W118 2110995-1•BVwG W118 2110995-1
W118 2110995-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015
Beihilfefähigkeit, Betriebsübereignung, Betriebsübernahme,<br/>Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Übertragung,<br/>Verfall
W118 2110995-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ II/7-QU/14-1121471110, betreffend Mutterkuhquote ab 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die angeführte Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bewirtschaftete seinen Betrieb zu den für die Beantragung der Rinderprämien relevanten Stichtagen im Antragsjahr 2013 als Teil einer Personengemeinschaft. Die Personengemeinschaft verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 15 Stück.
2. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2013 kam es zur Übertragung des Betriebes auf den BF als alleinigen Bewirtschafter. Auf dem Bezug habenden Formular wurde angegeben, dass die gesamte Mutterkuhquote mitübertragen wird.
3. Im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 wurden der Personengemeinschaft mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121231797, Mutterkuhprämien für zehn Mutterkühe und zwei Kalbinnen gewährt. Dabei wurde eine Mutterkuhquote von zehn Stück zugrunde gelegt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
4. Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2014, II/7-KQ/13-121203091, wurde die Mutterkuhquote für die Personengemeinschaft ab dem Jahr 2013 mit 10 Stück festgesetzt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Mutterkuhquote für den BF ab dem Antragsjahr 2014 mit zehn Stück festgesetzt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem BF diese Quote auf Basis seines Übertragungsantrages zugewiesen wurde.
6. Mit Schreiben vom 07.07.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, mit dem Bewirtschafterwechsel am 01.05.2013 seien ihm zehn Mutterkuhquoten übertragen worden. Dies sei nicht korrekt, denn er habe immer über 15 Quotenansprüche verfügt und diese auch im vollen Umfang genutzt. Aus diesem Grund sei für ihn eine Übertragung von nur 10 Mutterkuhquoten nicht akzeptabel.
7. Mit Datum vom 22.07.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
8. Mit E-Mail vom 31.08.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Übermittlung ergänzender Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Betrieb des BF wurde im Jahr 2013 von einer Personengemeinschaft bewirtschaftet. Die Personengemeinschaft verfügte über eine Mutterkuhquote von 15 Stück.
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.05.2013 kam es zur Übertragung des Betriebes auf den BF als alleinigen Bewirtschafter. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels von der Personengemeinschaft auf den BF wurde auch die Mutterkuhquote übertragen.
Im Antragsjahr 2013 waren zehn Mutterkühe beihilfefähig, weshalb eine Mutterkuhquote von zehn Stück zugrunde gelegt wurde. Eine Beschwerde gegen den Bezug habenden, an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121231797 wurde nicht erhoben.
Mit einem weiteren Bescheid der AMA vom 26.03.2014, II/7-KQ/13-121203091, wurde die Mutterkuhquote für die Personengemeinschaft ab dem Jahr 2013 mit 10 Stück festgesetzt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 geltenden Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Wenn ein Betriebsinhaber seinen landwirtschaftlichen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 seine gesamten Mutterkuhprämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.
Gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - setzen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von
Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.
Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 in die nationale Reserve zurück, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt. Davon kann jedoch Abstand genommen werden, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall i.S.d. Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 vorliegt.
Prämienansprüche müssen gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
b) Rechtliche Würdigung:
Das Vorhandensein einer Mutterkuhquote stellt gemäß Art. 111 Abs. 1 i. V.m. Art. 112 VO (EG) 73/2009 die Voraussetzung für die Gewährung von Mutterkuhprämien dar. Die Mutterkuhquote ist gemäß Art. 65 VO (EG) 1121/2009 von den Mitgliedstaaten einzelbetrieblich festzusetzen und kann gemäß Art. 113 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 im Rahmen einer Betriebsübergabe übertragen werden.
Im vorliegenden Fall beklagt der BF, dass ihm nach dem Bewirtschafterwechsel nicht hinreichend Mutterkuhquoten zugewiesen worden wären. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF seine Mutterkuhquoten von jener Personengemeinschaft übernommen hat, die seinen Betrieb vor ihm bewirtschaftet hat. Dieser Personengemeinschaft wurden im Antragsjahr 2013 Mutterkuhprämien für zehn Mutterkühe gewährt und es wurde dabei eine Mutterkuhquote im Ausmaß von zehn Stück zugrunde gelegt. Dementsprechend wurde die Mutterkuhquote für die Personengemeinschaft ab dem Jahr 2013 mit einem weiteren Bescheid auf zehn Stück festgesetzt. Beide Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Dem Übernehmer eines Betriebes können aber auch nicht mehr Mutterkuhquoten zugewiesen werden, als dem Übergeber zur Verfügung standen.
Somit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.
Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass auch an der Richtigkeit der Beurteilung der AMA im Hinblick auf die Kürzung der Quote nicht zu zweifeln ist, da im Fall der Nichtnutzung der Quote im erforderlichen Ausmaß von 90% der nicht genutzte Teil der Quote nach den Bestimmungen des Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 der nationalen Reserve zuzuführen ist. Da im Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung der Haltefrist nur zehn Mutterkühe beantragt wurden, war die Quote entsprechend zu kürzen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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