unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen und der jeweiligen Zustellscheine, je eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorganes im Grundverfahren nach Rechtskraft der Beschlüsse hinsichtlich der Vorschreibung der Geldtrafen sowie Zustellscheine betreffend die Zahlungsaufträge binnen fünf Tagen vorzulegen und damit die Ermittlungen eingeleitet.
15. Mit an den Rechtsvertreter der BF gerichteten Schreiben der Präsidentin des LG vom 31.03.2015 wurde das Einlangen der Vorstellungen bestätigt und mitgeteilt, dass die Vorstellungen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und zur XXXX geführt würden sowie derzeit noch ausstehende Geschäftstücke (ua Zustellnachweise) beigeschafft würden. Sollten weitere Auskünfte des Rechtsvertreters erforderlich sein, würde er mit gesondertem Schreiben informiert werden.
16. In einem weiteren an den Rechtsvertreter der BF gerichteten Schreiben des Vizepräsidenten im Auftrag der Präsidentin des LG vom 27.04.2015 wurde diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt mitgeteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass gegen die Beschlüsse des Exekutionsgerichtes keine Rekurse eingebracht worden wären und diese daher seit 27.02.2015 in Rechtskraft erwachsen seien. Nach zusätzlicher Darlegung der fallspezifisch maßgeblichen Rechtslage zu §§ 6b und 7 GEG sowie dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung wurde ihm Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu beziehen und zu konkretisieren, weshalb "seiner Meinung nach die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide den gerichtlichen Entscheidungen mit welchen die Geldstrafe über die verpflichtete Partei verhängt worden sei, nicht entsprechen sollten".
17. Mit Stellungnahme des BF vom 21.05.2015 (eingelangt am 26.05.2015) führte dieser "unter Bedachtnahme auf die Entscheidung zu W183 2010980-1 des Bundesverwaltungsgerichtes" aus, dass "der Antrag aufrecht erhalten werde, der Vorstellung Folge zu geben und der Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben sei".
18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vizepräsidenten des LG im Auftrag der Präsidentin des LG vom 29.06.2015, Zahlen: XXXX , laut Ausdruck am 09.07.2015 zur Post übergeben (Anm. BVwG: kein Zustellnachweis im Akt), wurden die zur Entscheidung verbundenen Vorstellungen der BF zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und maßgeblichen zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne.
19. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 22.07.2015 (Poststempel 24.07.2015) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten. Weiters sei belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Die BF monierten im Weiteren, dass das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei; dies sei nunmehr auch durch Entscheidungen des EuGH und weiterer höchstgerichtlicher Judikatur zu näher bezeichneter(m) Zahl und Datum betreffend das Glücksspielgesetz bestätigt worden. Das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
20. Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 (eingelangt am 07.08.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die drei Verwaltungsakten dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Die BF ist aufgrund der Beschlüsse (Exekutionsbewilligungen) des BG vom 15.10.2014, Zahl: XXXX , vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , und vom 05.02.2015, Zahl: XXXX , verpflichtet, die Geldstrafe in Höhe von €
1. 500,- sowie zwei mal € 2.000,- zuzüglich der Einhebungsgebühr von je € 8,- zu zahlen.
Gegen die oa. Beschlüsse wurden keine Rechtsmittel ergriffen, sie sind seit 27.02.2015 rechtskräftig.
Im Weiteren wird festgestellt, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellungen gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 10.03.2015 ein Ermittlungsverfahren durch das am 31.03.2015 an das BG gerichtete Schriftstück (vorne Punkt I.14.) eingeleitet hat. Wovon der Rechtsvertreter der BF am 31.03.2015 auch informiert wurde.
Das Ermittlungsverfahren wurde aufgrund der Vorstellungen vom 25.03.2015 (eingelangt am 27.03.2015) innerhalb der Frist von zwei Wochen am 31.03.2015 eingeleitet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem oben angeführten, in Rechtskraft erwachsenen Exekutionsbewilligungsbeschluss vom 15.10.2014, sowie den Beschlüssen vom 24.10.2015 und 05.02.2015, den Mandatsbescheiden vom 10.03.2015, welche eindeutig als solche bezeichnet und von der Kostenbeamtin erlassen wurden, sowie der erhobenen Vorstellungen und dem angefochtenen Bescheid. Aus den Akten des Grundverfahrens ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der in Rede stehende Exekutionsbewilligungsbeschluss sowie die Beschlüsse, mit welchen die Geldstrafen verhängt wurden, mit einem Rechtsmittel bekämpft worden wären, dies wurde auch im gesamten Verfahren vom BF nicht behauptet.
Die Feststellung, dass ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellungen (27.03.2015) gegen die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) eingeleitet wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem an den Rechtsvertreter der BF gerichtetem Schreiben vom 31.03.2015, in welchem mitgeteilt wurde, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und die erforderlichen Geschäftsstücke des Grundverfahrens beigeschafft werden würden. Die Präsidentin ordnete am 31.03.2015 der Kostenbeamtin an, je eine Beschlussausfertigung der ON 2, 4 und 20 unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen und der jeweiligen Zustellscheine, je eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorganes im Grundverfahren nach Rechtskraft der Beschlüsse hinsichtlich der Vorschreibung der Geldtrafen sowie Zustellscheine betreffend die Zahlungsaufträge binnen fünf Tagen zu beschaffen und vorzulegen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Nachdem der beschwerdegegenständliche Bescheid am 09.07.2015 und die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 24.07.2015 der Post übergeben wurde, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich der Beweisergebnisse und die rechtlichen Beurteilung, sodass - trotz Antrag - vor dem oa. Hintergrund keine Verhandlung erforderlich war.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015, lauten:
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Anm. 7).
Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weitem Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).
Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).
Aus dem im Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zahl: 2004/06/0074; 27.01.2011, Zahl: 2010/06/0127).
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Dazu hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt:
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Hingegen ist die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und sind Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
Die relevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 idgF (EO), lauten:
"Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.
§ 355. (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des § 353 Absatz 2.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)
[...]
Geldstrafen.
§ 359. (1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 €o nicht übersteigen.
(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluß zu entscheiden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Soweit die BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeinte, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldstrafe ist sowohl der belangten Justizverwaltungsbehörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung (Art. 94 Abs. 1 B-VG) verwehrt.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. getroffenen Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafen zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.
Ein Eingehen auf die gegen die inhaltliche Richtigkeit und Höhe der Strafbeschlüsse gerichteten Argumente ist daher auch dem BVwG im Wege der Überprüfung der Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde verwehrt.
Gemäß § 1 Z 2 GEG hat das Gericht Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 leg. cit.) erheben.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.
In casu wurden die von der Kostenbeamtin namens der Präsidentin des LG erlassenen Mandatsbescheide vom 10.03.2015, Zahlen: XXXX , dem Rechtsvertreter der BF am 13.03.2015 zugestellt, woraufhin dieser dagegen mit Schriftsatz vom 25.03.2015 die Vorstellungen bei der belangten Behörde einbrachte. In der Folge wurde von der Präsidentin des LG am 31.03.2015 die Anordnung getroffen, je eine Beschlussausfertigung der ON 2, 4 und 20 unter Anschluss der Rechtskraftbestätigungen und der jeweiligen Zustellscheine, je eine schriftliche Anordnung des Entscheidungsorganes im Grundverfahren nach Rechtskraft der Beschlüsse hinsichtlich der Vorschreibung der Geldtrafen sowie Zustellscheine betreffend die Zahlungsaufträge binnen fünf Tagen vorzulegen. Dadurch wurde zweifellos ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In der Folge informierte die Präsidentin des LG den Rechtsvertreter der BF mit Schreiben vom 31.03.2015 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und räumte ihm mit Schreiben vom 27.04.2015 nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie den anzuwenden Rechtsvorschriften unter Zitierung einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Sie hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie innerhalb von zwei Wochen (Fristablauf wäre der 10.04.2015 gewesen) Ermittlungen zum Sachverhalt eingeleitet hat, sodass der Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG entsprochen wurde und die angefochtenen Mandatsbescheide nicht außer Kraft traten.
Auch an der Zuständigkeit der Kostenbeamtin besteht vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 1 GEG und der Fertigungsklausel kein Zweifel.
Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen das Verfahren in Verwaltungsstrafverfahren regeln und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Das Parteiengehör wurde wie oben angeführt bereits im behördlichen Verfahren gewahrt und der angeführten Entscheidung des BVwG W183 2010980-1 lag einen Sachverhalt zu Grunde, der mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil bei diesem eben keine Ermittlungen innerhalb der 2 Wochenfrist des § 57 Abs. 3 AVG getätigt wurden.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, Zahl:
2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, Zahl: 2005/07/0007).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die durch rechtskräftigen Beschlüsse des BG vorgeschriebene Geldstrafen sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG zu zahlen hat.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist den angefochtenen Bescheiden somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen (vgl. auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
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