W203 2108889-1•BVwG W203 2108889-1
W203 2108889-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2015
Jahreszeugnis, Leistungsbeurteilung, mündliche Prüfung, negative<br/>Beurteilung, Schulstufe
W203 2108889-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, vom 08.06.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 22.05.2015, Zl. 75.403/0001-allg/2015, zugestellt am 27.05.2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 2 lit. c und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
Der Schüler XXXX hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die 8c-Klasse des XXXX.
2. Am 21.04.2015 hat die Klassenkonferenz der 8c-Klasse des XXXXentschieden, dass der BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hätte, weil er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik und Vernetzte Naturwissenschaften die Note "Nicht genügend" erhalten habe.
3. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen einschließlich den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrer ergibt sich zu den fünf mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen folgendes Leistungsbild:
3.1. Zum Pflichtgegenstand Englisch (Lehrerin: XXXX):
Drei Schularbeiten mit den Noten "Genügend", "Nicht genügend" und "Nicht genügend".
Mündliche Mitarbeit negativ (Mündliche Präsentation und Vokabelwiederholung negativ, häufig keine Arbeitsunterlagen, keine Hausübungen abgegeben, kein Interesse am Unterricht).
Eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO wurde nicht beantragt.
3.2. Zum Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde (Lehrerin: XXXX):
Zwei Schularbeiten, beurteilt jeweils mit "Nicht genügend", wobei bei der ersten 35 und bei der zweiten 10 von jeweils 100 Prozent der möglichen Punkte erreicht wurden.
Mitarbeit: Sämtliche Stundenwiederholungen negativ, Störverhalten während des Unterrichts, Referat und Präsentation mit "Gut" beurteilt, häufig keine Arbeitsunterlagen.
Eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO wurde weder vom BF beantragt noch von der Lehrerin für notwendig erachtet.
3.3. Zum Pflichtgegenstand Chemie (Lehrer: XXXX):
Drei schriftliche Tests, die jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, wobei 20, 10 bzw. 17,5 Prozent der jeweils möglichen Punkteanzahl erreicht wurde.
Mitarbeit: von acht Aufzeichnungen über die Mitarbeit waren sieben negativ und eine positiv. Kein störendes Verhalten im Unterricht.
An einem Praktikum, das in Teamarbeit mit einem Klassenkameraden zu absolvieren war, habe sich der BF laut Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers "kaum beteiligt."
3.4. Zum Pflichtgegenstand Physik (Lehrer: XXXX):
Erste Schularbeit "genügend" (27 von 50 möglichen Punkten), zweite Schularbeit "Nicht genügend" (15 von 50 möglichen Punkten).
Mitarbeit: eine Wiederholung "unzureichend", eine Wortmeldung "positiv hervorzuheben". Laut Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers "überwiege jener Teil, in denen der Schüler teilnahmslos im Unterricht gesessen wäre, ohne sich aktiv einzubringen, auch wenn vereinzelte Aussagen durchaus positiv anzumerken wären." Der BF habe auch häufig die Unterrichtsmaterialien "nicht dabei" gehabt.
Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO: "Nicht genügend".
Aus einer Stellungnahme von XXXX, geht hervor, dass die Aufgabenstellungen bei den Schularbeiten dem laut Lehrplan geforderten Niveau der 8. Klasse und der geforderten Kompetenzorientierung entsprochen hätten und die Korrektur transparent und nachvollziehbar erfolgt wäre. Bei der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO seien die Fragestellungen ähnlich wie bei der zweiten Schularbeit gewesen, der BF habe aber noch weniger gewusst als bei der Schularbeit.
3.5. Zum Pflichtgegenstand Vernetzte Naturwissenschaften (Lehrer: XXXX, XXXX):
Ein Test: "Nicht genügend" (43 von 100 Punkten).
Mitarbeit: Insgesamt fünf nicht erbrachte bzw. versäumte oder negativ zu beurteilende Leistungen.
Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO: "Nicht genügend".
In den Stellungnahmen zu allen fünf mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenständen wird auf die hohe Anzahl an Fehlstunden des BF hingewiesen.
4. Am 25.04.2015 brachte der BF einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.04.2015 ein.
Neben dem generellen Vorwurf, dass an der Schule die Schülerinnen und Schüler nicht objektiv beurteilt würden, begründete er den Widerspruch wie folgt:
Der das Fach Chemie unterrichtende Lehrer habe auf Grund persönlicher Differenzen mit verschiedenen Schülern "ungesetzliche Unterrichtsmethoden" angewendet mit dem Ziel, diese "zu verletzen bzw. öffentlich zu erniedrigen". Außerdem habe er "unverhältnismäßig schwere und teilweise unlösbare Aufgaben" gestellt.
Die Biologielehrerin habe durch ihr "androphobes Verhalten" männlichen Schülern den Unterricht erschwert. Der BF wäre trotz einer korrekten Antwort negativ beurteilt worden, während eine Mitschülerin für die gleiche Antwort positiv beurteilt worden wäre. Er habe auf Grund von Differenzen mit der Lehrerin sogar einmal den Klassenraum verlassen müssen, da es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Im Fach Englisch sei der BF bei den Schularbeiten zu niedrig bewertet worden und es wären nur die negativen Leistungen intensiv wahrgenommen worden, nicht aber die positiven. Eine mündliche Prüfung am Ende des Jahres sei ihm verwehrt worden.
Sowohl im Fach Physik als auch im Fach Vernetzte Naturwissenschaften hätten sich die "§ 5 - Prüfungen" als "einzige Farce" erwiesen. In beiden Fällen wären Prüfungsfragen gestellt worden, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten, weil deren Behandlung im Unterricht zu lange zurückgelegen wäre, und richtige Antworten wären als falsch gewertet worden. Im Fach Vernetzte Naturwissenschaften wären während der Prüfung alle achten Klassen in einem Raum versammelt worden, um den BF "öffentlich bloßzustellen".
5. Unmittelbar nach Einlangen des Widerspruchs am XXXX gaben alle Lehrkräfte jener Fächer, in denen der BF mit "Nicht genügend" beurteilt worden war, eine Stellungnahme zu dem Widerspruch ab, in der sie zusammengefasst und sinngemäß ausführten, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine eigenen Leistungen richtig einzuordnen, und nicht mit Kritik umgehen könne. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern werde ebenso zurückgewiesen wie der Vorwurf, dass zu schwere oder unlösbare Aufgaben gestellt oder korrekte Antworten des BF als unrichtig gewertet worden wären. Ebenso wenig wäre dem BF die Zulassung zu einer "§ 5 - Prüfung" verwehrt worden. Auch die Abhaltung der "§ 5 - Prüfung" vor der versammelten Klassengemeinschaft sei üblich und könne keinesfalls als "öffentliche Bloßstellung" gewertet werden.
6. Am 05.05.2015 erstattete LSI XXXX ein pädagogisches Gutachten zum Widerspruch des BF, aus dem hervorgeht, dass auf Grund der beigebrachten Unterlagen, der Leistungsbeschreibungen für das gesamte Unterrichtsjahr, der negativen Mitarbeit, der negativen schriftlichen Leistungen (Schularbeiten, Tests) bzw. der mit "Nicht genügend" beurteilten Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO die Jahresbeurteilung in allen fünf verfahrensgegenständlichen Fächern mit "Nicht genügend" festzusetzen wäre.
7. Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurde das pädagogische Gutachten vom 05.05.2015 dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, dazu binnen fünf Tagen eine Stellungnahme anzugeben, übermittelt.
8. Der BF machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und nahm am 12.05.2015 zu dem Gutachten der LSI zusammengefasst wie folgt Stellung:
Nur bei ihm wären bei der "§ 5 - Prüfung" sämtliche Schüler anwesend gewesen, bei den anschließenden Prüfungen hätten wieder alle in ihre Klassen zurückkehren dürfen.
Würden die angeblichen Fehlstunden in Biologie und Englisch tatsächlich zutreffen, wäre eine "Feststellungsprüfung" gemäß § 20 Abs. 2 SchUG durchzuführen gewesen.
Es sei ihm im Fach Biologie die Möglichkeit einer positiven Mitarbeit verwehrt worden bzw. wären korrekte Antworten als falsch gewertet worden.
Entgegen der Behauptung der Biologie-Lehrerin sei er zu keinem Zeitpunkt auf die Wichtigkeit einer positiven Mitarbeit hingewiesen worden.
Selbst wenn es zutreffe, dass er viel geschwätzt habe, dürfe dieser Umstand als "Verhalten des Schülers" gemäß § 21 SchUG nicht in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen werden.
Er habe stets den Dialog gesucht, Gespräche wären ihm aber seitens der Lehrkräfte verwehrt worden.
Im Pflichtgegenstand Englisch habe er entgegen den Behauptungen der zuständigen Lehrerin drei von fünf Hausübungen abgegeben und habe auch immer die Arbeitsunterlagen zum Unterricht, auf den er stets vorbereitet gewesen sei, mitgebracht. Dass ihm die "§ 5 - Prüfung" verwehrt worden wäre, könnten 20 Zeugen bestätigen.
Entgegen den Angaben des Physik-Lehrers habe es schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen gegeben, die allesamt positiv gewesen wären.
Die Behauptung der Bloßstellung habe sich nur auf den Unterrichtgegenstand Vernetzte Naturwissenschaften bezogen.
Entgegen den Angaben des zuständigen Lehrers könnten 20 Zeugen bestätigen, dass ihm im Fach Vernetzte Naturwissenschaften keine Prüfungsthemen genannt worden wären.
9. Am 19.05.2015 gab LSI XXXX ein ergänzendes Gutachten zur Stellungnahme des BF ab, aus dem zusammengefasst Folgendes hervorgeht:
Eine Prüfung gemäß § 5 LBVO finde während des Unterrichts statt, daher wären alle Schüler der jeweiligen Unterrichtsgruppe - gegebenenfalls auch aus mehreren Klassen - anwesend.
Grundlage für die Leistungsbeurteilung wären ausschließlich die erbrachten Leistungen.
In den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltkunde und Englisch wäre auf Grund des Umstandes, dass alle Schularbeiten geschrieben und die Mitarbeit negativ beurteilt worden wären, eine sichere Jahresbeurteilung möglich gewesen, daher wäre eine "Feststellungsprüfung" gemäß § 20 Abs. 2 SchUG nicht notwendig gewesen.
Dass dem BF die mündliche Mitarbeit nicht gestattet worden sei, wäre nicht nachvollziehbar. Das Mitarbeiten und Sich-Einbringen müsse aber in konstruktiver Art erfolgen.
Nach der subjektiven Wahrnehmung des BF könnten seine Antworten korrekt gewesen sein, es fehle ihm aber die Fachkompetenz, um dies tatsächlich beurteilen zu können.
Das Verhalten des Schülers wäre nicht in die Leistungsbeurteilung einzubeziehen, allerdings verhindere ein Verhalten wie "Schwätzen" während des Unterrichts eine positive Mitarbeit.
Es bestehe kein Grund, die Aussage des Chemielehrers, dass sich der BF am Praktikum kaum beteiligt habe, anzuzweifeln, da die eigenen Leistungen eines Schülers von diesem oft falsch eingeschätzt würden.
Auch die Aussage der Englisch-Lehrerin, dass keine der fünf Hausübungen abgegeben worden wäre bzw. dass sie keine Aufzeichnungen darüber habe, sei glaubwürdig. Ebenso die Aussage, dass der BF keine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO in Englisch beantragt habe.
Bei Prüfungen gemäß § 5 LBVO wären "selbstverständlich die Mitschüler anwesend, da diese während der Unterrichtszeit stattzufinden hätten.
Laut glaubhafter telefonischer Auskunft des zuständigen Lehrers habe dieser dem BF die Prüfung gemäß § 5 LBVO während einer Philosophiestunde angekündigt und ihm am selben Tag in einer Pause den Prüfungsstoff mitgeteilt.
Aus pädagogischer Sicht hätten sich aus der Stellungnahme des BF keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Jahresbeurteilung in den verfahrensgegenständlichen Fächern ergeben, und die Beurteilungen mit "Nicht genügend" wären zu bestätigen.
10. Mit Bescheid des Landesschulrats für Tirol vom 22.05.2015 wurden im Spruchpunkt eins die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik und Vernetzte Naturwissenschaften jeweils mit "Nicht genügend" festgesetzt. Im Spruchpunkt zwei wurde festgestellt, dass der BF die 8. Klasse am
XXXX nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
Begründet wird die Entscheidung mit einem Verweis auf das Amtssachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung der zuständigen Landesschulinspektorin, denen auf Grund der Kenntnisse und Erfahrungen der Landesschulinspektorin wesentliche Bedeutung zukomme.
Der Bescheid wurde dem BF am 27.05.2015 zugestellt.
11. Am 09.06.2015 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol ein und begründete diese unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen wie folgt:
Falls tatsächlich die von den Lehrkräften behaupteten zahlreichen Abwesenheiten der Wahrheit entsprechen würden, hätte entweder eine Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG durchgeführt werden müssen oder ansonsten hätten die Abwesenheiten nicht in die Leistungsbeurteilung einfließen dürfen.
Der BF wiederholte auch sein Vorbringen, dass seine korrekten Antworten und Beiträge zum Teil ignoriert oder als falsch bezeichnet worden wären.
Er wäre auch entgegen den Angaben der zuständigen Lehrerin nie auf die Wichtigkeit einer positiven Mitarbeit hingewiesen worden.
Tatsächlich sei ihm der Prüfungsstoff von Lehrer XXXX in einer Pause mitgeteilt worden, allerdings lediglich jener für Physik und nicht jener für Vernetzte Naturwissenschaften.
12. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 19.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
2.2. Mit seinem Vorbringen zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde stützt sich zusammengefasst im Wesentlichen auf folgende Beschwerdegründe:
A) An der vom BF besuchten Schule würden generell Leistungen nicht
objektiv beurteilt werden.
B) Mündliche Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO am Ende des Jahres
seien ihm zum Teil verwehrt worden.
C) Die abgehaltenen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO wären nicht
ordnungsgemäß durchgeführt worden.
D) Dem BF wäre keine Möglichkeit gegeben worden, am Unterricht aktiv
teilzunehmen.
E) Unzulässiger Weise wären das Verhalten des BF während des Unterrichts und dessen (von den Lehrkräften behaupteten) zahlreichen Fehlstunden in die Leistungsbeurteilung mit eingeflossen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
2.2.1. Zum Beschwerdevorbringen A) (mangelnde Objektivität):
Das Vorbringen des BF, an der Schule würden Leistungen nicht objektiv beurteilt werden, wird sowohl vom Schulleiter als auch von den unterrichtenden Lehrkräften entschieden zurückgewiesen. Gemäß dem Gutachten der zuständigen Landesschulinspektorin würde der Vorwurf der fehlenden Objektivität jeder Grundlage entbehren, weil es sich bei den mit den Vorwürfen konfrontierten Lehrkräften um korrekte, fachlich, pädagogisch und methodisch-didaktisch ausgezeichnete und anerkannte Lehrer bzw. Lehrerinnen handle. Die Angaben der Lehrkräfte bzw. der Landesschulinspektorin erscheinen plausibel, insbesondere auch deshalb, weil nicht nachvollziehbar ist, warum gerade der BF stets Opfer von Ungleichbehandlungen sein sollte. Auch der Umstand, dass sich der Vorwurf der mangelnden Objektivität nicht gegen einen Lehrer oder einzelne Lehrkräfte richtet, sondern - wenn auch gänzlich unsubstantiiert - behauptet wird, die ganze Schule als solche würde keine objektiven Entscheidungen treffen, lässt das diesbezügliche Vorbringen des BF als bloße Schutzbehauptungen erscheinen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF im Schuljahr 2014/15 erbrachten Leistungen nach objektiven Maßstäben festgestellt und beurteilt worden sind.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen B) (Verwehrung von Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO):
Gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., ist "auf Wunsch des Schülers" einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen.
Der BF bringt vor, dass ihm im Pflichtgegenstand Englisch eine solche Prüfung "verwehrt" worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die jeweils den Gegenstand unterrichtenden Lehrer nicht verpflichtet sind, eine derartige Prüfung durchzuführen. Vielmehr findet eine Prüfung nur auf Wunsch des Schülers statt. Laut glaubhaften Angaben der unterrichtenden Lehrerin hat der BF im Fach Englisch keine Prüfung beantragt, somit konnte ihm ein Antritt zu dieser auch nicht verwehrt werden. Zu beachten ist weiters, dass eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO dann nicht stattfinden darf, wenn "die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für eine sichere Leistungsbeurteilung für das Semester oder die Schulstufe ausreichen" (vgl. Jonak/Kösevi,
Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 6 [S 856] zu § 5 LBVO). Es ist der Ansicht der unterrichtenden Lehrerin nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund des gesamten vom BF im Schuljahr 2014/15 gezeigten Leistungsbildes im Pflichtgegenstand Englisch (zwei von drei Schularbeiten mit "Nicht genügend" beurteilt, wobei sich eine absteigende Tendenz der Leistungen zeigt, negative Mitarbeit) die Durchführung einer solchen Prüfung von sich aus nicht für notwendig erachtet hat, weil sie die bisherigen Leistungen des BF für eine sichere Leistungsbeurteilung als ausreichend eingeschätzt hat.
2.2.3. Zum Beschwerdevorbringen C) (keine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO):
Gemäß § 5 Abs. 3 LBVO dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden. Da es sich bei der Prüfung gemäß Abs. 2 leg. cit. um eine mündliche Prüfung handelt und da Schüler am Unterricht regelmäßig teilzunehmen haben, ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Prüfung in Anwesenheit aller Schüler, die der Unterrichtsgruppe angehörten, stattgefunden hat.
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Leistungsbeurteilung des BF. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sonstige Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO, die im Anschluss an die Prüfung des BF durchgeführt worden sind, entsprechend den Angaben des BF unter anderen Rahmenbedingungen durchgeführt worden sind.
Soweit sich das Vorbringen des BF darauf bezieht, dass die Prüfungen inhaltlich nicht korrekt gewesen wären, weil die Behandlung der Themen, auf die sich die Fragen bezogen hätten, schon zu lange zurückliegen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die die betreffenden Gegenstände unterrichtenden Lehrkräfte angeben, dass der Stoffumfang vorab mit dem BF abgesprochen worden wäre und dass die Fragestellungen den Vorgaben der LBVO entsprochen hätten. Für den Gegenstand Physik wird dies auch durch die Stellungnahme von XXXX, bestätigt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO sowohl im Gegenstand Physik als auch im Gegenstand Vernetzte Naturwissenschaften entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden sind.
Abgesehen davon ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO festzuhalten, dass es sich dabei nicht etwa um eine "Entscheidungsprüfung" handelt, sondern vielmehr um eine mündliche Prüfung wie jede andere auch, die nur einen Mosaikstein im Gesamtleistungsbild eines Schülers darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. dazu die Erl. des BMU zum Entwurf der LBVO-Novelle BGBl. Nr. 492/1992). Im verfahrensgegenständlichen Fall hätte es auf Grund des während des gesamten Schuljahres gezeigten Leistungsbildes des BF, das von diesem übrigens abgesehen von der Kritik an der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO auch nicht substantiiert bestritten wird, schon einer außerordentlich positiven Leistung bei dieser Prüfung bedurft, um die bisher erzielten, klar mit "Nicht genügend" zu beurteilenden Leistungen während des gesamten Schuljahres noch soweit kompensieren zu können, dass eine Benotung mit "Genügend" im Jahreszeugnis möglich gewesen wäre. Eine solche klar positive Prüfungsleistung erschiene aber auch bei gegebenenfalls geänderter Fragestellung im Falle des BF als sehr unwahrscheinlich, insbesondere auch deshalb, weil dessen Leistungsentwicklung im Verlauf des Schuljahres 2014/15 tendenziell abfallend verlaufen ist.
Somit lässt sich auch aus dem Vorbringen des BF, die Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 LBVO wären nicht (Englisch) bzw. nicht ordnungsgemäß (Physik, Vernetzte Naturwissenschaften) durchgeführt worden, nichts für die von ihm vertretene Auffassung gewinnen, er wäre im Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen und habe somit die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.
2.2.4. zum Beschwerdevorbringen D) (keine Möglichkeit der aktiven Teilnahme am Unterricht):
Das Vorbringen des BF, seine aktive Teilnahme am Unterricht sei im von den Lehrkräften verwehrt worden, erscheint nicht plausibel. So haben sämtliche Lehrkräfte, die die mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstände unterrichten, übereinstimmend angegeben, dass der BF nur ein geringes oder gar kein Interesse am Unterricht gezeigt habe. Schon auf Grund dieser übereinstimmenden Angaben betreffend die Arbeitshaltung des BF während des Unterrichts erscheint das Vorbringen, er habe zwar aktiv mitarbeiten wollen, dies sei ihm aber seitens der Lehrkräfte verweigert worden, als nicht glaubwürdig. Vielmehr dürfte den Angaben der Lehrkräfte folgend der BF tatsächlich dazu neigen, seine im Unterricht gezeigten Leistungen nicht richtig einzuordnen. Wenn dem BF, dem durchaus sehr gute rhetorische Fähigkeiten attestiert werden, im Falle von vom Thema abweichenden oder unpassenden Wortmeldungen das Wort entzogen oder versucht wird, diesen auf die Themenverfehlung hinzuweisen, kann darin aber keinesfalls eine Verwehrung an der aktiven Teilnahme am Unterricht erkannt werden, sondern vielmehr das Bestreben und Bemühen der Lehrkräfte um Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts.
Insgesamt liegen somit keine Hinweise dafür vor, dass dem BF tatsächlich von Lehrkräften die Mitarbeit am Unterricht gezielt und nachhaltig in einer Weise verwehrt worden wäre, die sich auf die Beurteilung der Mitarbeitsleistungen und damit die Jahresnote negativ ausgewirkt haben könnten.
2.2.5. zum Beschwerdevorbringen E) (unzulässige Mitberücksichtigung des Verhaltens im Unterricht und der Fehlstunden bei der Leistungsbeurteilung):
Gemäß § 20 Abs. 1, erster Satz SchUG sind der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen. Schon allein daraus ergibt sich, dass das Verhalten eines Schülers während des Unterrichts keinen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung haben kann. Dies wird auch durch § 11 Abs. 5 LBVO bestätigt, wo es heißt, dass "das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden darf". Vielmehr ist für das Verhalten eine eigene, von der Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenstände losgelöste, Beurteilung - wenn auch nicht in der letzten Schulstufe einer Schulart - vorgesehen (§ 21 SchUG). Insofern ist dem Vorbringen des BF, dass das Verhalten grundsätzlich nicht für die Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen wäre, zuzustimmen.
Ähnliches gilt für die Frage, inwieweit sich Fehlstunden auf die Leistungsbeurteilung auswirken. Diesbezüglich sieht § 20 Abs. 2 SchUG vor, dass für den Fall, dass eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe auf Grund längeren Fernbleibens nicht möglich ist, eine Feststellungsprüfung durchzuführen ist. Das heißt, dass das Fernbleiben solange keine Auswirkung auf die Benotung hat, als trotz der versäumten Unterrichtsstunden eine sichere Beurteilung dennoch möglich ist, und ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Schwelle der sicheren Beurteilungsmöglichkeit überschritten ist, eine gesonderte Prüfung ("Feststellungsprüfung") durchzuführen ist. Keinesfalls dürfen sich aber die Dauer des Fernbleibens oder die Anzahl der Fehlstunden unmittelbar auf die Leistungsbeurteilung auswirken. Wann die Schwelle der sicheren Beurteilungsmöglichkeit überschritten ist, lässt sich der Bestimmung des § 20 Abs. 2 SchUG nicht entnehmen. Die Entscheidung, ob eine Jahresbeurteilung auch ohne Durchführung einer Feststellungsprüfung erfolgen kann, hat der Lehrer allein zu treffen. Maßgebend ist das gewonnene Gesamtbild der festgestellten Leistungen. (vgl. Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz, 1. Auflage, Anm. zu § 20 Abs. 2 SchUG [S. 232f]). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, wenn die zuständigen Lehrkräfte jeweils für den von ihnen unterrichteten Gegenstand davon ausgegangen sind, dass trotz der hohen Anzahl an Fehlstunden auf Basis der festgestellten Leistungen dennoch eine sichere Leistungsbeurteilung möglich war.
Ob die vom BF geltend gemachte Berücksichtigung sowohl der Fehlstunden als auch seines Verhaltens im Unterricht - unzulässiger Weise - tatsächlich in die Leistungsbeurteilung eingeflossen sind, kann nicht abschließend festgestellt werden. Der Umstand, dass in den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte unter dem Thema "Mitarbeitsbeobachtungen" aber jeweils auf die hohe Anzahl der Fehlstunden und zum Teil auch auf das Verhalten des BF eingegangen wird, deutet aber zumindest in diese Richtung. Dennoch lässt sich auch unter der Annahme, dass tatsächlich Fehlstunden und Verhalten im Unterricht unzulässiger Weise in die Beurteilung der Mitarbeitsleistungen eingeflossen sein sollten, für den BF nichts gewinnen, weil beide Kriterien insoweit keine Auswirkung auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung gehabt haben, als auch bei korrekter Vorgehensweise, also bei Nichtberücksichtigung der Fehlstunden und des Verhaltens im Unterricht, die Jahresleistung mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre. Eine etwaige Berücksichtigung von Fehlstunden bzw. Verhalten im Unterricht erfolgte somit zwar rechtswidriger Weise, der BF ist dadurch aber im Ergebnis nicht beschwert.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entscheiden hat, dass der BF die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - insbesondere der Einholung der erforderlichen Gutachten und Stellungnahmen - durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde in den wesentlichen Belangen nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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