BVwG W106 2017663-1

W106 2017663-1Tribunal Administrativo Federal5 de out. de 2015

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Regest

entschiedene Sache, ersatzlose Behebung, EuGH, Lehrzeit,<br/>Rechtskraft, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung,<br/>Zurückweisung

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BVwG W106 2017663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017663.1.00

Spruch

W106 2017663-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael LANGHOFER, Hauptstraße 4, 5202 Neumarkt a. W., gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 18.11.2014, Zl. P634660/53-SKFüKdo/J1/2014 (1), betreffend Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.10.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Oberstleutnant in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Militärkommando Salzburg zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12.07.1990 wurde sein Vorrückungsstichtag mit 10. Juli 1983 festgesetzt und festgestellt, dass ihm mit Wirksamkeit vom 01.09.1990 das Gehalt der Gehaltsstufe 4, Dienstklasse III, Verwendungsgruppe H 2 gebührt.

I.2. Mit Schreiben vom 14.03.2014 ersuchte der BF "um 100% Anrechnung aller meiner Vordienstzeiten gemäß Art. 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union wie u.a.: Die Lehre, die Ausübung des Berufes als Kfz Mechaniker und die HTL Maschinenbauzeiten, vor meinem ET im Oktober 1087, wurden mir nur zur Hälfte angerechnet."

Zur Begründung führte er aus, dass sowohl die Lehre als Kfz-Mechaniker als auch der ausgeübte Beruf, für seine Tätigkeit beim VR3 wie auch bei der HZA Salzburg (ua. als KfG § 55 Prüfer) unabdingbar gewesen seien. Die Absolvierung der HTL Maschinenbau und weiters die Erfüllung der Erfordernisse der Bestimmungen nach dem Ingenieurgesetz 1990 seien Grundlage für eine Bestellung als SFK im ÖBH und somit zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben gewesen.

I.3. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 21.07.2014 wurde dem BF unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH C-514/12 (Rs SALK) und dem hiezu ergangenen Rundschreiben des BKA vom 12.06.2014 bekanntgegeben, dass sich aus dem SALK-Urteil kein Handlungsbedarf für den Bundesgesetzgeber ableiten ließe, womit auch die Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in § 12 GehG weiterhin unverändert zur Anwendung gelangen würden. Für die 100%ige Anrechnung einer Vordienstzeit sei beim Bund lediglich von Bedeutung, dass diese bei einer Gebietskörperschaft oder bei einer der im Gesetz genannten Bildungs-, forschungs- und Kultureinrichtungen zurückgelegt wurde.

Dem BF wurde frei gestellt, hiezu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

I.4. Mit Bescheid vom 18.11.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Ihr Antrag vom 20. März 2014 "um Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages" zufolge eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Salzburger Landeskliniken (SALK), C-514/12, wird nach § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991, wegen entschiedener Sache, zurückgewiesen."

In der Begründung wird die Rechtsansicht des BKA in seinem Rundschreiben vom 12.06.2014 wiedergegeben und daraus gefolgert, dass zugrundeliegend der Regelung des Bundes der Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG, anlässlich der mit 1. September 1990 erfolgten Überstellung des BF in die Verwendungsgruppe H2 mit 10. Juli 1983 festgestellt worden sei.

Da sich die den Vorrückungsstichtagen der Bundesbediensteten zugrunde liegende Rechtslage nicht geändert habe und der BF innerhalb der offenen Einspruchsfrist dahingehend keine Einwände vorgebracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegründe werden die Verletzung des BF in seinem subjektiven Recht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 GehG sowie in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit geltend gemacht.

Der BF habe von 1976 bis 1980, 3,5 Jahre die Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert, danach bis 1981 für 1,5 Jahre als Mechanikergeselle gearbeitet. Anschließend habe der 6 Jahre - bis 1987 - die HTL für Maschinenbau besuch und erfolgreich abgeschlossen. Danach sei er im BM für Landesverteidigung im Versorgungsregiment 3 als technischer Offizier angestellt und für die gesamte KFZ Instandsetzung im Werkstättenbereich verantwortlich gewesen. Nach 2 Jahren sei er in der Heereszeuganstalt als Werkstätten-Abteilungsleiter angestellt gewesen. Bei den letztgenannten Tätigkeiten sei lt. Arbeitsplatzbeschreibung die Absolvierung der HTL Voraussetzung, bzw. war bei der erstgenannten Beschäftigung die Ausbildung als Kfz-Mechaniker von enormer Bedeutung.

Die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr seien dem BF überhaupt nicht angerechnet worden. Die Anrechnung dieser Vordienstzeiten hätte schon aufgrund der geltenden Gesetzeslage, anknüpfend an das Ende der Schulpflicht (§ 12 Abs. 1 GehG) erfolgen müssen. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde sei eine Änderung der dem vorrückungsstichtag zugrunde liegenden Rechtslage eingetreten und es hätte eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erfolgen müssen.

Die einschlägigen Vordienstzeiten von 8 Jahren nach dem 18. Lebensjahr seien dem BF lediglich zur Hälfte angerechnet worden, wodurch ein Verdienstverlust eingetreten sei. Er verdiene sohin erheblich weniger als diejenigen Kollegen, deren facheinschlägige Vordienstzeiten zur Gänze zählen, weil sie diese im öffentlichen Dienst zugebracht haben.

§ 12 Geh widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Für eine Ungleichbehandlung von Quereinsteigern durch Begrenzung der Vordienstzeiten lägen keine Rechtfertigungsgründe vor.

Aufgrund der Novellierung des § 12 GehG durch BGBl. I Nr. 82/2010 und der im § 113 Abs. 10 GehG ausdrücklich eingeräumten Antragsmöglichkeit stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 12.07.1990 einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht entgegen.

Es werde folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst erkennen und dem Antrag des BF vollinhaltlich stattgeben; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 26.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die oben bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag des BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).

Diese Rechtsprechung hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen, in dem er ua. wie folgt ausführte:

"Wenngleich also § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

Dies ist damit zu begründen, dass der zitierten, zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:

Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2012, 2012/11/0013, vom 27. April 2004, 2004/21/0014, vom 23. Oktober 2002, 2002/12/0232, vom 28. April 1995, 94/18/1046, uam).

Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen."

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung.

Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Antrag des BF vom 14.03.2014 zu Recht zurückgewiesen hatte.

Mit Schreiben vom 14.03.2014 beantragte der BF ohne Verwendung des gemäß § 113 Abs. 12 GehG vorgeschriebenen Formulars die Anrechnung seiner vor dem 18. Lebensjahr liegenden Lehrzeit, die Ausübung des Berufes als Kfz-Mechaniker und die HTL Maschinenbauzeiten - somit die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages, obwohl genau dieses Formular für die Fälle der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres eingeführt wurde und § 113 Abs. 12 leg.cit. der Dienstbehörde aufträgt, im Falle der Antragstellung ohne Verwendung dieses Formulars unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Dies hat die Behörde nicht getan, sondern hat sie den BF mit Schreiben vom 21.07.2014 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes C-514/12 (SALK-Urteil) lediglich mitgeteilt, dass die Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag in § 12 GehG unverändert zur Anwendung gelangten, eine volle Anrechnung einer Vordienstzeit lediglich von Bedeutung sei, wenn sie bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sei.

Damit hat die Behörde die Rechtslage verkannt.

Durch die Gehaltsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 wurde die Vordienstzeitenanrechnung in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hütter neu geregelt. Kernstück der Neuregelung war die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten, zeitlich nach unten begrenzt durch den 1. Juli desjenigen Jahres, in dem eine neunjährige Schulpflicht tatsächlich oder fiktiv vollendet wurde. Dadurch werden in einer Durchschnittsbetrachtung bei Vorliegen entsprechender anrechenbarer Zeiten vor dem vollendeten

18. Lebensjahr - insbesondere kommen Dienst- und Lehrzeiten bei einer Gebietskörperschaft in Betracht sowie Schulzeiten, wenn eine bestimmte Schulausbildung ein Ernennungserfordernis bildet - drei Jahre an zusätzlichen Vordienstzeiten angerechnet.

Bereits daraus erhellt, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass sich die Rechtslage seit Erlassung des ursprünglichen Bescheides (im Jahr 1990) nicht geändert habe, völlig unzutreffend ist (vgl. auch BVwG 16.03.2015, W129 2102919-1/2E; VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022).

Dass aus dem "SALK-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs C-514/12 für den BF nichts zu gewinnen ist (vgl. hiezu VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0068), kann nicht gefolgert werden, dass der BF nicht zu einer Antragstellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG berechtigt war, machte er doch auch die Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Lehrzeiten geltend, worüber die Behörde nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen (Formularantrag) inhaltlich abzusprechen gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur grundsätzlichen Bedeutung des Unionsrechtes auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vgl. VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006) oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer noch zu lösenden Rechtsfrage vor.

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