BVwG W173 2003636-1

W173 2003636-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015

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Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

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BVwG W173 2003636-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2003636.1.00

Spruch

W173 2003636-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael Mohn, Zelinkagasse 2, 1010 Wien, vom 26.6.2013 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 17.1.2013, zugestellt am 18.6.2013, Zl 11-2012-BE-VER10-00164, Beitragskonto: XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde vom 26.6.2013 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.1.2013 der belangten Behörde, Zl 11-2012-BE-VER10-00164, wurde Frau XXXX (in der Folge BF) als Geschäftsführerin, nunmehr Liquidatorin des Unternehmens XXXX, von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG i. V.m. § 83 ASVG zur Zahlung der vom genannten Unternehmen zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum September 2008 von Euro 91.352,00 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Absatz 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (ab 1.1.2013 8,38 % p.a. aus Euro 52.011,11) verpflichtet. Der genannte Betrag war binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides mit sonstigen Zwangsfolgen der belangten Behörde zu bezahlen. Unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des ASVG wurde begründend ausgeführt, dass sämtliche gegen das Unternehmen XXXX gerichteten Einbringungsmaßnahmen zu den Beiträgen September 2008 (Euro 91.352,00 samt Verzugszinsen) erfolglos geblieben seien. Die zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen würden für die zu entrichtenden Beiträge haften, soweit die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten.

2. Mit Schriftsatz vom 13.2.2013 erhob die XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde 17.1.2013, Zl 11-2012-BE-VER10-0016C, der Herrn XXXX am 31.1.2013 zugestellt worden sei. Gestützt wurde die Beschwerde auf die Vollmacht der ehemaligen Geschäftsführer der XXXX, Frau XXXX. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Erledigung der Beschwerde gestellt. In der Begründung wurde vorgebracht, dass im genannten Bescheid die ehemaligen Geschäftsführer zur Haftung des bereits im Firmenbuch gelöschten Unternehmens herangezogen werden würden. Bereits mit Bescheid vom 10.10.2012, MA40-SR2550/2012, (Amt der Wiener Landesregierung) sei darüber abgesprochen worden, dass die ehemaligen Geschäftsführer der XXXX persönlich nicht Rechtsnachfolger der gelöschten XXXX seien und daher auch mangels Parteistellung nicht zur Haftung für Verbindlichkeiten der gelöschten Gesellschaft herangezogen werden könnten. Es werde daher der Antrag auf Feststellung gestellt, dass der Bescheid gegenüber den ehemaligen Geschäftsführern des genannten Unternehmens, Herrn

XXXX und Frau XXXX, keine Rechtswirkungen entfalte und daher gegenstandslos sei. Dieser sei an eine "Nicht Parteien" ergangen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde auf die Vollmacht des ehemaligen Geschäftsführers der XXXX, Herrn XXXX, gestützt.

3. Mit Telefaxmitteilung vom 21.2.2013 teilte die XXXX der belangten Behörde mit, dass die BF fünf Wochen urlaubsbedingt abwesend gewesen sei und den Bescheid nicht habe beheben können. Die nochmalige Übermittlung des am 17.1.2013 ausgefertigten Bescheides an die BF per Telefax wurde beantragt.

4. Mit Schriftsatz vom 1.3.2013 teilte die BF, nunmehr vertreten durch RA Dr. Michael Mohn, mit, sich in der Zeit vom 13.1.2013-17.2.2013 auf einer Urlaubsreise in den Indien befunden zu haben. Aufgrund der Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes habe sie erfahren, dass versucht worden sei, ihr den Bescheid vom 17.1.2013 zu BE XXXX zuzustellen. Die versuchte Zustellung sei wegen ihrer Ortsabwesenheit unwirksam. Dazu wurde von der BF eine Kopie des Boardingpasses eines Flugzeugticket betreffend den Rückflug am 17.2.2013 beigelegt und die Einvernahme ihres Ehegatten, XXXX, als Zeuge beantragt. Die neuerliche Zustellung des Bescheides an ihren Rechtsvertreter, RA Dr. Michael Mohn, wurde beantragt.

5. Mit Schriftsatz vom 26.6.2013 erhob die BF Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 17.1.2013, Zl 11-2012-BE-VER10-00164, Beitragskontonummer: XXXX, zugestellt am 18.6.2013, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wurden deren ersatzlose Behebung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der bezifferte Rückstand in der Höhe von Euro 52.011,11 nicht detailliert aufgeschlüsselt sei. Auch die Begründung, ab welchem Zeitpunkt für welche Beträge Verzugszinsen berechnet worden seien, fehle. Eine Überprüfung sei in keiner Weise möglich. Bei der belangten Behörde anhängige Verfahren zur Feststellung einer möglichen Beitragspflicht verschiedener Personen seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. Nach der Löschung der Gesellschaft erlassene Bescheide seien nicht rechtskräftig, da keine Zustellung an ein vertretungsbefugtes Organ der bereits gelöschten XXXX erfolgt sei. Mangels rechtskräftig festgestellter Beitragspflicht dieser Personen könne auch kein Rückstand der XXXX anlaufen. Es sei daher der angeschlossene Rückstandsausweis inhaltlich unrichtig. Aus anwaltlicher Vorsicht werde auch Verjährung allfälliger Beitragsrückstände eingewandt. Aufgrund der mit der Steuerberatungsgesellschaft der XXXX abgestimmten Vorgangsweise sei die BF von der Gesetzeskonformität ausgegangen, sodass keine schuldhafte Handlung vorliege. Zum Zeitpunkt der Liquidation sei auch kein teilbares Vermögen mehr vorhanden gewesen (Jahr 2011). XXXX hätte daher auch keine Leistungen an die belangte Behörde erbringen können. Die BF habe bereits am 8.11.2011 ihre Geschäftsführertätigkeit beim genannten Unternehmen zurückgelegt. Ab dem 8.11.2007 sei die BF in keiner Weise mehr verantwortlich gewesen. Es werde die detaillierte Darstellung jedes einzelnen Falles zum Beitragsrückstand im Sinne der Vorgaben der Judikatur unter Einräumung des Parteiengehörs beantragt. Es fehle darüber hinaus an einer Bescheidbegründung und an einer Beweiswürdigung. Für Fehleinschätzungen der beauftragten Steuerkanzlei in Zusammenhang mit der Lohnverrechnung treffe die BF kein Verschulden. Der Beschwerde vom 26.6.2013 war eine mit 8.11.2007 datierte Rücktrittserklärung der BF angeschlossen.

6. Mit Schriftsatz vom 3.10.2013 führte die belangte Behörde aus, dass eine Rücktrittserklärung von der Geschäftsführung allen Gesellschaftern zugehen müsse. Ob dies der Fall gewesen sei, gehe aus der vorgelegten Rücktrittserklärung nicht hervor. Außerdem beziehe sich die Nachverrechnung auf den Zeitraum vor dem Rücktritt der BF. Der Rückstand sei aufgrund einer Beitragsprüfung entstanden, sodass Meldeverstöße vorliegen würden. Die Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG seien nicht angemeldet gewesen, woraus eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG resultiere. Der Haftungsbetrag werde auf das Kapital von Euro 52.011,11 eingeschränkt.

7. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der belangten Behörde am 11.11.2014 eine Kopie der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.1.2013 samt Rückstandsausweis per Telefax übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 führte die belangte Behörde aus, dass zum Zeitpunkt des Ausdruckes bzw. der Abfertigung der Bescheidausfertigung am 17.1.2013 eine elektronische Signatur wirksam erfolgt sei und eine weitere Genehmigung der Ausfertigung durch das approbierte Organ nicht erforderlich gewesen sei. Die der BF zugestellte Bescheidausfertigung sei nicht unterschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

Im Kopf der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 17.1.2013, die der BF am 18.6.2013 übermittelt wurde, schien unter dem Begriff "Auskunft" Folgendes auf: "OE:BE XXXX. Auf der ersten Seite in der Mitte des linken Seitenrandes der genannten Erledigung wurde auf die Amtssignatur mit folgendem Wortlaut verwiesen: "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur". Gleich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung der an die BF ergangenen, genannten Erledigung vom 17.1.2013 waren abschließend lediglich nachfolgend aufgezählte Beilagen angeführt: Erlagschein (1), Rückschein B (1) und Rückstandsausweis/aufstellung (1). Der Name des Genehmigenden war der an die BF ergangenen, genannten Erledigung vom 17.1.2013 nicht zu entnehmen. Im der genannten, an die BF ergehenden Erledigung beiliegenden Rückstandsausweis vom 17.1.2013 schien im Kopf Folgendes auf: "OE:Beitragseinbringung Bearbeiter/in: XXXX. Gleich im Anschluss an den Hinweis darauf, dass dieser Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt und einen Exekutionstitel nach § 1 EO darstellt, schien lediglich abschließend das Wort "Abteilung Beitragseinhebung" auf. Diesem beiliegenden Rückstandsausweis war ebenfalls kein Name des Genehmigenden zu entnehmen.

Außerdem beinhaltet keine der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung vom 17.1.2013, die im von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Papierakt enthalten sind, den Namen des Genehmigenden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG hat in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat zu entscheiden. Ein solcher Antrag liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

2.2. Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der belangen Behörde (§ 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG)

Die belangte Behörde hatte zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung (2013) gemäß § 357 ASVG in Leistungssachen und in Verwaltungssachen neben anderen ausdrücklich genannten Bestimmungen des AVG auch § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG für Bescheide anzuwenden [vgl Sonntag (Hrsg), ASVG (2013) § 357 Rz 16].

§ 58 AVG (Inhalt und Form der Bescheide) enthält grundsätzliche Anordnungen über den Aufbau bzw. die Form des Bescheides. Bezüglich der Form der schriftlichen Ausfertigung von Bescheiden wird in § 58 Abs. 3 AVG auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 AVG verwiesen [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 4]. § 18 Abs. 4 erster Satz AVG fasst jene Merkmale zusammen, die ausnahmslos in allen schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen enthalten sein müssen (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195). Im Gegensatz zum Datum der Genehmigung zählen die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Erledigung stammt, und die Anführung des Namens des Genehmigenden zu den wesentlichen Merkmalen der Erledigung [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 18 Rz 14; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5.Auflage, 133; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, (2014) Rz 192]. Mit dem nach dem AVG notwendigen Merkmal des Namens des Genehmigenden in jeder Erledigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien des Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss (vgl VwGH 24.10.2000, 2000/05/0162). Andernfalls ist die Erledigung absolut nichtig (vgl VwGH 10.12.1986, 86/01/0072; 26.9.2002, 2000/06/0075; 15.12.2010, 2009/12/0195; 24.5.2011, 2008/11/0006).

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist in der als Bescheid bezeichneten, angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 17.1.2013, dessen Ausfertigung der BF im Juni 2013 zugestellt wurde, der Name des Genehmigenden nicht zu entnehmen. Damit genügt die der BF zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung der in § 18 Abs. 4 erster Satz AVG genannten Voraussetzung zur Nennung des Namens des Genehmigenden nicht. Der Name des Genehmigenden ist auch nicht etwa aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift derselben zu erkennen, zumal der angefochtenen Ausfertigung auf der ersten Seite links in der Mitte aus der Wortfolge "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdruckes:http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" zu entnehmen ist, dass es sich um eine Amtssignatur handelt. Der Name des Genehmigenden ist für die BF in diesem Zusammenhang weder ersichtlich, noch eruierbar. Auch die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2014 ausdrücklich darauf hin, dass eine elektronische Signatur vorliege und eine weitere Genehmigung der Ausfertigung durch das approbierte Organ nicht erforderlich sei. Außerdem sei die der BF zugestellt Ausfertigung nicht unterschrieben.

In der gegenständlichen Fallkonstellation ist in der als Bescheid bezeichneten, angefochtenen Erledigung vom 17.1.2013 der belangten Behörde, die im Juni 2013 an die BF erging, als Auskunftsperson XXXX unter Angabe der Telefondurchwahlklappe in Verbindung mit der E-Mail-Adresse genannt. Bei den in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffen "OE" und "BE" handelt sich um die Abkürzung für den Begriff "Organisationseinheit" bzw. "Beitragseinbringung". Auf diese Weise wird jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis der Nennung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG nicht erfüllt. Die Benennung von Organwaltern, die (in der Angelegenheit) Auskünfte erteilen können, wird der Nennung des Namens des Genehmigenden im Sinne von § 18 Abs. 4 erster Satz AVG nicht gerecht. Vielmehr führt das Fehlen des Namens des Genehmigenden zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195; 24.5.2011, 2008/11/0006). Selbst dem der angefochtenen Erledigung beiliegenden Rückstandsausweis vom 17.1.2013 war im Kopf nur die Organisationseinheit "OE:Beitragseinbringung" mit dem Namen der Bearbeiterin XXXX mit ihrer telefonischen Durchwahlklappe zu entnehmen. Gleich im Anschluss an den Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit stand am Schluss nur das Wort "Abteilung Beitragseinhebung".

Vielmehr findet das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf der an die BF im Juni 2013 ergehenden Erledigung vom 17.1.2013 in der von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 11.11.2014 übermittelten Kopie der Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vom 17.1.2013 seine Bestätigung. In dieser erfolgte keine Anführung des Namens des Genehmigenden. Für die BF - als Partei des Verwaltungsverfahrens - war daher jedenfalls in der als Bescheid bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 17.1.2013, die ihr im Juni 2013 zugestellt wurde, die Identität des Genehmigenden nicht erkennbar. Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Erledigung absolut nichtig.

Im Übrigen wird angemerkt, dass keine der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung vom 17.1.2013, die im von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Papierakt enthalten sind, den Namen des Genehmigenden beinhaltet.

Da es in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation an einem Bescheid fehlt, der mit Beschwerde bekämpft werden könnte (§7 VwGVG), war die Beschwerde daher zurückzuweisen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum § 18 Abs. 4 AVG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055).

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